Landgericht Tübingen Urteil, 17. Sept. 2015 - 5 O 68/15

published on 17/09/2015 00:00
Landgericht Tübingen Urteil, 17. Sept. 2015 - 5 O 68/15
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 6.868,25 EUR

Tatbestand

 
Die im Gerichtsbezirk des Landgerichts Tübingen ansässige Klägerin begehrt von dem im Bezirk des Landgerichts Potsdam ansässigem Beklagten aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Mazda Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 4.800,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, sowie Schadensersatz in Höhe von weiteren 1.568,25 EUR.
Der Beklagte bot über das Internet-Portal „mobile.de“ den streitgegenständlichen Pkw Mazda 2 an, worauf die Klägerin zu ihm Kontakt aufnahm. Am 10. Januar 2015 schlossen die Parteien den als Anlage K 2 in Kopie vorgelegten Kaufvertrag (vgl. Bl. 16 d. A.), wobei sie sich in Abweichung des Internetangebots auf einen Kaufpreis in Höhe von 4.800,00 EUR verständigten. An diesem Tag wurde der Klägerin auch das Fahrzeug übergeben und diese bezahlte den vereinbarten Kaufpreis.
In der Folge entstand eine Auseinandersetzung über Mängel, an deren Ende die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 16. Februar 2015 (vgl. Anlage K 4, Bl. 35 - 37 d. A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und weitere Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend machte.
Der Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Tübingen. Nach Anregung des Gerichts, Verweisung an das Landgericht Potsdam zu beantragen (vgl. Verfügung vom 29. April 2015, Bl. 62 ff d. A., und Verfügung vom 1. Juni 2015, Bl. 76 d. A.) hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie keinen Verweisungsantrag stelle (vgl. Bl. 78 d. A.). Die Klägerin ist weiterhin im Besitz des Fahrzeuges, hat dieses aber nunmehr abgemeldet.
Die Klägerin trägt vor, das Fahrzeug habe einen nicht unerheblichen Unfallschaden und weise zahlreiche zugesicherte Eigenschaften nicht auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag in der Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.800,00 EUR und sowie zur Erstattung ihrer getätigten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.568,25 EUR verpflichtet. Für diese Klage sei das Landgericht Tübingen örtlich zuständig, da der Erfüllungsort für die Rückabwicklung nach § 29 ZPO einheitlich an dem Ort liege, an dem sich das Fahrzeug vertragsgemäß befinde.
Die Klägerin beantragt für Recht zu erkennen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.800,00 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. April 2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs Mazda 2, Kfz-ID-Nr. J….
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.568,25 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR, jeweils nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. April 2015 zu bezahlen.
10 
3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Pkw Mazda 2 in Verzug befindet.
11 
Der Beklagte beantragt
12 
Klageabweisung.
13 
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei vor Vertragsschluss über die von der Anzeige abweichende Ausstattung des Fahrzeugs aufgeklärt worden. Dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden gehabt habe, werde bestritten.
14 
Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht Tübingen ist örtlich unzuständig.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bis zum 7. September 2015 eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist unzulässig.
I.
17 
Das Landgericht Tübingen ist örtlich nicht zuständig. Weder aus §§ 12, 13 ZPO (1.) noch aus § 29 Abs. 1 ZPO (2.) folgt ein Gerichtsstand beim Landgericht Tübingen. Nach §§ 12, 13, 29 ZPO ist vielmehr das Landgericht Potsdam örtlich zuständig, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen Sitz hat.
1.
18 
Aus §§ 12, 13 ZPO folgt keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen, sondern eine solche des Landgerichts Potsdam, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2.
19 
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB.
20 
Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung, vorliegend somit die geltend gemachte Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises, zu erfüllen ist (a.). Dies richtet sich nach § 269 Abs. 1 BGB primär danach, ob die Parteien einen Ort für die Leistung bestimmt haben, andernfalls, ob sich ein bestimmter Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses entnehmen lässt und zuletzt danach, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Die Parteien haben weder einen bestimmten Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt (b.), noch ergibt sich ein solcher - entgegen der herrschenden Meinung - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder aus der Natur des Schuldverhältnisses (c.), so dass im vorliegenden Fall der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam liegt.
a.
