Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2012 - L 4 P 3405/11

published on 12/04/2012 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2012 - L 4 P 3405/11
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Tenor

Rentenberater E., W., wird als Prozessbevollmächtigter des Klägers im Berufungsverfahren L 4 P 3405/11 zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Im Berufungsverfahren L 4 P 3405/11 begehrt der Kläger, ihm höheres Pflegegeld nach der Pflegestufe II bereits ab 25. Mai 2007 zu zahlen.
Die Beklagte gewährte dem am 1930 geborenen Kläger ab dem 01. Juni 2004 Pflegegeld nach Pflegestufe I. Unter dem 25. Mai 2007 beantragte der Kläger eine Höherstufung, was die Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2007 ablehnte. Den dagegen am 12. September 2007 eingelegten Widerspruch nahm die Ehefrau des Klägers ausweislich der Aktennotiz der Beklagten vom 14. November 2007 telefonisch zurück. Den am 19. November 2007 gestellten Höherstufungsantrag nahm der Kläger am 13. Dezember 2007 zurück. Die vom Kläger am 08. Februar 2008 erhobene Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Antrag, die Beklagte zur Bescheidung seines Widerspruchs vom 12. September 2007 zu verurteilen, wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2009 ab (S 5 P 629/08). Die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 12. Februar 2010 zurück (L 4 P 776/09). Die hiergegen vom eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 15. Juli 2010 als unzulässig (B 3 P 6/10 B). Auf den vom Kläger am 18. Februar 2009 gestellten Höherstufungsantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger zum einen mit Bescheid vom 19. Mai 2009 Pflegegeld nach Pflegestufe I und zum anderen mit Bescheid vom 20. Mai 2009 Pflegegeld nach der Pflegestufe II, jeweils ab 01. März 2009. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 25. und 26. Mai 2009, beide am 26. Mai 2009 bei der Beklagten eingegangen, jeweils Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 19. und 20. Mai 2009. Er begehrte, das bewilligte (höhere) Pflegegeld bereits ab dem Höherstufungsantrag vom 25. Mai 2007 zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 hob die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Bescheid vom 19. Mai 2009 insoweit auf, als er lediglich eine Zubilligung von Leistungen der Pflegestufe I enthalte, und wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Mai 2009 zurück.
Die vom Kläger mit Blick auf den zurückweisenden Teil des Widerspruchs am 05. Februar 2010 zum SG erhobene Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2011 ab.
Gegen den am 15. Juli 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. August 2011 durch einen bevollmächtigten Rentenberater Berufung eingelegt. Er begehrt weiterhin die Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe II ab 25. Mai 2007.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 hat die Berichterstatterin im vorliegenden Berufungsverfahren den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dem durch Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14. September 1983 nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 des bis zum 30. Juni 2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes (RBG) die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater erteilt worden und der deshalb als Erlaubnisinhaber nach Art. 2 § 1 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist, auf die beabsichtigte Zurückweisung seiner Prozessvertretung hingewiesen, für den Fall, dass er nicht bis spätestens 14. Februar 2012 seine Vertretungsbefugnis auch für die Pflegeversicherung nachweise.
Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 23. Februar 2012 unter Vorlage der Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14. September 1983, der Zulassungsurkunden des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Juli 1985, des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04. Oktober 1995, des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Juni 2000, des Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. November 1995, des Präsidenten des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1995, des Präsidenten des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 28. Februar 1994, des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Dezember 1995, des Beschlusses des Präsidenten des Landgerichts Freiburg vom 10. Februar 1994, der Verfügung des Präsidenten des LSG vom 05. August 1993 wonach ihm, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, im Rahmen der Erlaubnisse des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin und des Präsidenten des Landgerichts Freiburg das mündliche Verhandeln vor allen acht Sozialgerichten des Landes Baden-Württemberg und vor dem LSG gestattet wurde, und eines Schreibens des Präsidenten des LSG vom 17. Dezember 1993, ausweislich dessen die Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14. September 1983 keine sachgebietsbezogene Einschränkung enthalte, somit eine „Vollzulassung“ darstelle und sich demzufolge die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln nicht auf ein spezielles Sachgebiet beschränke, vorgetragen, dass er eine umfassende Zulassung ohne Sachgebietsbeschränkung habe. Damit bedürfe es keinen Zusammenhangs zur Rente. Im Übrigen sei das Pflegegeld und der materiell-rechtliche Inhalt der Pflegeversicherung bis zum 30. Juni 1995 im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt gewesen. Darüber, dass das Krankenversicherungsrecht mit seinen bestehenden Nebenansprüchen Gegenstand der rechtlichen Vertretung von Rentenberatern sei, habe nie Diskussion bestanden. Die Ausgliederung des Pflegegelds aus dem SGB V und Übernahme in das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) führe nicht zu einer Veränderung der Vertretungsbefugnis. Vollmachtsurkunden hätten absolute Rechtswirkung und seien von Amts wegen zu beachten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist für das vorliegende Verfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest (Urteil vom 25. Juli 2003 - L 4 P 208/01 -).
