Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2016 - I-16 U 197/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 02.09.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 221/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Kläger begehren im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, dem DLF 98/29, wegen angeblich fehlerhafter bzw. unzureichender Beratung durch die Beklagte Schadensersatz sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch für zukünftig entstehende materielle Schäden haftet.
4Die Kläger zeichneten unter Beteiligung des für die Beklagte - die seinerzeit noch unter dem Namen „A…“ firmierte und auf Provisionsbasis anbieterungebunden Kapitalanlagen an Privatanleger vertrieb - tätigen „Finanzberaters“/Vermittlers Marcus B… nach einem mit diesem geführten Gespräch mit „Beteiligungsangebot“ vom 31.05.1999 einen Anteil in Höhe von DM 45.000,00 (€ 23.008,13) an der heute firmierend unter Schweiz-Deutschland-USA Dreiländerbeteiligung Objekt - DLF 98/29 – KC Beteiligungs GmbH & Co. KG (im Folgenden: „DLF 98/29“), einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft. Neben der Einlage war ein Aufgeld (Agio) in Höhe von 5 % der Einlagesumme zu zahlen. Die Kläger leisteten die Einlage und das Agio in Höhe von DM 2.250,00 (€ 1.150,41), mithin insgesamt DM 47.250,00 (€ 24.158,54). Die Beteiligung wurde treuhänderisch von der AT… gehalten und verwaltet. Die Kläger erhielten über ihre Beteiligung eine Teilhaberbestätigung vom 31.05.1999 mit der Teilhaberregister-Nr. 982906970.
5Der Vertrieb des DLF 98/29 erfolgte in der Emissionsphase mittels eines von der Kapital-Consult GmbH herausgegebenen Prospekts, der in zwei Auflagen erschienen war (1. Auflage, Stand Mai 1998 und 2. Auflage, Stand Februar 1999). Der DLF 98/29 investierte - wie auch die Vorgänger-Dreiländerbeteiligungen (DLF) - zum einen in Immobilien in Deutschland und in den USA und zum anderen in ein Wertpapierdepot in der Schweiz. Bereits ab dem Jahr 2001 blieben die jährlichen Ausschüttungen des DLF 98/29 deutlich hinter den prospektierten 7 % zurück und überstiegen nur noch in 2002 die Marke von 3%. Über die negative, deutlich von den Prospektprognosen abweichende Entwicklung des DLF 98/29, einschließlich deren Ursachen, wurden die Anleger seit dem Jahr 2001 fortlaufend unterrichtet.
6Um den Jahreswechsel 2011/2012 - der genaue Eingangszeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig - stellten die Kläger mit Schreiben ihrer jetzigen anwaltlichen Vertreter vom 29.12.2011 einen Antrag auf außergerichtliche Streitbeilegung wegen dieser Fonds-Beteiligung bei der von der Landesjustizverwaltung des Bundeslandes Brandenburg anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts Christian D... , einer „Ein-Mann-Kanzlei“ in L… im Spreewald (Brandenburg), die von den anwaltlichen Vertretern der Kläger bereits in der Vergangenheit, mindestens ab dem Jahr 2009, schon häufig bemüht worden war. In dem auf Schadensersatz gerichteten Güteantrag heißt es u.a.:
7„Die von der antragstellenden Partei geltend gemachten Schadensersatzansprüche resultieren aus dem Abschluss folgender Beteiligung: (Gesellschaft, Vertrags-Nummer, finanzierende Bank (soweit bereits festgestellt)):
8Schweiz-Deutschland-USA Dreiländerbeteiligung Objekt - DLF 98/29 – KC Beteiligungs GmbH & Co. KG, 982906970, BHW
9Nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners sind darauf Einlagen in Höhe von insgesamt 23.008,13 € zzgl. 5 % Agio erfolgt.
10(…)
11Die Beteiligung der antragstellenden Partei an der streitgegenständlichen Beteiligungsgesellschaft wurde infolge einer Beratung durch einen Berater der Antragsgegnerin geschlossen.
12Die antragstellende Partei macht den Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schaden geltend.
13(…)
14Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen).“
15In dem Schreiben werden verschiedene vermeintliche Aufklärungspflichtverletzungen bzw. Täuschungen durch den für die Beklagte tätigen „Berater“ im Zusammenhang mit dem Abschluss der Beteiligung aufgeführt. Konkrete Zahlen oder Größenordnungen werden weder zum Schaden, noch zu etwaigen aus der Anlage erhaltenen Vorteilen genannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Güteantrags wird auf das Anlagenkonvolut K 1a verwiesen.
16Der Güteantrag wurde der Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2012 unter Beifügung der Schlichtungsordnung der Gütestelle D... am 08.11.2012 - ohne Beifügung einer Vollmacht der anwaltlichen Vertreter der Kläger - als Bestandteil einer von insgesamt neun Paketsendungen mit insgesamt ca. 4.500, allesamt DLF- bzw. DHB-Beteiligungen betreffenden Güteanträgen vergleichbaren Inhalts anderer Mandanten der klägerischen Prozessbevollmächtigten - von der Gütestelle D... zugestellt. Als Schlichtungstermin war - zeitgleich mit mehr als 4.500 anderen die Beklagte betreffenden, allesamt von dem Schlichter auf den denselben Tag und dieselbe Uhrzeit terminierten Schlichtungsverfahren - der 18.12.2012 um 15:00 Uhr vorgesehen.
17Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 12.11.2012 und E-Mails vom 04.12.2012 und 11.12.2012 an den Schlichter und bat diesen u.a. um Übersendung einer Vollmacht der klägerischen Prozessbevollmächtigten, um Mitteilung des Grundes für die späte Übersendung der Güteanträge sowie um Verlegung des Gütetermins in das Jahr 2013. Dieser teilte mit Schreiben vom 13.12.2012 u.a. mit, dass Vollmachten im Gütetermin am 18.12.2012, der im Übrigen einer Vorbesprechung für die weitere Vorgehensweise dienen sollte, vorgelegt würden. Als Grund für die späte Übersendung der Güteanträge nannte er den Eingang von mehr als 12.000 Güteanträgen allein am 31.12.2011. Ferner rechtfertigte er die von ihm praktizierte, gesammelte (Paket-)Übersendung von Güteanträgen in Fällen, in denen mehrere hundert oder gar tausend Schlichtungsanträge gegen ein und dieselbe Antragsgegnerin eingegangen seien.
18Der Schlichtungstermin fand - wie angekündigt - am 18.12.2012 statt, wobei für die Kläger Rechtsanwalt B… und für die Beklagte niemand teilnahm, weshalb Rechtsanwalt D... den Schlichtungsversuch für gescheitert und das Schlichtungsverfahren für beendet erklärte. Die Kläger reichten am 13.06.2013 Klage beim Landgericht Wuppertal ein, die der Beklagten am 01.08.2013 zugestellt wurde. In etwa zeitgleich mit dieser Klage wurden im gesamten Bundesgebiet von den Prozessbevollmächtigten der Kläger ca. 1.750 parallele Klagen gegen die Beklagte wegen DLF- bzw. DHB-Beteiligungen anhängig gemacht.
19Die Beklagte hat sich gegen die hiesige Klage insbesondere mit der Einrede der Verjährung verteidigt.
20Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten die streitgegenständliche Beteiligung auf Grundlage eines mit dem für die Beklagte tätigen Beraters B… geführten Beratungsgesprächs gezeichnet. Dabei sei die Beratung auf Basis des (aktuellen) Emissionsprospekts für den DLF 98/29 erfolgt, der jedoch zur richtigen, vollständigen und verständlichen Aufklärung über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände nicht geeignet gewesen sei. Die Kläger haben sich auf verschiedene Prospektfehler berufen, zu denen sie weitere Ausführungen machen: Die in dem Prospekt enthaltene Prognoseberechnung habe die Entwicklung der Beteiligung zu positiv dargestellt und die Anleger damit über die Werthaltigkeit der Beteiligung getäuscht. Es seien keinerlei Mietausfallwagnisse einkalkuliert und in Abzug gebracht worden, was unvertretbar sei, nicht zuletzt, weil es sich bei den Investitionsobjekten um Spezialimmobilien gehandelt habe. Die mit einer Vermietung in den USA verbundenen, besonderen Risiken seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weiterhin seien nur Kosten für die Instandhaltung - die überdies zu gering veranschlagt worden seien -, nicht jedoch Kosten für die notwendige Modernisierung der Objekte berücksichtigt worden. Ferner sei in unvertretbarer Weise von stetigen Mietsteigerungen ausgegangen worden. Auch der im Emissionsprospekt für das Jahr 2030 prognostizierte Verkaufswert der Immobilien sei unvertretbar überhöht gewesen. Des Weiteren sei in dem Emissionsprospekt nicht hinreichend über die anfallenden, die Rentabilität der Anlage negativ beeinflussenden „Weichkosten“ aufgeklärt worden, die sich auf ca. 18 % des vom Anleger aufzubringenden Kapitals belaufen hätten und deren tatsächliche Höhe durch die Darstellung im Prospekt verschleiert worden sei. Ferner sei in dem Emissionsprospekt nicht zutreffend über die Entwicklung vergleichbarer Vorgängerfonds, einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, unterrichtet worden; vielmehr sei deren tatsächliche Entwicklung geschönt dargestellt worden. Aufgrund dieser Mängel sei die im Emissionsprospekt enthaltene, prognostische Darstellung zur Entwicklung einer Beteiligung am DLF 98/29 unzutreffend und habe dem Anleger ein falsches Bild über die aus seinem Investment zu erwartende Rendite vermittelt. Sämtliche vorgenannten Fehler und Mängel des Prospekts seien für einen fachkundigen, mit der Immobilienwirtschaft vertrauten Berater im Rahmen der geschuldeten, mit üblichem kritischen Sachverstand durchzuführenden Prüfung des Emissionsprospekts auch erkennbar gewesen.
21Die von der für die Konzeption des Beteiligungsmodells verantwortlichen Kapital-Consult GmbH, namentlich den Herren Axel J. B… und Siegfried L…, durchgeführten Schulungsveranstaltungen zu den DLF-Beteiligungen, deren Teilnahme für jeden Berater/Vermittler von DLF-Beteiligungen verpflichtend gewesen sei - auch der für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage verantwortliche Berater/Vermittler Backhaus habe an einer solchen teilgenommen -, seien nicht geeignet gewesen, diesen ein zutreffendes Bild über die DLF-Beteiligungen, deren Konzeption und insbesondere die mit diesen einhergehenden Risiken zu vermitteln, was der Beklagten durch den langjährigen Vertrieb der DLF-Beteiligungen auch bekannt gewesen sei.
22Der Berater/Vermittler B… habe ausschließlich die fehlerhaften bzw. unzureichenden Informationen aus dem Emissionsprospekt sowie aus den Schulungen in dem mit den Klägern geführten Beratungsgespräch verwendet. Er habe die Kläger dabei über die - entgegen der Angaben im Prospekt - tatsächlich geringeren Ertragsaussichten und die daraus resultierende geringere Attraktivität der Anlage sowie die tatsächlichen Risiken nicht aufgeklärt. Sie seien auch nicht darüber unterrichtet worden, dass im Jahr 1997 ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Fondsinitiator und persönlich haftenden Gründungsgesellschafter Walter Fink eingeleitet worden sei, obgleich dies den Verantwortlichen der Beklagten bekannt gewesen sei. Auch seien sie - die Kläger - im Rahmen der Beratung pflichtwidrig nicht über die negative Berichterstattung in der Presse hinsichtlich der DLF-Beteiligungen unterrichtet worden. Wären die Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet, so dass die Beklagte ihnen - den Klägern - nunmehr sämtliche durch die Zeichnung der Anlage entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen habe, wobei die Beklagte nicht nur vertraglich, sondern auch deliktisch gemäß § 826 BGB hafte, da sich ihr Handeln als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger darstelle.
23Die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche seien - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht verjährt. Der Güteantrag sei von ihren anwaltlichen Vertretern, die sie zuvor ordnungsgemäß bevollmächtigt hätten, in zulässiger Weise für sie gestellt, rechtzeitig vor dem 03.01.2012 bei dem Schlichter Rechtsanwalt D... eingegangen und der Beklagten sodann auch „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB bekanntgegeben worden. Insbesondere hätten sie bzw. ihre anwaltlichen Vertreter nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten sich auch regelmäßig und überobligatorisch bei dem Schlichter D... nach dem Sachstand der Zustellung bzw. der Bekanntgabe des Güteantrags erkundigt. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe der Schlichter D... in den wenigen Fällen, in denen die Güteanträge erst zwischen dem 31.12.2011 und dem 02.01.2012 per Fax bei der Schlichtungsstelle eingegangen seien, in den Bekanntgabeschreiben nicht den 31.12.2011, sondern das korrekte Eingangsdatum der Faxübermittlung mitgeteilt.
24Nach Einlegung eines Einspruchs gegen das vom Landgericht am 27.05.2014 erlassene klageabweisende Versäumnisurteil haben die Kläger beantragt,
25das Versäumnisurteil vom 27.05.2014 aufzuheben und sodann festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer: 982906970 an der Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 98/29 – KC Beteiligungs GmbH & Co. KG ihre Ursachen haben.
