Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Juli 2014 - 5 Sa 7/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2013, Az. 2 Ca 742/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.805,00 brutto abzüglich € 1.927,00 netto (Leistungen des Jobcenters Kaiserslautern) und abzüglich gezahlter € 370,12 netto zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat 90 % und die Beklagte 10 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs und Entgeltfortzahlung.
- 2
Der 1976 geborene Kläger (verh., zwei Kinder) war seit dem 18.06.2012 bei der Beklagten, einem Betrieb des Forst- und Landschaftsbaus, als Arbeiter zu einem Stundenlohn von € 11,00 brutto beschäftigt. Am 25.10.2012 verursachte er in stark alkoholisiertem Zustand (BAK 2,34 ‰) mit dem Kleintransporter des Zeugen E. S. (Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten) einen Verkehrsunfall. Am Fahrzeug entstand dabei ein Sachschaden, den die Beklagte mit € 1.600,00 beziffert.
- 3
Am 15.11.2012 (so die Beklagte) oder am 16.11.2012 (so der Kläger) fand zwischen dem Kläger und dem Zeugen E. S. ein Streitgespräch über die Modalitäten der Schadensregulierung statt. Im Verlauf des Gesprächs soll der Kläger das Arbeitsverhältnis selbst mündlich gekündigt haben, was er bestreitet. Nach dem Streitgespräch arbeitete der Kläger nicht mehr im Betrieb der Beklagten.
- 4
Der Kläger war ausweislich der Aufstellung der gesetzlichen Krankenkasse (Bl. 213 d.A.) vom 29.10. bis 04.11.2012 wegen Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule, vom 19.11. bis 03.12.2012 wegen akuter Belastungsreaktion, Anpassungsstörung und Dysthymia und vom 28.01. bis 06.05.2013 wegen lumbaler und sonstiger Bandscheibenschäden arbeitsunfähig krankgeschrieben.
- 5
Für November 2012 (bis 15.11.2012) rechnete die Beklagte einen Bruttoverdienst von € 467,50 ab, der einem Nettolohn von € 370,12 entsprach. Irrtümlich zahlte sie dem Kläger diesen Nettobetrag doppelt aus.
- 6
Am 01.12.2012 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:
- 7
"Sie haben am 15.11.2012 mündlich Ihr Arbeitsverhältnis während der Probezeit fristlos gekündigt und verließen gegen Mittag Ihren Arbeitsplatz. Sie sagten, Sie würden die schriftliche Kündigung nachreichen, was bis heute nicht geschehen ist.
- 8
Der Ordnung halber bestätigen wir hiermit Ihre Kündigung und nehmen sie zum 15.11.2012 an."
- 9
Die früheren Rechtsanwälte des Klägers antworteten mit Schreiben vom 27.12.2012 wie folgt:
- 10
"In vorbezeichneter Angelegenheit komme ich auf Ihr Schreiben vom 01.12.2012 zurück und teilte Ihnen mit, dass mein Mandant nicht zu dem von Ihnen angegebenen Zeitpunkt gekündigt hat.
Gemäß § 623 BGB bedarf die Kündigung einer Schriftform.
Sollte mein Mandant mündlich gekündigt haben, dem hier ausdrücklich widersprochen wird, liegt folglich keine ordnungsgemäße Kündigung vor.
Das Arbeitsverhältnis besteht fort."
- 11
Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2013 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.02.2013.
- 12
Mit Klageschrift vom 06.06.2013 verlangt der Kläger die Zahlung von € 6.545,00 brutto für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 15.02.2013 (€ 11,00 × 170 Std. mtl. × 3,5 Monate). Die Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung iHv. € 918,50 brutto hat er in zweiter Instanz mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen.
- 13
Die mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau hat aufgrund eines Antrags vom 27.12.2012 vom Jobcenter Kaiserslautern für Dezember 2012 € 685,52, für Januar 2013 € 1.310,00 und für Februar 2013 € 1.234,00 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten.
