Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Nov. 2007 - L 8 AS 39/06

published on 29/11/2007 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Nov. 2007 - L 8 AS 39/06
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Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 verurteilt, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen.

Die Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren.

2

Die Kläger beziehen seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

3

Auf Grund eines Hinweises der Beklagten auf unangemessen hohe Unterkunftskosten vom 10. Februar 2005 bezogen die Kläger zum 01. Juli 2005 eine neue Wohnung und beantragten unter anderem die Übernahme anfallender Kautionskosten.

4

Mit Bescheid der Beklagten vom 04. Mai 2005 bewilligte diese die darlehensweise Übernahme der Kosten für Mietkaution.

5

Am 27. Mai 2005 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung unter anderem aus, der Widerspruch richte sich nicht gegen die Übernahme der Kosten für die Mietkaution, vielmehr richte sich der Widerspruch gegen die lediglich darlehensweise Übernahme der Kosten. Vorliegend sei die Beklagte verpflichtet, die Kosten vollumfänglich zu übernehmen und nicht nur darlehensweise.

6

Mit Bescheid vom 02. Juni 2005 hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 04. Mai 2005 auf, half dem Widerspruch mit Bescheid vom 02. Juni 2005 in vollem Umfang ab und gewährte dem Kläger - wie beantragt - die Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 640,00 als Zuschuss. Die Entscheidung beruhe auf § 22 SGB II. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien.

7

Mit Kostennote vom 09. Juni 2005 machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Übernahme von Anwaltskosten nach dem RVG in Höhe von insgesamt 468,64 € geltend. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

8
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten gemäß Nr. 2500 VV RVG

240,00 €

Gebührenerhöhung (drei Auftragegeber)gemäß Nr. 1008 VV RVG

144,00 €

Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienste gemäß Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Zwischensumme netto

404,00 €

16 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG

64,64 €

Summe

   468,64 €

9

Mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 setzte diese die zu erstattenden Kosten wie folgt fest:

10

240,00 €

  Geschäftsgebühr Nr. 2500 VV RVG

20,00 €

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

260,00 €

insgesamt

41,60 €

zuzüglich Mehrwertsteuer

301,60 €

Erstattungsbetrag
11

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe namens und in Vollmacht von Peter M. (das heißt dem Kläger zu 1.) Widerspruch eingelegt. Nach § 38 SGB II werde vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt sei, Leistungen auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegen zu nehmen. Würden mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gelte diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantrage. Antragsteller sei Herr Peter M. gewesen; Herr M. vertrete somit die Bedarfsgemeinschaft. Daher handele es sich nur um einen Auftraggeber und die Gebühr für Mehrauftraggeber könne nicht erstattet werden.

12

Mit bei der Beklagten am 15. Juli 2005 eingegangene Widerspruch machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter anderem geltend, vorliegend habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Bedarfsbedarfsgemeinschaft aus insgesamt drei Personen bestehe, sodass hier auch eine Gebührenerhöhung wegen drei Auftraggebern gemäß Nr. 1008 VV RVG gegeben sei. Der Widerspruch sei nicht nur namens und in Vollmacht des Herrn Peter M. eingelegt worden, sondern sei für Herrn Peter M. sowie die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden eingelegt worden. Auch die Bezugnahme auf § 38 SGB II zeige gerade, dass der Widerspruch für die gesamte Bedarfsgemeinschaft eingelegt worden sei. Da die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen bestehe, seien sämtliche Personen, aus denen die Bedarfsgemeinschaft bestehe, auch entsprechend Auftraggeber.

13

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2005 wies diese den Widerspruch als unbegründet zurück und führte unter anderem zur Begründung aus: Gemäß § 38 SGB II gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Antragsteller berechtigt sei, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegen zu nehmen. Der Kläger sei der Antragsteller und demnach als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Er habe den Bevollmächtigten beauftragt. Der Bevollmächtigte selbst habe im zugrunde liegenden Widerspruchsverfahren stets namens und in Vollmacht des Widerspruchsführers gehandelt. Daher könne nach Ansicht der Beklagten auch nur von einem Auftraggeber ausgegangen werden.