26Die Beklagte hat beantragt,
27das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
28Sie hat eingewandt, dass die (Feststellungs-)Klage bereits mangels hinreichend bestimmter Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sei. Der Klage fehle es auch am notwendigen Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da die Klagepartei in der Lage sei, den ihr entstandenen Schaden zu beziffern. Gegebenenfalls hätte sie den Zahlungsantrag mit einem Freistellungsantrag verbinden können.
29Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Ansprüche der Klagepartei seien auf jeden Fall gemäß Art. 229 § 6 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. kenntnisunabhängig, aber auch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. kenntnisabhängig verjährt. Letzteres folge daraus, dass die Anleger aufgrund des drastischen und dauerhaften Rückgangs und teils vollständigen Ausbleibens der prospektierten Ausschüttungen sowie der ständigen Informationen über die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft durch die regelmäßige Übersendung der jährlichen Geschäftsberichte, zusätzlicher Anlegerrundschreiben etc. bereits Anfang der 2000er Jahre, allerspätestens seit den Jahren 2002 bis 2005 positive Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, zumindest aber grob fahrlässige Unkenntnis, von den bereits Anfang der 2000er Jahre eingetretenen und der bis heute nachhaltig andauernden Realisierung der tatsächlich bestehenden Risiken der Beteiligung gehabt hätten.
30Der von den anwaltlichen Vertretern der Kläger bei der Gütestelle D... gestellte Güteantrag sei von vornherein nicht geeignet gewesen, den Lauf der 10-jährigen, kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu hemmen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem € 750,00 übersteigenden Gegenstandswert könne einem Güteantrag von vorneherein keine verjährungshemmende Wirkung zukommen, da § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO den Landesgesetzgeber in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur bei einem Gegenstandswert bis € 750,00 dazu ermächtigt habe, die Klagerhebung von der vorherigen Durchführung eines Güteverfahrens abhängig zu machen. In Fällen, in denen ein Einigungsversuch keine obligatorische Prozessvoraussetzung sei, könne diesem keine verjährungshemmende Wirkung zukommen. Im Übrigen stünde der verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrags entgegen, dass dieser bei einer gemäß § 3 Nr. 2, § 4 BbgSchlG i.V.m. § 15 SchG örtlich nicht zuständigen Gütestelle eingereicht worden sei. Auch könne ein Güteantrag nur von der Partei persönlich wirksam gestellt werden, eine Vertretung sei unzulässig. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung des Güteverfahrens werde bestritten, insbesondere eine Unterzeichnung der in Kopie vorgelegten auf den 05.10.2011 datierten Vollmachtsurkunde (Anlage K 1b) vor dem 03.01.2012. Jedenfalls sei eine etwaige Vollmacht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 43b BRAO nichtig, weil sie den anwaltlichen Vertretern der Kläger als unmittelbare Folge einer gesetzlich verbotenen, gezielten Mandatswerbung erteilt worden sei.
31Die Auswahl der örtlich nicht zuständigen, nur schwer erreichbaren, weder einen Bezug zum Wohnsitz der Kläger bzw. zu ihrem - der Beklagten - Sitz noch zum Kanzleisitz der anwaltlicher Vertreter der Klagepartei aufweisenden Schlichtungsstelle D... durch die anwaltlichen Vertreter der Kläger stelle sich zudem, wie auch das Güteverfahren als solches, als evident rechtsmissbräuchlich dar, da es den klägerischen Prozessbevollmächtigten allein darum gegangen sei, in den Genuss der Verjährungshemmung sowie eines weiteren Gebührentatbestands zu gelangen und nicht um eine außergerichtliche Streitbeilegung, weshalb dem Schlichtungsverfahren gemäß § 242 BGB keine verjährungshemmende Wirkung zukommen könne. Der Schlichter D... habe insoweit kollusiv mit den anwaltlichen Vertretern der Kläger zusammengewirkt. Die Gütestelle habe dabei die für sie geltenden Verfahrensvorschriften missachtet. So sei - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 BbgGüteStG - die Schlichtungsordnung nicht jederzeit zugänglich gewesen, die überdies gegen rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze verstoße, da es in Ziff. 5 heiße, dass der Schlichter das Verfahren nach eigenem „Gutdünken“ führe und auch zu getrennten Gesprächen mit einer Partei berechtigt sei, sofern ihm dies notwendig erscheine. Der Schlichter D... habe ferner unter Verstoß gegen § 22 Abs. 4 Satz 3 SchG an dem Gütetermin vom 18.12.2012 festgehalten, ohne zuvor ihr - der Beklagten - berechtigtes Terminsverlegungsgesuch zu bescheiden. Dieser wäre überdies gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SchG verpflichtet gewesen, mit Blick auf ihr insofern entschuldigtes Fernbleiben einen neuen Schlichtungstermin anzuberaumen.
32Der Güteantrag sei ihr auch nicht „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. § 167 ZPO bekannt gegeben worden, sondern erst mehr als 10 Monate nach dem behaupteten Eingang bei der Gütestelle, wobei die verzögerte Bekanntgabe darauf beruhe, dass die Klägerseite den erforderlichen Kostenvorschuss nicht zeitnah bei der Gütestelle eingezahlt habe. Die verzögerte Bekanntgabe und die Setzung eines einheitlichen Gütetermins für ca. 4.500 Güteanträge habe auf einer gezielten Absprache zwischen den Prozessbevollmächtigten der Kläger und dem Schlichter D... als deren „Haus- und Hof-Gütestelle“ beruht. Für ein kollusives Zusammenwirken des Schlichters mit den anwaltlichen Vertretern der Klagepartei spreche dabei auch, dass andere Beteiligungen/Fondsprodukte (IMF-Medienfonds, DCM-Immobilienfonds) betreffende Güteanträge, in denen die Anleger gleichfalls von den hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden und die zeitlich nur wenige Tage vor dem hiesigen Güteantrag bei der Gütestelle D... eingegangen seien, ihr - der Beklagten - mehr als ein halbes Jahr früher als die DLF- und DHB-Beteiligungen betreffenden Güteanträge bekannt gegeben worden seien. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Schlichter D... in kollusiver Absprache mit den Prozessbevollmächtigten der Kläger die Bekanntgabe dieser Güteanträge bewusst hinausgezögert habe, um diesen den notwendigen zeitlichen Vorlauf für die inhaltliche und logistische Vorbereitung der die DLF- und DHB-Beteiligungen betreffende bundesweite „Klagewelle“ zu verschaffen. Für den Schlichter D... habe es ansonsten keinen sachlichen Grund gegeben, die Güteanträge - so wie geschehen - vor deren Bekanntgabe nach den jeweils betroffenen Anlageprodukten vorzusortieren.
33Ferner werde bestritten, dass der Güteantrag der Kläger am 31.12.2011 oder an einem anderen Tag vor dem 03.01.2012 bei dem Schlichter D... eingegangen sei, zumal es an jeglichem Vortrag der Klagepartei zur Art und Weise der Übersendung/Übermittlung des Güteantrags fehle. Dem Schreiben des Schlichters D... vom 05.11.2012, in dem er den Eingang des Güteantrags am 31.12.2011 „bestätige“, könne insoweit angesichts von der ihm selbst eingeräumten erheblichen Flut von mehr als 12.000 zum Jahreswechsel 2011/2012 eingegangenen Güteanträge kein Beweiswert hinsichtlich des Zugangszeitpunkts zukommen, auch weil die anwaltlichen Vertreter der Kläger in dem von diesen betriebenen IMF-Parallelverfahren eingeräumt hätten, mit dem Schlichter D... eine „Vereinbarung“ über die Sachbehandlung betreffend die Zustellung der Güteanträge getroffen zu haben, und sie überdies erklärt hätten - dies ist zwischen den Parteien unstreitig -, dass 20 oder 30 Güteanträge erst am 01.01. und 02.01.2012 an die Gütestelle D... gefaxt worden seien. Selbst wenn man - wie nicht - eine Hemmungswirkung des Güteantrags der Kläger annähme, würden davon nach Ansicht der Beklagten nur diejenigen Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen erfasst, die auch Gegenstand des Güteantrags gewesen seien.
34Im Übrigen enthielten die Emissionsprospekte zum DLF 98/29 - entgegen der Darstellung der Klägerseite - aber auch keine Fehler, die zu ihrer - der Beklagten - Haftung wegen einer Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung oder einer Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinne führen würden. Sie zähle als reine Vertriebsgesellschaft schon nicht zum Kreis der Prospektverantwortlichen. Auch Schulungsfehler lägen nicht vor, zumal deren Auswirkungen für die Zeichnung der konkret in Rede stehenden Beteiligung schon nicht schlüssig aufgezeigt worden seien. Sie habe zudem vor Aufnahme des Vertriebs sämtlicher DLF- und DHB-Fonds in ihrer Produktabteilung den jeweiligen Emissionsprospekt einer eigenen Prüfung mit dem vom Bundesgerichtshof für eine Anlageberatungsgesellschaft geforderten „üblichen, kritischen Sachverstand“ unterzogen und sei aus damaliger Sicht anhand der Prospekte zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt sei, dass diese ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das jeweilige Beteiligungsobjekt, einschließlich der damit verbundenen Chancen und Risiken, vermittelten.
35Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, soweit diese den vorgenannten Feststellungen nicht widersprechen.
36Mit am 02.09.2015 verkündetem Endurteil hat das Landgericht das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht erhalten und zur Begründung ausgeführt, dass es die Feststellungsklage trotz nahezu nicht vorhandener Individualisierung gerade noch für hinreichend bestimmt erachte. Auch der Vortrag der Klagepartei zur Möglichkeit weiterer Schäden sei zwar wenig substantiiert, reiche aber ebenfalls gerade noch aus, um ein Feststellungsinteresse und damit die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu bejahen. Doch sei die Klage unbegründet, da etwaige den Klägern gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzansprüche gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB kenntnisunabhängig verjährt seien. Die klägerseits behaupteten Pflichtverletzungen seien - deren Begehung unterstellt - im Zeitpunkt der im Jahr 1995 erfolgten Zeichnung der Anlage begangen worden, so dass die 10-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 01.01.2002 in Lauf gesetzt worden sei und mit Ablauf des 31.12.2011 bzw., da es sich bei diesem Tag um einen Samstag gehandelt habe, mit Ablauf des 02.01.2012 geendet habe, ohne dass es zwischenzeitlich zu einer Verjährungshemmung durch Verhandlungen oder durch Rechtsverfolgung gekommen wäre. Eine Verjährungshemmung sei insbesondere nicht durch das bei dem Schlichter D... eingeleitete Güteverfahren bewirkt worden. Es könne letztlich dahinstehen, ob der Güteantrag überhaupt rechtzeitig vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle eingegangen sei - der Vortrag der Kläger zum rechtzeitigen Zugang des Güteantrags sei indes bereits nicht hinreichend substantiiert, insbesondere weil kein konkreter Zugangszeitpunkt benannt, sondern lediglich ausgeführt werde, dass der Zugang jedenfalls vor dem 03.01.2013 erfolgt sei -, denn der Güteantrag sei als solches bereits ungeeignet gewesen, eine Verjährungshemmung herbeizuführen, weil er keinen hinreichend bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen erkennen ließe. Es werde zwar deutlich, dass es der Klagepartei um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung gehe, wobei auch die angeblichen Beratungsfehler genannt würden und auch die Höhe der geleisteten Einlage. Allerdings werde nicht mitgeteilt, wann die Kläger die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet hätten, wann und durch wen die Beratung erfolgt sei und in welcher Höhe die Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte zu haben glauben. Ein derart pauschaler Güteantrag sei nicht geeignet, den Sinn und Zweck des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen. Die Beklagte sei mit diesen Angaben nicht in die Lage versetzt worden, mit einem zumutbaren Aufwand das Bestehen von Ansprüchen gegen sich zu überprüfen. Angesichts der mangelnden Bestimmtheit des Güteantrags hätte dieser auch nicht als Basis für eine Schlichtungsverhandlung dienen können.
37Im Übrigen stehe der Hemmungswirkung aber auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die anwaltlichen Vertreter der Kläger das Schlichtungsverfahren ausschließlich zu dem Zweck eingeleitet hätten, sich die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erschleichen und nicht mit dem Ziel einer schnellen, kostengünstigen und einvernehmlichen Streitbeilegung. Dies folge schon aus der bereits erwähnten, mangelnden Bestimmtheit des Güteantrags sowie der Auswahl einer örtlich nicht zuständigen Gütestelle mit einem ihnen genehmen Schlichter im mehrere hundert Kilometer vom Wohnsitz der Kläger und des Geschäftssitzes der Beklagten entfernt gelegenen Bundesland Brandenburg, womit die anwaltlichen Vertreter der Kläger nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes verletzt hätten, sondern zugleich damit haben rechnen können, dass die Beklagte an dem Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen würde. Es komme hinzu, dass gegen die Schlichtungsordnung des Rechtsanwalts D... verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Auch der Umstand, dass die anwaltlichen Vertreter der Kläger - unstreitig - zeitgleich mehrere hundert Güteanträge bei ein und demselben Schlichter eingereicht hätten, der diese noch dazu alle zeitgleich auf den 18.12.2012 um 15:00 Uhr terminiert habe, ohne dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger dieser Terminierung erkennbar entgegengetreten seien, lasse erkennen, dass ihnen von vornherein nicht an einer gütlichen Streitbeilegung gelegen gewesen sei, sondern die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gerade bei diesem Schlichter nur dazu gedient habe, Zeit für die Erstellung der Klageschrift in einem derartigen Massenverfahren zu gewinnen.
38Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 03.09.2014 zugestellte Endurteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 06.10.2014 - Freitag der 03.10.2014 war ein Feiertag - beim hiesigen Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die sie mit am 03.12.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet haben, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tage verlängert worden war, und mit der sie ihr ursprünglich auf Feststellung gerichtetes Schadensersatzverlangen nunmehr - zunächst lediglich hilfsweise zu einem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung - in geänderter Form weiterverfolgen und (1.) die Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Zustimmung zur Übertragung der Ansprüche aus der streitgegenständlichen Beteiligung, (2.) die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für etwaige ihnen - den Klägern - zukünftig noch im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung entstehende Schäden, (3.) die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befinde, sowie (4.) die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten begehrt. Zur Begründung führen die Kläger aus:
39Das Landgericht habe zu Unrecht dem bei dem Schlichter D... eingeleiteten Güteverfahren eine verjährungshemmende Wirkung abgesprochen. Sie hätten ausreichend zum rechtzeitigen Eingang des Güteantrags vorgetragen, das Landgericht habe insoweit die Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag überspannt. Die Angabe eines exakten Zugangsdatums sei nicht notwendig, die Behauptung eines Zugangs vor dem 03.01.2012 sei vielmehr ausreichend. Einzelheiten hätten in einer Beweisaufnahme geklärt werden können und müssen, da sie insoweit ausreichende und geeignete Beweise angeboten hätten. Das Landgericht habe auch die Anforderungen an die Bestimmtheit sowie die Substantiierung des Güteantrags überspannt. Die Angabe näherer Einzelheiten sei auch insoweit nicht erforderlich. Insbesondere könnten an einen Güteantrag nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags gestellt werden. Im Schlichtungsantrag seien die antragstellende Partei, die Beklagte als Gegner sowie der Rechtsgrund der bestehenden Ansprüche angegeben. Zudem sei eine Mehrzahl von konkreten aufklärungsbedürftigen Tatsachen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung angeführt, über die pflichtwidrig durch einen Mitarbeiter der Beklagten in der Beratungssituation, die unter Verwendung eines fehlerhaften Emissionsprospekts erfolgt sei, nicht aufgeklärt worden sei. Es sei zudem die verfahrensgegenständliche Anlage unter Angabe ihrer konkreten Beteiligungsnummer genau bezeichnet und die Beteiligungssumme mitgeteilt worden. Die Beteiligungsnummer sei nur einmal vergeben worden, unter dieser sei die gesamte Korrespondenz geführt worden und sie hätte von der Beklagten ohne weiteres ihnen - den Klägern - zugeordnet werden können. Die Mitteilung eines genauen Datums, an dem das Beratungsgespräch stattgefunden habe, sei für die zu beurteilende Rechtsfolge völlig unerheblich und könne daher auch bei einem Güteantrag nicht verlangt werden. Ihre anwaltlichen Vertreter hätten der Beklagten damit insgesamt eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für deren Prüfung geliefert, ob sie am Schlichtungsverfahren teilnehmen wolle oder nicht. Der Güteantrag sei auch inhaltlich geeignet gewesen, um auf seiner Basis in Güteverhandlungen einzutreten. Der Beklagten sei es anhand der ihr mitgeteilten Informationen ohne weiteres möglich gewesen - so sie denn gewollt hätte -, über die Beteiligungsnummer mittels interner Recherchen weitere Details zu dem Beratungsvorgang zu ermitteln, um diese dann gegebenenfalls in die Schlichtungsverhandlung einfließen zu lassen. Die verjährungshemmende Wirkung eines Güteantrags/-verfahrens sei zudem unabhängig von der Mitwirkung der Gegenseite oder den Erfolgsaussichten einer Güteverhandlung, da § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB andernfalls leer laufen würde. Auch § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB seien keine weitergehenden Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit des Güteantrags zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich aus § 4 BbgSchlG i.V.m. § 21 Abs. 1 SchG, dass der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens neben dem Namen und dem Vornamen der Parteien sowie deren Anschriften lediglich eine allgemeine Angabe des Streitgegenstands enthalten müsse. Auch die Schlichtungsordnung des Rechtsanwalts D... enthalte keine weitergehenden Anforderungen an den Inhalt des Schlichtungsantrags. Ein Güteantrag sei kein Pendant zu einem Klageantrag, der anders als dieser auch nicht Grundlage einer vergleichsweisen Regelung sowie einer Vollstreckung sein könne und müsse. Detailfragen könnten im Schlichtungstermin erörtert werden. Dies gelte auch für die Höhe einer etwaigen Zahlung. Insbesondere sei für einen ordnungsgemäßen Güteantrag keine Bezifferung erforderlich, zumal auch unbezifferte Feststellungsklagen verjährungshemmende Wirkung entfalten könnten.
40Das Landgericht habe ihnen bzw. ihren Prozessbevollmächtigten auch zu Unrecht rechtsmissbräuchliches Verhalten unterstellt und daran anknüpfend die verjährungshemmende Wirkung des Güteantrags verneint. Sie seien bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens - angesichts positiver Vorerfahrungen ihrer anwaltlichen Vertreter - davon ausgegangen, mit der Beklagten gegebenenfalls eine gütliche Einigung erreichen zu können. Auch die angeblich mangelnde örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle D... stehe der verjährungshemmenden Wirkung ihres Güteantrags nicht entgegen, da diese unabhängig davon eintrete, ob die angerufene Gütestelle im Einzelfall zuständig sei. Wenn ein Güteantrag jedoch auch bei einer örtlich unzuständigen Gütestelle eingereicht werden könne, könne dieser Aspekt - entgegen dem Landgericht - auch nicht zum Anknüpfungspunkt für ein vermeintlich rechtsmissbräuchliches Verhalten herangezogen werden. Auch die räumliche Entfernung der Gütestelle zum Sitz der Beklagten mache die Verjährungshemmung nicht rechtsmissbräuchlich. Überdies sei die Schlichtungsordnung des Rechtsanwalts D... verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese sei von der Landesjustizverwaltung des Landes Brandenburg geprüft und die Gütestelle anerkannt worden. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass ein Schlichter in seiner Funktion von einem Berufsrichter verschieden sei, da er keinerlei Befugnisse habe, den Streitfall zu entscheiden, so dass es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, wenn der Schlichter im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung berechtigt sei, mit den Parteien auch getrennte Gespräche zu führen. Im Übrigen könne eine etwaige Unwirksamkeit der Schlichtungsordnung nicht zu ihren - der Kläger - Lasten gehen.
41Der für den 18.12.2012 anberaumte Termin habe - wie der Beklagten mit Schreiben des Schlichters vom 12.12.2012 mitgeteilt worden sei - im Übrigen lediglich einer Vorbesprechung dienen sollen. Dabei habe es sich um eine in der Vergangenheit bewährte Vorgehensweise der Gütestelle gehandelt, was gerade für die Ernsthaftigkeit der Bemühungen in Bezug auf eine schnelle, kostengünstige und einvernehmliche Streitbeilegung spreche, so dass für sie oder ihre anwaltlichen Vertreter kein Anlass bestanden habe, dieser Vorgehensweise entgegenzutreten. Im Übrigen obliege die Art und Weise der Durchführung des Schlichtungsverfahrens dem Schlichter. Sie - die Kläger - und ihre anwaltlichen Vertreter hätten alle von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht und das Güteverfahren ernsthaft betrieben. Es hätte überdies nicht ihrer Einflusssphäre unterlegen, dass die von ihnen angerufene Gütestelle aufgrund zahlreicher dort eingegangener Güteanträge zur Bekanntgabe ihres Güteantrags erst zehn Monate später imstande gewesen sei. Darüber hinaus stellten die vom Landgericht aufgestellten, zu einer Einschränkung der verjährungshemmenden Wirkung eines Güteantrags führenden Maßstäbe einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 14 GG dar. Derart überzogene gerichtliche Anforderungen für vom Forderungsinhaber eingeleitete, verjährungshemmende Maßnahmen widersprächen zudem dem Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK.
42Die geltend gemachten Ansprüche seien allein durch die Angabe der jeweils nur einmal vergebenen Beteiligungsnummer hinreichend individualisiert. Diese habe es der Beklagten ohne größere Mühen ermöglicht, über ihr EDV-System bzw. Archiv zu ermitteln, welcher Geschäftsvorgang betroffen, wann bzw. in welchem Zeitraum die Beteiligung gezeichnet worden und welcher Finanzberater involviert gewesen sei. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 ausgeführt, dass die Frage, wann den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des Güteantrags genüge getan sei, nicht allgemein und abstrakt beantwortet werden könne und dies auch durch „andere individualisierende Tatsachen“ als den Namen des Anlegers, die Bezeichnung des Anlageprodukts, der Zeichnungssumme und die Angabe des (ungefähren) Beratungszeitraums erfolgen könne. Dies sei hier durch die individuell vergebene Beteiligungsnummer gewährleistet, zumal die Beklagte selbst eingeräumt habe, dass der Name des Beraters sowie Angaben zum Zeichnungsdatum keine eindeutigen Individualisierungsmerkmale darstellten. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe in seiner Entscheidung vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 bestätigt, dass eine hinreichende Individualisierung auch durch die Angabe einer Policennummer möglich sei. Entsprechendes müsse für die hier in Rede stehende Beteiligungsnummer gelten.
43Eine Substantiierung oder schlüssige Darlegung des Anspruchsbegehrens im Güteantrag sei nicht erforderlich. Insoweit seien die Besonderheiten des Güteverfahrens zu berücksichtigen, das nicht allein aufgrund der Angaben des Antragstellers zu einem Vollstreckungstitel führe, sondern nur bei entsprechender Mitwirkung des anderen Teils. Durch die in den streitgegenständlichen Güteanträgen enthaltenen Informationen sei die Gütestelle D... hinreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert worden, zumal sich das Schlichtungsverfahren nicht auf den (einseitigen) Güteantrag beschränke, sondern dieser um die Angaben des Antragsgegners ergänzt werde, der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte. Denn die Aufgabe einer Gütestelle bestehe darin, gemeinsam mit den Parteien unter Moderation des Schlichters eine Lösung des Konflikts zu finden. Ihr komme weder eine Entscheidungsbefugnis zu noch müsse sie den Parteien auf Basis des Güteantrags einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, weshalb für sie aus dem Güteantrag lediglich zu erkennen sein müsse, welcher Lebenssachverhalt ihr zur Schlichtung vorgelegt werde. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Bevor der Antragsgegner sich dazu erklärt habe, ob er der Schlichtung beitrete, sei ein Vergleichs- oder Schlichtungsvorschlag ohnehin nicht möglich.
44Auch die von ihnen - den Klägern - begehrte Rechtsfolge sei in dem Güteantrag hinreichend angegeben, wobei zu berücksichtigen sei, dass weder § 4 Abs. 2, Abs. 3 BbgGüteStG noch die Schlichtungsordnung der Gütestelle D... einen konkreten Antrag oder die Darstellung des Begehrens vorschrieben. Hiernach habe allein die Verpflichtung bestanden, den prozessualen Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert anzugeben. Dem hätten sie genügt. Insbesondere sei keine Bezifferung erforderlich, wie auch der III. Zivilsenat Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom jeweils 18.06.2015 - Az.: III ZR 189/14, III ZR 198/14 und III 227/14 - klargestellt habe. Auch eine bezifferte Darstellung einzelner Schadenspositionen sei nicht notwendig, auch weil im Güteverfahren keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren bestehe. Sie - die Kläger - hätten in dem Güteantrag angegeben, dass sie Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schadens (sog. „Zeichnungsschaden“) begehrten. Dies sei ausreichend, zumal im Güteantrag die gezahlte Einlagesumme einschließlich des Agios konkret benannt sei. Darüber hinausgehende Angaben seien für die Geltendmachung des vollständigen Zeichnungsschadens - auch mit Blick auf den vorzunehmenden Vorteilsausgleich - nicht erforderlich. Zumindest sei eine Verjährungshemmung in Bezug auf den Zeichnungsschaden eingetreten.
45Schließlich habe sich der III. Zivilsenat von diesen zu strengen Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem Güteantrag inzwischen wieder distanziert. Nach der Entscheidung vom 10.12.2015 - III ZR 128/14, die sich mit der Frage der Verjährungshemmung durch ein Mahnverfahren befasse, reiche die Angabe der Kennnummer als individualisierendes Merkmal aus. Diese Erwägungen seien auch auf die Frage der Verjährungshemmung durch ein Güteverfahren übertragbar.