Vertretungsbefugt nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 SGG in der seit 01. Juli 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2840) sind Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). In wesentlicher Übereinstimmung mit dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht (vgl. BT-Drucksache 16/3655, S. 64), wonach bei dem Rentenberater Ausgangs- und Endpunkt der Beratung die zu erwartende Rente war, hat der Gesetzgeber auch ab 01. Juli 2008 den Gegenstand der registrierungspflichtigen Rentenberatung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dahingehend präzisiert, dass es dabei um Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts und des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung geht. Bei einer Beratung über die spezifisch rentenrechtlichen Gebiete hinaus ist mithin stets ein konkreter Bezug zu der gesetzlichen Rente erforderlich (BT-Drucksache a.a.O.). Damit ist nunmehr der konkrete und untrennbare Zusammenhang zwischen der Rentenberatung und dem zu prüfenden Annexverfahren aus einem anderen Gebiet des Sozialrechts zur gesetzlichen Voraussetzung erhoben („mit Bezug“; so auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2008 - L 5 SB 25/03 - in juris). Eine Annexkompetenz ist gegeben, wenn die umstrittene Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- bzw. Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (Bundessozialgericht , Urteil vom 13. August 1996 - 10 RKg 8/95 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 3, Urteil vom 06. März 1997 - 7 RAr 20/96 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 7; Urteil vom 05. November 1998 - B 11 AL 31/98 R - in BSGE 83, 100ff.).
10 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
11 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verfügt über die ihm vom Präsidenten des Amtsgerichts Berlin erteilte Erlaubnis vom 14. September 1983 zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater gemäß nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 RBG. Auf diese Erlaubnis stützen sich auch die nachfolgenden Erlaubnisse zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten, insbesondere diejenige des Präsidenten des LSG vom 05. August 1993. Damit muss und musste der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem sozialgerichtlichen Verfahren entweder direkt eine Rentenangelegenheit oder aber eine Angelegenheit mit direktem Bezug zu einer Rentensache zugrundeliegen.
12 
Der Streit geht um den Beginn der Zahlung höheren Pflegegelds nach der Pflegestufe II. Dieser Streitgegenstand ist von der Rentenberatung nicht umfasst. Es handelt sich weder direkt um eine Frage der Rente des Klägers noch besteht mit Blick auf den Zeitpunkt der Zahlung höheren Pflegegelds ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente des Klägers. Allein, dass krankenversicherungspflichtige Rentner in die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI einbezogen sind, lässt noch keinen Bezug zu einer gesetzlichen Rente des Klägers erkennen (anders Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2000 - L 5 B 34/00 - in juris). Würde man allein auf das Bestehen von Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung abstellen, würde dies dazu führen, dass Rentenberater in allen Verfahren, die irgendeine Sozialleistung betreffen, vertretungsbefugt wären. Maßstab könnte insoweit allenfalls eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sein (vgl. zu einem Verfahren um Krankengeld das den Prozessbevollmächtigten des Klägers betreffende Urteil des LSG vom 06. Juli 2010 - L 5 KR 1033/10 -). Leistungen der Pflegeversicherung haben aber niemals eine Versicherungspflicht des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil sich die Zahlung höheren Pflegegelds auf die Versicherungspflicht der den Kläger pflegenden Ehefrau gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auswirken könnte. Denn wenn dem so wäre, beträfe dies einen anderen Rechtsstreit, nämlich einen Rechtsstreit der Ehefrau des Klägers und nicht des Klägers selbst.
13 
Anderes folgt nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Umfang der ihm vor dem 01. Juli 2008 erteilten Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater gemäß nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 RBG registrierter Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 RDGEG ist. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG dürfen registrierter Erlaubnisinhaber unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Auch nach dem bis 30. Juni 2008 geltenden Recht war ein Rentenberater nicht für alle Sozialleistungen vertretungsbefugt. Vielmehr ging die Rechtsprechung zu dem bis 30. Juni 2008 geltenden Recht davon aus, der Begriff des Rentenberaters spreche schon dem Wortsinn nach dafür, dass sein Tätigwerden Renten betreffen müsse (BSG, Urteil vom 06. März 1997 - 7 RAr 20/96 - a.a.O.). Demgemäß war auch nach dem bis 30. Juni 2008 geltenden Recht bereits erforderlich, dass das jeweilige Rechtsgebiet eine Rentenleistung zum Gegenstand hatte. Deshalb war ein Rentenberater schon damals auf dem Gebiet der Arbeitsförderung nur ausnahmsweise vertretungsbefugt, soweit rentenrechtliche Belange zu wahren waren (vgl. z.B. das den Prozessbevollmächtigten des Klägers betreffende Urteil des LSG vom 14. August 2007 - L 13 AL 3429/05 -).