14

Mit der dagegen am 14. Oktober 2005 beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, die gesamte Bedarfsgemeinschaft habe hier umziehen wollen und entsprechende Leistungen nach dem SGB II beantragt. Folgerichtig habe auch unter Zugrundelegung des § 38 SGB II der Bescheid gegen sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewirkt. Die Tätigkeit sei daher für alle drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Bereits im Widerspruch sei im Übrigen darauf hingewiesen worden, dass nicht nur der Kläger zu 1., sondern auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden vertreten würden. Gerade aus § 38 SGB II ergebe sich, dass hier mehrere Auftraggeber gegeben seien. Selbstverständlich sei das Widerspruchsverfahren für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geführt worden. Bestehe diese aus mehreren Personen, so seien auch mehrere Auftraggeber gegeben. Es sei ja nicht so, dass der Kläger hier allein für sich Leistungen begehre, sondern er begehre diese für die weiteren mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Aus § 38 SGB II ergebe sich keinesfalls, dass der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft als alleiniger Auftraggeber des Rechtsanwaltes anzusehen sei. Die Vorschrift bedeute lediglich, dass der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft für die anderen Mitglieder den Widerspruch einlegen könne.

15

Die Kläger haben beantragt,

16

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden und über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € gemäß § 63 SGB X festzusetzen und auszuzahlen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Entsprechend § 38 SGB II gelte der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft auch als Auftraggeber eines Rechtsanwaltes. Die Vorschrift sei auf Grund der Verwaltungspraktikabilität und der Verwaltungsökonomie vorgesehen worden. Damit solle im Regelfall verhindert werden, dass der Beklagten im Verwaltungsverfahren eine Vielzahl von Ansprechpartner in einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber stünden. Etwas anderes könne im Widerspruchverfahren nicht gelten, da es sich um einen besonderen Teil des Verwaltungsverfahrens handele. Im Übrigen wären die Kosten für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Rechtsverfolgung auch nicht notwendig im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X. Es genüge völlig, dass der Kläger zu 1. ein entsprechendes Widerspruchsverfahren eingeleitet hätte, da damit die individuellen Ansprüche sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nachgeprüft würden.

20

Das SG Stralsund hat die Klage durch Urteil vom 30. Juni 2006 abgewiesen. Zur Begründung - auf die im Einzelnen Bezug genommen wird - hat es unter anderem ausgeführt: Die Kammer teile die Auffassung der Beklagten, dass hier die Regelung des § 38 SGB II unter weiterer Berücksichtigung der zu beachtenden Regelungen bei der Bedürftigkeitsprüfung in Bedarfsgemeinschaften der Annahme einer Auftraggebermehrheit entgegenstehe, sodass gebührenrechtlich nur ein Auftraggeber vorliege. Zum einen folgere die Kammer dies aus dem Sinn und Zweck des § 38 SGB II, welcher ausweislich der Gesetzesmaterialien der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie diene. Mit Hilfe dieser Regelung solle im Regelfall vermieden werden, dass dem Träger der Grundsicherung eine Vielzahl von Ansprechpartnern einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber stehe und überflüssiger Verwaltungsaufwand anfalle. Ebenso wie also im Regelfall dem Grundsicherungsträger lediglich ein Ansprechpartner gegenüberstehe, gelte dies in gleicher Weise auch für den Rechtsanwalt. Darüber hinaus sei hier zu berücksichtigen, dass der Erhöhungstatbestand der Nr. 1008 VV RVG in typisierender und pauschalierender Weise den Mehraufwand des Rechtsanwaltes abdecken solle, der eintrete, wenn er sich mit mehreren Auftraggebern mit möglicherweise unterschiedlichen Interessen und Ansichten auseinander zu setzen habe. Deshalb habe das BSG im Hinblick auf Ansprüche, die einer Gemeinschaftspraxis als solcher zustünden und nur von dieser verfolgt bzw. abgewehrt werden könnten, ausgeführt, dass in diesem Falle der Gesichtspunkt, dass die Gemeinschaftspraxis aus mehreren Ärzten bestehe, im Hinblick auf den Aufwand des Rechtsanwaltes keine Rolle spiele. Diese Erwägung gelte auch im vorliegenden Fall. Insoweit sei hier zu berücksichtigen, dass der jeweilige Grundsicherungsanspruch der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft u. a. auch von der Erfüllung bestimmter, in der Person des Hauptleistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II (das heiße des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen) liegenden Voraussetzungen abhängig sei, und die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft in den in § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Konstellationen einen Einsatz des Einkommens und Vermögens von Bedarfsgemeinschaftsangehörigen vorsehe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das SGB II zwar grundsätzlich von einem Einzelanspruch jedes Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft ausgehe, dass aber nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II für den Fall, dass in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Mitteln oder Kräften gedeckt werden könne, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gelte. Dadurch hänge die Höhe des Leistungsanspruches eines einzelnen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft unmittelbar mit der Höhe des Anspruches aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zusammen, weswegen im Streitfall - wenn nicht alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft selbst Widerspruch oder Klage erhoben hätten - alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft notwendig gemäß § 75 Abs. 2 1. Alternative SGG beizuladen (im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls nach § 12 Abs. 2 SGB X hinzu zu ziehen) seien, weil der Widerspruchsbescheid, aber auch ein Urteil des Sozialgerichts gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nur einheitlich ergehen könne. Damit könne festgestellt werden, dass der Rechtsanwalt, auch wenn er nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertrete, zur Ermittlung des Bestehens und des konkreten Umfanges seiner Hilfebedürftigkeit auch die bei den anderen Mitgliedern vorliegenden tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse feststellen und berücksichtigen müsse. Somit könne typischerweise ein Mehraufwand bei der Vertretung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Vergleich zur Vertretung nur eines Bedarfsgemeinschaftsangehörigen nicht festgestellt werden, sodass unter Berücksichtung des § 38 SGB II tatsächlich und rechtlich nur von einer einzigen Interessenwahrnehmung ausgegangen werden könne.