21 
Der Leistungsort im Sinn von § 269 Abs. 1 BGB ist für die jeweils konkret geschuldete Leistung zu bestimmen. Sind mehrere Verpflichtungen durch Vertrag miteinander verbunden, so ist für jede Verpflichtung der Leistungsort gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2012 - VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 - 256, juris Rz. 13; BGH, Urt. vom 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 24; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 6; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 9).
b.
22 
Ausdrücklich haben die Parteien keinen Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle eines Rücktritts vereinbart. Weder aus dem schriftlichen Kaufvertrag (vgl. Anlage K 2, Bl. 16 d. A.) noch aus den bekannten Vertragsumständen, d. h. dem Vertragsabschluss und der Übergabe des Fahrzeuges am Sitz des Beklagten, ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien über den Erfüllungsort einer möglichen Rückabwicklung im Fall des Rücktritts eine Regelung getroffen haben oder dies wollten.
c.
23 
Ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrages ergibt sich auch - entgegen der herrschenden Meinung - weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung noch aus der Natur des Schuldverhältnisses.
24 
aa. Bei einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag wird für die bei einem Rücktritt entstehenden wechselseitigen Verpflichtungen von vielen Stimmen in der Rechtsprechung (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113; BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 09.01.2004 - 1 Z AR 140/03, MDR 2004, 646 - 647, juris Rz. 10; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 17; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.04.2013 - 8 SA 9/13, ZfSch 2013, 568 - 569, juris Rz. 20 - 22; OLG Bamberg, Urt. v. 18.08.2010 - 8 U 51/10, ZGS 2011, 140 - 142, juris Rz. 36 - 39; OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 - 5 Sa 7/14, MDR 2014, 1047, juris Rz. 5) und auch in der Literatur (vgl. Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 47; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 62, Stichwort „Kaufvertrag“; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 21; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 25, Stichwort: "Kaufvertrag") ein einheitlicher Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
25 
(1) Diese als herrschende Meinung anzusehenden Stimmen gehen im Kern auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1903 (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113) zurück. Das Reichsgericht hatte damals bei der Wandlung eines beiderseits erfüllten Kaufvertrages einen einheitlichen Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet und dies über § 269 Abs. 1 BGB mit der Natur des Schuldverhältnisses begründet. Denn aus § 467 Satz 2 BGB a. F. ergebe sich, dass die Durchführung der Wandlung nicht mit Kosten für den Käufer verbunden sein soll (vgl. RG a. a. O., RGZ 55, 113). Da dem Käufer im Fall eines Rücktransports zum Verkäufer anfallende Transportkosten aber nicht unter die „Vertragskosten“ des § 467 Satz 2 BGB a. F. fallen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. V. 23.10.1998 - 2 U 89/98, NJW-RR 1999, 1576, 1577, juris Rz. 23), sei der Käufer durch die Schaffung eines einheitlichen Erfüllungsortes für die Rückabwicklung zu schützen.
26 
(2) Der BGH hat diese Ansicht des Reichsgerichts in seiner Dachziegelentscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14) übernommen. In diesem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Käufer nach Wandlung auch die Kosten für das Abdecken verkaufter mangelhafter Ziegel vom Verkäufer verlangt. Der BGH hat diese Kosten als Verzugsschaden zugesprochen, mit der Begründung der Verkäufer sei aufgrund des bereits vom Reichsgericht angenommen einheitlichen Erfüllungsortes verpflichtet, die mangelhaften Ziegel beim Käufer abzuholen. Da dieser sich mit dieser Abholpflicht in Verzug befunden habe, stehe dem Käufer ein Schadensersatzanspruch aus Verzug in Gestalt der Transportkosten zu. Zudem hat der BGH diese Risikoverteilung auch als gerecht angesehen, weil der Verkäufer den Mangel, der zur Wandlung geführt habe, auch zu vertreten habe. Dieses Argument wurde u.a. vom OLG Schleswig-Holstein (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 32) übernommen.
