Landgericht Wuppertal Urteil, 31. Okt. 2013 - 4 O 286/12
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass folgende in der Gesellschafterversammlung der Windpark X GmbH & Co.KG vom 08.09.2012 gefassten Gesellschafterbeschlüsse nichtig sind:
1.
„Die Gesellschafterversammlung beschließt, den von der V Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss per 31.12.2011 in der vorgelegten Fassung festzustellen.“
2.
„Der persönlich haftenden Gesellschafterin Windpark T GmbH wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
3.
„Der persönlich haftenden Gesellschafterin L GmbH wird für das Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung erteilt.“
4.
„Dem Beiratsmitglied Herrn I4 wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
5.
„Dem Beiratsmitglied Herrn Prof. I wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
6.
„Dem Beiratsmitglied Herrn Dr. L2 wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
7.
„§ 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Streitigkeiten hinsichtlich dieses Vertrages beziehungsweise einzelner Fragen, Rechte oder Pflichten hieraus werden nicht zwischen den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft ausgetragen. Dies betrifft insbesondere Streitigkeiten, die die Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen betreffen. Eine Klage über die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung erhoben werden.
Bei Streitigkeiten mit geschäftsführenden Gesellschaftern wird die Gesellschaft durch den Beitrat vertreten.“
8.
„ § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Der persönlich haftenden Gesellschafterin kann die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschafterversammlung entzogen werden, der einer Mehrheit aller vorhandenen Stimmen bedarf. Ein solcher Grund ist namentlich eine grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.“
9.
„ § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst: Die Gesellschafterversammlung wird von der zur Geschäftsführung befugten persönlich haftenden Gesellschafterin geleitet, soweit nicht die Gesellschafter mit Stimmenmehrheit einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.“
10.
„In § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages wird nach Satz 2 eingefügt: Das Protokoll wird von der zur Geschäftsführung befugten persönlich haftendend Gesellschafterin geführt, soweit nicht die Gesellschafter mit Stimmenmehrheit einen anderen Protokollführer bestimmen.“
11.
„Der L GmbH wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der neuen Fassung die Geschäftsführungsbefugnis für die Windpark Fonds B GmbH & Co.KG entzogen. Zur Begründung wird auf den nachhaltig mangelhaften wirtschaftlichen Erfolg der Windpark Fonds B GmbH & Co.KG unter der Geschäftsführung der L GmbH verwiesen. So wurde die laut Prospekt zu erwartende Wirtschaftlichkeit bei weitem verfehlt. Zudem wird auf das zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen der L GmbH einerseits und dem Beirat sowie der großen Mehrheit der Gesellschafter der Windpark Fonds B GmbH & Co.KG anderseits verwiesen, die unter anderem darin zum Ausdruck kommt, dass der L GmbH seit 2006 mit über 90 % der Stimmen die Entlastung verwehrt wird.“
12.
„Die Windpark T GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 22720, vertreten durch die Geschäftsführer I2 sowie Dr. I3, wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) unter Anwendung der Grundsätze des Urteils des OLG Jena vom 14.03.2012 – Az.: 2 U 650/11 – als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufgenommen. Dem Urteil liegt ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, insbesondere eine mit § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Windpark B GmbH & Co.KG wörtlich identische Regelung. Die Windpark T GmbH ist am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt. Die Windpark T GmbH ist für die Gesellschaft geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.“
13.
„Der L GmbH wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der neuen Fassung die Vertretungsbefugnis für die Windpark B GmbH & Co.KG entzogen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Antrag 5 (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis) verwiesen.“
14.
„Der Beirat der Gesellschaft wird (vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) bevollmächtigt und beauftragt, namens der Gesellschaft mit der P Energie GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter HRB 20389, einen gleichlautenden Geschäftsbesorgungsvertrag wie am 22.06.2010 von der Windpark T GmbH unterzeichnet, erneut abzuschließen.“
15.
„Die L GmbH wird angewiesen, die Bezahlung der Grundvergütung zu Gunsten der P Energie GmbH in Höhe von € 5.000,00 monatlich seit dem 01.04.2012 durch die Windpark B GmbH & Co.KG bei der Commerzbank freizugeben.“
16.
„In § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird nach Satz 2 eingefügt: An Beschlussfassungen den Beirat betreffend (insbesondere Wahl, Abberufung, Entlastung) darf die persönlich haftende Gesellschafterin mit ihren Stimmen gemäß Satz 2 nicht teilnehmen.“
17.
„Die Komplementärin Die L GmbH und der Kommanditist K werden abgemahnt, da sie die Windpark B GmbH & Co.KG durch die Verweigerung der laufenden Zahlungen des Geschäftsbesorgungsentgeltes an die P Energie GmbH einem erheblichen Risiko aussetzen. Für den Fall einer weiteren Pflichtverletzung der vorgenannten Gesellschafter wird diesen der Ausschluss aus der Gesellschaft angedroht.“
18.
„Der Beirat kann nach pflichtgemäßem Ermessen zu Lasten der Gesellschaft bis zur Höhe von maximal € 10.000,00 netto über ein Budget für Beratungs- und Rechtsverfolgungskosten verfügen.“
19.
„Dem Einspruch der V AG gegen das Protokoll zur Gesellschafterversammlung am 02.09.2011 wird nicht stattgegeben.“
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Komplementärin der Windpark B GmbH & Co.KG mit Sitz in Z , im folgenden Gesellschaft. Im Handelsregister ist zudem als Komplementärin die Beklagte zu 1.) eingetragen. Die weiteren Beklagten sind die Kommanditisten der Gesellschaft. In dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist in § 5 Abs. 3 geregelt, dass die persönlich haftende Gesellschafterin zur Annahme der Beitrittserklärungen der Kommanditisten namens aller Gesellschafter bevollmächtigt ist. Weiter ist in § 7 Abs. 1 geregelt, dass der persönlich haftenden Gesellschafterin die Geschäftsführung obliegt, sowie in Abs. 2, dass alleine die persönlich haftende Gesellschafterin zur Vertretung berechtigt ist. Ferner ist unter § 8 Abs. 1 geregelt, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege beschließen. Die Gesellschafter beschließen gemäß § 8 Abs. 2 über alle Angelegenheiten der Gesellschaft nach Maßgabe des Vertrages; insbesondere unter anderem gemäß § 8 Abs. 2 e) über den Ausschluss eines Gesellschafters gemäß § 17 Abs. 3 und gemäß § 8 Abs. 2 f) über die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Unter § 8 Abs. 3 ist geregelt, dass Beschlüsse im schriftlichen Verfahren von der persönlich haftenden Gesellschafterin herbeizuführen sind. Die Ergebnisse im schriftlichen Verfahren werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt, schriftlich festgehalten und den Kommanditisten durch Übersendung einer einfachen Ablichtung mitgeteilt.
3Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter je DM 5.000,00 ihres festen Kapitalkontos eine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat – ohne Leistung einer Kapitalanlage – 480 Stimmen.
4In § 8 Abs. 5 ist geregelt, dass die Gesellschaft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fasst, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder dieser Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vorsieht.
5In § 8 Abs. 6 ist normiert, dass fehlerhafte Beschlüsse nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden können.
6Eine Gesellschafterversammlung wird gemäß § 9 von der persönlich haftenden Gesellschafterin einberufen. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann gemäß § 9 Abs. 6 von den Kommanditisten einberufen werden, wenn diese mindestens 20 % des Kommanditkapitals halten, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen und die Gesellschafterin dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommt.
7Die Gesellschafterversammlung kann gemäß § 17 Abs. 3 einen Kommanditisten, unter näher bezeichneten Voraussetzungen, durch Beschluss aus der Gesellschaft ausschließen.