21

Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

22

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 12. Juli 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 01. August 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, es mache schon einen Unterschied, ob hier nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertreten werde oder aber sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die Vertretung und Berechnung von Ansprüchen nach dem SGB II sei um so komplizierter und umfassender, je mehr Mitglieder die Bedarfsgemeinschaft habe. Hier seien verschiedene Einkommen zu berücksichtigen, welche teilweise nach anderen unterschiedlichen Kriterien entsprechend anzurechnen seien. Daher sei der Vergleich des Gerichts mit einer Gemeinschaftspraxis neben der Sache liegend. Auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG, insbesondere im Urteil vom 07. November 2006 zum Az.: B 7b AS 8/06 R ergebe sich, dass eine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG vorliegend anzuwenden sei. So habe das BSG in der vorgenommenen Entscheidung festgestellt, dass das SGB II keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstelle, kenne, sondern die Anspruchsmitglieder jeweils alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien, sofern nicht ein ausdrücklicher gesetzlicher Ausschluss bestehe. Es sei auch erforderlich, dass sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft klagten. Jeder müsse für sich Widerspruch einlegen. Dies heiße jedoch, dass jeder seinen Anspruch als einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft durchzusetzen habe, weswegen auch von mehreren Auftraggebern auszugehen sei. So handele es sich auch bei einer Bedarfsgemeinschaft weder um eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts noch um eine sonstige Gesamthandsgemeinschaft noch um Bruchteilsgemeinschaft. Aus der Bedarfsgemeinschaft könne auch ansonsten keine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) oder eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitgliedes für die Ansprüche der anderen Mitglieder abgeleitet werden. Auch dies würde dem Einzelanspruchscharakter widersprechen. Selbst die Beklagte gehe im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG nunmehr nicht mehr davon aus, dass ein Vertreter der Bedarfsgemeinschaft für die gesamte Bedarfsgemeinschaft Widerspruch einzulegen habe. Vielmehr gehe auch sie davon aus, dass der Widerspruch durch jeden Betroffenen zu erheben sei.

23

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,

24

das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 zu verurteilen, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Dass es sich um mehrere Auftraggeber handele, werde bestritten. Ergänzend werde zum bisherigen Vortrag darauf hingewiesen, dass als Auftraggeber grundsätzlich derjenige anzusehen sei, der zumindest auch für sich selbst und zumindest auch auf seine eigene Rechnung den Anwalt zu Arbeiten veranlasse. Es sei für die Fälle der Vertretung von Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II zu beachten, dass diese anwaltliche Vertretung je nach Sachverhalt, unabhängig von der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen unterschiedlich hohen Arbeitsumfang und Prüfungsaufwand des Bevollmächtigten erfordern könne. Dem könne nach Ansicht der Beklagten ausreichend durch die Festsetzung verschieden hoher Gebühren im jeweiligen Gebührenrahmen Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers wäre allein für die Existenz jedes weiteren Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft ohne tatsächliche Mehrarbeit des Bevollmächtigten eine Erhöhung der Gebühr zu leisten. Dies könne nach Ansicht der Beklagten nicht mit dem Sinn und Zweck sowohl des § 7 RVG als auch des SGB II in Einklang gebracht werden. Dafür spreche zum einen, dass der Anwalt bei der Vertretung allein eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft nicht mit einem geringeren Tätigkeitsaufwand belastet wäre, als wenn er alle Mitglieder vertrete. Denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Regelleistungen und Mehrbedarfe sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien in beiden Fällen vollumfänglich zu prüfen. Nur hilfsweise werde nochmals vorgetragen, dass die Gebühren für mehrere Auftraggeber jedenfalls nicht notwendig im Sinne des § 63 SGB X gewesen wären.