27 
(3) In neueren OLG-Entscheidungen wird zudem über eine ergänzende Vertragsauslegung ein einheitlicher Erfüllungsort angenommen.
28 
(a) Das OLG Schleswig-Holstein (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 35) führt dazu an, dass für einen einheitlichen Erfüllungsort auch ein praktisches Bedürfnis der Parteien bestehe, da ein Rechtstreit kostengünstiger am Belegenheitsort ausgetragen werden könne, so dass ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung der Interessenlage beider Parteien entspreche.
29 
(b) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) folgert einen solchen mutmaßlichen Willen der Parteien aus den vom Reichsgericht und BGH in den oben zitierten Entscheidungen dargestellten Erwägungen, dass Käufer im Fall des Rücktritts (der Wandlung) möglichst so gestellt werden müsse, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte.
30 
bb. Dem halten einige Land- und Amtsgerichte (vgl. AG Hechingen, Urt. v. Entscheidung v. 02.02.2012 - 2 C 463/11, juris Rz. 16ff LG Stralsund, Beschl. v. 13.10.2011 - 6 O 211/11, BB 2011, 2690, juris Rz. 6; LG Krefeld, Beschl. v. 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, 1019, juris Rz. 4) und in der Literatur Stöber (vgl. NJW 2006, 2661 ff) entgegen, dass die Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise anzunehmenden gemeinsamen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht bestünden.
31 
cc. Dieser Mindermeinung schließt sich der Referatsrichter an, da die von der herrschenden Meinung angeführten Erwägungen nicht überzeugen, einen einheitlichen Erfüllungsort über § 269 Abs. 1 BGB aus der Natur des Schuldverhältnisses zu begründen (1 - 3) oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (4) zu begründen.
32 
(1) Der Ansatz des Reichsgerichts mit Blick auf § 467 Satz 2 BGB a. F. aus der Natur des Schuldverhältnisses für die Wandlung einen einheitlichen Erfüllungsort zu schaffen, war bereits nicht zwingend und steht im Gegensatz zur allgemeinen Ansicht, dass auch bei synallagmatisch verknüpften Leistungspflichten der Erfüllungsort jeweils gesondert für die jeweilige Leistungspflicht zu bestimmen ist (siehe oben unter 2. a.). Zudem ist diese Vorschrift mit der Schuldrechtsreform weggefallen, so dass der Ansatz des Reichsgerichts bereits aus diesem Grund nicht mehr herangezogen werden kann. Denn der Gesetzgeber hat auf eine vergleichbare oder gar weitergehende den Käufer begünstigende Vorschrift beim Rücktritt sogar ganz verzichtet. Dass dies bewusst erfolgt war, folgt daraus, dass er mit § 439 Abs. 2 BGB (wohl auf Grund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) lediglich für die Nacherfüllung eine den Käufer begünstigende Regelung geschaffen hat und im Übrigen, so auch im Fall des Rücktritts, der Käufer Transportkosten nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB verlangen kann.
33 
(2) Dem vom BGH in seiner Dachziegelentscheidung - ebenfalls noch unter der Geltung von § 467 Satz 2 BGB a. F. - angeführten Argument, dass ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort den Verkäufer auch nicht unangemessen benachteilige, da dieser den Rücktritt aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache verursacht habe, kann zumindest kein erhebliches Gewicht zukommen.
34 
(a) Denn für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt es allein auf den schlüssigen Klagevortrag an, so dass sich auch bei einer tatsächlich mangelfreien Kaufsache der Verkäufer vor einem auswärtigen Gericht verteidigen müsste, wenn dies der klagende Käufer lediglich behauptet.
35 
(b) Der Verweis des OLG Schleswig-Holstein (vgl. a. a. O., juris Rz. 34), dass dies die Konsequenz aus der für den Zivilprozess geltenden Lehre von den sogenannten doppelrelevanten Tatsachen sei (vgl. OLG Schleswig-Holstein a. a. O., juris Rz. 34), nötigt erst Recht dazu - auch im materiellen Recht -, einen einheitlichen Erfüllungsort nur unter besonderen Umständen anzunehmen.