46Aus dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ergebe sich kein Anhaltspunkt für die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgestellten „überzogenen“ Individualisierungsanforderungen für einen zur Verjährungshemmung geeigneten Güteantrag, der damit die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung überschreite. Zudem stehe diese Gesetzesauslegung/-interpretation in Widerspruch zur Zielsetzung der Verbraucherkaufrichtlinie 1999/44/EG, die in Erwägungsgrund Nr. 25 auf die Empfehlung der Kommission vom 30.03.1998 (ABl. EG L 115/31) zur Einrichtung außergerichtlicher Streitbeilegungseinrichtungen Bezug nehme, die damit Gegenstand der Richtlinie sei, da sie eine Erschwernis der Verjährungshemmung durch außergerichtliche Schlichtungsanträge bewirke. Damit verstoße sie auch gegen Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU vom 21.05.2013 (ABl. EU L 165/63 vom 18.06.2013), die Eingang in das Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung, BT-Drucks. vom 09.06.2015, „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ...“ gefunden habe. Die entsprechenden Rechtsfragen seien daher dem EuGH zur Klärung vorzulegen.
47Zur Begründung ihrer mit der Berufung erstmals gestellten Leistungsanträge tragen die Kläger vor, ihnen sei durch die Beteiligung an der streitgegenständlichen Anlage ein mit € 38.747,68 zu beziffernder Schaden entstanden (Antrag zu 1). Sie hätten das Agio selbst in Höhe von € 1.150,41 gezahlt. Auf das zur Finanzierung der Einlage bei der BHW Bank AG am 19.07.1999 unter der Kontonummer 93… aufgenommene Darlehen hätten sie insgesamt € 36.912,72 erbracht. Da sie aus der streitgegenständlichen Beteiligung Ausschüttungen (einschließlich der als Ausschüttung behandelten Erstattung von in den USA zunächst angefellener Quellensteuer) in Höhe von insgesamt € 7.236,72 erhalten haben, lassen sie sich diese hierauf als empfangenen Vorteil anrechnen. Dadurch, dass sie sich an der streitgegenständlichen Anlage beteiligt haben, sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, durch die anderweitige Anlage des von diesem für die Zeichnung des DLF 98/29 aufgewandten Kapitals eine Rendite (Gewinn) zu erwirtschaften. Diese hätte sich - unter Zugrundelegung der Umlaufrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten - auf insgesamt € 10.600,18 belaufen. Hierbei sei indes zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der Ausschüttungen auch Vorteile empfangen hätten, die auch bei der Berechnung des entgangenen Gewinns zu berücksichtigen bzw. insoweit anzurechnen seien und die sich auf insgesamt € 2.678,91 belaufen hätten. Etwaige Steuervorteile seien nach Ansicht der Kläger nicht schadensmindernd zu berücksichtigen, da diese allein aus Werbungskosten, wie Anschaffungskosten und Abschreibungen auf die Anschaffungskosten, resultierten. Die auf diese Weise erlangten Vorteile seien im Wege der Nachversteuerung auszugleichen.
48Der von den Klägern mit Antrag zu 1 geltend gemachte Schadensersatzbetrag in Höhe von € 38.747,68 setzt sich mithin wie folgt zusammen, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf die diesbezüglich von den Klägern vorgelegten Übersichten (Anlagenkonvolute BK 1 und BK 2) Bezug genommen wird:
49Einzahlungen: |
€ 38.063,13 |
abzgl. Ausschüttungen: |
- € 7.236,72 |
zzgl. entgangener Gewinn: |
€ 10.600,18 |
abzgl. anzurechnender Vorteil auf Ausschüttungen: |
- € 2.678,91 |
Summe: |
€ 38.747,68 |
Darüber hinaus sind die Kläger der Auffassung, dass die Beklagte ihnen auch die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, einschließlich ihrer anwaltlichen Vertretung in dem Schlichtungsverfahren, entstandenen Kosten zu ersetzen bzw. sie von diesen freizustellen habe. Diese werden mit dem Antrag zu 4 geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seiten 6 f. der Berufungsbegründung verwiesen. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden (Antrag zu 2) sei insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit von Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung und von Steuerrisiken geboten. Der Antrag zu 3 wird von den Klägern nicht begründet.
51Die Kläger sind ferner der Ansicht, dass das hiesige Verfahren mit Blick auf die Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 04.02.2015 - 2 OH 28/14 KapMuG im Klageregister gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG betreffend den streitgegenständlichen Fonds DLF 98/29 auszusetzen sei, zumal ihre Prozessbevollmächtigten - wie unstreitig ist - mit Schriftsatz vom 20.07.2015 beim Kammergericht Berlin gemäß § 15 KapMuG einen Antrag auf Erweiterung des dortigen Musterverfahrens betreffend den DLF 98/29 zu Fragen der Verjährungshemmung, insbesondere durch Güteanträge, gestellt hätten.
52Schließlich regen die Kläger vorsorglich im Hinblick auf die Fragen zur ausreichenden Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche durch den Güteantrag sowie zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG die Zulassung der Revision an.
53Nachdem sie den Rechtsstreit im Hinblick auf Zahlungen in Höhe von insgesamt € 8.868,42 mit am 10.02.2016 eingegangenem Schriftsatz in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, beantragen die Kläger nunmehr unter Fallenlassen des ursprünglich lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Hauptantrages entsprechend dem ursprünglichen Hilfsbegehren -,
54auf ihre Berufung das Endurteil des Landgerichts Wuppertal vom 02.09.2014, Az.: 3 O 221/13, abzuändern und
551. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 38.747,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich zweier Zahlungen der Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung Objekt – DLF 98/29 – KC Beteiligungs GmbH & Co. KG in Höhe von € 75,38 am 15.08.2014 und in Höhe von € 6.932,39 am 01.12.2015 sowie einer Zahlung des Herrn Walter F… in Höhe von € 1.860,65 am 30.12.2015, Zug um Zug gegen ihre - der Kläger - schriftliche Zustimmung auf Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 98/29 - KC Beteiligungs GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: 982906970;
562. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 98/29 - KC Beteiligungs GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: 982906970, zu ersetzen;
573. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet;
584. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 3.698,64 freizustellen.
59hilfsweise - für den Fall fehlender Zustimmung zur Erledigungserklärung: festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von € 8.868,42 teilweise erledigt hat.
60Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt,
61die Berufung zurückzuweisen.
62Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens unter ergänzendem Verweis auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Individualisierung eines zur Verjährungshemmung geeigneten Güte- bzw. Mahnantrags.
63In Erwiderung auf den - teils neuen - Vortrag der Kläger zur vermeintlich hinreichenden Individualisierung durch die Beteiligungsnummer trägt sie ergänzend vor: Die Fondsbeteiligungen seien im (Struktur-) Vertrieb von Handelsvertretern gemäß §§ 84 ff. HGB vermittelt worden, die als selbstständige Unternehmer über eigene Geschäftsräume verfügten. Sog. „Mandantenakten“ seien ausschließlich von den selbstständigen Handelsvertretern geführt worden und befänden sich in deren Geschäftsräumen, wobei jedoch auch in diesen „Mandantenakten“ der konkrete Inhalt einzelner Vermittlungs- oder Beratungsvorgänge nicht dokumentiert sei. Bei ihr - der Beklagten - seien im Regelfall keine Informationen darüber vorhanden oder Daten gespeichert, die Aufschluss über den (ungefähren) Beratungszeitraum, zu Hergang und Inhalt einer etwaigen Beratung und zu den handelnden Personen (Vermittlern/Beratern) geben könnten. Sie habe - entgegen der Behauptung der Kläger - auch nicht von jedem Beteiligungsangebot einen Durchschlag mit eingetragener Beteiligungsnummer erhalten. An ihre „Servicezentrale“ seien zwar von den verschiedenen Handelsvertreterbüros Durchschläge der Beteiligungsangebote übermittelt worden, jedoch sei auf diesen nicht die Beteiligungsnummer vermerkt gewesen. Diese sei vielmehr erst später vergeben worden, und zwar nicht von ihr, sondern von der Kapital-Consult GmbH. Bei ihr seien ausschließlich die für die Provisionierung der Handelsvertreter maßgeblichen Daten EDV-mäßig erfasst worden. Nach Erfassung dieser Daten habe sie den für die Kapital-Consult GmbH bestimmten ersten Durchschlag des Beteiligungsangebots an diese weitergeleitet, die dann die Beteiligungsnummern vergeben habe, nachdem der jeweilige Vermittlungsvorgang für sie und die beteiligten Handelsvertreter bereits vollendet gewesen sei. Bei der Beteiligungsnummer habe es sich um die interne Teilhaberregisternummer der Kapital-Consult GmbH gehandelt, die diese sodann in deren internes EDV-System eingepflegt habe. Eine mit der Beteiligungsnummer versehene Kopie des Beteiligungsangebots sei im Anschluss von der Kapital-Consult GmbH üblicherweise lediglich an das jeweilige Handelsvertreterbüro, in dem der als Abschlussvermittler gemeldete Handelsvertreter seinen Sitz gehabt habe, versandt worden. Lediglich in Ausnahmefällen sei eine mit der Beteiligungsnummer versehene Kopie des Beteiligungsangebots auch an sie versandt worden, z.B. wenn der Kapital-Consult GmbH die Adressdaten des jeweiligen Handelsvertreterbüros nicht zur Verfügung gestanden hätten.
64Es treffe - entgegen der Behauptung der Kläger - im Übrigen auch nicht zu, dass zu jeder Beteiligung die Beteiligungsnummer „nur einmal vergeben“ worden sei. Vielmehr sei z.B. bei Eintritt eines Erbfalls mit mehreren Erben für jeden Erben der Erbengemeinschaft eine neue Beteiligungsnummer vergeben worden (quotale „Verteilung“ der Beteiligung auf die jeweiligen Erben). Entsprechend sei bei Eheleuten, die eine Beteiligung gemeinsam erworben hatten, im Falle ihrer Trennung/Scheidung verfahren worden, auch hier sei die Beteiligung „gesplittet“ worden, was mit der Vergabe neuer Beteiligungsnummern einhergegangen sei. Über derartige Vorgänge sei sie seitens der Kapital-Consult GmbH üblicherweise nicht unterrichtet worden mit der Folge, dass die in den Güteanträgen angegebenen Beteiligungsnummern von ihr keinem bestimmten Abschluss und schon gar keinem konkreten Beratungsvorgang hätten zugeordnet werden können. Losgelöst von diesen Zuordnungsschwierigkeiten sei zu berücksichtigen, dass sie sich um den Jahreswechsel 2011/2012 angesichts des Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist von für vor dem Jahr 2002 stattgefundenen Anlageberatungsfällen einer Vielzahl von Güteanträgen gegenübergesehen habe, so dass auch vor diesem Hintergrund die vagen/rudimentären Angaben in dem Güteantrag der Kläger für eine Individualisierung nicht genügt hätten. Letztlich könne dahinstehen, ob sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Güteantrags über ein EDV-System oder Archiv verfügt habe, in dem die Beteiligungsnummer gespeichert gewesen sei, da sie jedenfalls keine Informationen besessen habe, die Aufschluss über den Hergang der Beratung, und sei es auch nur im Groben, des von der Klagepartei angestrebten Verfahrensziels und/oder des ungefähren Beratungszeitraums gegeben hätten. Im Übrigen greife der klägerseits erfolgte Verweis auf die Beteiligungsnummer als ausreichendes Individualisierungsmerkmal auch deswegen nicht durch, weil es auf den konkreten Anspruch - nach Art und Umfang - und nicht auf die Beteiligung als solche ankomme und überdies jedenfalls dem Schlichter D... eine (weitere) Individualisierung anhand der Beteiligungsnummer mangels Zugriffs auf die entsprechenden Daten nicht möglich gewesen sei.
65Des Weiteren tritt die Beklagte den nunmehr verfolgten Leistungsanträgen entgegen. Sie bestreitet mit Nichtwissen die Richtigkeit und Vollständigkeit der klägerseits behaupteten Schadensberechnung einschließlich der Höhe der empfangenen Ausschüttungen. Die Klägerin habe sich - entgegen deren Ansicht - auch die aufgrund von Verlustzuweisungen der Beteiligung empfangenen Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen zu lassen, da es sich bei den von den Anlegern erzielten Einkünften nicht um solche aus Gewerbebetrieb, sondern um solche aus Vermietung und Verpachtung handele. Bezogen auf den vermeintlich entgangenen Gewinn bestreite sie, dass diese im Falle der Nichtzeichnung der streitgegenständlichen Anlage den dafür aufgewandten Betrag in eine Alternativanlage investiert und dabei die behaupteten Zinsen oder sonstigen Erträge in der behaupteten Höhe erzielt hätten. Es fehle überdies an jeglichem Vortrag der Kläger dazu, für welche konkrete Form der Anlage diese sich ohne das angeblich schädigende Ereignis entschieden hätten. Hinsichtlich des Antrags zu 3 ist die Beklagte der Ansicht, dass dieser - da er in der Berufungsbegründung keine inhaltliche Begründung erfahre - bereits gemäß § 520 Abs. 3 ZPO unzulässig sei. Bezogen auf den Antrag zu 4 meint sie, dass die Klägerin bereits deswegen keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten habe, da diese von ihrer Rechtschutzversicherung gezahlt worden seien. Eine der Klägerin seitens der Rechtsschutzversicherung erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung dieses Betrags bestreite sie. Der Feststellungsantrag zu 2 sei weiterhin unzulässig.
66Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.
67II.
68Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch unbegründet.
69Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO). Auch das Vorbringen der Kläger zur Begründung ihrer Berufung führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten zutreffend verneint und die auf Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten gerichtete Klage für finanzielle Schäden, die ihre Ursachen im Abschluss der Beteiligung mit der Nr. 982906970 am DLF 98/29 haben, als unbegründet abgewiesen. Aus den gleichen Gründen bleibt die Berufung auch insoweit ohne Erfolg, als die Kläger den Großteil des geltend gemachten Schadens nunmehr in der Form eines bezifferten Leistungsantrages verbunden mit dem (Hilfs-)Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung verfolgen.
70A.
71Die Berufung der Kläger ist zulässig.
72Sie ist gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.
73Die Kläger sind durch das angegriffene Urteil beschwert und verlangen mit der Berufung in der gebotenen Weise eine Beseitigung dieser Beschwer, § 511 ZPO. Dem steht die mit der Berufungsbegründung erfolgte Umstellung der Klageanträge von dem erstinstanzlich reinen Feststellungsbegehren auf ein nunmehr weitestgehend auf Leistung gerichtetes Begehren nicht entgegen. Es handelt sich dabei um eine zulässige Antragsänderung, mit der das ursprüngliche Rechtsschutzziel weiterverfolgt wird.
74Bei den mit der Berufungsbegründung erstmals geltend gemachten Anträgen handelt es sich im Verhältnis zu dem reinen Feststellungsantrag aus der Klageschrift um eine zulässige Umstellung des Klagebegehrens im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO, die nicht den für (echte) Klageänderungen im Sinne des § 263 ZPO geltenden Einschränkungen des § 533 ZPO unterliegt, weil § 264 ZPO über § 525 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist (BGH, Urt. v. 19.03.2004 - V ZR 104/03, Juris, Rn. 25; BGH, Urt. v. 08.12.2005 - VII ZR 138/04, Juris, Rn. 24 ff. m.w.N.). Der schlichte Übergang vom Feststellungs- zum Leistungsbegehren stellt nach h.M. eine qualitative Antragsänderung (Klageerweiterung) bei gleich bleibendem Klagegrund im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO dar (BGH, Urt. v. 12.05.1992 - VI ZR 118/91, Juris, Rn. 9; Zöller-Greger, 31. Aufl. 2016, § 264 Rn. 3b). So liegt der Fall auch hier, nachdem die Kläger nunmehr den Großteil der Ansprüche aus dem ursprünglichen Feststellungsbegehren beziffert haben. Derartige Klageanpassungen im Sinne des § 264 ZPO sind ausschließlich an § 531 Abs. 2 ZPO zu messen (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2004 - V ZR 104/03, Juris, Rn. 31; OLG München, Urt. v. 15.07.2011 - 10 U 4408/09, Juris, Rn. 22). Dem auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Begehren (Antrag zu 3) kommt in diesem Zusammenhang lediglich eine unselbstständige Hilfsfunktion in Bezug auf den Antrag zu 1 zu.
75Die Berufung verfolgt auch die Beseitigung einer in dem landgerichtlichen Urteil liegenden Beschwer. Denn mit der zulässigen Erweiterung des Klageantrages wenden sich die Kläger jedenfalls im Ergebnis zugleich auch dagegen, dass das Landgericht dem erstinstanzlich nur dem Grunde nach verfolgten Schadensersatzverlangen insgesamt die Berechtigung abgesprochen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.05.1994 - III ZB 17/94, Juris, Rn. 12; Zöller-Heßler, a.a.O., vor § 511, Rn. 10b).
76Die Berufungsbegründung genügt schließlich den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Sie beschränkt sich nicht auf eine bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen, sondern richtet sich in der notwendigen Weise gegen alle tragenden Erwägungen bzw. alle Streitgegenstände und selbstständigen Begründungselemente bzw. -teile der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das mit dem nunmehr im Klageantrag zu 3 verfolgte Begehren nicht an § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, sondern - wie vorstehend ausgeführt - lediglich an §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO zu messen, so dass es der Zulässigkeit dieses neuen Klageantrages nicht entgegensteht, dass die Kläger ihn nicht ausdrücklich begründen.
77B.
78Die Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
79Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger im Zusammenhang mit der von ihnen seinerzeit gemeinsam gezeichneten Beteiligung an dem DLF 98/29 jedenfalls verjährt und damit gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar sind, weshalb weder das erstinstanzliche Feststellungsbegehren, noch die mit der Berufung nunmehr verfolgten geänderten Anträge, die zulässig sind, Erfolg haben konnten.
801.
81Die Klage ist mit den - nunmehr - verfolgten Anträgen zulässig. Die Zulässigkeit des Übergangs vom Leistungs- zum Feststellungsbegehren ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO. Soweit die Kläger mit den Anträgen zu 2 und 3 Feststellungsanträge verfolgen, sind diese jedenfalls unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrages in der Berufungsinstanz und nach Übergang zum Leistungsbegehren mit dem größten Teil des verfolgten Schadensersatzes gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Etwaige verbleibende Unzulänglichkeiten in der Fassung des Antrages zu 2 können dabei dahin stehen, da die Anträge im Lichte des Sachvorbringens ausgelegt werden können und Zweifel an einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrags dabei durch Rückgriff auf die Begründung des Feststellungsantrags in der Klagebegründung (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1983 - VIII ZR 231/81, Juris, Rn. 34; Zöller/Greger, a.a.O., § 254 Rn. 12a f.; § 256 Rn. 3 ff.) oder im sonstigen Sachvortrag (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 289/99, Juris, Rn. 36; BGH, Urt. v. 06.12.2001 - VII ZR 440/00, Juris, Rn. 9 m.w.N.) beseitigt werden können (zum Ganzen auch: OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2012 - I-23 U 132/11, Juris, Rn. 227). Maßgebend ist dabei das Vorbringen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2005 - VIII ZR 5/04, Juris, Rn. 9 f.; BAG, Urt. v. 22.10.2014 - 5 AZR 731/12, Juris, Rn. 15). Auch der Eintritt eines an das benannte Beratungsgespräch und die Zeichnung der Anlagen anknüpfenden, neben den Leistungsanträgen weitergehenden Schadens aufgrund von Abwicklungskosten oder Steuernachteilen ist auf der Grundlage des Klägervortrages möglich bzw. wahrscheinlich.
822.
83Alle mit der Berufung verfolgten Klageanträge zu 1 bis 4 einschließlich des zur Entscheidung stehenden Hilfsantrages auf Feststellung der Erledigung sind unbegründet, da die jeweils vorausgesetzten Schadensersatzansprüche - ihr Entstehen unterstellt - nicht mehr durchsetzbar sind, § 214 Abs. 1 BGB. Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger gegenüber der Beklagten wegen etwaiger Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen sind jedenfalls gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB - kenntnisunabhängig - mit Ablauf des 02.01.2012 (§ 193 BGB) verjährt, worauf sich die Beklagte auch beruft, § 214 Abs. 1 BGB.
84Eine durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages bewirkte und auf den Eingang des Güteantrages bei dem Schlichter zurückwirkende Hemmung der Verjährung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, 209 BGB ist für die klagegegenständlichen Ansprüche nicht eingetreten. Dies resultiert zum einen daraus, dass der bei der Gütestelle D... eingereichte Güteantrag der Kläger vom 29.12.2011 mangels hinreichender Individualisierung der geltend gemachten (prozessualen) Ansprüche nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zur Verjährungshemmung geeignet gewesen ist und zum anderen daraus, dass dieser der Beklagten auch nicht „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB bekannt gegeben worden ist.
85a)
86Der von den anwaltlichen Vertretern der Kläger bei der Gütestelle D... eingereichte Güteantrag vom 29.12.2011 (Anlage K 1a) hat die hier streitgegenständlichen Ansprüche nicht hinreichend individualisiert und damit deren Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Auf die Beantwortung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Güteantrag überhaupt rechtzeitig vor Ablauf des 02.01.2012 bei der Gütestelle D... eingegangen ist - ein mit einem Eingangsstempel der Gütestelle versehenes Exemplar wird nicht vorgelegt -, kommt es angesichts dessen nicht streitentscheidend an.
87aa)
88Gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. verjähren (sonstige) Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB begann die 10-jährige Frist für alle vor dem Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschriften entstandenen, aber noch unverjährten Ansprüche am 01.01.2002 zu laufen. Da bei einer fehlerhaft gezeichneten Kapitalanlage der Schaden bereits mit der unter der Einwirkung des Aufklärungsmangels gezeichneten Beteiligung selbst eintritt und ein etwaiger Schadensersatzanspruch mithin bereits zu diesem Zeitpunkt entsteht (BGH, Urt. v. 08.04.2014 - XI ZR 341/12, Juris, Rn. 25 m.w.N.), wird gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB angesichts der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bewirkten Verkürzung der Verjährungsfristen für bereits entstandene, noch nicht verjährte Ansprüche die kürzere kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB vom 01.01.2002 an berechnet. Die Kläger haben die Beteiligung am DLF 98/29 Ende 1999 gezeichnet, so dass die Verjährungsfrist an sich am 31.12.2011 bzw., weil es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelte, gemäß § 193 BGB mit Ablauf des nächsten Werktags, mithin mit Ablauf des 02.01.2012 endete.
89bb)
90Der Lauf dieser Verjährungsfrist ist vorliegend nicht gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, 209 BGB durch die Veranlassung der Bekanntgabe des bei der Schlichtungsstelle D... eingereichten Antrags auf außergerichtliche Streitschlichtung vom 29.12.2011 gehemmt worden.
91(1)
92Damit die Verjährung eines Anspruchs durch einen Güteantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert sein. Ohne diese Individualisierung tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 198/14, Juris, Rn. 17 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 12.). Das Individualisierungserfordernis ergibt sich bereits daraus, dass die Verjährung nur für einen oder mehrere bestimmte Streitgegenstände gehemmt werden kann und nicht pauschal für alle denkbaren Ansprüche zwischen zwei oder noch mehr Parteien (vgl. BGH, Beschl. v. 21.10.2014 - XI ZB12/12, Juris, Rn. 145; OLG München, Beschl. v. 12.11.2007 - 19 U 4170/07, WM 2008, 733; Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 19; Grüneberg, WM 2014, 1109; Duchstein, NJW 2014, 342, 344).
93Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem Mahnantrag (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ist dabei maßgeblich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Diese Erwägungen gelten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens auch für die Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Güteantrages.
94Für eine Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Güteantrags ist insoweit nach der Rechtsprechung des III. und IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, zunächst einmal erforderlich, dass der Güteantrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 20 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 13). Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 21 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 13). Der Güteantrag muss dementsprechend einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Allerdings sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Streits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 23 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 13).
95Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr., vgl. zum Mahnbescheid BGH, Urt. v. 17.11.2010 - VIII ZR 211/09, Juris, Rn. 11 m.w.N.; zum Güteantrag BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 19). Der Regelung des § 204 BGB liegt dabei das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 17). Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt; der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (BGH, abd.).
96Daraus folgt nach den grundlegenden und zwischenzeitlich mehrfach bestätigten Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015, die im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Senats entsprechen (vgl. Urt. v. 27.03.2015 - I-16 U 56/14, n.V.), dass ein zur Verjährungshemmung geeigneter Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen hat. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 198/14, Juris, Rn. 25 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.08.2015 - III ZR 373/14, Juris, Rn. 18; BGH, Urt. 03.09.2015 - III ZR 347/14, Juris, Rn. 17; BGH, Beschl. v. 16.07.2015 - III ZR 302/14, Juris, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 16.07.2015 - III ZR 164/14, Juris, Rn. 3; BGH, Beschl. v. 13.08.2015 - III ZR 380/14, Juris, Rn. 14; BGH, Beschl. v. 13.08.2015 - III ZR 358/14, Juris, Rn. 3; BGH, Urt. vom 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 17; BGH, Beschl. v. 28.10.2015 - III ZR 33/15, Juris, Rn. 4; BGH, Urt. v. 03.12.2015 - III ZR 231/14, Juris, Rn. 17; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – III ZR 116/15, Tz. 3; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – III ZB 88/15, Tz. 16; ferner BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 18). Dabei bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (BGH, Urt. vom 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 17). Maßgebend für die nötige Individualisierung ist hierbei nicht allein die Perspektive des Antragsgegners, sondern auch die Sicht der Gütestelle, an die sich der Güteantrag in erster Linie richtet, damit diese im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird (BGH, Urt. v. 03.09.2015 - III ZR 347/14, Juris, Rn. 16).