8Abschließend ist in § 22 Abs. 1 geregelt, dass die Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren mit dem Tage des Ablaufs der Beschlussfassung wirksam werden, unabhängig davon, wann das Ergebnis schriftlich mitgeteilt wird.
9Auf der Gesellschaftsversammlung der Gesellschaft vom 21.06.2010 wurden mehrere Beschlussanträge zur Abstimmung gestellt. Diese hatten unter anderem zum Gegenstand, die Reduzierung der sich aus § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ergebenden Mehrstimmenrechte der Klägerin von 480 auf 10 Stimmen, die Ergänzung des § 5 Abs. 1 a dahingehend, dass die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit die Aufnahme von weiteren persönlich haftenden Gesellschafterinnen – mit oder ohne Einlageverpflichtung - beschließen können, die Aufnahme der Beklagten zu 1.) als weitere Komplementärin sowie anschließend die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Klägerin, auch aus wichtigem Grund. Diese Beschlüsse erreichten eine Mehrheit von mehr als 70 %, aber unter 75 %. Diese Beschlüsse wurden von dem Versammlungsleiter, dem Geschäftsführer der Klägerin, als nicht zustande gekommen festgestellt.
10Die Beklagte zu 1.) stellte daraufhin am 23.07.2010 beim Landgericht Stade einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, unter anderem mit dem Inhalt, die Klägerin zu verpflichten, die Beklagte zu 1.) als Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin in das zuständige Handelsregister eintragen zu lassen. Auf den Antrag der Beklagten zu 1.) gab das Landgericht Stade mit Urteil vom 23.09.2010, Az.: 8 O 76/10 der Klägerin auf, die gegenständlichen Eintragungen vorzunehmen. Daraufhin ließ die Klägerin die Beklagte zu 1.) als weitere Komplementärin eintragen. Im Rahmen dieser Eintragung wurde der Sitz der Gesellschaft zudem nach Mettmann verlegt. Dieses Urteil wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 04.05.2011, Az. 4 U 105/10 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
11Die Beklagte zu 1.) klagte im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Stade und beantragte dort ebenfalls, die hiesige Klägerin zu verpflichten, die Beklagte zu 1.) als Komplementärin im Handelsregister eintragen zu lassen sowie im Handelsregister anzumelden, dass die Beklagte zu 1.) Einzelvertretungsberechtigung zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft besitzt, und im Handelsregister anzumelden, dass der Klägerin die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft am 21.06.2010 entzogen worden ist (Austausch der Geschäftsführung).
12Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Beschlüsse wird auf Bl. 92 ff. d.A. verwiesen.
13Diese Klage wies das Landgericht Stade mit Urteil vom 12.05.2011, Az.: 8 O 105/10 ab. Die Berufung der hiesigen Beklagten zu 1.) wies das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 22.12.2011, Az.: 9 U 73/11 zurück.
14Der Beirat der Gesellschaft wandte sich mit einem Schreiben vom 07.01.2011 an die Beklagte zu 1.) und bat über die Beschlüsse vom 21.06.2010 erneut im Wege der außerordentlichen Gesellschafterversammlung oder im Wege des Umlaufverfahrens abstimmen zu lassen.
15Vom 20.01.2011 bis zum 17.02.2011 führte die Beklagte zu 1.) ein schriftliches Verfahren zur Beschlussfassung unter den Gesellschaftern durch. Gegenstand des Umlaufverfahrens waren dabei fast ausschließlich die in der Gesellschaftsversammlung vom 21.06.2010 vorgeschlagenen oben näher bezeichneten Anträge im Zusammenhang mit dem Austausch der Geschäftsführung, die vorsorglich erneut abgestimmt werden sollten.
16Am 18.02.2011 stellte die Beklagte zu 1.) fest, dass die Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Austausch der Geschäftsführung gefasst wurden.
17Diese Beschlüsse waren Gegenstand des Verfahrens 4 O 77/11 vor der erkennenden Kammer des Landgerichts Wuppertal. Mit Urteil vom 25.07.2013 stellte die Kammer fest, dass diese Beschlüsse nichtig sind.
18Die Klägerin lehnte es seit Januar 2011 ab, für die Gesellschaft zu handeln.
19Am 04.08.2011 lud die Beklagte zu 1.) die Gesellschafter der Windpark X GmbH & Co.KG zur ordentlichen Gesellschafterversammlung am 02.09.2011 ein. Diese fand am 02.09.2011 unter der Versammlungsleitung der Beklagten zu 1.) statt. Gegenstand der Gesellschafterversammlung waren mehrere Beschlüsse. Unter anderem wurde der geprüfte Jahresabschluss für das Jahr 2010 festgestellt, die Beklagte zu 1.) entlastet, die Klägerin hingegen nicht. Zudem beschloss die Gesellschafterversammlung, dass sich die Gesellschaft zu 50 % an den Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit den rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten zu 1.) und der Klägerin beteiligt soweit sie 10.000,00 € übersteigen. Das Ergebnis der Beschlussfassung stellte die Beklagte zu 1.) fest.
20Diese Beschlüsse waren Gegenstand des Verfahrens 4 O 290/11 vor der erkennenden Kammer des Landgerichts Wuppertal. Mit Urteil vom 25.07.2013 stellte die Kammer fest, dass auch diese Beschlüsse nichtig sind.
21Nunmehr wendet sich die Klägerin gegen in der ordentlichen Gesellschafterversammlung vom 08.09.2012 gefasste Beschlüsse. Zu dieser ordentlichen Gesellschafterversammlung hat wieder die Beklagte zu 1.) eingeladen, nachdem Ende Juli 2012 die Kommanditisten I4, Prof. Dr. I und Dr. L2 die Beklagte zu 1.) aufforderten als in das Handelsregister geschäftsführungsbefugt eingetragene Komplementärin unter Beifügung von 12 Anträgen, gemeinsam mit der Klägerin die Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung einzuladen. Mit Schreiben vom 31.07.2012 forderte die Beklagte zu 1.) die Klägerin auf bis zum 03.08.2012 zu erklären, ob sie zu einer gemeinsamen Einladung bereit wäre – Terminsvorschlag 08.09.2012 - . Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 02.08.2012 wegen der ungeklärten Rechtslage eine Gesellschafterversammlung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes auszusetzen oder frühestens in 3 Monaten zu terminieren. Nach dem Eingang des Schreibens forderten die Kommanditisten unter Hinweis auf ihre erteilten Vollmachten, aufgrund derer sie mehr als 20 % des Kommanditkapitals repräsentieren, und unter Beifügung einer Tagesordnung von der Beklagten zu 1.) die Einberufung einer Gesellschafterversammlung gemäß § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages. Dieser Aufforderung kam die Beklagte zu 1.) nach und lud zur ordentlichen Gesellschafterversammlung ein.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 159 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
23Die Klägerin beantragt,
24folgende in der Gesellschafterversammlung der Windpark X GmbH & Co.KG vom 08.09.2012 gefassten Gesellschafterbeschlüsse für nichtig zu erklären:
251. „Die Gesellschafterversammlung beschließt, den von der V Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss per 31.12.2011 in der vorgelegten Fassung festzustellen.“
262. „Der persönlich haftenden Gesellschafterin Windpark T GmbH wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
273. „Der persönlich haftenden Gesellschafterin L GmbH wird für das Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung erteilt.“
284. „Dem Beiratsmitglied Herrn I4 wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
295. „Dem Beiratsmitglied Herrn Prof. I wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
306. „Dem Beiratsmitglied Herrn Dr. L2 wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
317. „§ 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Streitigkeiten hinsichtlich dieses Vertrages beziehungsweise einzelner Fragen, Rechte oder Pflichten hieraus werden nicht zwischen den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft ausgetragen. Dies betrifft insbesondere Streitigkeiten, die die Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen betreffen. Eine Klage über die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung erhoben werden.