36 
(c) Die Rechtsprechung übt bei der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes allgemein auch Zurückhaltung. Sie nimmt einen solchen neben der gegenständlichen Problematik - soweit bekannt - auch nur noch beim Bauvertrag und beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens an. Der BGH hat insbesondere für den Anwaltsvertrag seine Rechtsprechung geändert und lehnt seit 2003 einen einheitlichen Erfüllungsort am Sitz der Kanzlei ab (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 19; BGH, Urt. v. 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4).
37 
(3) Um aus der durch § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlichen eröffneten Möglichkeit einen gemeinsamen Erfüllungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses heraus zu begründen, müssen über das bloße Synallagma hinausgehende Umstände festgestellt werden können, die wie beim Ladengeschäft oder beim Bauvertrag einen einheitlichen Erfüllungsort rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 18). Anerkanntermaßen von Gewicht sind insoweit die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 30 m. w. N.).
38 
(a) Solche gewichtigen Umstände sind hier aber nicht ersichtlich.Nach Vorstehendem (1 und 2) verbleibt vielmehr allein nur noch die Praktikabilitätserwägung, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung an dem Ort, an dem sich die Kaufsache befindet, im Fall einer Beweisaufnahme kostengünstiger durchgeführt werden könne. Dies allein ist zu schwach, um von dem allgemein anerkannten Grundsatz, den Erfüllungsort für jede einzelne Leistungspflicht gesondert zu bestimmen (s. o. unter 2. a.), abzuweichen.
39 
(b) Die synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten als solche ist nicht geeignet, einen gemeinsamen Erfüllungsort zu begründen. Dies steht allgemein außer Streit. Zudem hängt es bei der Rückabwicklung vom Zufall ab, ob ein solches Austauschsynallagma bei Klageerhebung überhaupt (noch) besteht. Denn für die Fälle, in denen nur noch die Kaufpreisrückzahlung offen steht, ist ebenfalls allgemein anerkannt, dass dann der Erfüllungsort für die Kaufpreisrückzahlung am Sitz des Verkäufers liegt.
40 
(c) Zudem hat der BGH in seiner Entscheidung zum Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers sogar ausgeführt, dass nicht jeder Nachteil des Käufers dazu führt, den Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache anzusiedeln (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 52).
41 
(4) Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung, über die namentlich das OLG München einen gemeinsamen Erfüllungsort begründen will, besteht kein Raum. Denn hierfür müsste der Vertrag an einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ leiden, die durch die Heranziehung des dispositiven Rechts nicht sachgerecht geschlossen werden kann.
42 
(a) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) ist unter Bezugnahme auf die Dachziegelentscheidung des BGH auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts der Ansicht, der Käufer müsse im Fall des Rücktritts möglichst so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Es entspreche daher dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Ort der vertragsmäßigen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Erfüllungsort nicht nur für die Rückgabeverpflichtung des Käufers, sondern auch für die Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers den Kaufpreis zurückzuzahlen, anzusehen.
