Landgericht Wuppertal Urteil, 02. Sept. 2014 - 3 O 221/13
Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.05.2014 wird aufrechterhalten.
Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerpartei macht gegen die aus einer Umfirmierung des AWD entstandene Beklagte Schadensersatzansprüche im Wege einer Feststellungsklage geltend.
3Mit Teilhaberbestätigung vom 31.05.1999 (Anlage K1 zur Klageschrift) beteiligte sich die Klägerpartei an der heute unter Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer E - E 98/29 – KC Beteiligungs GmbH & Co. KG firmierenden Anlage mit einer Zeichnungssumme in Höhe von umgerechnet 24.158,54 Euro. Die Klägerpartei stützt ihre Feststellungsklage auf diverse Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Anlageberatungsvertrag, wobei die behaupteten Pflichtverletzungen zwischen den Parteien streitig sind.
4Mit Schlichtungsantrag vom 29. Dezember 2011 stellte die Klägerpartei einen Güteantrag bei der durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten und anerkannten Gütestelle Rechtsanwalt E2 in Lübben/Spreewald. Hinsichtlich des genauen Umfanges des Güteantrages wird auf die Anlage K1a (Anlage zum klägerischen Schriftsatz Bl. 380 ff. d.A.) vollumfassend Bezug genommen. Der Güteantrag wurde der Beklagten mit Schreiben des Rechtsanwalts E2 vom 05.11.2012 unter Bestimmung der Schlichtungsverhandlung auf den 18. Dezember 2012 bekannt gegeben. Die Beklagte nahm an dem Schlichtungstermin nicht teil, so dass Herr Rechtsanwalt E2 im Protokoll vom 18.12.2012 das Scheitern des Schlichtungsverfahrens feststellte.
5Die Klägerpartei trägt vor, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage verletzt. Die Klägerpartei bezieht sich insoweit im Wesentlichen auf behauptete Prospektfehler und zwar im Zusammenhang mit der Prognoserechnung, den Weichkosten und den Angaben in Bezug auf Vorgängerbeteiligungen sowie auf Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und negativer Presseberichterstattung. Ferner trägt die Klägerpartei vor, dass bereits die inhaltliche Ausgestaltung der Schulungen sowie der Schulungsunterlagen nicht geeignet gewesen seien, die Kenntnisse zur konkreten Beratung hinsichtlich des E zu vermitteln. Diese seien unvollständig und irreführend und darüber hinaus in Teilbereichen ausdrücklich falsch gewesen. Die Klägerpartei ist daher der Auffassung, dass die Beklagte ihr sämtliche Schäden im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung zu ersetzen habe.
6Nachdem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2014 keinen Antrag gestellt hat, ist auf Antrag der Beklagten unter dem 27.05.2014 ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, das am 28.05.2014 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 11.06.2014, der bei Gericht ebenfalls per Fax am 11.06.2014 eingegangen ist, hat die Klägerpartei gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und beantragt nunmehr,
7das Versäumnisurteil vom 27.05.2014 aufzuheben und sodann festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer #####/#### an der Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer E 98/29 - KC Beteiligungs GmbH & Co. KG ihre Ursachen haben.
8Die Beklagte beantragt,
9das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
10Die Beklagte erhebt zunächst die Einrede der Verjährung.
11Ferner trägt die Beklagte vor, dass die Klage schon unzulässig sei, indem sie nicht den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechen würde und der Klägerpartei vor dem Hintergrund der jedenfalls im Wesentlichen bestehenden Bezifferbarkeit des Anspruches das erforderliche Feststellungsinteresse fehlen würde. Darüber hinaus seien ihr allerdings auch keinerlei Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Ferner seien mögliche Ansprüche jedenfalls verjährt, da insbesondere die Einreichung des Güteantrages nicht mehr geeignet gewesen sei, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Die Beklagte bestreitet insbesondere, dass der Güteantrag dem Schlichter E2 noch vor dem 03.01.2012 zugestellt worden ist. Auch sei es rechtsmissbräuchlich, sich auf ein solches Güteverfahren zu berufen, das offensichtlich nur deshalb eingeleitet worden sei, um sich die Hemmung der Verjährung zu erschleichen.
12Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend vollumfassend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.
