Landgericht Wuppertal Urteil, 28. Aug. 2014 - 9 S 22/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Velbert, 10 C 305/11, vom 19.12.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.348,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 27.01.2012 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag einstandspflichtig ist, nachdem es Anfang 2011 im Haus der Beklagten zu einem Wasserschaden gekommen war. Die Klägerin ließ die Schäden beheben. Der beauftragte Handwerker stellte ihr hierfür Anfang 2012 1.348,27 EUR in Rechnung, die sie bezahlte.Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie von den notwendigen Kosten zur Beseitigung des Wasserschadens vom 21.01.2011 in Höhe eines Betrages von 1.348,27 EUR freizustellen.Das Amtsgericht hat die Klage in dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Der Antrag auf Freistellung sei bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin die Rechnung nach ihrem eigenen Vortrag bereits vollständig ausgeglichen habe. Die Klage sei aber auch unbeschadet dessen unbegründet. Es sei nicht bewiesen, dass der Schaden durch Regenwasser verursacht worden sei, das aus einer innen liegenden Regenwasserleitung ausgetreten sei. Als innen liegende Dachrinne sei nämlich eine solche zu verstehen, die innerhalb des Mauerwerkes liege und keinen freien Ablauf zu einer Seite ermögliche.Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die nunmehr beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.348,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sie trägt vor: Es komme nicht darauf an, ob eine innen oder außen liegende Rinne vorliege. Die zu Grunde liegende Bestimmung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten entspreche nicht dem Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „innen liegenden Dachrinne“ könne nicht eindeutig bestimmt werden. Zudem gehe das Amtsgericht rechtsirrig davon aus, dass es sich vorliegend nicht um eine innen liegende Dachrinne handele. Die Ausführungen der Sachverständigen seien nicht nachvollziehbar. Die Regenwasserleitung auf der Dachterrasse rage nicht über die Gebäudeaußenkante hinaus und verlaufe auch unterhalb der Gebäudeoberkante. Schließlich sei das Gericht aufgrund der falschen Beweiswürdigung zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt, dass der Wasserschaden vorrangig aufgrund einer fehlerhaften Abdichtung am Ende der Dachrinne vor Kopf entstanden sei, während nach ihrer, der Klägerin, Ansicht nicht auszuschließen sei, dass die Ursache auch in einem Defekt der Rinne liegen könne. Die Abdichtung habe 7 Jahre problemlos funktioniert. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Abdichtung am Kopfende der Rinne defekt gewesen sei, sei das Wasser immer noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus der innen liegenden Regenrinne ausgetreten.II.Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.1.Der Zulässigkeit der Berufung steht letztlich nicht entgegen, dass die Klägerin nicht den vom Amtsgericht abgewiesenen Anspruch auf Freistellung weiterverfolgt, sondern auf Zahlung klagt.Zwar setzt die Zulässigkeit einer Berufung voraus, dass der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung, deren Richtigkeit gar nicht infrage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (BGH, VIII ZR 321/99, bei Juris).Jedoch sind Zahlungsanspruch und Freistellungsanspruch lediglich verschiedene Ausprägungen ein und desselben Schadensersatzanspruches auf Vermögensausgleich und ist die Situation vergleichbar mit dem Verhältnis der Ansprüche auf Naturalrestitution und auf Geldersatz nach § 249 S. 1 bzw. S. 2 BGB. Nach rechtskräftiger Stattgabe eines Freistellungsanspruchs ist in einem nachfolgenden Zahlungsprozess deshalb der Haftungsgrund nicht mehr zu prüfen (BGH, XI ZR 331/89, bei Juris). Die rechtskräftige Abweisung des Anspruchs des § 249 I BGB hat folgerichtig Rechtskraft auch für den Anspruch nach § 249 II 1 BGB, wenn nicht die Abweisung gerade damit begründet worden ist, es könne nur Geldersatz verlangt werden (Medicus in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2005, § 249, Rn. 215; RGZ 126, 401, 403).Vorliegend hat das Amtsgericht den Freistellungsanspruch zwar in erster Linie deshalb abgewiesen, weil wegen der zwischenzeitlichen Bezahlung kein Anspruch mehr bestünde, von dem frei gestellt werden könnte. Jedoch hat es im weiteren auch zur (Un-) Begründetheit der Klage im übrigen Stellung genommen, auch wenn dies zur Begründung dafür erfolgte, dass es eines gerichtlichen Hinweises auf Umstellung des Antrages nicht bedurft hätte.2.Der Klägerin steht die gemachte Hauptforderung aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu.a) Der Versicherungsfall ist eingetreten. Es handelt sich um einen Leitungswasserschaden im Sinne von § 1 Nr. 1 a) bb) VGB-2008 i.V.m. Klausel 7960. Danach sind auch Schäden durch regenwasserversichert, sofern dieses aus Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.Dabei kann dahinstehen, ob mit dem von dem Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten aus technischer Sicht davon auszugehen ist, dass es sich nicht um eine innen liegende Regenrinne gehandelt hat. Jedenfalls handelt es sich aus versicherungsrechtlicher Sicht um eine innerhalb des Gebäudes verlegte Regenwasserleitung, weil sie sich innerhalb des räumlichen Bereiches befunden hat, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt war (vergleiche BGH, IV ZR 107 30/97, bei Juris: „Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die unterhalb des Kellerboden zwischen den Fundamentmauern verlaufen, befinden sich innerhalb des Gebäudes im Sinne von VGB …“). Ausweislich der Fotos 1 und 2, Gutachten Dr. Q vom 11.06.2013, Bl. 130f d.A., befand sich die Regenrinne eindeutig unterhalb der Krone der aufsteigenden Giebelmauer und innerhalb der von ihr umgrenzten Baufläche.Der Schaden ist hinreichend sicher im Sinne von § 286 ZPO durch aus der Regenrinne austretendes Wasser verursacht worden. Der Versicherungsfall ist nämlich schon eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachterrasse niedergegangenen Wassers in die Regenrinne gelangt und von dort durch die mangelhafte Abdichtung in das Gebäude eingedrungen ist (OLG Koblenz, 10 U 238/10, bei Juris). Die Sachverständige hat hierzu in ihrem Gutachten ausgeführt: Die nachträglich aufgebrachte Abdichtung am nördlichen Rinnenende zeigt, dass Undichtigkeiten an der Abdichtung der aufgehenden Wand im Bereich des Rinnenendstückes beim Überlauf der Rinne, z.B. infolge stark Regenereignissen, Verstopfungen des Fallrohrs durch winterliche Eisbildung oder Laub, zu dem Wasserschaden geführt haben (Gutachten, S.9 = Bl. 134 d.A.).b) Nach § 13 VGB-2008 sind bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen jedenfalls die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zu ersetzen. Nach dem von der Beklagten auch insoweit nicht angegriffenen Gutachten waren die der Klägerin in Rechnung gestellten und von dieser bezahlten Arbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens erforderlich und der Rechnungsbetrag insgesamt angemessen und ortsüblich (Gutachten Seite 11f = Bl. 136f d.A.).3.Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.III.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO andererseits.Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 1.500 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Rechtsanwalt
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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.