- 14
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2013 Bezug genommen.
- 15
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 16
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.545,00 brutto abzüglich € 740,24 netto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 918,50 zu zahlen.
- 17
Die Beklagte hat beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme über die behauptete Eigenkündigung des Klägers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nach dem Verlassen des Betriebs am 15.11.2012 seine Arbeitsleistung nicht mehr tatsächlich angeboten. Aufgrund der Aussagen der Zeugen E. S., O. P. und K. S. sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger den Betrieb aufgrund mündlicher Eigenkündigung verlassen habe und nicht vom Zeugen E. S. nach Hause geschickt worden sei. Ein Indiz hierfür sei auch, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 19.11.2012 erst im Kammertermin vom 07.11.2013 vorgelegt habe. Der Kläger habe nicht näher dargelegt, wie und wann er der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuvor vorgelegt habe. Darüber hinaus sei auch zu bezweifeln, dass der Kläger wegen der Auseinandersetzung einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Die vorliegenden Umstände erlaubten den Schluss, dass der Kläger nicht mehr gewillt gewesen sei, zu arbeiten. Ein wörtliches Angebot habe deshalb nicht genügt. Der Kläger könne auch keine Entgeltfortzahlung beanspruchen, weil die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für sein Fernbleiben von der Arbeit gewesen sei. Bei Leistungsunwilligkeit bestehe kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 4 bis 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 07.11.2013 Bezug genommen.
- 20
Gegen das am 12.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 07.01.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 12.03.2014 verlängerten Begründungsfrist mit am 12.03.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 21
Der Kläger trägt zweitinstanzlich vor, der Zeuge E. S. habe ihm im Gespräch vom 16.11.2012 erklärt, dass er von seinem Oktoberlohn einen Betrag von € 690,00 einbehalte, um ihn mit dem Fahrzeugschaden zu verrechnen. Damit sei er nicht einverstanden gewesen. Der Streit sei eskaliert. S. habe ihm lautstark und aggressiv erklärt, dass er ohne Führerschein keinen Wert mehr für die Beklagte habe. Die Beklagte könne nichts mit ihm anfangen, er solle nach Hause gehen. Dieser Aufforderung sei er gefolgt. Er habe seine Ehefrau angerufen, die ihn am 16.11.2012 mittags von der Baustelle abgeholt habe. Am Wochenende habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten. Deshalb sei er vom 19.11. bis 03.12.2012 krankgeschrieben worden. Seine Ehefrau habe am 19.11.2012 bei der Beklagten angerufen und die Erkrankung angezeigt. Am 21.11.2012 habe seine Ehefrau den Krankenschein der Geschäftsführerin persönlich ausgehändigt. Am 27. oder 28.11.2012 habe seine Ehefrau der Geschäftsführerin erklärt, dass er, wenn er sich wieder besser fühle, wieder zur Arbeit komme. Dem habe die Geschäftsführerin nicht widersprochen. Völlig überraschend sei dann das Schreiben vom 01.12.2012 eingetroffen. Am darauf folgenden Montag habe er sich mit der Geschäftsführerin in Verbindung setzen wollen, jedoch nur E. S. erreicht. Er habe ihm erklärt, dass er nie eine Kündigung ausgesprochen habe, dass er in jedem Fall arbeiten wolle und dass er auch arbeiten müsse, um den Schaden am Fahrzeug zu bezahlen. Er habe sich nochmals bereit erklärt, ggf. Überstunden zu leisten, um den Schaden schneller abzahlen zu können. Dies habe S. erneut abgelehnt und bekräftigt, dass er ohne Führerschein keinen Wert mehr für die Beklagte habe und auf jeden Fall zu Hause bleiben solle. Am 07.12.2012 sei seine Ehefrau auf dem Betriebsgelände der Beklagten zufällig E. S. begegnet. Sie habe nochmals versucht, ihn davon zu überzeugen, dass er die Arbeit wieder aufnehmen könne. S. habe dies abgeblockt und erklärt, dass er ihn nicht mehr sehen wolle. Er habe außerdem erklärt, dass die ganze Familie ab sofort ein Haus- und Hofverbot habe, er wolle niemanden mehr auf dem Gelände sehen.