15So ist die Klage zwar zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn auch aufgrund der nahezu nicht vorhandenen Individualisierung in äußerst grenzwertiger Art und Weise, gerade noch vor, da jedenfalls der Gegenstand, der Grund des erhobenen Anspruchs sowie ein bestimmter Antrag vorhanden ist, auch wenn der Beklagten zuzustimmen ist, dass die Angaben zum Gegenstand sowie zum Grund des erhobenen Anspruchs insoweit mehr als dürftig sind, als dass dem klägerischen Vortrag mangels Individualisierung nicht wirklich entnommen werden kann, wann und auf welche Art und Weise konkret zwischen der Klägerpartei und der Beklagten ein Beratungsvertrag überhaupt zustande gekommen sein soll, aufgrund dessen dann die Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage erfolgte. Dem klägerischen Vortrag kann in diesem Zusammenhang hinreichend bestimmt nur der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beteiligungsangebotes am 31.05.1999 entnommen werden. Dieser Zeitpunkt lässt sich auch in Übereinstimmung mit der beigefügten Teilhaberbestätigung sowie dem vorgelegten Beteiligungsangebot bringen. Nachdem im Rahmen der Klageschrift zunächst noch nicht einmal der Berater genannt wurde, wird dieser, wenn auch in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, jedenfalls in einem späteren Schriftsatz genannt. Die Klage ist ferner auch insoweit zulässig, als die Klägerpartei Feststellung begehrt. Zwar gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Ist bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten, so ist ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und Feststellungsklage aufzuspalten. Insoweit kann er sich in zulässiger Weise auf die Feststellungsklage beschränken. Vorliegend trägt die Klägerpartei, wenn auch grenzwertig unsubstantiiert vor, dass möglicherweise noch weitere Schäden zu erwarten sind, so dass die Feststellungsklage keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet.
16Die Klage ist jedoch unbegründet. Insoweit kann bereits dahinstehen, ob der Klägerpartei gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung zustehen. Der Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche steht jedenfalls die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 BGB.
17Unabhängig von der Frage möglicher Anspruchsgrundlagen ist hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2011 Verjährung eingetreten. Die behaupteten Pflichtverletzungen wären durch die Beklagte spätestens im Jahre 1999, und zwar im Zeitpunkt der Zeichnung, begangen worden. Nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB begann die regelmäßige Verjährungsfrist am 01.01.2002 und endete ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände mit Ablauf des 31.12.2011. Vor dem 31.12.2011 bzw., da es sich bei dem 31.12.2011 um einen Samstag handelte, vor dem 03.01.2012 ist es auch nicht zu einer Hemmung der Verjährung durch Verhandlung im Sinne von § 203 BGB oder zu einer Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung im Sinne von § 204 BGB gekommen. In Bezug auf mögliche Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB sind schon keine Anhaltspunkte ersichtlich. Aber auch eine Hemmung der Verjährung im Sinne von § 204 BGB scheidet aus. Nach Aktenlage ist die Klage vom 10. Juni 2013 am 13. Juni 2013 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 01.08.2013 zugestellt worden. Eine Hemmung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB scheidet daher offensichtlich aus.
18Die Verjährung ist aber auch nicht durch das vor dem Rechtsanwalt E2 eingeleitete Güteverfahren gehemmt worden. Auf die genauen Umstände im Zusammenhang mit der Einleitung des Güteverfahrens kommt es dabei im Ergebnis nicht an. Insoweit ist zwischen den Parteien zwar bereits insbesondere streitig, ob der auf den 29. Dezember 2011 datierte Güteantrag noch so rechtzeitig bei dem Schlichter E2 eingegangen ist, dass er überhaupt dem Grunde nach geeignet gewesen wäre, eine Hemmung durch spätere Zustellung an die Beklagte herbeizuführen. Die Beklagte bestreitet einen solchen rechtzeitigen Zugang, wohingegen die Klägerpartei lediglich ausführt, dass die Schlichtungsanträge, wovon der hiesige Schlichtungsantrag wohl umfasst sein dürfte, vor dem 03.01.2012 an den Rechtsanwalt E2 zugestellt worden seien. Dabei handelt es sich schon nicht um einen substantiierten Vortrag, der der Beweisaufnahme zugänglich wäre, da von der Klägerpartei erwartet werden kann, den tatsächlichen Zugangszeitpunkt zu nennen. Dieser ist zweifelsfrei ihrer Wahrnehmung zugänglich und müsste daher auch im Rahmen eines substantiierten Vortrages vorgebracht werden. Aus