14 
Diese strenge Auslegung des RDG führt nicht zu einem verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dem Gesetzgeber steht die Befugnis zu, im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Berufsbilder zu fixieren und sie von anderen Berufsbildern abzugrenzen. Dies hat der Gesetzgeber für den Beruf des Rentenberaters in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG getan. Soweit diese Regelung die Ausübung dieses Berufs beschränkt, liegen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere der Schutz des Rechtsuchenden, zu Grunde. Umfassende Kenntnisse des Pflegeversicherungsrechts sind für die Tätigkeit des Rentenberaters weder erforderlich noch werden solche von den Prüfungsanforderungen für die Sachkundeprüfung der Rentenberater beinhaltet (vgl. z.B. Satzung für die Sachkunde-Prüfung als Rentenberater des ASB Management-Zentrum-Heidelberg e.V. vom 01.Januar 2011; Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 22. Dezember 2001 - 1 BvR 717/97 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 6 zum Recht der Arbeitsförderung). Nach Sinn und Zweck des RBG sollte ein Rechtsuchender vor Schäden bewahrt werden, die sich daraus ergeben können, dass er die Erledigung seiner Rechtsangelegenheiten Personen überlässt, die nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung bieten (so BSG, Urteil vom 06. März 1997 a.a.O.). Dies ist auf das RDG zu übertragen. Im Hinblick auf die spezielle, umfassende und anspruchsvolle Materie, die das SGB XI zum Gegenstand hat, muss unter Berücksichtigung dieses Schutzzweckes eine Ausweitung des Umfangs der Erlaubnis der Betätigung eines Rentenberaters restriktiv gehandhabt werden. Eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 06. März 1997, a.a.O.). Andernfalls würde die Gefahr bestehen, dass der Rechtsuchende bei einer Vertretung durch einen Rentenberater in Angelegenheiten der Pflegeversicherung nicht hinreichend qualifizierte Unterstützung und Beratung erhalten könnte, obwohl er auf die möglicherweise aus seiner Sicht vermutete Sachkompetenz des Rentenberaters vertraut. Etwas anderes ergibt sich insoweit - anders als im Urteil des Senats vom Urteil vom 25. Juli 2003 (a.a.O.) ausgeführt - auch nicht deshalb, weil der Gesetzgeber vor Erlass des SGB XI mit Wirkung zum 01. Januar 1995 für einen eng gefassten Kreis der Schwerpflegebedürftigen ab 1991 in die Krankenversicherung eine Sachleistung und alternativ eine Geldleistung aufgenommen hatte (§§ 53 ff. SGB V a.F.). Allein durch die Regelung im SGB V sind umfassende Kenntnisse des Pflegeversicherungsrechts durch einen Rentenberater nicht belegt und auch die Annexkompetenz - auf die im Urteil des Senats vom Urteil vom 25. Juli 2003 (a.a.O.) nicht eingegangen worden ist - kann entgegen des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zwangsläufig bejaht werden. Eine Beschränkung wirkt sich im Übrigen nur in Randbereichen aus, die das Berufsbild des Rentenberaters im Kernbereich und die durch den Beruf gesicherte Existenz nicht beeinträchtigen können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06. März 1997 a.a.O.).
15 
Dass der Senat den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bereits im Verfahren L 4 P 776/09 zurückgewiesen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Jeder Fall der Vertretung ist eigenständig zu prüfen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 auf die beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen. Im Übrigen steht die Zurückweisung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG nicht im Ermessen des Senats.
16 
Dieser Beschluss ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar.
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published on 12/04/2012 00:00

Tenor Rentenberater E., W., wird als Prozessbevollmächtigter des Klägers im Berufungsverfahren L 4 P 3405/11 zurückgewiesen. Gründe  I.1 Im Berufungsverfahren L 4 P 3405/11 begehrt der Kläger, ihm höheres Pflegegeld nach der Pflegestufe II bereits
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published on 02/01/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattun
published on 12/04/2012 00:00

Tenor Rentenberater E., W., wird als Prozessbevollmächtigter des Klägers im Berufungsverfahren L 4 P 3405/11 zurückgewiesen. Gründe  I.1 Im Berufungsverfahren L 4 P 3405/11 begehrt der Kläger, ihm höheres Pflegegeld nach der Pflegestufe II bereits
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Annotations

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen.

(2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer. Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag gültig.

(3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.

(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes prüft die zuständige Behörde vor der Registrierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht. Als qualifizierte Personen werden die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert. Kosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche Bekanntmachung nicht erhoben. Die spätere Benennung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber möglich.

(5) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.