Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. Okt. 2008 - L 8 B 299/08

published on 28/10/2008 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. Okt. 2008 - L 8 B 299/08
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Erforderlichkeit eines Umzugs bei (bevorstehender) Geburt eines weiteren Kindes.

2

Die 1984 geborene Antragstellerin wohnte gemeinsam mit ihrer im Oktober 2004 geborenen Tochter in einer seit September 2004 gemieteten, knapp 58 m² großen Wohnung in der K.straße 5 in S. mit Küche, Bad, Flur und 3 Zimmern, welche Flächen von ca. 16,9 m², 12,3 m² und knapp 8 m² aufweisen. Beide erhalten seit Januar 2005 laufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die bisherigen Mietkosten in Höhe von 340,30 EUR monatlich (Gesamtmiete einschließlich Betriebs- und Heizkosten) übernahm die Antragsgegnerin zuletzt in Höhe von monatlich 329,33 EUR übernommen (Bescheid vom 24. April 2008).

3

Im April 2008 zeigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin durch Vorlage ihres Mutterpasses an, dass sie schwanger und der errechnete Geburtstermin der 11. August 2008 sei. Am 13. Mai 2008 beantragte sie unter Vorlage eines Angebots des bisherigen Vermieters, einer großen Wohnungsgesellschaft, für eine ca. 70,5 m² große Wohnung in der N.straße 2 in S. mit 4 Zimmern die Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem geplanten Umzug und die Zusicherung der Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft in Höhe von insgesamt 439,13 EUR (Grundmiete: 271,27 EUR, Betriebskosten- und Wasservorauszahlung: 77,86 EUR, Heizkostenvorauszahlung: 90 EUR) sowie der Umzugskosten mit der Begründung, dass sie schwanger sei und das Kind voraussichtlich am 11. Oktober 2008 geboren werde.

4

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Mai 2008 mit der Begründung ab, auch mit dem zweiten Kind sei ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung zumutbar, weshalb für den Umzug keine Notwendigkeit bestehe.

5

Den hiergegen am 19. Mai 2008 von der Antragstellerin erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zum Ausgangsbescheid aus, dass es dem Steuerzahler, der die Kosten seiner Wohnung selbst trage und der sich auch mit einem Kleinkind und einem Säugling mit einer 58 m² großen 3-Raum-Wohnung zufrieden gebe, nicht vermittelbar sei, dass vom Staat eine 70 m² große 4-Raum-Wohnung finanziert werde, nur weil sich der Hilfeempfänger unter Ausschöpfung der Maximalwerte der Richtlinien wohnungmäßig verbessern wolle.

6

Hiergegen hat die Antragstellerin am 5. Juni 2008 Klage beim Sozialgericht Schwerin (S 13 AS 1008/08) erhoben und zugleich beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung der Zusicherung zu verpflichten.

7

Das Sozialgericht hat nach Beiziehung von Lichtbildern der drei Wohnräume und von Angaben zur genauen Größe derselben die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Juni 2008, der Antragsgegnerin, zugestellt am 30. Juni 2008, zur Erteilung der begehrten Zusicherung "vorläufig und vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage in dem Verfahren S 13 AS 1008/08" verpflichtet. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass mit der bisherigen Wohnung keine angemessene Wohnraumversorgung unter Berücksichtigung der bevorstehenden Geburt des weiteren Kindes der Antragstellerin gewährleistet sei, was bereits daraus folge, dass deren Fläche sogar unterhalb des Höchstwertes eines Zweipersonenhaushaltes liege und den für drei Personen zulässigen Höchstwert von 75 m² ganz erheblich unterschreite. Zudem sei das noch nicht einmal 8 m² messende kleinste Zimmer der bisherigen Wohnung lediglich als halber Raum zu bewerten, weshalb auch nicht von einer 3-Raum-Wohnung, sondern lediglich von einer 2 1/2-Raum-Wohnung gesprochen werden könne. Die Erforderlichkeit eines Umzugs setze keineswegs voraus, dass der Umzug absolut unumgänglich sei. Dass die Antragsgegnerin die bisherige Wohnung im Rahmen ihrer subjektiven Einschätzung als noch zumutbar erachte, stehe dem Anspruch daher nicht entgegen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2008. Zwar erhöhe sich der Wohnraumbedarf regelmäßig nach die Geburt eines Kindes. Gleichwohl könne nicht jede Geburt zu einer Zustimmung zum Umzug führen. Wenn es objektiv möglich und zumutbar sei, auch ein weiteres Kind in der bisherigen Wohnung kindgerecht unterzubringen, bestehe jedenfalls bis zum Beginn der Schulpflicht des älteren Kindes keine Notwendigkeit für einen Umzug, da auch mehrere Kinder gemeinsam in einem Kinderzimmer untergebracht werden könnten. Die Maximalwerte der Richtlinie sollten es keineswegs ermöglichen, "allein aufgrund der steigenden Personenzahl immer wieder einen Umzug zu rechtfertigen", auch wenn der vorhandene Wohnraum das soziokulturelle Existenzminimum sichere.