- 22
Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab 19.11.2012 erstmals im Kammertermin vom 07.11.2013 vorgelegt habe. Objektiver Anhaltspunkte dafür, dass eine Erkrankung nicht vorgelegen habe, seien nicht ersichtlich. Es sei nachvollziehbar, dass er wegen der Art und Weise, wie er von seinem Vorgesetzten E. S. angegangen worden sei, einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Was die Würdigung der Zeugenaussagen angehe, sei auf die Lohnabrechnung für Oktober 2012 mit Datum vom 05.11.2012 zu verweisen. Dort sei unter dem Datum 16.11.2012 vermerkt: "Betrag in bar ausgezahlt, Betrag erhalten, A.". Damit sei schon nachgewiesen, dass die Aussagen der Zeugen nicht zutreffen könnten, denn er sei am 16.11.2012 vor Ort gewesen. Nach den Zeugenaussagen soll er aber nach dem 15.11.2012 nie wieder zur Arbeit erschienen sein. Er habe mehrfach betont und vorgetragen, dass die Arbeitsleistung immer wieder ausdrücklich angeboten und dass sie ebenso häufig von Seiten der Beklagten abgelehnt worden sei. Der Rückschluss des Arbeitsgerichts, dass er nicht mehr gewillt gewesen sei, zu arbeiten, sei unzutreffend. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.03.2014 Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
- 24
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2013, Az. 2 Ca 742/13, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.545,00 brutto abzgl. bereits gezahlter € 740,24 netto zu zahlen mit der Maßgabe, dass Ansprüche, soweit sie auf das Jobcenter Kaiserslautern übergegangen sind, an dieses direkt zu zahlen sind.
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Die Beklagte beantragt,
- 26
die Berufung zurückzuweisen.
- 27
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 14.04.2014 auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.
- 28
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 29
Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).
II.
- 30
In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01. bis 15.02.2013 Annahmeverzugslohn und Entgeltfortzahlung iHv. insgesamt € 2.805,00 brutto abzgl. im November 2012 irrtümlich doppelt gezahlter € 370,12 netto und abzgl. eines Betrages von € 1.927,00 netto zu zahlen, der kraft Gesetzes auf das Jobcenter Kaiserslautern übergegangen ist. Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts war deshalb teilweise abzuändern. Die weitergehende Berufung des Klägers unbegründet.
- 31
1. Die Zahlungsklage ist unzulässig, soweit der Kläger in seinem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag eine unbezifferte Teilzahlung an das Jobcenter Kaiserslautern begehrt. Es fehlt an der Prozessführungsbefugnis des Klägers.
- 32
a) Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) setzt neben einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers eine wirksame Ermächtigung durch den Berechtigten voraus (BAG 01.09.2010 - 5 AZR 700/09 - NJW 2010, 3740, mwN). Letztere Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
- 33
Der Kläger bzw. die Bedarfsgemeinschaft, die aus dem Kläger, seiner Ehefrau und den zwei Kindern besteht, hat aufgrund eines Antrags der Ehefrau vom 27.12.2012 vom Jobcenter des Landkreises Kaiserslautern (Az. 51510 BG00 13442) für Dezember 2012 € 685,52, für Januar 2013 € 1.310,00 und für Februar 2013 € 1.234,00 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten. Damit ist in Höhe der erbrachten Sozialleistung ein evtl. Annahmeverzugslohn- oder Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen. Der Anspruchsübergang führt zum Verlust der Aktivlegitimation und der Klagebefugnis.