dem als Anlage K1a (Anlage zum klägerischen Schriftsatz Bl. 380 ff. d.A.) vorgelegten Schreiben des Rechtsanwaltes E2 ergeben sich zwar Anhaltspunkte dafür, dass der hier maßgebliche Antrag am 31.12.2011 eingegangen sein könnte, auch wenn die Bezugnahme auf eine Anlage einen substantiierten Vortrag nicht ersetzen kann und dies ebenso gilt, als schon nur ein unsubstantiierter Vortrag vorliegt. Aus anderen Verfahren ist jedoch - zwischen den Parteien insoweit unstreitig - bekannt, dass jedenfalls nicht sämtliche Güteanträge im Zusammenhang mit diesem Streitkomplex am 31.12.2011 bei dem Schlichter E2 eingegangen sind, wobei die Beklagte behauptet, in allen ihren Anschreiben des Schlichters E2 sei gleichwohl der 31.12.2011 als Zugangsdatum genannt. Vor diesem Hintergrund kommt dem Schreiben des Rechtsanwalts E2 insoweit keine Aussagekraft zu, da die Klägerpartei das Zugangsdatum trotzdem selber noch nicht einmal konkret benennt, sondern dieses in Kenntnis der dargelegten Unsicherheiten gleichwohl unbestimmt bleibt. Auch wenn die Klägerpartei ihrer Darlegungslast somit nicht ausreichend nachgekommen sein dürfte und der Güteantrag schon alleine wegen des nicht nachgewiesenen rechtszeitigen Zugangs beim Schlichter nicht geeignet gewesen sein dürfte eine Hemmung herbeizuführen, kommt es auf diese Frage aber letztlich ebenfalls nicht an.
19Der auf den 29. Dezember 2011 datierte Güteantrag war nämlich jedenfalls ganz unabhängig von der Frage des rechtzeitigen Zuganges beim Schlichter E2 nicht geeignet, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Dies ergibt sich aus mehreren Gesichtspunkten. Der Güteantrag als solcher (siehe dazu Anlage K1a zum klägerischen Schriftsatz Bl. 380 ff. d.A.) war bereits nicht geeignet, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Dies setzt nämlich voraus, dass der Güteantrag den Anspruch, wegen dessen die Verjährung gehemmt werden soll, hinreichend genau bezeichnet. Daran fehlt es vorliegend bereits. Hinreichend genau bezeichnet ist der Anspruch nämlich nur dann, wenn der Güteantrag die von Sinn und Zweck des § 204 geforderte Funktion erfüllt. Dazu muss der Antrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundtun. Dies ist wiederum nicht gegeben, wenn es an einer Darstellung der Streitsache oder des konkreten Begehrens fehlt oder wenn ohne konkreten Antrag oder sonstige Bezifferung eines behaupteten Anspruchs nur begehrt wird, das Rechtsgeschäft rückabzuwickeln, und keine konkreten Behauptungen zu irgendwelchen Pflichtverletzungen aufgestellt werden (siehe dazu OLG München, Beschluss vom 12.11.2007 – 19 U 4170/07, WM 2008, 733, 734). Diesen Anforderungen wird der Güteantrag der Klägerpartei nicht gerecht. Diesem lässt sich nur entnehmen, dass es um Schadensersatzansprüche wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung beim Erwerb von Anteilen an der streitgegenständlichen Anlage geht und dass die Klägerpartei ihre Ansprüche auf die Intransparenz der weichen Kosten, falsche Angaben zur Höhe der Vermittlungsprovisionen, die grundsätzliche Aufklärungsverpflichtung über die Provisionshöhe sowie fehlerhafte Prognoserechnungen und falsche Darstellungen der Chancen und Risiken der Beteiligung durch bewusst falsche Schulungen der Berater stützt. Nicht mitgeteilt wird hingegen, wann die Klägerpartei die Anlage gezeichnet hat und in welcher Höhe sie überhaupt einen Anspruch zu haben meint. In diesem Zusammenhang wird lediglich die Höhe der geleisteten Einlage genannt. Ebenso fehlt es an jeglicher dahingehender Angabe, wann die pauschal behauptete Beratung stattgefunden haben soll und wer die Klägerpartei für die Beklagte überhaupt beraten haben soll. Ein solcher pauschaler Güteantrag vermag den Sinn und Zweck des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht zu erfüllen. Die Beklagte war aufgrund dieses Antrages noch nicht einmal mit zumutbarem Aufwand in der Lage zu überprüfen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe gegen sie gerichtete Ansprüche bestehen könnten. In diesem Zusammenhang ist die Beklagte nicht gehalten, ihre eigenen Kundenbeziehungen daraufhin zu untersuchen, ob einmal eine Beratung über den Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung stattgefunden hat. Mangels der erforderlichen Bestimmtheit des Güteantrages war dieser auch nicht geeignet, auf dessen Basis eine Mediationsverhandlung zu führen. Es kann nicht erkannt werden, wie aufgrund eines solchen Güteantrages sinnvoll über die geltend gemachten Ansprüche verhandelt werden kann, nachdem darin weder die Höhe der geltend gemachten Forderung noch der Zeitpunkt des Beratungsgespräches angegeben ist.