97(2)
98Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29.12.2011 nicht den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
99aaa)
100Dem 8-seitigen Güteantrag der Kläger liegt offenkundig ein von deren Prozessbevollmächtigten gefertigtes, aus Textbausteinen bestehendes, inhaltlich pauschales und für eine Vielzahl nahezu gleich lautender Anträge vorformuliertes Musterschreiben zugrunde, ohne jegliche Individualisierung und ohne jeden Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall, was sich nicht zuletzt (auch) aus der Formulierung im Abschnitt I des Schreibens „Die von der antragstellenden Partei geltend gemachten Schadensersatzansprüche resultieren aus dem Abschluss folgender Beteiligung: (Gesellschaft, Vertrags-Nummer, finanzierende Bank (soweit festgestellt))“, hier insbesondere den Klammerzusatz mit den jeweiligen „Platzhaltern“ zur Mehrfachverwendung, ergibt, aber auch durch die weiteren Inhalte belegt wird. Der Abschnitt I des Antrags enthält lediglich allgemeine Ausführungen zu den Dreiländer-Beteiligungen (DLF) und den Dreiländer-Handelsbeteiligungen (DHL) sowie zu deren Konstruktion und Entwicklung. Zwar wird dann auch die konkret betroffene Dreiländerbeteiligung, nämlich der DLF 98/29, nebst der Beteiligungsnummer (982906970) sowie die „nach bisheriger Feststellung“ geleistete Einlage in Höhe von insgesamt € 23.008,13 zzgl. 5 % Agio genannt, „im Zusammenhang mit deren (dem) Abschluss“ die „antragstellende Partei“ Schadenersatzansprüche geltend macht. Es werden jedoch weder der Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage noch der Zeitpunkt oder der Zeitraum eines etwaigen Beratungsgesprächs angegeben, nicht einmal eine grobe zeitliche Einordnung findet statt, beispielsweis zum Jahr, in dem die Beratung stattfand oder die Anlage gezeichnet wurde. Aus verschiedenen Angaben im Antrag lässt sich allenfalls schlussfolgern, dass der Beginn der Emission der streitgegenständlichen Anlage in 1998 lag, ohne dass der Antrag jedoch weitere Anhaltspunkte zur zeitlichen Einordnung enthält. Auch der Name der verantwortlichen Berater/Vermittler, der Ort der Zeichnung oder der Beratungsgespräche oder individuelle Merkmale zur Beratungssituation sind dem Güteantrag nicht zu entnehmen. Auch die im Abschnitt II des Güteantrags erfolgte Beschreibung der vermeintlichen Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen enthält lediglich „Allgemeinplätze“, ein konkreter Bezug zu dem Emissionsprospekt und den dortigen Darstellungen, die angeblich der Beratung zugrunde gelegen haben sollen, oder den vermeintlich unrichtigen Schulungsinhalten und deren Auswirkungen auf die konkreten Beratungsgespräche wird nicht hergestellt. Ein Umreißen des Hergangs der Beratung zumindest im Groben findet nicht statt. Von diesem Erfordernis sind die Kläger auch nicht dadurch entbunden gewesen, dass sie sich auf eine nicht objektgerechte Beratung unter Verwendung falscher bzw. unzureichender Prospektmaterialen/-angaben stützen, weil Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung nicht allein der Prospekt, sondern dessen Verwendung in einer konkrete Beratungssituation ist. Auch der maßgebliche Emissionsprospekt wird nicht benannt, ein Umstand, der überdies deswegen von Bedeutung ist, weil der Emissionsprospekt für den DLF 98/29 nach dem eigenen Vortrag der Kläger in zwei Auflagen erschienen war. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nämlich in seinem Beschluss vom 21.10.2014 - XI ZB 12/12 (Juris, Rn. 146) im Falle des Erwerbs von Aktien und dabei vom Anleger geltend gemachter Prospektmängel neben dem Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien zumindest die Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts als unverzichtbar für eine hinreichende Individualisierung erachtet. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten.
101bbb)
102Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben, weil weder dargelegt wird, welche Schäden der „antragstellenden Partei“ konkret entstanden sind noch welche Rechtsfolge sie - die Kläger - konkret begehren. In dem Güteantrag heißt es insoweit nur, dass der Ersatz der gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schäden geltend gemacht werde (Abschnitt I a.E.) und die Antragsgegnerin ihr - „der antragstellenden Partei“ - alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen habe, d.h. sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und die ggf. vorhandenen sonstigen Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückerstattung) sowie der Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung (Abschnitt III). Hiernach ist die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. Zwar konnte dem Güteantrag zumindest die Summe des eingebrachten Kapitals (€ 23.008,13) nebst 5 % Agio entnommen werden - wobei diese Angabe jedoch unter dem Vorbehalt weiterer Feststellungen stand -, nicht aber der (wenigstens ungefähre) Umfang des entgangenen Gewinns, etwaiger Kreditkosten und der angeführten, ggf. vorhandenen weiteren Schäden (vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.08.2015 - III ZR 358/14, Juris, Rn. 4; ferner BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 27; BGH, Urt. vom 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 18; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 - III ZR 116/15, Tz. 4; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – III ZB 88/15, Tz. 16). Ob der Zeichnungsschaden die Höhe der Einlage erreicht, war aus dem Güteantrag nicht ersichtlich. Es bleibt darin offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Auch Angaben zu anzurechnenden Vorteilen wie Ausschüttungen enthält der Güteantrag nicht. Schließlich werden keine Angaben dazu gemacht, ob und ggf. wie die Kläger den Einlagebetrag alternativ angelegt hätten, so dass auch der nur abstrakt angesprochene entgangene Gewinn nicht ansatzweise abgeschätzt werden kann. Auch ob und in welchem Umfang der den Klägern vorschwebende Schadensbetrag Finanzierungskosten enthält oder nicht, ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen. Zwar war hier durch die Nennung der „BHW“ als finanzierende Bank im Grundsatz angedeutet, dass die Kläger die Anlage finanziert haben. In welchem Umfang dies der Fall war - hier zu 100 % des Anlagebetrages einschließlich Agio - ist dem Güteantrag jedoch nicht zu entnehmen.
103ccc)
104Entgegen der Ansicht der Kläger hat der Güteantrag auch nicht - zumindest - in Höhe sämtlicher der von ihnen aufgebrachten und im Güteantrag bezifferten Kapitalbeträge (€ 23.008,13 zuzüglich 5 % Agio) eine Verjährungshemmung bewirkt, weil es - wie unter aaa) ausgeführt - jedenfalls an der zumindest ungefähren Angabe des Beratungszeitraums und der zumindest groben Angabe des Beratungshergangs gefehlt hat. Überdies ist dem Güteantrag mangels Angaben zu erhaltenen Ausschüttungen oder eingesetzten Finanzierungsmitteln gerade nicht zu entnehmen, dass der Schaden oder ein Teil desselben (z.B. der Zeichnungsschaden) in der Höhe des Anlagebetrages gesehen oder geltend gemacht wird.
105ddd)
106Auch der Einwand der Kläger, dass der Güteantrag durch die angegebene Beteiligungsnummer hinreichend individualisiert sei, ist nicht durchgreifend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich hierbei ersichtlich nur um die (interne) Nummer aus dem Teilhaberregister der Treuhänderin bzw. der Fondsgesellschaft handelt, während die Beklagte der mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste „Finanzdienstleister“ gewesen ist, so dass ihr allein durch die Mitteilung einer nicht von ihr vergebenen Beteiligungsnummer keine Individualisierung möglich war/ist, zumal sich diese bereits aus dem Güteantrag selbst und nicht erst im Wege der Nachforschung ergeben muss (einschränkend BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 21). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang erstmals in der Berufungsinstanz behaupten, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Güteantrags über ein EDV-System bzw. Archiv verfügt habe, in dem die Beteiligungsnummer und weitere im Zusammenhang mit der Beteiligung stehende Daten gespeichert gewesen seien, ist sie mit diesem bestrittenen Vorbringen ohnehin gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zweitinstanzlich präkludiert. Im Übrigen wäre es der Beklagten - bei Vorhandensein eines entsprechenden Archivs - (allein) mit der Angabe der Beteiligungsnummer aber auch nicht möglich, das von der Klagepartei konkret angestrebte Verfahrensziel, insbesondere Art und Umfang des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, den ungefähren Beratungszeitraum und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu ermitteln, auch weil die Beratung und Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung - unstreitig - von selbstständigen Beratern/Vermittlern durchgeführt worden ist.
107Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Güte- oder Schlichtungsstelle gerichtet wird, damit diese als neutraler Schlichter und Vermittler im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird, so dass diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 21 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 14 a.E., 19). Informationen, die bei der Gütestelle nicht vorhanden sind, können daher bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist, keine Berücksichtigung finden (BGH, Urt. v. 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 21 m.w.N.; einschränkend BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 21). Dementsprechend kann die Angabe der internen Beteiligungs- oder Teilhaberregisternummer im Güteantrag den oder die geltend gemachten Ansprüche hier nicht hinreichend individualisieren, weil dadurch jedenfalls dem Schlichter D... keinen weitergehenden Informationen zu dem Geschäfts- oder Beratungsvorgang verschafft werden konnten.
108Etwas Anderes folgt bezogen auf den Streitfall auch nicht aus der Judikatur des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Zwar hat dieser in seinem Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 (Juris, Rn. 21) in einem obiter dictum ausgeführt, dass es ausreichend sei, dass der im Güteantrag nicht mitgeteilte Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der dortigen Beklagten ohne weiteres aufgrund der ihr mitgeteilten Policennummer habe ermittelt werden können. Doch sind insoweit die Besonderheiten des dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalts zu berücksichtigen, die einer Übertragung dieser (ohnehin nicht streitentscheidenden) Aussage auf den Streitfall entgegenstehen. Zunächst war der Güteantrag in dem vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheidenden Fall durch ein dem Antrag beigefügtes ausführliches Anspruchsschreiben bereits hinreichend konkretisiert (vgl. BGH, a.a.O., Juris, Rn. 19 f.; diese Abgrenzung findet sich auch in BGH, Urt. v. 03.12.2015 - III ZR 231/14, Juris, Rn. 18). Ferner handelte es sich bei der dortigen Beklagten um die Versicherungsgesellschaft, die die Policennummer selbst vergeben hatte, und nicht um das - zwischengeschaltete - Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen. Weiterhin wurde die dortige Beklagte wegen ungenügender Aufklärung über die Besonderheiten des von ihr selbst angebotenen, eigenen Versicherungsprodukts in Anspruch genommen (BGH, a.a.O., Juris, Rn. 18), während es vorliegend um einen unmittelbar vom Verlauf des Beratungsgesprächs abhängigen Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung geht.
109Entgegen der Auffassung der Kläger hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichshofes seine vorstehend dargestellten Maßstäbe mit dem Urteil vom 10.12.2015 - III ZR 128/14 (Juris, Rn. 10) nicht relativiert. Im Gegenteil bestätigt der Bundesgerichtshof hierin ein weiteres Mal die aufgestellten Grundsätze zur verjährungshemmenden Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids, die sich auf die Frage der verjährungshemmenden Wirkung der Bekanntgabe des Güteverfahrens nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens übertragen lassen. Wie bereits ausgeführt ist beim Mahnantrag maßgeblich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (BGH a.a.O., Rn. 9). Auch betont der Bundesgerichtshof erneut, dass nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden kann, wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, sondern Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs abhängen (BGH, ebd.). Dass der BGH in dem konkreten Einzelfall dann die Angaben der jeweilige Kennnummer, des Vertragsdatums sowie des jeweils begehrte Schadensbetrags ausreichend lässt, begründet er dabei ausdrücklich damit, dass § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine (nur) knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung verlangt (BGH, ebd.). Selbst wenn man diese Kombination von konkreten Angaben auch beim Güteverfahren für ausreichend erachten wollte - wofür angesichts der Unterschiede zwischen Mahn- und Güteverfahren nichts spricht -, wäre der hier streitgegenständliche Güteantrag mangels Angabe des Schadensbetrages nicht ausreichend. Keinesfalls lässt sich aus der Entscheidung ableiten, nur die Angabe der Kennnummer und des Vertragsdatums ohne Nennung des verlangten Schadensbetrages könne im Güteverfahren ausreichen, um den geltend gemachten Anspruch hinreichend zu kennzeichnen. Schließlich hat der III. Zivilsenat die vorstehend geschilderten Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag nachfolgend erneut bestätigt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – III ZR 116/15, Tz. 3 und III ZB 88/15, Tz. 16).
