Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 14. Jan. 2009 - L 13 AS 5633/08 B

published on 14/01/2009 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 14. Jan. 2009 - L 13 AS 5633/08 B
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Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerden des Klägers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Ulm vom 13. Oktober 2008 (S 2 AS 3614/08 A, S 2 AS 3615/08 A, S 2 AS 3616/08 A, S 2 AS 3617/08 A und S 2 AS 3618/08 A) aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

 
Die form- und fristgerecht eingelegten, vom Senat zur einheitlichen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Klägers sind zulässig und begründet.
Gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 7 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann der Vorsitzende einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern. Ob das persönliche Erscheinen aller oder nur einzelner Beteiligter angeordnet wird, entscheidet er nach eigenem Ermessens (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 106 Rdnr. 15a). Die Anordnung liegt jedoch bei einem sich schriftsätzlich nur unsicher äußernden Beteiligten nahe (Roller in Lütke, SGG, 3. Aufl., § 111 Rdnr. 3 m.w.N.). Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 SGG ist auf die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Nach § 202 SGG in Verbindung mit § 141 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen einen Beteiligten, der im Termin ausgeblieben ist, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen (vgl. § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festgesetzt werden. Nach § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt ist. Liegt ein solcher Ausschlusstatbestand nicht vor, ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob ein Ordnungsgeld festgesetzt werden soll. Das Gericht sollte dabei zurückhaltend verfahren; wesentliches Kriterium ist, ob das persönliche Erscheinen des Beteiligten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts erforderlich war (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 111 Rdnr. 6a m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat das Sozialgericht (SG) mit den vom Kläger mit der Beschwerde angefochtenen Beschlüssen vom 13. Oktober 2008 zu Unrecht Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 50,00 EUR (insgesamt 250,00 EUR) festgesetzt. Der Kläger ist zu den Terminen am 13. Oktober 2008 ordnungsgemäß geladen und über die Folgen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens belehrt worden. Nachdem er gleichwohl nicht erschienen ist, hätte das SG über die Festsetzung eines Ordnungsgelds in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden müssen; hierbei stand dem SG nicht nur ein die Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes betreffendes Auswahl-, sondern auch ein Entschließungsermessen zu. Das SG hätte also eine sich am Gesetzeszweck orientierende und mit dem Vortrag des Klägers zur Begründung seines sinngemäß gestellten Antrags auf Terminsaufhebung inhaltlich auseinandersetzende Ermessensentscheidung treffen müssen (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - L 5 B 1180/08 AS - veröffentlicht in Juris). Eine solche (Entschließungs-) Ermessensausübung lassen die angefochtenen Beschlüsse nicht erkennen; vielmehr legen deren Gründe nahe, dass das SG (das Entschließungsermessen betreffend) zu Unrecht von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine am Gesetzeszweck orientierte Ermessensausübung zu einem anderen Ergebnis als der Nichtverhängung eines Ordnungsgeldes hätte führen können. Vor einer solchen Maßnahme wäre das SG nämlich gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 4 ZPO gehalten gewesen, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Termins zu entscheiden. Dies wäre hier ohne weiteres möglich gewesen, nachdem der Kläger bereits am 30. September 2008, also zwei Wochen vor dem Termin mitgeteilt hat, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht im Termin erscheinen. Eine solche Entscheidung ist vor Durchführung des Erörterungstermins am 13. Oktober 2008 jedoch nicht ergangen; der Kläger ist auch nicht darauf hingewiesen worden, dass nach Auffassung des Gerichts die angegebene Begründung eine Aufhebung des Termins nicht rechtfertigt. Erst mit den angefochtenen Ordnungsgeldbeschlüssen hat das SG den Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass die vorgetragenen Gründe für eine Terminsaufhebung nicht als ausreichend erachtet wurden. Damit fehlte es jedoch im Hinblick auf den Aufhebungsantrag an einem erneuten Hinweis gemäß § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO, um dem Kläger die Folgen seines Ausbleibens trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens zu verdeutlichen (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der Kläger ist hier in der Ungewissheit gelassen worden, ob seinem Antrag stattgegeben und - wie von ihm sinngemäß angeregt - die Rechtsstreite ohne mündliche Verhandlung entschieden werden können. Bei dieser Sachlage können die angefochtenen Beschlüsse des SG keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 111 Rdnr. 6c m.w.N.; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - L 19 B 1829/08 AS - veröffentlicht in Juris). An seiner bisherigen Rechtssprechung, die Kostenentscheidung ergehe analog §§ 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung, 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Senatsschluss vom 7. Februar 2007 - L 13 R 293/07 B - nicht veröffentlicht), hält der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2007 (NJW-RR 2007, 1364) nicht mehr fest.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 07/02/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 22. November 2006 aufgehoben. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Grün
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published on 20/05/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen. II. Es wird festgestellt, dass die Berufung gegen das U
published on 28/02/2012 00:00

Tenor Das gegen den Kläger gerichtete Ordnungsmittelverfahren wird eingestellt.Die Staatskasse hat dem Kläger ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Gründe  1 Das gegen den während des Beschwerdeverfahrens
published on 06/01/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 13. Oktober 2009 aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren sind von der Staatskasse zu erstatten. Gründe 1
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Annotations

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.