9

Zum 01. Oktober 2008 hat die Antragstellerin die Wohnung in der Newtonstraße 2 angemietet und ist seither dort wohnhaft.

II.

10

Die Beschwerde ist auch unter der Geltung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung zulässig, da in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Ganz unabhängig davon, dass die tatsächlichen Umzugskosten, die von dem für den Wert der Beschwer der Antragsgegnerin maßgeblichen erstinstanzlichen Tenor mit erfasst sind, nicht bekannt sind, der erforderliche Wert von mehr als 750 EUR also erreicht sein kann, wäre die Berufung allein deshalb zulässig, weil sich die Wirkung der streitigen Zusicherung nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, die zusätzlichen Unterkunftskosten von ca. 100 EUR monatlich mithin für einen unbestimmten Zeitraum anfallen. Damit ist davon auszugehen, dass eine Berufung widerkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr beträfe, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die entgegenstehende Rechtsbehelfsbelehrung im angegriffenen Beschluss, wonach dieser unanfechtbar sei, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen.

11

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet.

12

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, und Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren begehrt wird, sind geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Vorliegen eines Anordnungsanspruches, der sich auch im Rahmen der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung positiv feststellen lässt, das Bestehen eines Anordnungsgrundes regelmäßig indiziert, Beschluss des Senats vom 29. Januar 2007, L 8 B 90/06.

13

Ein Anordnungsanspruch besteht vorliegend, weil die Antragsgegnerin gemäß § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) verpflichtet war, die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erteilen. Nach der genannten Vorschrift soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

14

Dass hier die Aufwendungen für die neue Unterkunft für eine aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich angemessen sind, wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Die Wohnungsgröße und die Höhe des Mietzinses entsprechen den Vorgaben der "Richtlinie der Landeshauptstadt Schwerin zur Bestimmung der Leistungen nach § 22 SGB II, Leistungen für Unterkunft und Heizung", in Kraft seit dem 01. Juli 2008 (nachfolgend: KdU-RL), welche für eine dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft eine Wohnfläche von bis zu 75 m² und Kosten von bis zu 540,00 EUR vorsehen. Der Senat hat keinen Anlass, von diesen Werten im vorliegenden Eilverfahren zu Lasten der Antragstellerin nach unten abzuweichen, zumal sie sich mit den maßgeblichen landesrechtlichen Vorgaben (Verwaltungsvorschrift zum Belegungsbindungsgesetz, VVBel-BindG MV vom 14. Februar 1997) für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau decken, die ebenfalls eine Wohnraumgröße von 75 m² anerkennen, vgl. insoweit BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 18/06 R. Erst recht ergeben sich aus dem im Mietangebot vorgesehenen m²-Mietzins von 3,85 EUR (netto kalt) bzw. 4,95 EUR (brutto kalt) keine Bedenken, sodass auch das letztlich maßgebliche Produkt beider Größen sich (deutlich) innerhalb der Angemessenheitsgrenze der KdU-RL bewegt.

15

Der Umzug war zur Überzeugung des Senats auch im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II erforderlich.

16

Für die Annahme der Erforderlichkeit eines Umzugs kann einerseits - entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts - nicht bereits jeder objektive, plausible und nachvollziehbare Grund ausreichen. Anderenfalls würde die Vorschrift, die stets in Zusammenschau mit der Begrenzungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu sehen ist, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten Zweck zuwiderlaufen, die Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch Umzug in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten zu verhindern (BT-Drucks 16/1410, S. 23). Damit kann beispielsweise ein beabsichtigter Gewinn an Wohnkomfort, etwa durch bessere Ausstattung der Wohnung, ruhigere Lage, Vorhandensein eines Fahrstuhls oder Umzug ins Erdgeschoss, alles durchaus objektive, plausible und nachvollziehbare Gründe, die Erforderlichkeit eines Umzugs für sich genommen keineswegs begründen.

17

Andererseits ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht mit Unumgänglichkeit gleichzusetzen, worauf das Sozialgericht völlig zutreffend hingewiesen hat. Neben zwingenden Gründen, etwa in Fällen der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter, sollen nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (a.a.O.) auch die Eingliederung in Arbeit sowie gesundheitliche oder soziale Gründe einen Wohnungswechsel erforderlich machen können.