110cc)
111Entgegen der Ansicht der Kläger kollidieren die nach der vom Senat in Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB geteilten Rechtsprechung namentlich des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an die Individualisierung von Güteanträgen zu stellenden Anforderungen, damit sie eine verjährungshemmende Wirkung entfalten können, auch nicht mit europarechtlichen Vorgaben. Dabei berücksichtigt der Senat, dass es den nationalen Gerichten obliegt, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und dabei die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen (BVerfG, Beschl. v. 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07, Juris, Rn. 30). Dem Senat ist bewusst, dass die nationalen Gerichte daher bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Norm, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen müssen, um der Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.04.1984, 14/83, Juris, Rn. 26; EuGH, Urt. v. 15.01.2014, C-176/12, Juris, Rn. 38 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07, Juris, Rn. 30). Vorliegend fehlt es allerdings schon an entsprechenden europarechtlichen Vorgaben, so dass der von den Klägern gerügte Widerspruch der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgestellten und vom Senat geteilten Anforderungen an die erforderliche Anspruchsindividualisierung im Güteantrag zu europäischen Richtlinieninhalten tatsächlich nicht existiert.
112(1)
113Dies gilt insbesondere für die von Seiten der Kläger angeführte Verbrauchsgüterkaufrichtlinie („Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter“), die in Erwägungsgrund Nr. 25 auf die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 30.03.1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.04.1998, Seite 31), Bezug nimmt. Eine Kollision mit klägerseits in diese Richtlinie hineingelesenen, vermeintlichen europarechtlichen Vorgaben, eine Erschwernis der Verjährungshemmung durch außergerichtliche Schlichtungsanträge zu vermeiden, scheidet bezogen auf Güteanträge in Anlageberatungsfällen und damit bezogen auf den Streitfall bereits deswegen aus, weil sich die besagte Richtlinie lediglich zum Verbrauchsgüterkauf verhält. Bei „Verbrauchsgütern“ handelt es sich jedoch gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie um „bewegliche körperliche Gegenstände“. Damit werden die hier zu beurteilenden Fondsbeteiligungen - in Gestalt mittelbarer Kommanditbeteiligungen über eine Treuhandkommanditistin - schon vom Anwendungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht erfasst.
114Es kommt hinzu, dass der (eigentliche) Regelungszweck der Richtlinie, der sich aus den Art. 1 bis Art. 14 (und nicht aus den vorgeschalteten Erwägungsgründen) ergibt, darin bestand/besteht, einheitliche Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher zu schaffen und nicht etwa Vereinheitlichungen im Zusammenhang mit außergerichtlichen Güte- oder Schlichtungsanträgen. Durch den von den Klägern für ihre Ansicht angeführten Erwägungsgrund Nr. 25, bei dem es sich schon nicht um den eigentlichen Richtlinieninhalt handelt, wird im Übrigen den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit eröffnet („können“), Einrichtungen zu schaffen, die eine unparteiische und effiziente Beschwerdebehandlung im nationalen und grenzüberschreitenden Rahmen gewährleisten und die von den Verbrauchern als Vermittler in Anspruch genommen werden können. Irgendwelche von den Mitgliedsstaaten hierbei zu beachtende Vorgaben und/oder Mindeststandards enthält dieser Erwägungsgrund dagegen nicht.
115(2)
116Entgegen der Ansicht der Kläger verstößt die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vorgenommene und vom hiesigen Senat geteilte Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 der - noch nicht in Bundesrecht umgesetzten - Richtlinie über alternative Streitbeilegung („Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG“). Diese Richtlinienbestimmung besagt lediglich, dass eine Partei, die sich zur Beilegung einer Streitigkeit an eine Stelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung gewandt hat, nicht durch den Ablauf von Verjährungsfristen während dieses Verfahrens daran gehindert werden darf, anschließend in Bezug auf dieselbe Streitigkeit ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Dies wird indes durch § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB und die durch die Bekanntgabe des Güteantrags bewirkte Hemmung der Verjährung für von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestellen oder bei einem einvernehmlichen Einigungsversuch der Parteien, bei sonstigen Streitbeilegung betreibenden Gütestellen bereits gewährleistet. Insbesondere macht die Richtlinie auch keine Vorgaben dazu, wie dies konkret zu geschehen hat und/oder welche inhaltlichen (Mindest-)Anforderungen an die Bestimmtheit eines Güteantrags zu stellen sind, damit dieser geeignet ist, während eines außergerichtlichen, alternativen Streitbeilegungsverfahrens den Lauf der Verjährungsfrist zu hindern. Im Gegenteil: Den Mitgliedsstaaten wird in Satz 4 des Erwägungsgrunds Nr. 45 ausdrücklich freigestellt, wie das Ziel zu verwirklichen ist, dass die Parteien, die an einem außergerichtlichen, alternativen Streitbeilegungsverfahren teilgenommen haben, dadurch nicht gehindert werden, wegen dieser Streitigkeit ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Als Beispiel wird in Satz 5 des Erwägungsgrunds Nr. 45 sodann die Möglichkeit genannt, vorzusehen, dass die Verjährungsfristen nicht während des außergerichtlichen, alternativen Streitbeilegungsverfahrens ablaufen. Weitergehende Vorgaben sind der Richtlinie nicht zu entnehmen.
117Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie über alternative Streitbeilegung erst am 21.05.2013 in Kraft getreten und den Mitgliedsstaaten überdies gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie eine Frist zur Umsetzung der Richtlinieninhalte in nationales Recht bis zum 09.07.2015 zugestanden worden ist, so dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie für die Behandlung von zum Jahreswechsel 2011/2012 gestellten Güteanträgen - so wie hier - von vornherein keine Wirkung entfalten kann (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.09.2015 - 11 U 13/15).
118(3)
119Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 19 Abs. 3 lit. b) des Vertrags über die Europäische Union und Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. Dass sich die in Rede stehende Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB im Rahmen der Richtlinien hält, ist zur Überzeugung des Senats offensichtlich. Der Senat hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die der Entscheidung zugrunde zu legende Auslegung des Verjährungsrechts mit den genannten Richtlinien übereinstimmt. Im Übrigen zwingt die bloße Rechtsbehauptung einer Partei nicht zur Vorlage nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH, Urt. v. 15.09.2005 - C-495/03, Juris, Rn. 33 ff.; ferner OLG München, Beschl. v. 30.09.2015 - 18 U 2356/15; zu Vorlageberechtigung und -pflicht vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 25.02.2010 - 1 BvR 230/09, Juris, Rn. 17 ff., 21; BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 69/09, Juris, Rn. 21 ff.; ferner Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hoffmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Vorb. v. Art. 92, Rn. 141 ff.; Calliess, NJW 2013, 1905 ff.).
120b)
121Der Güteantrag der Kläger ist - unabhängig von der Frage einer etwaigen Rechtsmissbräuchlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 - VI ZR 306/92, Juris, Rn. 22; BGH, Urt. v. 21.12.2011 - VIII ZR 157/11, Rn. 9 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 526/14, Juris, Rn. 33 f. m.w.N.) im Sinne eines Erschleichens der Hemmungswirkung bzw. eines kollusiven Zusammenwirkens der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit dem Schlichter D... und einer damit einhergehenden bewussten Verzögerung der Bekanntgabe der DLF- und DHB-Beteiligungen betreffenden Güteanträge - der Beklagten auch nicht „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB bekannt gemacht worden und war auch aus diesem Grunde nicht geeignet, den Lauf der kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB zu hemmen. Denn nur eine „demnächst“ nach Einreichung des Antrags veranlasste Bekanntgabe lässt den Eintritt der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung zurückwirken. Hier sind die nach Behauptung der Kläger zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 03.01.2012 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist eingegangenen Güteanträge der Beklagten erst mit Schreiben des Schlichters vom 05.11.2012 bekanntgegeben worden, das ihr am 08.11.2012 zuging. Zwischen dem behaupteten Eingang bei der Gütestelle (vor dem 03.01.2012) und der Veranlassung der Bekanntgabe lagen mithin mindestens 10 Monate und 3 Tage.
122aa)
123Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleich gelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden, so dass bei der Auslegung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB verwendeten Begriffs „demnächst“ dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie bei § 167 ZPO (BGH, Urt. v. 22.09.2009 - XI ZR 230/08, Juris, Rn. 14). Daraus folgt, dass auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden darf. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1987 - VIII ZR 4/87, Juris, Rn. 28; BGH, Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, Juris, Rn. 20; BGH, Urt. v. 12.07.2006 - IV ZR 23/05, Juris, Rn. 17). Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.1987 - VIII ZR 4/87, Juris, Rn. 28; BGH, Urt. v. 07.04.1983 - III ZR 193/81, Juris, Rn. 9 ff.; BGH, Urt. v. 11.07.2003 - V ZR 414/02, Juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle oder auch deren Arbeitsüberlastung verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1987 - VIII ZR 4/87, Juris, Rn. 28; BGH, Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, Juris, Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.04.2004 - IX ZR 117/03, Juris, Rn. 14 - jeweils m.w.N.; zum Ganzen: BGH, Urt. v. 22.09.2009 - XI ZR 230/08, Juris, Rn. 15, 17).
124Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 167 ZPO auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, Juris, Rn. 21; BGH, Urt. v. 12.07.2006 - IV ZR 23/05, Juris, Rn. 18). Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben (vgl. dazu die Nachweise in BGH, Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, Juris, Rn. 21), sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Klage - trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten - die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof angenommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGH, Urt. v. 19.10.1977 - IV ZR 149/76, Juris, Rn. 11 ff. m.w.N.; BGH, Urt. v. 29.06.1993 - X ZR 6/93, Juris, Rn. 16 ff.), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGH, Urt. v. 12.07.2006 - IV ZR 23/05, Juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 18.12.2008 - III ZR 132/08, Juris, Rn. 18 - jeweils m.w.N.). Dagegen besteht für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten keine Obliegenheit oder Verpflichtung, durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, nachdem sie alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht haben; denn dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (BGH, Urt. v. 12.07.2006 - IV ZR 23/05, Juris, Rn. 20 f.; zum Ganzen: BGH, Urt. v. 22.09.2009 - XI ZR 230/08, Juris, Rn. 16).
125bb)
126Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die erst 10 Monate nach seiner Einreichung bei der Schlichtungsstelle D... veranlasste Bekanntgabe des streitgegenständlichen Güteantrags gegenüber der Beklagten den klägerischen Prozessbevollmächtigten anzulasten, was sich die Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, so dass diese Veranlassung der Bekanntgabe nicht mehr als „demnächst“ angesehen werden kann.
127(1)
128Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben ohne Not eine offenkundig örtlich nicht zuständige, lediglich von einem einzelnen Rechtsanwalt neben seiner Anwaltstätigkeit betriebene Schlichtungsstelle im Bundesland Brandenburg für den Güteantrag ausgewählt - weder die Kläger noch die Beklagte haben in diesem Bundesland ihren Wohn- oder Geschäftssitz - und dort dann mehr oder weniger zeitgleich um den Jahreswechsel 2011/2012 unstreitig mehrere tausend Güteanträge, einschließlich des Antrags der Kläger, zum Zwecke der Verjährungshemmung eingereicht und damit letztlich sehenden Auges die damit einhergehende Überlastung der Gütestelle und eine damit einhergehende verzögerte Bekanntgabe der Güteanträge, einschließlich desjenigen der Kläger, in Kauf genommen. Der Schlichter D... hat in seinem Schreiben vom 13.12.2012 in Beantwortung der Anfrage der Beklagten vom 12.11.2012 (beides Anlagenkonvolut K 15) mitgeteilt, dass dort allein am 31.12.2011 mehr als 12.000 Anträge eingegangen seien. Nach dem Sinn und Zweck der § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB, § 167 ZPO, die Parteien vor Nachteilen durch von ihnen nicht zu beeinflussende Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gütestelle zu bewahren, muss einem Antragsteller oder Zustellungsbetreiber die Berufung auf diese ihn begünstigende Regelung dann verwehrt sein, wenn er - so wie hier - die Überlastung der Gütestelle sehenden Auges zumindest billigend in Kauf nimmt. Ein derartiger Anspruchsteller oder Zustellungsbetreiber ist nicht schutzwürdig (§ 242 BGB). Dies gilt hier umso mehr, als die klägerischen Prozessbevollmächtigten nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten bereits seit dem Jahr 2009 eng mit der Schlichtungsstelle D... zusammenarbeiten, so dass ihnen deren begrenzte Kapazität auch nicht etwa verborgen geblieben sein können. Es handelt sich mithin um Verzögerungen die bei sachgerechter Verfahrensführung von den klägerischen Prozessbevollmächtigten hätten vermieden werden können.
129Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit auch von dem, der der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 (Juris, Rn. 22 ff.) zugrunde lag. Zwar ist es im Rahmen sinnvoller Prozessführung grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass eine Vielzahl inhaltlich gleich gelagerter, gegen ein und dieselbe Partei gerichteter Güteanträge bei einer Gütestelle eingereicht werden, weil es einer sachgerechten Erledigung eher förderlich sein kann, wenn gleich gelagerte Parallelfälle vor derselben Stelle erörtert und gegebenenfalls verhandelt werden (BGH, a.a.O., Juris, Rn. 24). Etwas Anderes gilt jedoch, wenn ein Antragsteller oder Zustellungsbetreiber - so wie hier - ohne Not bei einer örtlich nicht zuständigen Gütestelle mehr oder weniger zeitgleich kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist mehrere tausend Güteanträge einreicht, die von dieser - wie von vornherein klar und gegebenenfalls sogar beabsichtigt ist - dem Antragsgegner in angemessener Zeit nicht einmal bekannt gegeben werden können.