20Darüber hinaus war der auf den 29. Dezember 2011 datierte Güteantrag aber auch deshalb nicht geeignet eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, weil die Berufung auf eine mögliche verjährungshemmende Wirkung des Antrages rechtsmissbräuchlich ist. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei eingeleitete Güteverfahren ausschließlich zu dem Zweck eingeleitet wurde, sich die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erschleichen. Das Schlichtungsverfahren war nämlich von vorneherein nicht geeignet, die Grundlage einer vergleichsweisen Einigung zu bilden, was sich insbesondere aus der bereits zuvor dargestellten mangelnden Bestimmtheit ergibt. Dem treten allerdings noch weitere Gesichtspunkte hinzu, die in der Gesamtschau die unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB begründen. So hat der Klägervertreter das Güteverfahren ganz offensichtlich nicht ernsthaft mit dem Ziel einer schnellen, kostengünstigen und einvernehmlichen Streitbeilegung betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass mit dem Rechtsanwalt E2 ein Schlichter ausgesucht wurde, der in Lübben/Spreewald im Bundesland Brandenburg und damit mehrere hundert Kilometer vom Wohnsitz der Klägerpartei in Wuppertal und dem Geschäftssitz der Beklagten in Hannover ansässig ist. Damit haben die Klägervertreter nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes (§§ 3, 4) i.V.m. § 15 Schiedsstellengesetz missachtet, wonach die Schiedsstelle zuständig ist, in deren Bereich der Antragsgegner wohnt und damit bewusst einen örtlich unzuständigen Schlichter angerufen, sondern es war auch aufgrund der räumlichen Entfernung nicht damit zu rechnen, dass sich die Beklagte auf das Schlichtungsverfahren mit einer Schlichtungsverhandlung einlassen würde. Dies gilt umso mehr, als zudem noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Schlichtungsordnung des Rechtsanwalts E2 bestehen. So begegnet insbesondere Ziffer 5 der Schlichtungsordnung verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es dort heißt: „Der Schlichter führt das Schlichtungsverfahren nach eigenem Gutdünken. Er ist berechtigt, auch getrennt Gespräche mit den Parteien zu führen, wenn ihm das zur Klärung der Angelegenheit notwendig erscheint …“. Gegen die Ernsthaftigkeit des Güteverfahrens in Bezug auf eine schnelle, kostengünstige und einvernehmliche Streitbeilegung spricht zudem der Umstand, dass die Klägervertreter unstreitig zeitgleich eine Vielzahl von Anträgen in einer Größenordnung von mehreren hundert Fällen beim Schlichter E2 eingereicht haben und dieser den Gütetermin in mehreren hundert Fällen unstreitig einheitlich auf den 18. Dezember 2012, 15:00 Uhr, festlegte, ohne dass die Klägervertreter dieser Art der Terminierung erkennbar entgegen traten. Auch in diesem Verhalten der Klägervertreter ist ein Indiz dafür zu sehen, dass es diesen erkennbar nicht auf eine schnelle, kostengünstige und einvernehmliche Streitbeilegung ankam, sondern auf diesem Wege vielmehr alleine eine Hemmung der Verjährung erschlichen werden sollte, um so Zeit für die Erstellung der Klageschrift in einem solchen Massenverfahren zu gewinnen.
21Vor diesem Hintergrund war die Klage abzuweisen und das Versäumnisurteil daher aufrecht zu erhalten.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 3 ZPO.
23Streitwert: bis 25.000,00 Euro.
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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.