Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2018 - L 7 AY 3934/17

published on 22/02/2018 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2018 - L 7 AY 3934/17
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind eine Anspruchseinschränkung ab September 2016 sowie Leistungen bei Krankheit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) streitig.
Der 1983 geborene Kläger pakistanischer Staatsangehörigkeit reiste nach eigenen Angaben am 22. Mai 2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Juni 2012 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte durch Bescheid vom 14. Oktober 2014 den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch einen subsidiären Schutzstatus zu und nahm keine Abschiebeverbote an. Die vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) geführte Klage hatte keinen Erfolg (rechtskräftiges Urteil vom 21. Januar 2015 - A 8 K 4748/14 -).
Das Regierungspräsidium informierte den Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2016 über seine Passbeschaffungs- und Mitwirkungspflichten. Mit Schreiben vom 1 Juli 2016 forderte das Regierungspräsidium den Kläger auf, sich bis zum 20. Juli 2016 - gegebenenfalls durch Vorsprache beim pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main - einen Pass bzw. einen Passersatz zu beschaffen. Der Kläger ließ diese Frist ungenutzt verstreichen. Mit Schreiben vom 4. August 2016 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zu einer beabsichtigten Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG zu äußern. Mit Bescheid vom 18. August 2016 kürzte der Beklagte - unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 2016 - die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG mit Wirkung zum 1. September 2016 um monatlich 42,88 EUR. Dagegen legte der Kläger mit dem in deutscher Sprache verfassten Schreiben vom 24. August 2016 (Eingang beim Beklagten am 26. August 2016) Widerspruch ein und machte geltend, seine gesundheitliche Situation lasse es nicht zu, nach Frankfurt zur Botschaft zu fahren. Er habe auch die Ausländerbehörde über seine Reiseunfähigkeit informiert. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 24. November 2016 als unbegründet zurück.
In dem seinerzeit zwischen den Beteiligten vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängigen Rechtsstreit S 7 AY 1837/16 hat das SG am 1. Dezember 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem sich der Kläger u.a. gegen die Anspruchseinschränkung gewandt hat. Durch Beschluss vom 1. Dezember 2016 hat das SG das Verfahren des Klägers gegen den Bescheid vom 18. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2016 vom Verfahren S 7 AY 1837/16 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 7 AY 6632/16 fortgeführt. In dem Verfahren S 7 AY 1387/16 haben die Beteiligten zur Erledigung dieses Rechtsstreits einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Beklagte über den im Erörterungstermin gestellten Antrag des Klägers zur Gewährung einer antiviralen Therapie im Hinblick auf die bei ihm vorliegende Hepatitis-C-Erkrankung bis zum 23. Dezember 2016 mit rechtsmittelfähigem Bescheid entscheidet. Sodann hat der Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2016 den Antrag auf eine antivirale Therapie abgelehnt. Am 4. Januar 2017 hat sich der Kläger mit einem ausschließlich in englischer Sprache verfassten Schreiben an das SG gewandt, das die Übersetzung dieses Schreibens in die deutsche Sprache veranlasst hat. Der Kläger hat in dem Schreiben (4. Januar 2017) seine Unzufriedenheit zum Ausdruck gebracht, weil ihm durch den Beklagten jede Unterstützung entzogen worden sei, und um einen dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland gebeten. Vom „Asyl-Amt“ bekomme er lediglich 144,00 EUR; das reiche nicht für Essen und Medizin. Er habe kein Geld, um zum Arzt zu fahren. Im weiteren Verlauf hat der Kläger ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Psychiatrie Dr. N. vom 1. Februar 2017 vorgelegt, wonach bei dem Kläger eine Hepatitis-C-Infektion mit einer mittelgradigen nachgewiesenen Virusaktivität bestehe und aus medizinischer Sicht eine antivirale Therapie indiziert sei. Mit Schriftsatz vom 1. August 2017 hat der Beklagte die Leistungseinschränkung auf die Zeit bis zum 28. Februar 2017 beschränkt und eine ungekürzte Leistungsgewährung ab 1. März 2017 anerkannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2017 hat er sodann den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2016 als unbegründet zurückgewiesen.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 30. August 2017 die Klagen betreffend die Anspruchseinschränkung ab September 2016 sowie die Leistungen bei Krankheit für eine antivirale Therapie abgewiesen. Gegenstand sei der Bescheid vom 18. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2016 betreffend die Anspruchseinschränkung für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 sowie der Bescheid vom 23. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2017. Die Klagen seien unbegründet. Die vom Beklagten vorgenommene Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG sei rechtmäßig. Diese habe auch zu Recht die Übernahme der Kosten für eine antivirale Therapie abgelehnt. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 12. September 2017 zugestellt worden.