18

Nach Auffassung des Senats ergibt sich für die Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ebenso wie in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II daher Folgendes:

19

Die bloße Nichtausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum macht bei ansonsten unveränderten Verhältnissen einen Umzug in eine teuerere Unterkunft nicht erforderlich. Ergibt sich hingegen aus einer objektiven Erhöhung des Wohnraumbedarfs, dass der nach jeweiligem Landesrecht maßgebliche Wohnflächenbedarf von der aktuellen Unterkunft nicht mehr erfüllt wird, ist in der Regel ein Umzug erforderlich. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Größe der bisherigen Unterkunft unterhalb der Höchstgrenze für die bisherige Personenzahl in der Bedarfsgemeinschaft liegt. Nur wenn diese Grenze bereits von der bisherigen Unterkunft überschritten wird, beurteilt sich die Erforderlichkeit eines Umzugs nach den Umständen des Einzelfalls; nur in derartigen Fällen bedarf es einer Prüfung der Zumutbarkeit der bisherigen Unterkunft unter näherer Betrachtung deren Nutzungsmöglichkeiten anhand des Grundrisses und sonstiger Ausstattungsmerkmale.

20

Hiernach ist im Falle einer Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen, deren bisherige Unterkunft die maßgebliche Höchstfläche von 60 m² unterschreitet, bei Eintritt einer weiteren Person, sei es durch die Geburt eines Kindes, durch die Aufnahme eines weiteren Familienmitglieds oder durch den Einzug eines Lebenspartners, regelmäßig ein Umzug in eine größere Unterkunft erforderlich. Gleiches dürfte gelten, wenn sich der Wohnraumbedarf durch Eintritt einer Schwerbehinderung dadurch erhöht, dass die Benutzung von Hilfsmittel zur Fortbewegung notwendig wird. In allen genannten Fällen rechtfertigt die objektive Änderung der Verhältnisse den Umzug, ohne dass die Gefahr bestünde, dass durch den Umzug lediglich die örtlichen Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum ausgeschöpft werden sollen. Die in der Argumentation der Antragsgegnerin anklingende Befürchtung, dass Kinder gleichsam deshalb geboren würden, um der Bedarfsgemeinschaft den Umzug in eine größere Unterkunft zu ermöglichen, wird vom Senat nicht geteilt. Einer näheren Betrachtung, ob und unter welchen Bedingungen ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung zumutbar, praktisch möglich oder jedenfalls ohne Verletzung der Menschenwürde hinnehmbar wäre, ob eine Unterbringung auch von zwei oder mehr Kindern in einem Zimmer, u.U. abhängig von deren Alter und/oder Lebhaftigkeit, machbar wäre oder ob eine "Umnutzung" einzelner Räume (Wohn- in Schlafzimmer etc.) durchführbar wäre, bedarf es in den hier aufgezeigten Fällen nicht.

21

In zeitlicher Hinsicht gilt für den Fall der Geburt eines Kindes, dass eine Zusicherung zum Umzug bereits dann verlangt werden kann, wenn die Geburt bereits so knapp bevorsteht, dass eine weitere Verzögerung für die Schwangere mit einer nicht auszuschließenden Gesundheitsgefahr verbunden ist. Hiervon ist, in Anlehnung an die Verwaltungspraxis zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, unter Umständen bereits ab dem 4. Schwangerschaftsmonat auszugehen (vgl. die Ersten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II vom 8. Juli 2008), jedenfalls aber ab dem 5. Schwangerschaftsmonat, um unter Berücksichtigung von einzuhaltenden Kündigungsfristen einen Umzug noch rechtzeitig vor der Geburt sicherzustellen.

22

Die mit dieser Entscheidung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig. Das Rechtsinstitut der Zusicherung des § 22 Abs. 2 SGB II bezweckt es, dem Hilfeempfänger vor Eingehen einer zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem neuen Vermieter, Rechtssicherheit hinsichtlich der Kostentragung zu verschaffen. Da eine nur vorläufige Regelung insoweit nicht denkbar oder jedenfalls nicht praktikabel erscheint, ist im gerichtlichen Eilverfahren anlässlich der bevorstehenden Geburt eines Kindes die Verpflichtung zur Zusicherungserteilung auszusprechen. Im vorliegenden Fall ist eine abschließende Beurteilung des Anspruchs auch bei den eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten dieser Verfahrensart, möglich. Bei feststehendem Anordnungsanspruch ist nichts dafür ersichtlich, dass die für die Hilfeempfängerin mit einem Umzug erst nach der Geburt, mithin als Wöchnerin bzw. in den ersten Lebensmonaten des Säuglings, verbundene Belastung nicht schwerer wiegen sollte als das Interesse der Allgemeinheit, zunächst nicht mit Kosten belastet zu werden. Auch insoweit gilt, dass das Feststehen des Anordnungsanspruches das Bestehen eines Anordnungsgrundes regelmäßig nach sich zieht.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 29/01/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Ziffer 1. des Beschlusses des Sozialgerichts Schwerin vom 24. April 2006 - S 12 ER 24/06 AS - geändert und wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird - unter Änderung ihrer Bewilligungs
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published on 07/05/2009 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger werden auch für die zweite Instanz der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Ve
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Annotations

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.