Versicherungsrecht: Innen liegende Regenwasserleitungen sind mitversichert

published on 29/04/2015 14:52
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

In einer Wohngebäudeversicherung ist auch ein Schaden durch Regenwasser mitversichert, wenn das Wasser aus Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind.
So entschied es das Landgericht (LG) Wuppertal. In einem solchen Fall liege nach Ansicht des Gerichts ein mitversicherter Leitungswasserschaden im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. Im vorliegenden Fall befand sich die Regenrinne eindeutig unterhalb der Krone der aufsteigenden Giebelmauer und innerhalb der von ihr umgrenzten Baufläche. Es stand fest, dass der Schaden durch aus der Regenrinne austretendes Wasser verursacht wurde. Daher war der Versicherungsfall gegeben. Dieser ist nach Ansicht der Richter nämlich schon eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachterrasse niedergegangenen Wassers in die Regenrinne gelangt und von dort durch die mangelhafte Abdichtung in das Gebäude eindringt.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Wuppertal, Urteil vom 28.8.2014, (Az.: 9 S 22/14).


Gründe

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag einstandspflichtig ist, nachdem es Anfang 2011 im Haus der Beklagten zu einem Wasserschaden gekommen war. Die Klägerin ließ die Schäden beheben. Der beauftragte Handwerker stellte ihr hierfür Anfang 2012 1.348,27 EUR in Rechnung, die sie bezahlte.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie von den notwendigen Kosten zur Beseitigung des Wasserschadens vom 21.01.2011 in Höhe eines Betrages von 1.348,27 EUR freizustellen. Das Amtsgericht hat die Klage in dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Der Antrag auf Freistellung sei bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin die Rechnung nach ihrem eigenen Vortrag bereits vollständig ausgeglichen habe. Die Klage sei aber auch unbeschadet dessen unbegründet. Es sei nicht bewiesen, dass der Schaden durch Regenwasser verursacht worden sei, das aus einer innen liegenden Regenwasserleitung ausgetreten sei. Als innen liegende Dachrinne sei nämlich eine solche zu verstehen, die innerhalb des Mauerwerkes liege und keinen freien Ablauf zu einer Seite ermögliche.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die nunmehr beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.348,27 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sie trägt vor: Es komme nicht darauf an, ob eine innen oder außen liegende Rinne vorliege. Die zugrunde liegende Bestimmung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten entspreche nicht dem Transparenzgebot des § 307I 2 BGB. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „innen liegenden Dachrinne“ könne nicht eindeutig bestimmt werden. Zudem gehe das Amtsgericht rechtsirrig davon aus, dass es sich vorliegend nicht um eine innen liegende Dachrinne handele. Die Ausführungen der Sachverständigen seien nicht nachvollziehbar. Die Regenwasserleitung auf der Dachterrasse rage nicht über die Gebäudeaußenkante hinaus und verlaufe auch unterhalb der Gebäudeoberkante. Schließlich sei das Gericht aufgrund der falschen Beweiswürdigung zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt, dass der Wasserschaden vorrangig aufgrund einer fehlerhaften Abdichtung am Ende der Dachrinne vor Kopf entstanden sei, während nach ihrer, der Klägerin, Ansicht nicht auszuschließen sei, dass die Ursache auch in einem Defekt der Rinne liegen könne. Die Abdichtung habe 7 Jahre problemlos funktioniert. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Abdichtung am Kopfende der Rinne defekt gewesen sei, sei das Wasser immer noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus der innen liegenden Regenrinne ausgetreten.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Zulässigkeit der Berufung steht letztlich nicht entgegen, dass die Klägerin nicht den vom Amtsgericht abgewiesenen Anspruch auf Freistellung weiterverfolgt, sondern auf Zahlung klagt. Zwar setzt die Zulässigkeit einer Berufung voraus, dass der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung, deren Richtigkeit gar nicht infrage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus.

Jedoch sind Zahlungsanspruch und Freistellungsanspruch lediglich verschiedene Ausprägungen ein und desselben Schadensersatzanspruches auf Vermögensausgleich und ist die Situation vergleichbar mit dem Verhältnis der Ansprüche auf Naturalrestitution und auf Geldersatz nach § 249 S. 1 bzw. S. 2 BGB. Nach rechtskräftiger Stattgabe eines Freistellungsanspruchs ist in einem nachfolgenden Zahlungsprozess deshalb der Haftungsgrund nicht mehr zu prüfen. Die rechtskräftige Abweisung des Anspruchs des § 249I BGB hat folgerichtig Rechtskraft auch für den Anspruch nach § 249II 1 BGB, wenn nicht die Abweisung gerade damit begründet worden ist, es könne nur Geldersatz verlangt werden.Vorliegend hat das Amtsgericht den Freistellungsanspruch zwar in erster Linie deshalb abgewiesen, weil wegen der zwischenzeitlichen Bezahlung kein Anspruch mehr bestünde, von dem frei gestellt werden könnte. Jedoch hat es im Weiteren auch zur Begründetheit der Klage im Übrigen Stellung genommen, auch wenn dies zur Begründung dafür erfolgte, dass es eines gerichtlichen Hinweises auf Umstellung des Antrages nicht bedurft hätte.

Der Klägerin steht die gemachte Hauptforderung aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu.

Der Versicherungsfall ist eingetreten. Es handelt sich um einen Leitungswasserschaden im Sinne von § 1 Nr. 1 a) bb) VGB-2008 i. V. m. Klausel 7960. Danach sind auch Schäden durch regenwasserversichert, sofern dieses aus Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem von dem Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten aus technischer Sicht davon auszugehen ist, dass es sich nicht um eine innen liegende Regenrinne gehandelt hat. Jedenfalls handelt es sich aus versicherungsrechtlicher Sicht um eine innerhalb des Gebäudes verlegte Regenwasserleitung, weil sie sich innerhalb des räumlichen Bereiches befunden hat, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt war. Ausweislich der Fotos 1 und 2, Gutachten Dr. Q vom 11.06.2013, Bl. 130f d. A., befand sich die Regenrinne eindeutig unterhalb der Krone der aufsteigenden Giebelmauer und innerhalb der von ihr umgrenzten Baufläche.Der Schaden ist hinreichend sicher im Sinne von § 286 ZPO durch aus der Regenrinne austretendes Wasser verursacht worden. Der Versicherungsfall ist nämlich schon eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachterrasse niedergegangenen Wassers in die Regenrinne gelangt und von dort durch die mangelhafte Abdichtung in das Gebäude eingedrungen ist. Die Sachverständige hat hierzu in ihrem Gutachten ausgeführt: Die nachträglich aufgebrachte Abdichtung am nördlichen Rinnenende zeigt, dass Undichtigkeiten an der Abdichtung der aufgehenden Wand im Bereich des Rinnenendstückes beim Überlauf der Rinne, z. B. infolge stark Regenereignissen, Verstopfungen des Fallrohrs durch winterliche Eisbildung oder Laub, zu dem Wasserschaden geführt haben.

Nach § 13 VGB-2008 sind bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen jedenfalls die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zu ersetzen. Nach dem von der Beklagten auch insoweit nicht angegriffenen Gutachten waren die der Klägerin in Rechnung gestellten und von dieser bezahlten Arbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens erforderlich und der Rechnungsbetrag insgesamt angemessen und ortsüblich.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab
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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Velbert, 10 C 305/11, vom 19.12.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.348,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten übe
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Velbert, 10 C 305/11, vom 19.12.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.348,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 27.01.2012 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.   


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Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.