32Bei Streitigkeiten mit geschäftsführenden Gesellschaftern wird die Gesellschaft durch den Beitrat vertreten.“
338. „§ 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Der persönlich haftenden Gesellschafterin kann die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschafterversammlung entzogen werden, der einer Mehrheit aller vorhandenen Stimmen bedarf. Ein solcher Grund ist namentlich eine grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.“
349. „§ 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst: Die Gesellschafterversammlung wird von der zur Geschäftsführung befugten persönlich haftenden Gesellschafterin geleitet, soweit nicht die Gesellschafter mit Stimmenmehrheit einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.“
3510. „In § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages wird nach Satz 2 eingefügt: Das Protokoll wird von der zur Geschäftsführung befugten persönlich haftendend Gesellschafterin geführt, soweit nicht die Gesellschafter mit Stimmenmehrheit einen anderen Protokollführer bestimmen.“
3611. „Der L GmbH wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der neuen Fassung die Geschäftsführungsbefugnis für die Windpark B GmbH & Co.KG entzogen. Zur Begründung wird auf den nachhaltig mangelhaften wirtschaftlichen Erfolg der Windpark B GmbH & Co.KG unter der Geschäftsführung der L GmbH verwiesen. So wurde die laut Prospekt zu erwartende Wirtschaftlichkeit bei weitem verfehlt. Zudem wird auf das zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen der L GmbH einerseits und dem Beirat sowie der großen Mehrheit der Gesellschafter der Windpark B GmbH & Co.KG anderseits verwiesen, die unter anderem darin zum Ausdruck kommt, dass der L GmbH seit 2006 mit über 90 % der Stimmen die Entlastung verwehrt wird.“
3712. „Die Windpark T GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 22720, vertreten durch die Geschäftsführer I2 sowie Dr. I3, wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) unter Anwendung der Grundsätze des Urteils des OLG Jena vom 14.03.2012 – Az.: 2 U 650/11 – als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufgenommen. Dem Urteil liegt ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, insbesondere eine mit § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Windpark B GmbH & Co.KG wörtlich identische Regelung. Die Windpark T GmbH ist am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt. Die Windpark T GmbH ist für die Gesellschaft geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.“
3813. „Der L GmbH wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der neuen Fassung die Vertretungsbefugnis für die Windpark B GmbH & Co.KG entzogen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Antrag 5 (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis) verwiesen.“
3914. „Der Beirat der Gesellschaft wird (vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) bevollmächtigt und beauftragt, namens der Gesellschaft mit der P Energie GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter HRB 20389, einen gleichlautenden Geschäftsbesorgungsvertrag wie am 22.06.2010 von der Windpark T GmbH unterzeichnet, erneut abzuschließen.“
4015. „Die L GmbH wird angewiesen, die Bezahlung der Grundvergütung zu Gunsten der P Energie GmbH in Höhe von € 5.000,00 monatlich seit dem 01.04.2012 durch die Windpark B GmbH & Co.KG bei der Commerzbank freizugeben.“
4116. „In § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird nach Satz 2 eingefügt: An Beschlussfassungen den Beirat betreffend (insbesondere Wahl, Abberufung, Entlastung) darf die persönlich haftende Gesellschafterin mit ihren Stimmen gemäß Satz 2 nicht teilnehmen.“
4217. „Die Komplementärin Die L GmbH und der Kommanditist K werden abgemahnt, da sie die Windpark B GmbH & Co.KG durch die Verweigerung der laufenden Zahlungen des Geschäftsbesorgungsentgeltes an die P Energie GmbH einem erheblichen Risiko aussetzen. Für den Fall einer weiteren Pflichtverletzung der vorgenannten Gesellschafter wird diesen der Ausschluss aus der Gesellschaft angedroht.“
4318. „Der Beirat kann nach pflichtgemäßem Ermessen zu Lasten der Gesellschaft bis zur Höhe von maximal € 10.000,00 netto über ein Budget für Beratungs- und Rechtsverfolgungskosten verfügen.“
4419. „Dem Einspruch der V AG gegen das Protokoll zur Gesellschafterversammlung am 02.09.2011 wird nicht stattgegeben.“
45Die Beklagten zu 1-7, 9-23, 26, 28-33, 35-47, 49-51, 53-55, 57-95, 97-112,
46114-132, 134-141, 143-155, 157, 158, 160-179, 181-193, 195, 198,
47200-204, 206, 208-219, 221-229, 233-239, 241-249, 251 beantragen,
48die Klage abzuweisen.
49Die Beklagten zu 8, 96, 113, 142, 199, 231, 232, 240
50erkennen die Klageforderung an.
51Die übrigen Beklagten sind trotz einer ordnungsgemäßen Ladung nicht zum Termin erschienen.
52Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
53E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
54Die Klage ist zulässig und begründet.
55Der Klageantrag stellt, wie die Auslegung entsprechend § 133 BGB ergibt, eine negative Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO dar. Zwar stellt die Klägerin in ihrer Formulierung darauf ab, die näher bezeichneten Gesellschafterbeschlüsse für nichtig zu erklären. Diese Formulierung spricht eher für eine Anfechtungsklage nach §§ 243, 246 AktG, doch ergeben die Gesamtumstände, dass gewollt war, dass die im Klageantrag bezeichneten Beschlüsse für nichtig erklärt werden. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass festgestellt wird, dass die Gesellschaftsbeschlüsse nichtig sind, da in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten ist, ob Beschlussmängel einer Publikumsgesellschaft mit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden können oder mit einer analogen Anwendung der Regelungen über die Anfechtungsklage gem. §§ 243, 246 AktG (vgl. Entzinger in MüKo – HGB, § 119 HGB, Rn 94 ff. m.w.N.). Aus der Klageschrift ergibt sich, dass die Klägerin die Anfechtungsklage im Sinne des § 246 AktG analog für die statthafte Klageart hält. Die statthafte Klage ist aber eine Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO, die darauf gerichtet ist, bestimmte Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung als unwirksam zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 03.10.1957, Az.: II ZR 150/56). Eine Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung des AktG kommt nicht in Betracht (BGH Urteil vom 19.10.09, Az.: II ZR 240/08). Es handelt sich bei der zu Grunde liegenden Gesellschaft um eine Publikumsgesellschaft in Form der Kommanditgesellschaft, auf die gem. § 161 Abs. 2 HGB die §§ 105 ff. HGB anzuwenden sind (vgl. Enzinger in MüKo, 2. Aufl., § 119 HGB, Rn. 94).
56Allein die Tatsache, dass die Klägerin die Anfechtungsklage nach dem AktG für die statthafte Klageantrag hält, hindert die Kammer nicht, diesen Antrag in einen Feststellungsklageantrag auszulegen. Dies verstößt nicht gegen § 308 ZPO, da die Kammer der Klägerin kein „Mehr“ zuspricht, sondern dem Klagebegehren der Klägerin, einen fehlerhaften Beschluss einer Publikumsgesellschaft geltend zu machen, entspricht.
57Die Klage ist nicht verfristet.
58Grundsätzlich besteht bei Feststellungsklagen keine Klagefrist. Etwas anderes liegt aber dann vor, wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche bestimmt. Eine solche Bestimmung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2011, Az.: II ZR 262/09). Hier bestimmt § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, dass Klagen gegen die Beschlüsse innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung möglich sind. Die Klage ist am 05.10.2012 beim Landgericht Wuppertal eingegangen. Die Frist aus § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages wäre erst am 08.10.2012 abgelaufen.