43 
(b) Hierbei überschreitet das OLG München die Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Selbst wenn man insoweit von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrages ausginge, die sich auch erst durch nach Vertragsschluss eintretende Umstände, wie vorliegend den Rücktritt, ergeben kann (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 157 Rn. 3 m. w. N.), kann diese Unvollständigkeit durch die Heranziehung des dispositiven Rechtes, das insoweit Vorrang hat (vgl. Ellenberger a. a. O. § 157 Rn. 4 m. w. N.), sachgerecht geschlossen werden. Denn nach dem Gesetz muss der Käufer im Fall des Rücktritts, wenn er seinen Kaufpreis wiederhaben will, den Kaufgegenstand zum Verkäufer bringen. Dass ihm dabei unter Umständen Transportkosten entstehen, die er nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes vom Verkäufer erstattet bekommen kann, begründet bereits keine durch das dispositive Recht nicht geschlossene Lücke. Denn der Gesetzgeber hat bei der Schuldrechtsreform beim Rücktritt auf eine § 467 Satz 2 BGB a. F. vergleichbare Regelung verzichtet hat und mit § 325 BGB n. F. klargestellt, dass Schadensersatz neben dem Rücktritt verlangt werden kann. Dass somit der Käufer beim Rücktritt seine Transportkosten nicht verschuldensunabhängig, sondern nur nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes verlangen kann, stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar. Dies folgt auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 439 Abs. 2 BGB nur für die Nacherfüllung eine über den Schadenersatz hinausgehende Regelung zugunsten des Käufers getroffen hat, nicht aber beim Rücktritt. Diese Entscheidung des dispositiven Gesetzgebers ist zu respektieren und geht der ergänzenden Vertragsauslegung vor, zumal Anhaltspunkte für ein mutmaßliches Einverständnis des Verkäufers mit einem entsprechenden einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht ersichtlich sind.
44 
(5) Ob ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung an dem Ort, den dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, einer am europäischen Zivilverfahrensrecht orientierten harmonischen Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO entspräche (dazu Staudinger/Artz, NJW 2011, 3125), worauf auch das OLG München hinweist (vgl. OLG München a. a. O.), kommt es hier nicht an, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
45 
(6) Im Ergebnis liegt somit für den den Schwerpunkt der Klage bildenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB am Sitz des Beklagten und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist unzulässig.
I.
17 
Das Landgericht Tübingen ist örtlich nicht zuständig. Weder aus §§ 12, 13 ZPO (1.) noch aus § 29 Abs. 1 ZPO (2.) folgt ein Gerichtsstand beim Landgericht Tübingen. Nach §§ 12, 13, 29 ZPO ist vielmehr das Landgericht Potsdam örtlich zuständig, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen Sitz hat.
1.
18 
Aus §§ 12, 13 ZPO folgt keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen, sondern eine solche des Landgerichts Potsdam, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2.
19 
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB.
20 
Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung, vorliegend somit die geltend gemachte Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises, zu erfüllen ist (a.). Dies richtet sich nach § 269 Abs. 1 BGB primär danach, ob die Parteien einen Ort für die Leistung bestimmt haben, andernfalls, ob sich ein bestimmter Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses entnehmen lässt und zuletzt danach, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Die Parteien haben weder einen bestimmten Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt (b.), noch ergibt sich ein solcher - entgegen der herrschenden Meinung - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder aus der Natur des Schuldverhältnisses (c.), so dass im vorliegenden Fall der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam liegt.
a.
21 
Der Leistungsort im Sinn von § 269 Abs. 1 BGB ist für die jeweils konkret geschuldete Leistung zu bestimmen. Sind mehrere Verpflichtungen durch Vertrag miteinander verbunden, so ist für jede Verpflichtung der Leistungsort gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2012 - VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 - 256, juris Rz. 13; BGH, Urt. vom 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 24; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 6; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 9).
b.
22 
Ausdrücklich haben die Parteien keinen Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle eines Rücktritts vereinbart. Weder aus dem schriftlichen Kaufvertrag (vgl. Anlage K 2, Bl. 16 d. A.) noch aus den bekannten Vertragsumständen, d. h. dem Vertragsabschluss und der Übergabe des Fahrzeuges am Sitz des Beklagten, ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien über den Erfüllungsort einer möglichen Rückabwicklung im Fall des Rücktritts eine Regelung getroffen haben oder dies wollten.
c.
23 
Ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrages ergibt sich auch - entgegen der herrschenden Meinung - weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung noch aus der Natur des Schuldverhältnisses.
