Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Okt. 2008 - L 3 AS 2648/08

published on 22/10/2008 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Okt. 2008 - L 3 AS 2648/08
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Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für ein sogenanntes isoliertes Vorverfahren unter Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) zu erstatten hat.
Die Kläger beziehen seit Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Am 10.08.2006 beantragten die Kläger die Kostenzusage für eine andere Wohnung, worauf ihnen die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2006 eine Kostenzusage für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis zu einer Angemessenheitsgrenze von maximal 252,90 EUR erteilte.
Am 28.08.2006 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II sei die Angemessenheitsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde zu legen.
Mit Bescheid vom 11.09.2006 erteilte die Beklagte hierauf eine Kostenzusage für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis maximal 337,20 EUR.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte der Beklagten hierauf mit, dass sich damit der Widerspruch erledigt habe und machte gleichzeitig mit Kostennote vom 26.09.2006 die Übernahme von Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von insgesamt 385,12 EUR geltend. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 2400 VV RVG
240,-- EUR
30 % Erhöhungsgebühr gemäß § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG
72,-- EUR
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG
20,-- EUR
Zwischensumme
332,-- EUR
16 % MWSt. gemäß Nr. 7008 VV RVG
53,12 EUR
Gesamtsumme
 385,12 EUR
Mit Bescheid vom 11.06.2007 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten wie folgt fest:
Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG
 240,-- EUR
Auslagen Nr. 7002 VV RVG
20,-- EUR
MWSt. 19 %
49,40 EUR
Gesamtsumme
 309,40 EUR
10 
Zur Begründung führte sie aus, eine Geschäftsgebühr von 240,- EUR sei nach dem Willen des Gesetzgebers die nominale Höchstgrenze der Geschäftsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad. Dies gelte unabhängig davon, ob Mindest- und Höchstbetrag wegen mehrerer Auftraggeber erhöht wären. Eine andere Deutung ergebe sich nur dann, wenn weitere Auftraggeber eine gesonderte Gebühr auslösen würden. Ausdrücklich solle aber die Gebühr (ob nach 1008 erhöht oder nicht) nach Nr. 2400 VV RVG nur einmal entstehen.
11 
Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, Inhaber von Ansprüchen nach dem SGB II seien die Personen und nicht die Bedarfsgemeinschaft, weshalb ein Anspruch auf Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bestehe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück. Es werde nicht bestritten, dass die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG hier zum Tragen komme, die Begrenzung auf 240,-- EUR in durchschnittlichen Verfahren betreffe jedoch die Gesamtsumme der Geschäftsgebühr unter Einbeziehung der Erhöhungsgebühr und nicht nur die Regelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG.
12 
Dagegen haben die Kläger am 10.07.2007 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und weiter die Ansicht vertreten, dass die erhöhte Gebühr nicht bei einem Betrag von 240,-- EUR zu kappen sei. Eine Gebühr von mehr als 240,-- EUR könne bei mehreren Auftraggebern nicht nur dann gefordert werden, wenn das Verfahren umfangreich oder schwierig sei.
13 
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass in Nr. 1008 VV festgelegt sei, dass sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % erhöhe. Der Gesetzgeber habe nicht die Formulierung gewählt, dass sich die auf Grund des Rahmens festgelegte Gebühr - z.B. die Mittelgebühr - um 0,3 erhöhe. Berücksichtige man dies bei der Festlegung der Rahmengebühr im Widerspruchsverfahren, so richte sich der Betragsrahmen nach Nr. 2400 VV (40,-- EUR bis 520,-- EUR). Bei einem weiteren Auftraggeber würde sich der Beitragsrahmen nach oben verschieben, so dass als Rahmen der Bereich zwischen 52,-- EUR bis 676,-- EUR maßgebend wäre. In Nr. 2400 VV sei dann weiter geregelt, dass eine höhere Gebühr als 240,-- EUR nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dies heiße, auch bei mehreren Auftraggebern bleibe es auf Grund der Systematik bei 240,-- EUR. Dies sei auch mit dem Sinn und Zweck des materiellen Gesetzes vereinbar. Denn gemäß § 38 SGB II werde die Bedarfsgemeinschaft im Verwaltungsverfahren als Einheit angesehen. Diese der Verfahrensökonomie dienende Vereinfachung wirke sich somit konsequenterweise auch im Gebührenrecht im Verwaltungsverfahren aus.