Zu den Aktenzeichen S 20 SB 4170/15, S 20 AY 1837/16 und S 20 AY 6632/16 ist am 29. September 2017 beim SG ein ausschließlich in englischer Sprache verfasstes Schreiben des Klägers eingegangen, das das SG als Berufungsschreiben aufgefasst und an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg weitergeleitet hat (Eingang beim LSG Baden-Württemberg am 11. Oktober 2017).
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017, dem Kläger am 20. Oktober 2017 zugestellt, hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass die Gerichtssprache deutsch sei (Hinweis auf §§ 61 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz, 184 Gerichtsverfassungsgesetz ) und sämtliche Schriftsätze, Anträge und Rechtsmittel in deutscher Sprache verfasst sein müssten. Seien diese nicht in deutscher Sprache verfasst, so seien die Schriftsätze, Anträge und sonstigen Erklärungen prinzipiell unwirksam und nicht geeignet, eine vorgeschriebene (Rechtsmittel-)Frist zu wahren (unter Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 22. Oktober 1986 - 9a RV 43/85 - juris Rdnr. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. April 2001 - L 7 U 4894/99 - juris Rdnr. 17). In fremder Sprache verfasste Schreiben erzeugten grundsätzlich keinerlei Rechtswirkung. Im Übrigen sei dem Schreiben vom 28. September 2017 nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welcher gerichtlichen Verfahren ein Überdenken des Falles gewünscht werde. Das Verfahren S 20 SB 4170/15 habe der Kläger für erledigt erklärt. Im Verfahren S 7 AY 1837/16 habe er einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen. Im Verfahren S 20 AY 6632/16 habe das SG durch Gerichtsbescheid vom 30. August 2017 (zugestellt am 12. September 2017) die Klage abgewiesen. Auf diesen Gerichtsbescheid habe der Kläger in seinem Schreiben vom 28. September 2017 keinen Bezug genommen. Auf diesen Hinweis hat der Kläger am 23. Oktober 2017 erneut ein ausschließlich in englischer Sprache verfasstes Schreiben beim LSG Baden-Württemberg eingereicht.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 hat der Berichterstatter erneut darauf hingewiesen, dass die Gerichtssprache deutsch sei und in fremder Sprache verfasste Schreiben grundsätzlich keinerlei Rechtswirkung erzeugten. Weiterhin hat er den Kläger darauf hingewiesen, dass die einmonatige Rechtsmittelfrist mittlerweile abgelaufen und eine Berufung als unzulässig, d. h. ohne Sachprüfung, zu verwerfen sei. Dieser Hinweis ist dem Kläger am 27. Oktober 2017 zugestellt worden. Der Kläger hat weitere in englischer Sprache verfasste Schreiben eingereicht.
Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. August 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 23. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2017 zu verurteilen, ihm Leistungen bei Krankheit für eine antivirale Therapie zur Behandlung der Hepatitis-C-Erkrankung zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
15 
Zwar ist die Berufung statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und der Kläger hat sie schriftlich eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Jedoch ist die Berufung nicht in deutscher (Gerichts-)Sprache eingelegt worden (§§ 61 Abs. 1 SGG, 184 GVG) und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
16 
1. Gem. § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache deutsch (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. April 2001 - L 7 U 4894/99 - juris Rdnr. 17; BSG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - B 8 SO 68/16 B - juris Rdnr. 3; Armbrüster, NJW 2011, S. 812; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 52; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. November 2017 - 1 LA 68/17 - juris Rdnr. 7; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 10. November 2017 - AN 4 K 17.33064 - juris Rdnr. 39; VG Köln, Beschluss vom 3. August 2017 - 25 K 6700/16.A - juris Rdnr. 9; VG Magdeburg, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 603/17 - juris Rdnr. 21). Die gesetzliche Normierung der deutschen Sprache als Gerichtssprache betrifft alle Verfahrensstadien im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht lediglich die mündliche Verhandlung. Sie gilt für alle Erklärungen des Gerichts und gegenüber dem Gericht. Fremdsprachlich eingereichte Schriftsätze haben keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung; sie sind grundsätzlich unwirksam und wahren daher keine (Rechtsmittel-)Fristen (Senatsurteil, a.a.O. Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 9a RV 43/85 - juris Rdnr. 15; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2014 - L 18 KN 45/11 - juris Rdnr. 18; LSG Berlin, Urteil vom 22. März 2001 - L 3 U 23/00 - juris Rdnr. 17; Bundesgerichtshof , Beschluss vom 9. Februar 2017 - StB 2/17 - juris Rdnr. 9; Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 StR 815/80 - juris Rdnrn. 2 ff.; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 5. Februar 1990 - 9 B 506/89 - juris Rdnr. 7; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2017 - A 5 K 2523/17 - juris Rdnr. 29; Armbrüster, a.a.O.; Hintz/Lowe, SGG, 1. Aufl. 2012, § 61 Rdnr. 16; Jung in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 71; Keller in Mayer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 61 Rdnr. 7; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 184 Rdnr. 5; Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 184 GVG Rdnr. 3; Stäbler in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 61 Rdnr. 62; Wolff-Dellen, a.a.O.; Zimmermann in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 184 GVG Rdnr. 6). Die Vorschrift des § 184 GVG ist zwingend und von Amts wegen zu beachten. Das Gericht ist nicht zur Übersetzung einer fremdsprachigen (Rechtsmittel-)Schrift verpflichtet. Veranlasst das Gericht jedoch eine solche Übersetzung bzw. liegt eine Übersetzung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vor, hat es die deutsche Übersetzung zu beachten (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
17 
2. Unabhängig davon, dass das der Kläger im Schreiben vom 28. September 2017 auf den am 30. August 2017 erlassenen und ihm am 12. September 2017 zugestellten Gerichtsbescheid in dem Verfahren S 20 AY 6632/16 nicht eindeutig Bezug nimmt, sondern er sich auch zu den Verfahren S 20 SB 4170/15 und S 20 1837/16 äußert, ist dieses Schreiben ausschließlich in englischer Sprache verfasst und daher unwirksam. Auch die weiteren Schreiben des Klägers vom 23. Oktober 2017, 30. Oktober 2017 und 1. Dezember 2017 sind in englischer Sprache verfasst und von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswirkung zu erzeugen. Das Schreiben des Klägers vom 18. Januar 2018 hat keinen erkennbaren Bezug zu dem vorliegenden Verfahren. Vielmehr macht er mit diesem geltend, den Grad der Behinderung (GdB) auf 100 zu erhöhen und das Merkzeichen „B“ bei ihm festzustellen.
18 
Ein anders Ergebnis folgt nicht aus Art. 76 Abs. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 (dazu ausführlich Leopold, ZESAR 2017, 109 ff.; vgl. ferner zum Strafverfahren Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-216/14 - juris). Danach dürfen die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist. Diese Regelung findet jedoch nur Anwendung, wenn ein grenzüberschreitender Bezug vorliegt. Ein rein interner - innerstaatlicher - Sachverhalt unterfällt dieser Regelung nicht (Spiegel in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl. 2010, Art. 76 Rdnr. 33). Weder die Benutzung einer fremden Sprache noch die Einreise aus einem Drittstaat in die Europäische Union - wie vorliegend - begründet für sich allein einen grenzüberschreitenden Bezug (Leopold, a.a.O., S. 110; ders. in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1. Juli 2017, Art. 2 VO (EG) 883/2004 Rdnr. 4).
19 
Die vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung - mit Unterstützung des geladenen Dolmetschers - zur Niederschrift erklärte Berufung ist unzulässig, weil verfristet. Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen. Gem. § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Dies ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft wird. Zugestellt wird im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO, vgl. § 63 Abs. 2 SGG). Die Zustellung an den Kläger ist ausweislich der Zustellungsurkunde durch Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung im Wege einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO am 12. September 2017 bewirkt worden. Mithin ist dem Kläger der Gerichtsbescheid des SG, der eine vollständige und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 66 Abs. 1 SGG beinhaltet hat, zur Überzeugung des Senats ordnungsgemäß am 12. September 2017 zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist hat gem. § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 13. September 2017 zu laufen begonnen. Sie hat gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 12. Oktober 2017, einem Mittwoch, geendet. Eine Berufung in deutscher Gerichtssprache hat der Kläger erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. Februar 2018, d.h. nach Ablauf der Berufungsfrist, beim LSG eingelegt.