59Die Klage ist zum einen nicht wegen eines verspätet eingezahlten Gerichtskostenvorschusses verfristet.
60Die Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte am 24.10.2012 (Bl. 259 d.A.) und wurde am 29.10.2012 ausgeführt. Die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte am 07.11.2012. Grundsätzlich ist kein Kläger gehalten, den Gerichtskostenvorschuss ohne Anforderung des Vorschusses durch das Gericht einzuzahlen. Wenn die Aufforderung durch das Gericht ausbleibt, darf er aber nicht länger als angemessen (ca. 3 Wochen) warten, sondern muss nachfragen, einzahlen oder den Antrag nach § 14 GKG stellen (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl., § 167 ZPO, Rn. 15). Die von den Gerichten gesetzte Grenze von 3 Wochen (vgl. BGH, NJW 1978, 215, BGH, VersR, 1992, 433) darf aber nicht als starre Frist verstanden werden (vgl. m.w.N. Häublein in MüKO/ZPO, 4. Aufl., § 167 ZPO, Rn. 11).
61Die Klägerin hat die Anforderung des Vorschusses nach circa 3 ½ Wochen erhalten. Der Klägerin ist nicht mit der Folge, dass die Klage verfristet wäre, vorzuwerfen, dass sie nicht circa ½ Woche früher bei Gericht nachgefragt hat. Dieses Versäumnis hat zum einen nicht die schnellstmögliche Zustellung der Klage behindert. Der Sinn und Zweck der Drei-Wochen-Grenze ist, dass die Klägerin mit der Nachfrage nicht länger als angemessen warten soll, damit die Wirkung des § 167 ZPO erhalten bleibt und über Gebühr lange Zustellungen vermieden werden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Klägerin nach der Anforderung des Vorschusses diesen unverzüglich, in der Regel binnen 2 Wochen einzahlen muss (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl., § 167 ZPO, Rn. 15). Hätte die Klägerin die „3 Wochen – Grenze“ eingehalten, hätte sie am 26.10.2012 bei Gericht nach der Anforderung des Kostenvorschusses fragen müssen. Eine Antwort des Gerichts, dass diese bereits verfügt wurde, wäre frühestens am selben Tag zu erwarten gewesen. Selbst wenn die Klägerin am 26.10.2012 nachgefragt hätte, hätte sie bis zum 09.11.2012 Zeit gehabt, einen solchen einzuzahlen, ohne dass eine Zustellung der Klage zeitlich im Sinne des § 167 ZPO verhindert wird.
62Zum anderen geht es in den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine Zustellung als „demnächst“ verneint hat, um Fälle, bei denen 6 – 8 Wochen ohne Zutun abgewartet wurde (BGH, Urteil vom 19. 10. 1977 - IV ZR 149/76). Im konkreten Fall kann der Klägerin lediglich vorgeworfen werden, dass sie eine halbe Woche zu lange gewartet hat. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn man der Klägerin aufbürden würde, aufgrund der langen Anforderung des Vorschusses diesen schneller als binnen zwei Wochen einzuzahlen. Dem kann nicht gefolgt werden, da der Klägerin, auch wenn die Vorschusshandlung spät erfolgt ist, ein gewisser Zeitraum zur Prüfung der Anforderung zuzubilligen ist, den sie hier nicht überschritten hat.
63Die Klage ist auch nicht verfristet, weil nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO an alle Gesellschafter zugestellt wurde.
64Fehler in der Klageschrift, insbesondere Adressfehler, schließen zwar die Wirkung des § 167 ZPO dann aus, wenn diese auf Nachlässigkeit beruhen; anders, wenn sie auf dem Verhalten der Adressaten selbst beruhen (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl., § 167 ZPO, Rn. 15). Die Klägerin teilte im laufenden Verfahren eine Adressänderung des Beklagten zu 20 und von Frau Keppler – Ross mit. Diese Adressänderungen beruhen aber nicht auf der Nachlässigkeit der Klägerin. Vielmehr war bei Frau J eine Zustellung auch bei den Parallelverfahren schwierig. Bei dem Beklagten zu 20.) wurde in dem Parallelverfahren 4 O 77/11 an die in der Klageschrift zu 4 O 286/12 bezeichnete Adresse zugestellt. Im Übrigen ist bei einer Klagezustellung dieses Umfanges auch von einer Zustellung „demnächst“ auszugehen, wenn die Klage auf dem schnellstmöglichen Weg an alle Beteiligten zugestellt wird.
65Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zustellungsurkunde der Beklagten zu 27.) sich nicht in der Akte befindet. Diese teilte der Geschäftsstelle der 4. Zivilkammer telefonisch am 09.10.2013 mit, dass sie die Klage am 24.11.2012 erhalten habe. Da diese Einlassung auch nicht in Abrede gestellt wurde, reicht dies der Kammer unter Berücksichtigung von § 286 ZPO aus, um eine ordnungsgemäße Zustellung der Klage am 24.11.2012 gemäß § 189 ZPO auch an die Beklagte zu 27.) mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen.
66Die Klage ist auch zulässigerweise gegen alle Gesellschafter erhoben worden, da diese wie notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO zu behandeln sind (vgl. Zöller/Vollkommer, 28. Aufl., § 62 ZPO Rn. 16).
67Bei der, wie oben ausgeführt, vorliegenden Feststellungsklage liegt grundsätzlich keine notwendige Streitgenossenschaft vor (vgl. Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 2. Aufl., § 119 HGB, Rn 77; BGH, Urteil vom 03.10.1957, II ZR 150/56 m.w.N.). Hier geht es im Grundsatz nicht um eine gestaltende Wirkung allen Gesellschaftern gegenüber, sondern lediglich um eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit von Beschlüssen.
68Eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich gemeinschaftlich vorhandenen materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis vor, der zufolge die Klage nur eines oder gegen nur einen Streitgenossen mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010, IV ZR 135/08, Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Urteil vom 15.06.1959, II ZR 44/58, Urteil vom 26.10.1984, V ZR 67/83). Eine notwendige Streitgenossenschaft folgt nicht allein daraus, dass es "unlogisch" wäre, im Verhältnis zu einem Beklagten eine Feststellung zu treffen, während im Verhältnis zu anderen Beklagten (in weiteren Prozessen) möglicherweise das Gegenteil festgestellt würde. Mögen solche unterschiedlichen Feststellungen auch "unlogisch" sein, so sind sie dennoch denkbar und möglich und führen prozessual nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010, Az.: IV ZR 135/08). So hat der BGH bei einer Klage gegen lediglich einen von mehreren Erben auf Feststellung, dass auch der Kläger Miterbe geworden ist, eine notwendige Streitgenossenschaft aller Erben verneint (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010 a. a. O.). Ebenso bei einer Klage nur eines Gesellschafters (bei mehreren Gesellschaftern) gegen einen anderen Gesellschafter auf Feststellung der Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 03.10.1957, II ZR 150/56).
69Der BGH führte aber in seinem Urteil vom 19.10.2009, Az.: II ZR 240/08 aus, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, dass der Gesellschaftsvertrag gegenüber verschiedenen Gesellschaftern einen unterschiedlichen Inhalt hat, dies gelte jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Umsetzung des Beschlusses auch dann möglich und sinnvoll ist, wenn sie nicht gegenüber allen, sondern nur gegenüber den zustimmenden Gesellschaftern erfolgen kann. Eine solche sinnvolle Umsetzung der Beschlüsse gegenüber den zustimmenden Gesellschaftern ist hier nicht möglich. Die Umsetzung der Beschlüsse in Bezug auf die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung verschiedener Mitglieder der Gesellschaft beziehungsweise die teilweise Änderung des Gesellschaftsvertrages kann nur sinnvoll gegenüber allen Gesellschaftern erfolgen, weil dies Regelungsinhalte sind, die nicht gegenüber einzelnen Gesellschaftern erfolgen können (vgl. auch OLG Köln NJW-RR 1994, 491; OLG Düsseldorf I-14 U 32/11). Die Kammer geht mit dem OLG Köln und dem OLG Düsseldorf davon aus, dass - aufgrund der Regelung in § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, dass die Klage gegen alle Gesellschafter erhoben werden muss – in dem vorliegenden Prozess, in dem über die Wirksamkeit dieser Beschlüssen gestritten wird, alle Gesellschafter entweder auf der Aktiv- oder auf der Passivseite Partei sein müssen (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).