28

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet.

30

Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 ist aufzuheben und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 abzuändern. Die Beklagte ist verpflichtet, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Festsetzung einer Gebührenerhöhung (drei Auftraggeber) gemäß Nr. 1008 VV RVG.

31

Gemäß der Regelung des § 63 Abs. 1 SGB X sind dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist. In diesem Fall war der Widerspruch unstreitig erfolgreich, sodass den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten sind.

32

Nach der Regelung der §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nach der Ziffer 2500 VV RVG steht für die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, ein Gebührenrahmen von 40,00 € bis 520,00 € zur Verfügung. Die Mittelgebühr beträgt 280,00 €. Nach der Ziffer 2500 Satz 2 VV RVG besteht aber eine Gebührenbegrenzung. Hiernach kann eine Gebühr von mehr als 240,00 € nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen ist. Dies ist hier nicht der Fall, sodass unstreitig eine Gebühr von 240,00 € als Ausgangspunkt zugrunde zu legen ist.

33

Auf Grund der Ziffer 1008 VV RVG erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3.

34

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Senates die Gebührenerhöhung durch die Vertretung von drei Auftraggebern eingetreten. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Individualauftraggeber im Sinne der Auftraggebermehrheit nach der Ziffer 1008 VV RVG. Die Bedarfsgemeinschaft an sich ist kein Einzelauftraggeber. Eine Personenmehrheit kann nur dann als Einzelauftraggeber angesehen werden, wenn sich die Person kraft eigener Disposition zu einer Gesellschaft zusammenschließt. Nur wer sich selbst eine Rechtseinheit nach außen verschafft, muss sich auch als Einheit behandeln lassen. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Bedarfsgemeinschaft nicht gegeben.

35

Die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört dabei mindestens eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person. Zu der Bedarfsgemeinschaft zählen nur die in § 7 Abs. 3 SGB II ausdrücklich genannten Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen nach dem BGB und davon, ob die Person selbst anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist, sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt wird. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass mit dem Bestehen der Bedarfsgemeinschaft ein neues Rechtssubjekt geschaffen wurde. Inhaber des Sozialleistungsanspruches bleibt immer das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher existiert nicht. Bei der Bedarfsgemeinschaft handelt es sich nicht um eine Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts oder sonstige Gesamthandsgemeinschaft noch um eine Bruchteilsgemeinschaft. Aus der Bedarfsgemeinschaft kann auch ansonsten keine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) oder eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitgliedes für die Ansprüche der anderen Mitglieder abgeleitet werden. Auch dies würde dem Einzelanspruchscharakter widersprechen; insbesondere wäre die Regelung über die Vertretensvermutung in § 38 SGB II dann überflüssig, wenn es sich um Ansprüche einer Bedarfsgemeinschaft als solcher und nicht um Einzelansprüche handeln würde (vgl. insbesondere BSGE vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06). Die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind somit nicht unteilbar. Die Bedarfsgemeinschaft ist auf Grund der bestehenden Einzelansprüche nicht etwa mit einer Gemeinschaftspraxis vergleichbar, da dort Ansprüche der Gemeinschaftspraxis als solcher, die nicht jedem einzelnen der ihr angehörenden Ärzte zustehen, bestehen. Die Gemeinschaftspraxis stellt eine unteilbare Einheit dar und ist somit von der Bedarfsgemeinschaft mit ihren Einzelansprüchen abzugrenzen. Darüber hinaus handelt es sich auch bei der Gemeinschaftspraxis um einen freiwilligen Zusammenschluss, was bei einer Bedarfsgemeinschaft nicht der Fall ist (vgl. Urteil des BSG vom 20. Oktober 2004, Az.: B 6 KA 15/04).