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3. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 5/07 R - juris Rdnr. 14). Zwar ist fehlenden Sprachkenntnissen im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986, a.a.O. Rdnr. 14; BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 9 B 505/89 - juris Rdnr. 3), jedoch hat der Kläger zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt bzw. die versäumte Rechtshandlung (Berufseinlegung in deutscher Sprache) nicht rechtzeitig nachgeholt (vgl. § 67 Abs. 2 SGG). Er ist durch Verfügungen des Berichterstatters vom 18. Oktober 2017 und 25. Oktober 2017 unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass sein in englischer Sprache verfasstes Schreiben vom 28. September 2017 keine Rechtswirkung erzeugt, Gerichtsprache Deutsch ist, Rechtsmittel in deutscher Sprache verfasst sein müssen und die Berufungsfrist abgelaufen ist. Diese Hinweise hat der Kläger ignoriert und weiterhin nur in englischer Sprache verfasste Schreiben bei Gericht eingereicht. Ausweislich der vorliegenden Akten ist der Kläger durchaus in der Lage, in deutscher Amts- und Gerichtssprache verfasste Schreiben vorzulegen (z.B. Widerspruchsschreiben vom 4. Oktober 2017, 24. August 2016 und 6. Mai 2015 an den Beklagten, Schreiben vom 18. Januar 2018 an den Senat). Warum ihm dies im vorliegenden Verfahren - trotz der Hinweise des Berichterstatters - nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumung liegen daher nicht vor. Mithin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.
21 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
15 
Zwar ist die Berufung statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und der Kläger hat sie schriftlich eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Jedoch ist die Berufung nicht in deutscher (Gerichts-)Sprache eingelegt worden (§§ 61 Abs. 1 SGG, 184 GVG) und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
16 
1. Gem. § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache deutsch (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. April 2001 - L 7 U 4894/99 - juris Rdnr. 17; BSG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - B 8 SO 68/16 B - juris Rdnr. 3; Armbrüster, NJW 2011, S. 812; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 52; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. November 2017 - 1 LA 68/17 - juris Rdnr. 7; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 10. November 2017 - AN 4 K 17.33064 - juris Rdnr. 39; VG Köln, Beschluss vom 3. August 2017 - 25 K 6700/16.A - juris Rdnr. 9; VG Magdeburg, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 603/17 - juris Rdnr. 21). Die gesetzliche Normierung der deutschen Sprache als Gerichtssprache betrifft alle Verfahrensstadien im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht lediglich die mündliche Verhandlung. Sie gilt für alle Erklärungen des Gerichts und gegenüber dem Gericht. Fremdsprachlich eingereichte Schriftsätze haben keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung; sie sind grundsätzlich unwirksam und wahren daher keine (Rechtsmittel-)Fristen (Senatsurteil, a.a.O. Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 9a RV 43/85 - juris Rdnr. 15; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2014 - L 18 KN 45/11 - juris Rdnr. 18; LSG Berlin, Urteil vom 22. März 2001 - L 3 U 23/00 - juris Rdnr. 17; Bundesgerichtshof , Beschluss vom 9. Februar 2017 - StB 2/17 - juris Rdnr. 9; Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 StR 815/80 - juris Rdnrn. 2 ff.; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 5. Februar 1990 - 9 B 506/89 - juris Rdnr. 7; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2017 - A 5 K 2523/17 - juris Rdnr. 29; Armbrüster, a.a.O.; Hintz/Lowe, SGG, 1. Aufl. 2012, § 61 Rdnr. 16; Jung in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 71; Keller in Mayer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 61 Rdnr. 7; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 184 Rdnr. 5; Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 184 GVG Rdnr. 3; Stäbler in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 61 Rdnr. 62; Wolff-Dellen, a.a.O.; Zimmermann in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 184 GVG Rdnr. 6). Die Vorschrift des § 184 GVG ist zwingend und von Amts wegen zu beachten. Das Gericht ist nicht zur Übersetzung einer fremdsprachigen (Rechtsmittel-)Schrift verpflichtet. Veranlasst das Gericht jedoch eine solche Übersetzung bzw. liegt eine Übersetzung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vor, hat es die deutsche Übersetzung zu beachten (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
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2. Unabhängig davon, dass das der Kläger im Schreiben vom 28. September 2017 auf den am 30. August 2017 erlassenen und ihm am 12. September 2017 zugestellten Gerichtsbescheid in dem Verfahren S 20 AY 6632/16 nicht eindeutig Bezug nimmt, sondern er sich auch zu den Verfahren S 20 SB 4170/15 und S 20 1837/16 äußert, ist dieses Schreiben ausschließlich in englischer Sprache verfasst und daher unwirksam. Auch die weiteren Schreiben des Klägers vom 23. Oktober 2017, 30. Oktober 2017 und 1. Dezember 2017 sind in englischer Sprache verfasst und von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswirkung zu erzeugen. Das Schreiben des Klägers vom 18. Januar 2018 hat keinen erkennbaren Bezug zu dem vorliegenden Verfahren. Vielmehr macht er mit diesem geltend, den Grad der Behinderung (GdB) auf 100 zu erhöhen und das Merkzeichen „B“ bei ihm festzustellen.