70Dies hat zur Folge, dass die säumigen Beklagten, sowie die Beklagten, die ein Anerkenntnis abgegeben haben, nicht gesondert zu berücksichtigten sind, sondern die Entscheidung allen Beklagten gegenüber einheitlich ergeht.
71Die Klage ist begründet, da festzustellen ist, dass die im Klageantrag näher bezeichneten Gesellschafterbeschlüsse der Windpark X GmbH & Co.KG vom 08.09.2012 nichtig sind. Wie oben aufgeführt, handelt es sich um eine Feststellungsklage und nicht um eine Anfechtungsklage im Sinne des AktG.
72Die Beklagten sind passivlegitimiert. Entgegen der Ansicht eines Teils der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass die Windpark X GmbH & Co.KG ebenfalls verklagt wird. Zwar befindet sich unter den mit der hiesigen Klage angegriffenen Beschlüssen auch eine Änderung des § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, nach dem Streitigkeiten hinsichtlich des Vertrages (…)mit der Gesellschaft auszutragen sind. Dies ändert aber nichts an der Passivlegitimation, da diese nicht auf die angegriffenen Beschlüsse gestützt werden kann. Die Beschlüsse können unter Umständen nach §§ 134, 138 BGB nichtig sein, da es sich, wie bereits oben ausgeführt, bei der vorliegenden Klage um eine Feststellungsklage handelt, die lediglich feststellt, dass die Beschlüsse nichtig sind.
73Würde der Klägerin aufgegeben werden ihre Klage gegen den in dem angegriffenen Beschluss bezeichneten Klagegegner zu richten, könnte der Klägerin ein Klagegegner aufgezwungen werden, der gegebenenfalls, was im Folgenden zu prüfen wäre, nicht der materiell richtige Klagegegner ist, da die Beschlüsse nichtig sind.
74Dies hätte dann zur Folge, dass, wenn die Klägerin ihre Klage auch gegen die Gesellschaft richten würde und diese Klage inhaltlich begründet wäre, diese eigentlich mit der Begründung abgewiesen werden müsste, dass die Gesellschaft auf Grund der nichtigen Beschlüsse eben nicht der richtige Klagegegner sei.
75Die Beschlüsse sind nicht in formell wirksamer Weise zustande gekommen.
76Die Beklagte zu 1.) war weder zur Einberufung, noch zur Durchführung noch zur Feststellung der Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 08.09.2012 berechtigt. Gem. § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschafterversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin einberufen. Dies war ursprünglich alleine die Klägerin. Die Beklagte zu 1.) ist durch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 keine persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft geworden. Auch die Kammer hält, wie das OLG Celle, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 aus denen sich eine Komplementärstellung der Beklagten zu 1.) ergeben könnte, für unwirksam.
77Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
78Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 14.12.2011, Aktenzeichen 9 U 73/11 zu dieser Frage auf das Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 04.05.2011, Aktenzeichen 9 U 105/10 verwiesen und folgendes ausgeführt:
79„ 1.
80Durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung der KG vom 21. Juni 2010 gemäß dem Antrag 7 des Beirats (Seite 19 des Protokolls, Anlage ASt 4 im gesonderten Anlagenhefter) konnte die Klägerin (Anmerkung: im dortigen Verfahren ist die hiesige Beklagte zu 1.) die Klägerin) nicht Komplementärin werden, weil die Aufnahme eines neuen Gesellschafters (zumal eines Komplementärs) in eine Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft grundsätzlich - und auch hier - nur durch einstimmigen Beschluss möglich ist (BGH, WM 1997, 2400 ff., Rdnr. 15 nach juris; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Rdnr. 70 zu § 105; Wertenbruch in: Ebenroth/Boujong, HGB, 2. Aufl., Rdnr. 152 zu § 105). Das dient dem Schutz derjenigen Gesellschafter, die (anders als die den Beschluss befürwortende Mehrheit) mit einem Wechsel in der personalen Zusammensetzung der Gesellschaft, der sie angehören (und für die sie, sei es als Komplementär, sei es beschränkt als Kommanditist auch haften), nicht einverstanden sind. Etwas anderes kann nur gelten, wenn - etwa durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag - von vornherein anderes bestimmt ist, weil dann jeder Gesellschafter bei seinem Beitritt das entsprechende Risiko gekannt hätte und eingegangen wäre. Dabei kann es dahinstehen, ob die einen Gesellschafterwechsel erstrebende Mehrheit unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Zustimmung der sich verweigernden Mitgesellschafter hat. Ein solcher ist hier nicht streitgegenständlich; er wäre gegen die sich einem derartigen Beschluss widersetzenden Gesellschafter zu richten.
812.
82Der Auffassung des Landgerichts, in § 8 Abs. 5 der Satzung der KG (Anlage ASt 2 im gesonderten Hefter) sei geregelt worden, dass auch die Aufnahme eines neuen Gesellschafters mit einfacher Mehrheit möglich sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Satzung ist nicht zu entnehmen, dass dies zu denjenigen Beschlussgegenständen gehören soll, über die die Gesellschafterversammlung nach § 8 Abs. 2 mit einfacher Mehrheit beschließen können soll. Der Eintritt in eine bestehende KG stellt in der Sache einen Aufnahmevertrag dar (Wertenbruch, a. a. O.), der grundsätzlich mit allen Gesellschaftern der aufnehmenden Gesellschaft abzuschließen ist (BGH, Urt. v. 1. März 2011, II ZR 16/10, Rdnr. 9 nach juris). Entsprechend regelt der vorliegende Gesellschaftsvertrag in § 5 Abs. 3 (allerdings für die Aufnahme neuer Kommanditisten), dass die Komplementärin „zur Annahme der Beitrittserklärungen namens aller Gesellschafter … bevollmächtigt“ sein soll. Selbst insoweit geht die Satzung also im Grundsatz davon aus, dass eine entsprechende Willenserklärung aller Gesellschafter erforderlich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass hier für die Aufnahme einer neuen Komplementärin (die wegen deren organschaftlicher Vertretungsbefugnis im Zweifel weit bedeutsamer ist und ein Grundlagengeschäft der Gesellschaft darstellen würde, Baumbach/Hopt, a. a. O., Rdnr. 67 zu § 105 und Rdnr. 3 zu § 114) satzungsgemäß geringere Anforderungen gelten sollten. Dem entspricht es auch, dass § 8 Abs. 2 e nur den umgekehrten Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters (und auch nur eines Kommanditisten) als einen der Beschlussgegenstände aufführt, über die mit einfacher Mehrheit befunden können werden soll.