24 
aa. Bei einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag wird für die bei einem Rücktritt entstehenden wechselseitigen Verpflichtungen von vielen Stimmen in der Rechtsprechung (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113; BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 09.01.2004 - 1 Z AR 140/03, MDR 2004, 646 - 647, juris Rz. 10; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 17; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.04.2013 - 8 SA 9/13, ZfSch 2013, 568 - 569, juris Rz. 20 - 22; OLG Bamberg, Urt. v. 18.08.2010 - 8 U 51/10, ZGS 2011, 140 - 142, juris Rz. 36 - 39; OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 - 5 Sa 7/14, MDR 2014, 1047, juris Rz. 5) und auch in der Literatur (vgl. Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 47; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 62, Stichwort „Kaufvertrag“; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 21; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 25, Stichwort: "Kaufvertrag") ein einheitlicher Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
25 
(1) Diese als herrschende Meinung anzusehenden Stimmen gehen im Kern auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1903 (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113) zurück. Das Reichsgericht hatte damals bei der Wandlung eines beiderseits erfüllten Kaufvertrages einen einheitlichen Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet und dies über § 269 Abs. 1 BGB mit der Natur des Schuldverhältnisses begründet. Denn aus § 467 Satz 2 BGB a. F. ergebe sich, dass die Durchführung der Wandlung nicht mit Kosten für den Käufer verbunden sein soll (vgl. RG a. a. O., RGZ 55, 113). Da dem Käufer im Fall eines Rücktransports zum Verkäufer anfallende Transportkosten aber nicht unter die „Vertragskosten“ des § 467 Satz 2 BGB a. F. fallen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. V. 23.10.1998 - 2 U 89/98, NJW-RR 1999, 1576, 1577, juris Rz. 23), sei der Käufer durch die Schaffung eines einheitlichen Erfüllungsortes für die Rückabwicklung zu schützen.
26 
(2) Der BGH hat diese Ansicht des Reichsgerichts in seiner Dachziegelentscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14) übernommen. In diesem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Käufer nach Wandlung auch die Kosten für das Abdecken verkaufter mangelhafter Ziegel vom Verkäufer verlangt. Der BGH hat diese Kosten als Verzugsschaden zugesprochen, mit der Begründung der Verkäufer sei aufgrund des bereits vom Reichsgericht angenommen einheitlichen Erfüllungsortes verpflichtet, die mangelhaften Ziegel beim Käufer abzuholen. Da dieser sich mit dieser Abholpflicht in Verzug befunden habe, stehe dem Käufer ein Schadensersatzanspruch aus Verzug in Gestalt der Transportkosten zu. Zudem hat der BGH diese Risikoverteilung auch als gerecht angesehen, weil der Verkäufer den Mangel, der zur Wandlung geführt habe, auch zu vertreten habe. Dieses Argument wurde u.a. vom OLG Schleswig-Holstein (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 32) übernommen.
27 
(3) In neueren OLG-Entscheidungen wird zudem über eine ergänzende Vertragsauslegung ein einheitlicher Erfüllungsort angenommen.
28 
(a) Das OLG Schleswig-Holstein (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 35) führt dazu an, dass für einen einheitlichen Erfüllungsort auch ein praktisches Bedürfnis der Parteien bestehe, da ein Rechtstreit kostengünstiger am Belegenheitsort ausgetragen werden könne, so dass ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung der Interessenlage beider Parteien entspreche.
29 
(b) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) folgert einen solchen mutmaßlichen Willen der Parteien aus den vom Reichsgericht und BGH in den oben zitierten Entscheidungen dargestellten Erwägungen, dass Käufer im Fall des Rücktritts (der Wandlung) möglichst so gestellt werden müsse, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte.
30 
bb. Dem halten einige Land- und Amtsgerichte (vgl. AG Hechingen, Urt. v. Entscheidung v. 02.02.2012 - 2 C 463/11, juris Rz. 16ff LG Stralsund, Beschl. v. 13.10.2011 - 6 O 211/11, BB 2011, 2690, juris Rz. 6; LG Krefeld, Beschl. v. 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, 1019, juris Rz. 4) und in der Literatur Stöber (vgl. NJW 2006, 2661 ff) entgegen, dass die Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise anzunehmenden gemeinsamen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht bestünden.