36

Wenn somit Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorliegen, so sind diese nach Ansicht des Senates auch als Einzelauftraggeber des Rechtsanwaltes anzusehen.

37

Anderes könnte nur gelten, wenn der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II - wie die Beklagten annimmt - die Ansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Verfahrensstandschafter im eigenen Namen geltend machen würde. Nur in diesem Falle könnte der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft - nicht etwa die Bedarfsgemeinschaft als solche - allein Auftraggeber des Rechtsanwaltes sein. Dieser weitreichenden Auslegung kann sich der Senat nicht anschließen, denn aus der Regelung des § 38 SGB II lässt sich nur die gesetzliche Vermutung entnehmen, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu beantragen und entgegen zu nehmen. Aus der jederzeit widerlegbaren Vermutung folgt aber keine Verpflichtung zur Begründung einer Verfahrensstandschaft (vgl. BSGE vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06). Es bleibt den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unbenommen, ihre Interessen gegenüber dem Leistungsträger selbst wahrzunehmen.

38

Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft muss die Zahl der Mitglieder aber nicht automatisch der Zahl der Auftraggeber entsprechen. Dass ist nur dann der Fall, wenn - was hier gegeben ist - aus dem Begehren ersichtlich wird, dass ein Anspruch auch für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft begehrt wird. Verfolgt ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausschließlich seinen Individualanspruch, so handelt es sich dann auch nur um einen Einzelauftraggeber. Diese Ausnahme ist nach Ansicht des Senates hier aber nicht gegeben, da bereits aus dem am 27. Mai 2005 eingelegten Widerspruch zu erkennen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger sowohl die rechtlichen Interessen des Herrn Peter M. - Kläger zu 1. - als auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden weiteren Kläger vertreten hat. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass nur ein Einzelanspruch des Klägers zu 1. durchgesetzt werden sollte.

39

Der Senat vermochte sich der Ansicht des SG und der Beklagten, dass durch den Rechtsanwalt sowieso alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit überprüft werden müssten, auch wenn der Anwalt nur z. B. ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertrete und dies die Annahme rechtfertige, dass keine erhöhte Gebühr anfallen dürfe, nicht anzuschließen. Nach Ansicht des Senates ist vielmehr festzustellen, dass eine Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Mitgliedern grundsätzlich für einen Anwalt einen Mehraufwand an Arbeit bedeutet und somit auch gebührenrechtlich im Wege der Ziffer 1008 VV RVG zu honorieren ist. Für den Fall, dass ein Anwalt tatsächlich nur ein Mitglied aus der Bedarfsgemeinschaft vertritt und er somit die ganze Bedarfsgemeinschaft dennoch mit zu berücksichtigen hat, geht dies gebührenrechtlich "zu seinen Lasten", da er in diesem Fall die Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 VV RVG nicht geltend machen kann. Dass die Vertretung eines Einzelanspruches aus der Bedarfsgemeinschaft einen Anwalt gebührenrechtlich "belastet", rechtfertigt jedoch nicht, dass er bei einer Auftraggebermehrheit aus der Bedarfsgemeinschaft - bei sicherlich gleicher Mehrbelastung - nicht die Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 VV RVG geltend machen könnte. Die Mehrleistung ist über die Regelung der Ziffer 1008 VV RVG zu vergüten, wenn der Rechtsanwalt mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vertritt.

40

Die Auffassung der Beklagten, dass die Gebühren für mehrere Auftraggeber jedenfalls nicht notwendig im Sinne des § 63 SGB X gewesen seien, teilt der Senat nicht, da der Widerspruch der Kläger erfolgreich war und somit den Widerspruchsführern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind. Wenn die Beklagte mit ihrer Argumentation geltend machen will, dass es möglicherweise "ausreichend" gewesen wäre, wenn nur ein Mitglied aus der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch eingelegt hätte. So bleibt es jedenfalls den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unbenommen - wie hier geschehen - ihre bestehenden Individualansprüche durchzusetzen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

42

Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 SGG).

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published on 27/09/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Januar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückv
published on 28/07/2009 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Kostenfestsetzungsbescheides vom 08.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 verpflichtet, den Klägern zu erstattende Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bes
published on 22/10/2008 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1
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Annotations

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.