83Nicht anders haben es offensichtlich auch die Gesellschafter bei der Beschlussfassung am 21. Juni 2010 gesehen, wie der Umstand verdeutlicht, dass sie die Aufnahme der Klägerin als Komplementärin mit dem Beschlussvorschlag Nr. 6 vorbereiten wollten, wonach der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert werden sollte, dass mit einfacher Mehrheit die Aufnahme von weiteren persönlich haftenden Gesellschaftern beschlossen können werden sollte (Seite 18 des Protokolls, Anlage ASt 4 im gesonderten Hefter). Wären die Gesellschafter davon ausgegangen, dass die Aufnahme eines weiteren Komplementärs mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könne, wäre dieser Beschluss unnötig gewesen. Allerdings konnte mit ihm im Ergebnis die Aufnahme neuer Komplementäre ebenfalls nicht wirksam erleichtert werden, weil diese satzungsgemäß eben nur durch wechselseitigen Vertrag zwischen ihnen und (allen) bisherigen Gesellschaftern möglich ist und diese dem Schutz jedes einzelnen Gesellschafters dienende Regelung nicht durch ein - seinerseits nicht durch Konsens aller Gesellschafter getragenes - nachträglich eingeführtes einfaches Mehrheitserfordernis unterlaufen werden kann.
843.
85Ebenso wenig spricht der Umstand, dass es sich bei der KG um eine Publikumsgesellschaft mit einem großen, untereinander im Zweifel nicht bekannten Gesellschafterkreis handelt, nicht dafür, dass die Aufnahme einer weiteren Komplementärin durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich sein müsste. Zwar ist das dem Personengesellschaftsrecht grundsätzlich innewohnende Einstimmigkeitsprinzip bei Publikums-KGs mit einem großen Kreis von Kommanditisten, bei dem sich eine geschlossene Beteiligung an Gesellschafterversammlungen nur schwer erreichen lässt, regelmäßig wenig praktikabel, weshalb abweichende Mehrheitserfordernisse, etwa eine analoge Anwendung des § 179 Abs. 2 AktG (3/4-Mehrheit) zu erwägen sein können (vgl. BGH, NJW 1978, 1382 ff.). Dies greift im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht durch, weil der Gesellschaftsvertrag nach dem oben Ausgeführten für den Fall der Aufnahme neuer Gesellschafter erkennbar willentlich von dem Einstimmigkeitserfordernis ausgeht.
86Dessen ungeachtet wäre - wie insoweit zutreffend protokolliert worden ist - der Beschluss vom 21. Juni 2010 auch nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen gefasst worden, weil er nur von 71,73 % der Stimmen getragen worden ist. Dabei wäre insbesondere davon auszugehen, dass die Beklagte, entgegen der Auffassung der Klägerin, ihre „Mehrstimmrechte“ bei der Befassung mit der Frage, ob die Klägerin als zusätzliche Komplementärin aufzunehmen sei, zum Einsatz bringen durfte. Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 9. März 2011 (9 U 116/10 = 8 O 118/10 LG Stade) und 13. April 2011 (9 U 93/10 = 8 O 176/09 LG Stade) ausgeführt hat, ist die Vereinbarung von „Mehrstimmrechten“ zugunsten der Beklagten als Komplementärin im Gesellschaftsvertrag nicht unwirksam. Aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 4 der Satzung hat die Beklagte 480 eigene Stimmen, was ein knappes Viertel der Gesamtstimmrechte darstellt. Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Satzungsregelung, die der Komplementärin eigene Stimmen unabhängig von einem Kapitalanteil zugesteht und die für jeden Kommanditisten vor seinem Beitritt erkennbar war, greifen nicht durch. Eine unangemessene Benachteiligung der Kommanditisten ist nicht ersichtlich, weil durch diese „Mehrstimmen“ der Tatsache Rechnung getragen wird, dass die Beklagte für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten, anders als die übrigen Gesellschafter, unbeschränkt haftet. Auf die Höhe des Stammkapitals der Beklagten kommt es nicht an, weil die unbeschränkte Haftung in jedem Fall ihre Existenz bedrohen kann. Hinzu kommt, dass ohne die der Beklagten gesellschaftsvertraglich zugebilligten Stimmen eine verlässliche Meinungsbildung und kontinuierliche Unternehmensführung u. U. nur schwer erreichbar sein könnte, etwa wenn sich die Mehrheiten in einer uneinigen Gesellschafterversammlungszusammensetzung bei umstrittenen Beschlussgegenständen häufig verändern. Durch die (maßvolle) Einräumung von festen Stimmrechten der die Geschäftsführung verantwortenden Komplementärin soll einerseits eine gewisse Stabilität des Gesellschaftswillens erreicht werden, andererseits können so die berechtigten Interessen der (wie regelmäßig) in der Komplementär-GmbH organisierten Gründergesellschafter und der allgemeine Minderheitenschutz Berücksichtigung finden (vgl. zu letzterem auch BGH, NJW 1978, 1382 u.).
87An dieser Auffassung hält der Senat auch in Ansehung der Argumentation der Klägerin im vorliegenden, denselben Gegenstand betreffenden Hauptsacheverfahren mit der (dort bereits erwähnten) Maßgabe fest, dass es hier im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob für die Neuaufnahme eines Kommanditisten Einstimmigkeit erforderlich ist oder eine qualifizierte Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen ausreicht.(…)
882.
89Anders als die Klägerin meint, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend Stimmquoren bei Publikumsgesellschaften (etwa der zitierten Entscheidung vom 13. März 1978, II ZR 63/77). Soweit dort Erleichterungen des Mehrheitserfordernisses postuliert worden sind, hat sich der Senat damit bereits in der oben wörtlich zitierten Entscheidung auseinandergesetzt und darauf abgestellt, dass der hiesige Gesellschaftsvertrag eine durch objektive Auslegung ersichtliche positive Regelung betreffend die Aufnahme neuer Komplementäre enthält (zumal es sich bei einer solchen Aufnahme als Gesellschafter regelmäßig um einen Vertrag mit allen bisherigen Gesellschaftern handelt). Entgegen der Annahme der Berufungsbegründung hat der Senat nicht etwa eine ausdrückliche Regelung betreffend die Aufnahme von Komplementären vermisst, sondern durch Auslegung gerade festgestellt, dass für eine solche ausweißlich des Gesellschaftsvertrages „erst recht“ Einstimmigkeit erforderlich ist. Dabei handelt es sich entgegen dem Angriff in der Berufungsbegründung nicht um eine (subjektive) Auslegung anhand der Vorstellung der Gründungsgesellschafter, sondern um eine (objektive) anhand des Wortlauts des Gesellschaftsvertrags, mithin des verkörperten Willens aller Gesellschafter. Diese durch Auslegung gewonnen Regelung ist auch nicht einer überraschenden oder unklaren Allgemeinen Geschäftsbedingung vergleichbar, sondern entspricht im Ergebnis der bei Personengesellschaften allgemein bestehenden Rechtslage.
90Im Gegenteil vermag die Annahme der Klägerin, der Gesellschaftsvertrag sei dahin zu verstehen, dass die Aufnahme einer neuen, persönlich haftenden und die Geschicke des Unternehmens letztlich bestimmenden Komplementärin mit einer nur einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich sein soll, nach wie vor nicht zu überzeugen. Angesichts der Tragweite eines solchen Gegenstands wäre der Schutz der Minderheit in der Gesellschafterversammlung so nicht zu gewährleisten.
913.