14 
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % auf 52,-- EUR bzw. 676,-- EUR erhöhe, da es sich bei den mit dem Widerspruch verfolgten Ansprüchen um Individualansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, jedoch keine Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher handele. Aus diesem erhöhten Rahmen sei bei Betragsrahmengebühren die konkrete Gebühr zu bestimmen. Hieraus könne aber nicht gefolgert werden, dass sich auch die in Nr. 2400 VV RVG vorgesehene Kappungsgrenze von 240,-- EUR entsprechend nach Nr. 1008 VV RVG erhöhe, denn Nr. 1008 VV RVG erhöhe nach seinem Wortlaut nur den Mindest- und Höchstbetrag der Betragsrahmengebühr, nicht die festzusetzende Gebühr selbst oder eine in dem Gebührentatbestand bestimmte Kappungsgrenze. Dies könne auch aus der Systematik des RVG geschlossen werden. Nr. 1008 VV RVG treffe eine allgemeine Regelung für die in den VV RVG enthaltenen Verfahrens- und Geschäftsgebühren. Die als Geschäftsgebühren bezeichneten Gebühren Nr. 2300 ff. und Nr. 2411 f. RVG enthielten jeweils eine Kappungsgrenze. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung in Nr. 1008 VV RVG für den Fall der Kappungsgrenze bei Nr. 2400 VV RVG lege damit den Schluss nahe, dass diese Kappungsgrenze im Falle der Nr. 1008 VV RVG unberührt bleiben solle. Dies folge auch aus der Erwägung, dass die Gebühr innerhalb des gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhten Rahmens nach § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der dort ausdrücklich genannten Aspekte, zu bestimmen sei; hierzu gehörten auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die Kappungsgrenze könne nach Ermittlung der Gebühr nur dann überschritten werden, wenn zwei dieser Aspekte, nämlich entweder Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, über dem Durchschnitt lägen. Im Normalfall bleibe es bei der Kappungsgrenze. Das SG hat die Berufung zugelassen.
15 
Gegen das am 05.05.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.06.2008 eingelegte Berufung der Kläger. Sie sind weiter der Auffassung, dass sich, wenn ein Rechtsanwalt mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vertrete, nicht nur der Betragsrahmen der Gebühr Nr. 2400 VV RVG, sondern auch die Kappungsgrenze um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber erhöhe. Dies ergebe sich aus der Systematik des RVG, aus der nur geschlossen werden könne, dass zunächst die Geschäftsgebühr nach dem spezielleren Teil des RVG zu bestimmen sei und im zweiten Schritt - zusätzlich zur so ermittelten Gebühr - die Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zu ermitteln und zu bestimmen sei. Nichts anderes ergebe sich auch aus den Gründen der Einführung der sogenannten Schwellen- oder Kappungsgebühr. Grund hierfür sei gewesen, dass anders als nach der alten Regelung in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für alle in einer Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten die Gebühr Nr. 2400 VV RVG (jetzt 2300 VV RVG) anfallen solle. Die frühere Differenzierung in Verfahrens- und Besprechungsgebühr sei damit aufgegeben worden. Nr. 1008 VV RVG stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit § 7 RVG. Der Mehraufwand, der aus einer Auftraggebermehrheit resultiere, solle dazu führen, dass der Anwalt gegen mehrere Auftraggeber nicht einen separaten Gebührenanspruch erhalte, sondern dass eine angemessene Erhöhung der einmal anfallenden Gebühr eintrete. Das RVG kenne durchgängig einen speziellen Erhöhungstatbestand, nämlich das Tätigwerden für Auftraggebermehrheiten. Entscheidend für die Bestimmung der Gebühr seien die in § 14 RVG genannten Kriterien und - daneben - die Zahl der Auftraggeber. Nr. 1008 VV RVG könne damit nur als lex specialis zur Anmerkung in Nr. 2400 VV RVG gelesen werden. Im Übrigen handele es sich bei Fällen, die das SGB II beträfen, bei einer Auftraggebermehrheit regelmäßig um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit. Nach Auffassung des SG müsste also in Fällen mit Auftraggebermehrheit, die das SGB II beträfen, im Regelfall (und nicht im Ausnahmefall) die Begrenzung auf die Schwellengebühr wegfallen.