130(2)
131Die klägerischen Prozessbevollmächtigten sind auch nicht - was sich die Kläger ebenfalls gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen - der ihnen insofern obliegenden Erkundigungs- und Mitwirkungspflicht nachgekommen, wobei dieses Versäumnis auch für die verzögerte Bekanntgabe mit ursächlich geworden ist. Nachdem eine Bekanntgabe des Güteantrags der Kläger mehrere Monate nach seiner Einreichung für die Prozessbevollmächtigten der Kläger - mangels entsprechender Mitteilung der Gütestelle bzw. ausbleibender (Ein-)Ladung zu einem Gütetermin - auch ersichtlich immer noch nicht erfolgt war, hätte es ihnen - gerade auch vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung - oblegen, durch entsprechende Nachfragen oder Erinnerungen bei der Gütestelle auf das Weiterbetreiben des Verfahrens, d.h. die zeitnahe Bekanntgabe des Güteantrags, hinzuwirken (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.12.2008 - III ZR 132/08, Juris, Rn. 18 m.w.N.). Zwar behaupten die Kläger, dass sich ihre Prozessbevollmächtigten regelmäßig nach dem Fortgang des Verfahrens bei der Gütestelle erkundigt hätten, allerdings ist ihr diesbezügliches Vorbringen unsubstantiiert, da sie schon nicht mitteilen, wer sich insoweit wann genau an die Gütestelle D... mit diesem konkreten Anliegen - die ausstehende Bekanntgabe u.a. des Güteantrags der Kläger - gewandt hat und wie von dortiger Seite die Reaktion auf diese Sachstandsanfrage(-n) gewesen ist, so dass mangels hinreichenden Sachvortrags der Kläger hierzu und der ihnen als Antragsteller bzw. Zustellungsbetreiber für das Tatbestandsmerkmal „demnächst“ obliegenden Beweislast (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 167 Rn. 14) prozessual von einem entsprechenden Versäumnis der Kläger bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten auszugehen ist.
132Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass dieses Untätigbleiben zu einer Verzögerung der Bekanntgabe geführt hat und entsprechende Einwirkungen und Maßnahmen der klägerischen Prozessbevollmächtigten insoweit den Verfahrensgang verkürzt hätten. Bei der Frage, ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, können Versäumnisse dem Antragsteller bzw. Zustellungsbetreiber nur insoweit zugerechnet werden, als sich feststellen lässt, dass die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte (BGH, Urt. v. 05.02.2003 - IV ZR 44/02, Juris, Rn. 18 f.; BGH, Urt. v. 27.04.2006 - I ZR 237/03, Juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 22.09.2009 - XI ZR 230/08, Juris, Rn. 17 a.E.). Dies ist hier der Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Schlichter D... - immerhin zugleich Rechtsanwalt und damit ein objektives Organ der Rechtspflege - dem berechtigten Anliegen der klägerischen Prozessbevollmächtigten nach einer sukzessiven, kontinuierlichen Bearbeitung der Güteanträge verschlossen hätte oder ihm dies etwa nicht möglich gewesen wäre, denn nach dem Inhalt seines Schreibens vom 13.12.2012 (Anlagenkonvolut K 15) beruhte das systematische Sammeln von gegen ein und denselben Antragsgegner gerichteten Güteanträgen und deren en bloc-Versendung an diesen - hier die Beklagte - auf der freien und daher auch anders handhabbaren Entscheidung des Schlichters. Dies wird letztlich auch belegt durch die deutlich zeitnähere Bekanntgabe der die IMF- bzw. DMC-Beteiligungen betreffenden, gleichfalls gegen die hiesige Beklage gerichteten Güteanträge, die ebenfalls in großer Zahl von den klägerischen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle D... eingereicht wurden, und die, obgleich sie ebenfalls um den Jahreswechsel 2011/2012 bei der Schlichtungsstelle und damit mehr oder weniger zeitgleich mit dem hiesigen und den weiteren die DLF- und DHB-Beteiligungen betreffenden Güteanträgen bei der Schlichtungsstelle D... eingegangen sind, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten bereits im April 2012 bekannt gegeben worden sind.
133c)
134Mangels verjährungshemmender Wirkung des Güteantrags sind etwaige Schadens-ersatzansprüche der Kläger wegen einer der Beklagten zuzurechnenden - unterstellten - Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung mit Ablauf des 02.01.2012 verjährt, so dass die erst am 13.06.2013 beim Landgericht Wuppertal eingegangene Klage keine Hemmungswirkung mehr entfalten konnte.
1353.
136Etwaige Ansprüche gegen die Beklagte aus Prospekthaftung im engeren Sinne sind - unabhängig davon, dass die Beklagte schon nicht zur Gruppe der Prospektverantwortlichen zählt und die Kläger ihre Klage hierauf letztlich auch nicht stützen - gleichfalls verjährt. Diese verjähren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs analog §§ 44 ff., 46 BörsG a.F. unabhängig von einer eventuellen Kenntnis spätestens nach drei Jahren nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile. Dies gilt auch für Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben (BGH, Urt. v. 14.01.2002 - II ZR 40/00, Juris, Rn. 8; BGH, Urt. v. 28.02.2008 - III ZR 149/07, Juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 01.03.2010 - II ZR 213/08, Juris, Rn. 20; BGH, Beschl. v. 21.10.2014 - XI ZB 12/12, Juris, Rn. 149; OLG München, Urt. 23.05.2007 - 20 U 5471/06, Juris, Rn. 20). Damit trat die Verjährung dieser Ansprüche spätestens im Jahr 2002 ein, da die Kläger die verfahrensgegenständliche Beteiligung im Jahr 1999 gezeichnet hatten.
1374.
138Mögliche Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne aus culpa in contrahendo bzw. nunmehr §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB sind ebenfalls gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 kenntnisunabhängig mit Ablauf des 02.01.2012 verjährt.
1395.
140Entsprechendes gilt für etwaige deliktische Ansprüche, die Kläger stützen sich insoweit auf § 826 BGB. Denn auch anstelle der kenntnisunabhängigen, von der Begehung der Handlung an gerechneten 30-jährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. ist die kürzere neue Regelverjährung und damit auch § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB getreten (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2011 - XI ZR 373/08, Juris, Rn. 61; BGH, Urt. v. 08.02.2011 - XI ZR 168/08; Juris, Rn. 49; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Art. 229 § 6 EGBGB, Rn. 6). Ein auf Herausgabe der Bereicherung gerichteter Anspruch gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F. bzw. § 852 BGB n.F. wird von den Klägern schon nicht geltend gemacht, es fehlt auch an entsprechendem Sachvortrag hierzu.
141C.
142Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, mit Blick auf die am 13.02.2015 erfolgte und am 20.02.2015 berichtigte Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 04.02.2015 - 2 OH 28/14 KapMuG im Klageregister zur Herbeiführung eines Musterentscheids gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG hinsichtlich der dort genannten, den streitgegenständlichen Fonds DLF 98/29 betreffenden Feststellungsziele, kam nicht in Betracht, weil die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits - auch nach Maßgabe einer abstrakten Beurteilung der Vorgreiflichkeit - nicht von den dortigen, sich allein auf die vermeintliche Unrichtigkeit des Emissionsprospekts beziehenden Feststellungszielen abhängt.
143Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt ein Rechtstreit, der ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist, unzweifelhaft nicht vom Ausgang des Musterverfahrens ab. In einem solchen Fall ist eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG unzulässig, denn sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als auch § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt (BGH, Beschl. v. 02.12.2014 - XI ZB 17/13, Juris, Rn. 13 f.; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – III ZB 88/15, Tz. 14). Vor diesem Hintergrund schied vorliegend eine Aussetzung aus, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt und Verjährungsfragen nicht Gegenstand der Feststellungsziele sind. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben zwar beim Kammergericht Berlin eine Erweiterung der Feststellungsziele auf Fragen zur Verjährungshemmung beantragt; hierzu fehlt es jedoch bislang an einer die Erweiterung des Musterverfahrens auf diese Feststellungsziele beschließenden, im Klageregister öffentlich bekannt gemachten Entscheidung des Kammergerichts (vgl. § 15 Abs. 2 KapMuG).
144Der Senat war auch nicht verpflichtet, über die Frage der Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG vorab durch gesonderten Beschluss zu befinden; vielmehr kann die Ablehnung der Aussetzung - so wie hier - auch in der zu erlassenden Endentscheidung (Urteil) erfolgen (Kölner-Kommentar/Kruis, KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 59).
145D.
146Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
147E.
148Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
149Da die entscheidungserheblichen Fragen zur erforderlichen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Güteantrag, damit dessen Bekanntgabe verjährungshemmende Wirkung entfalten kann, mittlerweile höchstrichterlich geklärt sind, besteht kein Anlass für eine Revisionszulassung. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu dieser Frage seit seinen grundlegenden Entscheidungen vom 18.06.2015 - III ZR 189/14 (Juris, Rn. 15 ff.), III ZR 191/14 (Juris, Rn. 16 ff.), III ZR 198/14 (Juris, Rn. 16 ff.) und III ZR 227/14 (Juris, Rn. 16 ff.) - die hiergegen eingereichten Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zu Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2015 - 1 BvR 1816/15, 1 BvR 1817/15, 1 BvR 1818/15, 1 BvR 1819/15, Juris) - zwischenzeitlich mehrfach, namentlich in seinen Entscheidungen vom 20.08.2015 - III ZR 373/14 (Juris, Rn. 15 ff., 21 f.), 03.09.2015 - III ZR 347/14 (Juris, Rn. 15 ff.), 15.10.2015 - III ZR 170/14 (Juris, Rn. 16 ff.), 28.10.2015 - III ZR 33/15 (Juris, Rn. 4) und zuletzt vom 03.12.2015 - III ZR 231/14 (Juris, Rn. 17), 28.01.2016 - III ZR 116/15 (dort Tz. 3) und 28.01.2016 – III ZB 88/15 (dort Tz. 16) bestätigt und weiter konkretisiert. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 (Juris, Rn. 12 ff.) angeschlossen.
150Anlass für eine Revisionszulassung besteht auch nicht hinsichtlich der Frage einer Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, weil der Bundesgerichtshof eindeutig entschieden hat, dass jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit - so wie hier - ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist, seine Entscheidung unzweifelhaft nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängt und eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in einem solchen Fall unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 02.12.2014 - XI ZB 17/13, Juris, Rn. 13), so dass auch insoweit kein Klärungsbedarf besteht.
151F.
152Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO wird der Streitwert für das Berufungsverfahren aufbis € 30.000,00 festgesetzt.
153Der Streitwert der Berufungsinstanz beläuft sich lediglich auf etwa € 29.763,76. Dieser setzt sich zusammen aus dem Gegenstandswert des Zahlungsantrags zu 1, soweit dieser keinen entgangenen (Zins-)Gewinn betrifft, in Höhe von € 27.462,95 und dem des Feststellungsantrags zu 2 in Höhe von etwa € 2.300,81, entsprechend dem von den Klägern selbst geschätzten Feststellungsinteresse. Der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte entgangene (Zins-)Gewinn bleibt für die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 43 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.2013 - III ZR 143/12, Juris, Rn. 6 ff.; BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - III ZR 228/14, Juris, Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 16.07.2015 - III ZR 164/14, Juris, Rn. 7). Der Antrag zu 3, gerichtet auf Feststellung des Annahmeverzugs, ist ebenfalls nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da diesem neben dem Antrag zu 1 wirtschaftlich keine selbstständige Bedeutung zukommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2008 - I-24 W 46/08, Juris, Rn. 7 ff. m.w.N.). Der Zahlungs- und Freistellungsantrag zu 4 ist gleichfalls nicht streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen, weil mit diesem lediglich eine Nebenforderung geltend gemacht wird.
154Durch die am 10.02.2016 eingegangene Teilerledigungserklärung ist keine einen Gebührensprung auslösende Streitwertänderung eingetreten, da die Zahlungen entsprechend der Antragstellung durch die Kläger zunächst auf die nicht im Streitwert berücksichtigten (Zins-)Nebenforderungen anzurechnen wären, so dass kein weiterer Abzugsbetrag hinsichtlich der Hauptforderung verbleibt.
155Anlass, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, besteht auch vor dem Hintergrund des nunmehr in der Berufungsinstanz von den Klägern vorgetragenen Zahlenwerks nicht.
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L… |
K… |
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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit
- 1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt, - 2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und - 3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; - 3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses; - 4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist; - 5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) (weggefallen)
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.
(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.
(3) Der Vorlagebeschluss enthält:
- 1.
die Feststellungsziele und - 2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.
(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.
(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit
- 1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, - 2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind, - 3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder - 4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.
(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:
- 1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter, - 2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen, - 3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts, - 4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts, - 5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags, - 6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und - 7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.
(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit
- 1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt, - 2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und - 3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.