92Soweit – was nicht entscheidungserheblich ist und deshalb dahinstehen kann – auch in der vorliegenden Fallgestaltung vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interesses praktischer Durchführbarkeit der „Auswechslung“ eines die Geschäfte der KG führenden Komplementärs Veranlassung bestünde, das im Grundsatz („Aufnahmevertrag“) bestehende und hier auch ausdrücklich vereinbarte Einstimmigkeitserfordernis abzuschwächen, hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass für die Neuaufnahme eines Komplementärs eine einfache Mehrheit ausreichen könnte. Angesichts des nach dem oben Gesagten in dieser Hinsicht erforderlichen Minderheitenschutzes und eines Mindestmaßes an Stabilität der Willensbildung wäre zumindest die Erreichung einer ¾ Mehrheit vonnöten gewesen (vgl. etwa den Grundgedanken des § 33 BGB), die hier aber ebenfalls verfehlt worden ist. Insoweit setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Kammergerichts, das für die Aufnahme eines neuen Komplementärs eine solche Mehrheit für ausreichend angesehen hat. Dass bei der Zählung des Abstimmungsergebnisses hier die nach dem oben Ausgeführten nicht zu missbilligenden Mehrstimmen der Beklagten mitgezählt worden sind, haben die für deren „Auswechselung“ stimmenden Gesellschafter letztlich selbst veranlasst, indem sie zunächst über die Aufnahme der Klägerin haben abstimmen lassen und nicht zuerst (was das Vorliegen eines wichtigen Grundes vorausgesetzt hätte, dann aber ebenfalls möglicherweise mit geringerem Mehrheitserfordernis möglich gewesen wäre) die Ausschließung der Beklagten auf die Tagesordnung haben setzten lassen, um deren Mitstimmen bei der Frage der Neuaufnahme einer Komplementärin zu verhindern.“
93Dieser Wertung durch das Oberlandesgericht Celle schließt sich die erkennende Kammer für den zugrunde liegenden Fall nach eigener Bewertung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich an und macht sich die Ausführungen ausdrücklich zu Eigen.
94Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den unter anderem von einem Teil der Beklagten angeführten Urteilen des KG Berlin, Urteil vom 10.10.2002, Az.: 2 U 154/02 und des OLG Jena, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 2 U 650/11.
95Das zitierte Urteil des KG Berlin, stellt dieses zwar darauf ab, dass ein Einstimmigkeitserfordernis nicht erforderlich ist, hält aber auch eine Mehrheit von jedenfalls ¾ der Stimmen für erforderlich. Die konkrete Begründung des KG Berlin kann aber dahinstehen, da die Kammer mit dem OLG Celle das Einstimmigkeitserfordernis aufgrund der Auslegung des konkreten Gesellschaftsvertrages festgestellt hat. Danach ist unbeachtlich, welche allgemeinen Grundsätze vertreten werden, da die Auslegung des konkreten Vertrages immer Vorrang vor allgemeinen Grundsätzen hat.
96Auch unter Berücksichtigung des Urteils des OLG Jena, Az.: 2 U 650/11, kommt die Kammer zu keiner gegenteiligen Auffassung. Das OLG Jena mag zwar grundsätzlich von einer wörtlich identischen Regelung im Gesellschaftsvertrag ausgehen. Es ist aber hier zu beachten, dass nach dem gesamten Gesellschaftsvertrag, der dem Urteil des OLG Jena zugrunde lag, eine Mehrheit von ¾ und nicht wie im vorliegenden Gesellschaftsvertrag von lediglich ½ erforderlich war.
97Zudem hat auch das OLG Düsseldorf, Az.: I – 16 U 110/13, unter Zugrundelegung des auch in diesem Verfahren einschlägigen Gesellschaftsvertrages entschieden, dass es für die Annahme der Beklagten zu 1.) als neue persönlich haftende Gesellschafterin eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter bedurft hätte.
98Die Beklagte zu 1.) ist auch nicht aufgrund der Beschlüsse, die im Umlaufverfahren bis zum 17.02.2011 gefasst wurden, persönlich haftende Gesellschafterin geworden. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind, wie bereits im Verfahren 4 O 77/11 ausgeurteilt, nichtig.
99Die Beklagte zu 1.) war, wie bereits oben ausgeführt, nicht aufgrund der Gesellschaftsbeschlüsse vom 21.06.2010 als persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt, ein Umlaufverfahren durchzuführen.
100Eine Berechtigung der Beklagten zu 1.), das Umlaufverfahren durchzuführen, ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) in das Handelsregister eingetragen hat. Aus dieser Handlung kann nicht gefolgt werden, dass sie deren Stellung als weitere Komplementärin anerkannt hat. Diese Handlung nahm die Klägerin lediglich aufgrund des Urteils des Landgerichts Stade im einstweiligen Verfügungsverfahren vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der Eintragung weitere Eintragungen, die nicht vom Urteil gefordert wurden (z.B. Sitzwechsel), vorgenommen wurden. Auch steht dem nicht entgegen, dass die Klägerin sich nach diesem Zeitpunkt nicht mehr am laufenden Geschäft beteiligt und dies der Beklagten zu 1.) überlassen hat. Dies kann der Klägerin nicht insoweit vorgeworfen werden, als dass sie sich jetzt nicht mehr auf die fehlerhafte Komplementärstellung der Beklagten zu 1.) berufen könnte.
101Die Beklagte zu 1.) durfte das Umlaufverfahren auch nicht als faktische Geschäftsführerin durchführen. Der Beklagten zu 1.) ist zuzugestehen, dass vertreten wird, dass die Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer GmbH auch durch den faktischen Geschäftsführer erfolgen kann (so wohl Karsten Schmidt/ Seibt im Kommentar zum GmbH-Gesetz von Scholz, 10. Aufl., § 49 Rn. 9; a.A. wohl Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 49, Rn. 3).
102Bei der vorliegenden Gesellschaft handelt es sich aber zum einen nicht um eine GmbH, sondern, wie oben ausgeführt, um eine Publikumsgesellschaft in Form der Kommanditgesellschaft, auf die gem. § 161 Abs. 2 HGB die §§ 105 ff. HGB anzuwenden sind.
103Eine Gesellschafterversammlung ist im HGB nicht vorgesehen (anders §§ 48 ff GmbHG). Eine solche kann aber in der Satzung geregelt werden (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, 35. Aufl., Anhang nach § 177 a: GmbH & Co, Rn. 32).
104In dem Gesellschaftsvertrag ist lediglich unter § 9 „Gesellschafterversammlung“ geregelt, dass diese von der persönlich haftenden Gesellschafterin einberufen werden kann und gerade nicht von einem Geschäftsführer. Die Beklagte ist aber, aus den oben aufgeführten Gründen, keine persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft.
105Zum anderen ist das Argument, dass Rechtssicherheit herrschen soll (so auch OLG Düsseldorf NZG 2004, 916), welches für die Ansicht streitet, dass der faktische Geschäftsführer einer GmbH zur Einberufung berechtigt sein soll, im konkreten Fall nicht übertragbar. Übertragbar ist ein solches Argument nur bei einer gleichen Interessenlage. Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass es sich bei der Windpark B GmbH & Co.KG, im Gegensatz zu einer GmbH, um eine große, anonyme Publikumsgesellschaft handelt. Der Begriff faktische Geschäftsführung mag bei einer GmbH noch relativ einfach zu bestimmen sein, bei einer Publikumsgesellschaft wird dies aufgrund der Vielzahl der Gesellschafter ungleich schwieriger. Dies gilt insbesondere, da ein einzelner Kommanditist bei einer Einladung zu einer Gesellschafterversammlung nicht ohne weiteres überprüfen kann, ob der faktisch Einladende auch tatsächlich faktisch die Geschäfte führt. Zu mehr Rechtssicherheit führt dies nicht. Vielmehr ist es gerade bei einer großen Publikumsgesellschaft für die Rechtsicherheit erforderlich, dass das Recht zur Einberufung nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages und der tatsächlich bestehenden materiellen Rechtslage bestimmt wird.
106Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1.) als persönlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen ist, da die Eintragung in das Handelsregister nichts an der materiellen Rechtslage ändert, die vorrangig ist.