31 
cc. Dieser Mindermeinung schließt sich der Referatsrichter an, da die von der herrschenden Meinung angeführten Erwägungen nicht überzeugen, einen einheitlichen Erfüllungsort über § 269 Abs. 1 BGB aus der Natur des Schuldverhältnisses zu begründen (1 - 3) oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (4) zu begründen.
32 
(1) Der Ansatz des Reichsgerichts mit Blick auf § 467 Satz 2 BGB a. F. aus der Natur des Schuldverhältnisses für die Wandlung einen einheitlichen Erfüllungsort zu schaffen, war bereits nicht zwingend und steht im Gegensatz zur allgemeinen Ansicht, dass auch bei synallagmatisch verknüpften Leistungspflichten der Erfüllungsort jeweils gesondert für die jeweilige Leistungspflicht zu bestimmen ist (siehe oben unter 2. a.). Zudem ist diese Vorschrift mit der Schuldrechtsreform weggefallen, so dass der Ansatz des Reichsgerichts bereits aus diesem Grund nicht mehr herangezogen werden kann. Denn der Gesetzgeber hat auf eine vergleichbare oder gar weitergehende den Käufer begünstigende Vorschrift beim Rücktritt sogar ganz verzichtet. Dass dies bewusst erfolgt war, folgt daraus, dass er mit § 439 Abs. 2 BGB (wohl auf Grund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) lediglich für die Nacherfüllung eine den Käufer begünstigende Regelung geschaffen hat und im Übrigen, so auch im Fall des Rücktritts, der Käufer Transportkosten nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB verlangen kann.
33 
(2) Dem vom BGH in seiner Dachziegelentscheidung - ebenfalls noch unter der Geltung von § 467 Satz 2 BGB a. F. - angeführten Argument, dass ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort den Verkäufer auch nicht unangemessen benachteilige, da dieser den Rücktritt aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache verursacht habe, kann zumindest kein erhebliches Gewicht zukommen.
34 
(a) Denn für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt es allein auf den schlüssigen Klagevortrag an, so dass sich auch bei einer tatsächlich mangelfreien Kaufsache der Verkäufer vor einem auswärtigen Gericht verteidigen müsste, wenn dies der klagende Käufer lediglich behauptet.
35 
(b) Der Verweis des OLG Schleswig-Holstein (vgl. a. a. O., juris Rz. 34), dass dies die Konsequenz aus der für den Zivilprozess geltenden Lehre von den sogenannten doppelrelevanten Tatsachen sei (vgl. OLG Schleswig-Holstein a. a. O., juris Rz. 34), nötigt erst Recht dazu - auch im materiellen Recht -, einen einheitlichen Erfüllungsort nur unter besonderen Umständen anzunehmen.
36 
(c) Die Rechtsprechung übt bei der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes allgemein auch Zurückhaltung. Sie nimmt einen solchen neben der gegenständlichen Problematik - soweit bekannt - auch nur noch beim Bauvertrag und beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens an. Der BGH hat insbesondere für den Anwaltsvertrag seine Rechtsprechung geändert und lehnt seit 2003 einen einheitlichen Erfüllungsort am Sitz der Kanzlei ab (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 19; BGH, Urt. v. 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4).
37 
(3) Um aus der durch § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlichen eröffneten Möglichkeit einen gemeinsamen Erfüllungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses heraus zu begründen, müssen über das bloße Synallagma hinausgehende Umstände festgestellt werden können, die wie beim Ladengeschäft oder beim Bauvertrag einen einheitlichen Erfüllungsort rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 18). Anerkanntermaßen von Gewicht sind insoweit die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 30 m. w. N.).
38 
(a) Solche gewichtigen Umstände sind hier aber nicht ersichtlich.Nach Vorstehendem (1 und 2) verbleibt vielmehr allein nur noch die Praktikabilitätserwägung, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung an dem Ort, an dem sich die Kaufsache befindet, im Fall einer Beweisaufnahme kostengünstiger durchgeführt werden könne. Dies allein ist zu schwach, um von dem allgemein anerkannten Grundsatz, den Erfüllungsort für jede einzelne Leistungspflicht gesondert zu bestimmen (s. o. unter 2. a.), abzuweichen.