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Ein anders Ergebnis folgt nicht aus Art. 76 Abs. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 (dazu ausführlich Leopold, ZESAR 2017, 109 ff.; vgl. ferner zum Strafverfahren Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-216/14 - juris). Danach dürfen die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist. Diese Regelung findet jedoch nur Anwendung, wenn ein grenzüberschreitender Bezug vorliegt. Ein rein interner - innerstaatlicher - Sachverhalt unterfällt dieser Regelung nicht (Spiegel in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl. 2010, Art. 76 Rdnr. 33). Weder die Benutzung einer fremden Sprache noch die Einreise aus einem Drittstaat in die Europäische Union - wie vorliegend - begründet für sich allein einen grenzüberschreitenden Bezug (Leopold, a.a.O., S. 110; ders. in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1. Juli 2017, Art. 2 VO (EG) 883/2004 Rdnr. 4).
19 
Die vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung - mit Unterstützung des geladenen Dolmetschers - zur Niederschrift erklärte Berufung ist unzulässig, weil verfristet. Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen. Gem. § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Dies ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft wird. Zugestellt wird im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO, vgl. § 63 Abs. 2 SGG). Die Zustellung an den Kläger ist ausweislich der Zustellungsurkunde durch Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung im Wege einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO am 12. September 2017 bewirkt worden. Mithin ist dem Kläger der Gerichtsbescheid des SG, der eine vollständige und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 66 Abs. 1 SGG beinhaltet hat, zur Überzeugung des Senats ordnungsgemäß am 12. September 2017 zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist hat gem. § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 13. September 2017 zu laufen begonnen. Sie hat gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 12. Oktober 2017, einem Mittwoch, geendet. Eine Berufung in deutscher Gerichtssprache hat der Kläger erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. Februar 2018, d.h. nach Ablauf der Berufungsfrist, beim LSG eingelegt.
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3. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 5/07 R - juris Rdnr. 14). Zwar ist fehlenden Sprachkenntnissen im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986, a.a.O. Rdnr. 14; BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 9 B 505/89 - juris Rdnr. 3), jedoch hat der Kläger zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt bzw. die versäumte Rechtshandlung (Berufseinlegung in deutscher Sprache) nicht rechtzeitig nachgeholt (vgl. § 67 Abs. 2 SGG). Er ist durch Verfügungen des Berichterstatters vom 18. Oktober 2017 und 25. Oktober 2017 unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass sein in englischer Sprache verfasstes Schreiben vom 28. September 2017 keine Rechtswirkung erzeugt, Gerichtsprache Deutsch ist, Rechtsmittel in deutscher Sprache verfasst sein müssen und die Berufungsfrist abgelaufen ist. Diese Hinweise hat der Kläger ignoriert und weiterhin nur in englischer Sprache verfasste Schreiben bei Gericht eingereicht. Ausweislich der vorliegenden Akten ist der Kläger durchaus in der Lage, in deutscher Amts- und Gerichtssprache verfasste Schreiben vorzulegen (z.B. Widerspruchsschreiben vom 4. Oktober 2017, 24. August 2016 und 6. Mai 2015 an den Beklagten, Schreiben vom 18. Januar 2018 an den Senat). Warum ihm dies im vorliegenden Verfahren - trotz der Hinweise des Berichterstatters - nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumung liegen daher nicht vor. Mithin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.
21 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 16/11/2017 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. September 2017 sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werd
published on 09/02/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 2/17 vom 9. Februar 2017 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland ECLI:DE:BGH:2017:090217BSTB2.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d
published on 19/08/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 14.12.2010 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 verurteilt, de
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Annotations

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.