16 
Die Kläger beantragen,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2007 zu verurteilen, ihnen über die bereits festgesetzten 309,40 EUR hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 75,72 EUR zu erstatten.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
21 
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die vom SG zugelassene und nach § 144 Abs. 4 SGG nicht ausgeschlossene Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
24 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für das Vorverfahren unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Ausführungen des SG im Urteil vom 24.04.2008 an und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Auch nach Überzeugung des Senats erhöht sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr Nr. 2400 VV RVG, weil es sich um zwei Auftraggeber handelt. In diesen Fällen ist nach Nr. 1008 VV RVG die Gebühr um 0,3 zu erhöhen. Dies bedeutet, dass sich die Mindestgebühr von 40,-- EUR auf 52,-- EUR und die Höchstgebühr von 520,-- EUR auf 676,-- EUR erhöht. Erhöht wird nach Nr. 1008 VV RVG nur die Geschäftsgebühr, nicht jedoch die in Nr. 2400 VV RVG darüber hinaus festgelegte Kappungsgrenze von 240,-- EUR. Nr. 2400 VV RVG ist insoweit lex specialis. Generell gilt die Kappungsgrenze. Eine Gebühr von mehr als 240,-- EUR kann nach dem eindeutigen Wortlaut nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
25 
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren auf Folgendes hinzuweisen: Nr. 1008 VV RVG ist kein lex specialis für die in Nr. 2400 VV RVG festgelegte Kappungsgrenze. Vielmehr ist es, wie insbesondere die Stellung der beiden Gebührennummern in der Verwaltungsvorschrift zeigt, gerade umgekehrt. Nr. 1008 VV RVG ist vorangestellt. Nr. 1008 VV RVG steht gewissermaßen im allgemeinen Teil des VV RVG. Die Nummer betrifft die allgemeinen Gebühren (Überschrift: Teil 1 Allgemeine Gebühren). Nr. 2400 VV RVG befindet sich demgegenüber in Teil 2 der VV RVG und befasst sich nach den Überschriften mit außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren, speziell Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Aus dieser Stellung in den VV RVG ist zu folgern, dass Nr. 1008 die allgemeine Regel und Nr. 2400 VV RVG eine Sonderregel darstellt. Etwas anderes ist auch nicht daraus zu folgern, dass es in der Vorbemerkung 1 zu Teil 1 Allgemeine Gebühren heißt: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Daraus ist nur zu schließen, dass Gebühren zusätzlich entstehen, mithin weitere Gebührentatbestände anfallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Gebühr des allgemeinen Teils auf eine im besonderen Teil erwähnte Kappungsgrenze auswirkt. Dies wäre keine zusätzliche Gebühr, sondern die Erhöhung der eigentlichen Gebühr. Auch die Gründe für die Einführung der Kappungsgrenze führen zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht - wie die Kläger zu Recht ausführen - kein Zusammenhang zwischen der Kappungsgrenze und dem erhöhten Aufwand des Rechtsanwalts durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass damit bei mehreren Auftraggebern generell die Gebühr zu erhöhen ist. Die Vertretung mehrerer Auftraggeber vermag sich im Zusammenhang mit der Kappungsgrenze nur dann auszuwirken, wenn dies dazu führt, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig wird. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen, hier jedoch nicht zu bejahen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.11.2007 - L 8 AS 39/06 - (in www.juris.de). Zwar wurde dort die Auffassung vertreten, dass Nr. 1008 VV RVG auch die Kappungsgrenze nach Nr. 2400 VV RVG erhöht. Begründet wurde dies indessen nicht. Es heißt im dortigen Urteil nur lapidar, dass auf Grund der Ziffer 1008 VV RVG sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 erhöhe.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 SGG).