39 
(b) Die synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten als solche ist nicht geeignet, einen gemeinsamen Erfüllungsort zu begründen. Dies steht allgemein außer Streit. Zudem hängt es bei der Rückabwicklung vom Zufall ab, ob ein solches Austauschsynallagma bei Klageerhebung überhaupt (noch) besteht. Denn für die Fälle, in denen nur noch die Kaufpreisrückzahlung offen steht, ist ebenfalls allgemein anerkannt, dass dann der Erfüllungsort für die Kaufpreisrückzahlung am Sitz des Verkäufers liegt.
40 
(c) Zudem hat der BGH in seiner Entscheidung zum Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers sogar ausgeführt, dass nicht jeder Nachteil des Käufers dazu führt, den Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache anzusiedeln (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 52).
41 
(4) Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung, über die namentlich das OLG München einen gemeinsamen Erfüllungsort begründen will, besteht kein Raum. Denn hierfür müsste der Vertrag an einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ leiden, die durch die Heranziehung des dispositiven Rechts nicht sachgerecht geschlossen werden kann.
42 
(a) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) ist unter Bezugnahme auf die Dachziegelentscheidung des BGH auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts der Ansicht, der Käufer müsse im Fall des Rücktritts möglichst so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Es entspreche daher dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Ort der vertragsmäßigen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Erfüllungsort nicht nur für die Rückgabeverpflichtung des Käufers, sondern auch für die Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers den Kaufpreis zurückzuzahlen, anzusehen.
43 
(b) Hierbei überschreitet das OLG München die Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Selbst wenn man insoweit von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrages ausginge, die sich auch erst durch nach Vertragsschluss eintretende Umstände, wie vorliegend den Rücktritt, ergeben kann (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 157 Rn. 3 m. w. N.), kann diese Unvollständigkeit durch die Heranziehung des dispositiven Rechtes, das insoweit Vorrang hat (vgl. Ellenberger a. a. O. § 157 Rn. 4 m. w. N.), sachgerecht geschlossen werden. Denn nach dem Gesetz muss der Käufer im Fall des Rücktritts, wenn er seinen Kaufpreis wiederhaben will, den Kaufgegenstand zum Verkäufer bringen. Dass ihm dabei unter Umständen Transportkosten entstehen, die er nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes vom Verkäufer erstattet bekommen kann, begründet bereits keine durch das dispositive Recht nicht geschlossene Lücke. Denn der Gesetzgeber hat bei der Schuldrechtsreform beim Rücktritt auf eine § 467 Satz 2 BGB a. F. vergleichbare Regelung verzichtet hat und mit § 325 BGB n. F. klargestellt, dass Schadensersatz neben dem Rücktritt verlangt werden kann. Dass somit der Käufer beim Rücktritt seine Transportkosten nicht verschuldensunabhängig, sondern nur nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes verlangen kann, stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar. Dies folgt auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 439 Abs. 2 BGB nur für die Nacherfüllung eine über den Schadenersatz hinausgehende Regelung zugunsten des Käufers getroffen hat, nicht aber beim Rücktritt. Diese Entscheidung des dispositiven Gesetzgebers ist zu respektieren und geht der ergänzenden Vertragsauslegung vor, zumal Anhaltspunkte für ein mutmaßliches Einverständnis des Verkäufers mit einem entsprechenden einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht ersichtlich sind.
44 
(5) Ob ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung an dem Ort, den dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, einer am europäischen Zivilverfahrensrecht orientierten harmonischen Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO entspräche (dazu Staudinger/Artz, NJW 2011, 3125), worauf auch das OLG München hinweist (vgl. OLG München a. a. O.), kommt es hier nicht an, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
45 
(6) Im Ergebnis liegt somit für den den Schwerpunkt der Klage bildenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB am Sitz des Beklagten und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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Annotations

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

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Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

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Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.