107Die Beklagte zu 1.) war auch nicht dazu berechtigt, das Umlaufverfahren durchzuführen, weil der Beirat der Gesellschaft diese aufgefordert hatte im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung oder im Umlaufverfahren über die Beschlüsse erneut abstimmen zu lassen. Der Einwand der Beklagten zu 1.), dass ansonsten der Minderheitenschutz leer laufen würde, greift nicht. Denn die Kommanditisten sind gemäß § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages lediglich berechtigt, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, nicht aber ein Umlaufverfahren durchzuführen. Auch der Gesellschaftsvertrag unterscheidet zwischen einer Gesellschafterversammlung und einem Umlaufverfahren. § 8 des Gesellschaftsvertrages regelt, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege fassen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Kommanditisten zwar berechtigt sind, bei einem Anteil von mindestens 20 % am Kommanditkapital eine außerordentliche Gesellschaftsversammlung einzuberufen. Hingegen gerade nicht, dass sie berechtigt sind ein Umlaufverfahren durchzuführen.
108Aufgrund der fehlenden Berechtigung der Beklagten, das Umlaufverfahren durchzuführen, waren die Beschlüsse in demselben nichtig. Fehlerhafte Beschlüsse sind nichtig (§§ 134, 138 BGB), wenn der Fehler nicht nur im Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschriften besteht. Außerdem ist eine Kausalität zwischen dem Fehler und dem Abstimmungsergebnis notwendig (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, 35. Aufl., § 119 HGB, Rn. 31).
109Die Regelung des Gesellschaftsvertrages über das Recht, einen Beschluss im schriftlichen Verfahren zu fassen, ist keine reine Ordnungsvorschrift. Es handelt sich vielmehr um die Frage „ob“ ein solches durchgeführt werden soll und nicht „wie“ dieses durchzuführen ist. Ordnungsvorschriften sind aber lediglich solche Vorschriften, die regeln, wie ein schriftliches Umlaufverfahren durchzuführen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Die Entscheidung, ob ein solches durchgeführt wird, ist vielmehr eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung. Durch diese Vorschrift sollen die Gesellschafter insoweit geschützt werden, als dass Rechtssicherheit dahingehend besteht, wer berechtigt ist ein wirksames Umlaufverfahren durchzuführen (vgl. Enzinger in MüKo, 2. Aufl., § 119 HGB, Rn. 95). Dieser Fehler war auch kausal für das Abstimmungsergebnis, da es ohne die Durchführung des Umlaufverfahrens durch die nicht berechtigte Beklagte zu 1.) denknotwendig auch keine Beschlüsse gegeben hätte, durch die die Beklagte zu 1.) weitere persönlich haftende Gesellschafterin hätte werden können.
110Die Beklagte zu 1.) war auch nicht nach der Verweigerung der Klägerin am 02.08.2012 und der Aufforderung der Kommanditisten unter Hinweis auf ihre erteilten Vollmachten, aufgrund derer sie mehr als 20 % des Kommanditkapitals repräsentieren berechtigt und/ oder verpflichtet, eine ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen
111Ein solcher Zwang ergab sich nicht aus § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages. Zum einen ist danach, wenn die Gesellschafter mit 20 % des Kommanditkapitals die Einberufung einer Gesellschafterversammlung fordern, diese außerordentlich und nicht ordentlich einzuberufen. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung als außerordentliche ist kein bloßer Formalismus sondern hat vielmehr für die Gesellschafter, alleine schon aufgrund der Bezeichnung, eine Warnfunktion. Die Bezeichnung weist daraufhin, dass in der Gesellschafterversammlung, zu der eingeladen wird, Tagesordnungspunkte auf der Liste stehen, die nicht unbedingt bei einer ordentlichen Gesellschafterversammlung zu erwarten sind.
112Zum anderen war auch die Beklagte zu 1.), wie bereits ausgeführt, nicht persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft, sodass auch danach keine Einberufungspflicht nach § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages bestand.
113Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Beklagte zu 1.) immer noch faktisch die Geschäfte führt. Wenn sie, wie bereits ausgeführt, nicht berechtigt ist, als faktische Geschäftsführerin eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, dann ist sie im Umkehrschluss auch nicht nach § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages dazu verpflichtet.
114Die Klägerin hat die Einberufung der Gesellschafterversammlung auch nicht treuwidrig verweigert. Die Klägerin nannte für die Verweigerung zum einen als Grund, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes abgewartet werden sollte, und zum anderen, eine solche aufgrund der unsicheren Rechtslage erst in 2 -3 Monaten stattfinden zu lassen. Die von der Klägerin genannten Gründen sind, unter Zugrundelegung der damaligen Situation der Windpark X GmbH & Co.KG, nachvollziehbar und nicht treuwidrig. Es herrschte zu diesem Zeitpunkt immer noch eine unklare Rechtslage für alle Beteiligten. Zu diesem Zeitpunkt hatte das OLG Celle die Klage der Beklagte zu 1.) abgewiesen. Diesbezüglich war eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig. Weiter waren zu diesem Zeitpunkt die am 18.02.2011 im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 02.09.2011 gefasst worden, die mit Klagen beim Landgericht Wuppertal angegriffen wurden und über die noch nicht entschieden wurde. In den Beschlüssen wurden Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Stimmrechte beschlossen. Unter Zugrundelegung dieser Situation kann es zwar grundsätzlich sinnvoll sein, dass alle potentiell Berechtigten zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung einladen. Allerdings besteht bei der Einberufung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung durch alle potentiell Berechtigten die Problematik, dass aufgrund der oben geschilderten Situation unklar ist, von welchem Rechtsstandpunkt, von welcher Fassung des Gesellschaftsvertrags und von welcher Stimmverteilung auf der ordentlichen Gesellschafterversammlung auszugehen wäre.
115Allein aus dem oben aufgeführten Grund kann es für die Klägerin nicht mit der Folge, dass diese ansonsten gegen Treu und Glauben verstieße, zwingend sein, gemeinsam mit der Beklagten zu 1.) eine ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
116Dies gilt auch deshalb nicht, da es den Kommanditisten über § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages möglich ist, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen und Rechtsklarheit zu schaffen.
117Die fehlende Berechtigung der Beklagten zu 1.) hat die Nichtigkeit der im Antrag bezeichneten Beschlüsse zur Folge. Fehlerhafte Beschlüsse sind nichtig (§§ 134, 138 BGB), wenn der Fehler nicht nur im Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschriften besteht. Außerdem ist eine Kausalität zwischen dem Fehler und dem Abstimmungsergebnis notwendig (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, 35. Aufl., § 119 HGB, Rn. 31).
118Die Regelung des Gesellschaftsvertrages über das Recht, eine ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, ist keine reine Ordnungsvorschrift. Es handelt sich vielmehr um die Frage „ob“ eine solche einberufen werden soll und nicht „wie“ diese einzuberufen oder durchzuführen ist. Ordnungsvorschriften sind aber lediglich solche Vorschriften, die regeln, wie eine Gesellschafterversammlung einberufen wird. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Die Entscheidung, ob eine solche einberufen wird, ist vielmehr eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung. Durch diese Vorschrift sollen die Gesellschafter insoweit geschützt werden, als dass Rechtssicherheit dahingehend besteht, wer berechtigt ist eine wirksame Gesellschafterversammlung einzuberufen (vgl. Enzinger in MüKo, 2. Aufl., § 119 HGB, Rn. 95). Dieser Fehler war auch kausal für das Abstimmungsergebnis, da es ohne die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch die nicht berechtigte Beklagte zu 1.) denknotwendig auch keine Beschlüsse gegeben hätte.
119Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
120Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
121Der Schriftsatz der von Rechtsanwaltskanzlei bocklegal vertretenen Klägerin vom 21.10.2013 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Er enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag.
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Annotations
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
(2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.
(3) Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 2.
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.