Gründe

 
23 
Die vom SG zugelassene und nach § 144 Abs. 4 SGG nicht ausgeschlossene Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
24 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für das Vorverfahren unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Ausführungen des SG im Urteil vom 24.04.2008 an und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Auch nach Überzeugung des Senats erhöht sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr Nr. 2400 VV RVG, weil es sich um zwei Auftraggeber handelt. In diesen Fällen ist nach Nr. 1008 VV RVG die Gebühr um 0,3 zu erhöhen. Dies bedeutet, dass sich die Mindestgebühr von 40,-- EUR auf 52,-- EUR und die Höchstgebühr von 520,-- EUR auf 676,-- EUR erhöht. Erhöht wird nach Nr. 1008 VV RVG nur die Geschäftsgebühr, nicht jedoch die in Nr. 2400 VV RVG darüber hinaus festgelegte Kappungsgrenze von 240,-- EUR. Nr. 2400 VV RVG ist insoweit lex specialis. Generell gilt die Kappungsgrenze. Eine Gebühr von mehr als 240,-- EUR kann nach dem eindeutigen Wortlaut nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
25 
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren auf Folgendes hinzuweisen: Nr. 1008 VV RVG ist kein lex specialis für die in Nr. 2400 VV RVG festgelegte Kappungsgrenze. Vielmehr ist es, wie insbesondere die Stellung der beiden Gebührennummern in der Verwaltungsvorschrift zeigt, gerade umgekehrt. Nr. 1008 VV RVG ist vorangestellt. Nr. 1008 VV RVG steht gewissermaßen im allgemeinen Teil des VV RVG. Die Nummer betrifft die allgemeinen Gebühren (Überschrift: Teil 1 Allgemeine Gebühren). Nr. 2400 VV RVG befindet sich demgegenüber in Teil 2 der VV RVG und befasst sich nach den Überschriften mit außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren, speziell Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Aus dieser Stellung in den VV RVG ist zu folgern, dass Nr. 1008 die allgemeine Regel und Nr. 2400 VV RVG eine Sonderregel darstellt. Etwas anderes ist auch nicht daraus zu folgern, dass es in der Vorbemerkung 1 zu Teil 1 Allgemeine Gebühren heißt: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Daraus ist nur zu schließen, dass Gebühren zusätzlich entstehen, mithin weitere Gebührentatbestände anfallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Gebühr des allgemeinen Teils auf eine im besonderen Teil erwähnte Kappungsgrenze auswirkt. Dies wäre keine zusätzliche Gebühr, sondern die Erhöhung der eigentlichen Gebühr. Auch die Gründe für die Einführung der Kappungsgrenze führen zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht - wie die Kläger zu Recht ausführen - kein Zusammenhang zwischen der Kappungsgrenze und dem erhöhten Aufwand des Rechtsanwalts durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass damit bei mehreren Auftraggebern generell die Gebühr zu erhöhen ist. Die Vertretung mehrerer Auftraggeber vermag sich im Zusammenhang mit der Kappungsgrenze nur dann auszuwirken, wenn dies dazu führt, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig wird. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen, hier jedoch nicht zu bejahen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.11.2007 - L 8 AS 39/06 - (in www.juris.de). Zwar wurde dort die Auffassung vertreten, dass Nr. 1008 VV RVG auch die Kappungsgrenze nach Nr. 2400 VV RVG erhöht. Begründet wurde dies indessen nicht. Es heißt im dortigen Urteil nur lapidar, dass auf Grund der Ziffer 1008 VV RVG sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 erhöhe.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 29/11/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 verurt
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published on 28/07/2009 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Kostenfestsetzungsbescheides vom 08.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 verpflichtet, den Klägern zu erstattende Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bes
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Annotations

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.