- 34
Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitnehmer grundsätzlich Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Bundesagentur geltend machen kann (BAG 19.08.2008 - 5 AZR 432/07 - NJW 2008, 2204). Der Arbeitnehmer muss aber von der Bundesagentur für Arbeit zur gerichtlichen Geltendmachung der übergegangenen Vergütungsansprüche ermächtigt worden sein. Ob diese Rechtsprechung auf Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II (sog. Hartz IV) zu übertragen ist, kann dahinstehen. Dass ihn das Jobcenter Kaiserslautern wirksam dazu ermächtigt hätte, übergangene Vergütungsansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen, hat der Kläger selbst nicht behauptet.
- 35
b) Der auf Zahlung gerichtete Antrag bedarf der Auslegung. Er ist nach seinem Wortlaut nicht bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil mit der Antragsformulierung "…mit der Maßgabe, dass Ansprüche, soweit sie auf das Jobcenter Kaiserslautern übergegangen sind, an dieses direkt zu zahlen sind" nicht feststeht, was der Kläger von der Beklagten für den fraglichen Zeitraum zu beanspruchen hat. Ein Gerichtsvollzieher könnte nicht erkennen, welchen Betrag er für den Gläubiger beizutreiben hat. Deshalb muss ein Arbeitnehmer, der Lohnansprüche für einen Zeitraum geltend macht, für den er auch Leistungen nach dem SGB II (oder Krankengeld, Arbeitslosengeld etc.) bezogen hat, die Höhe der erhaltenen Leistungen und damit des ihm noch zustehenden Restbetrages genau angeben (so schon BAG 15.11.1978 - 5 AZR 199/77 - NJW 1979, 2634; vgl. auch ErfK/Koch 14. Aufl. § 46 ArbGG Rn. 16 mwN). In Höhe des auf das Jobcenter übergegangenen Teils der Forderung wäre die Klage im Übrigen auch nicht begründet. Der Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger ist von Amts wegen zu berücksichtigen, da der Arbeitnehmer nach dem Anspruchsübergang nicht mehr aktivlegitimiert ist.
- 36
Die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags führt zwar grundsätzlich dazu, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werden muss. Vorliegend kann die Berufungskammer jedoch aufgrund des zweitinstanzlich - auf gerichtliche Aufforderung - vorgelegten Bewilligungsbescheids des Jobcenters Kaiserslautern die Höhe der erhaltenen Sozialleistungen feststellen und vom Bruttobetrag, der dem Kläger noch zusteht, beziffert in Abzug bringen.
- 37
2. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für Januar 2013 Annahmeverzugslohn bzw. ab 28.01.2013 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall iHv. € 1.870,00 brutto (€ 11,00 x 170 Std.) abzgl. € 1.310,00 netto (Leistungen des Jobcenters Kaiserslautern) und für die für die Zeit vom 01. bis 15.02.2013 Entgeltfortzahlung iHv. € 935,00 brutto abzgl. € 617,00 netto (Leistungen des Jobcenters Kaiserslautern) zu zahlen. Außerdem ist der Betrag von € 370,12 netto abzuziehen, die die Beklagte für November 2012 versehentlich doppelt an den Kläger gezahlt hat. Die weitergehende Zahlungsklage ist unbegründet.
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a) Soweit der Kläger meint, dass ihm nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen einer Prozessstandschaft in jedem Fall das Recht zustehe, die Beklagte auf Zahlung (auch) der Beträge in Anspruch zu nehmen, die kraft Gesetzes auf das Jobcenter Kaiserslautern übergangen sind, ist dem nicht zu folgen. Wie oben - unter Ziff. 1.a) - ausgeführt, kann der Kläger keine Leistung an sich selbst beanspruchen, soweit der Anspruch aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist.
- 39
b) Für die Zeit vor Zugang des Schreibens seiner früheren Rechtsanwälte vom 27.12.2012 hat der Kläger keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte. Der Kläger hat nach dem Streitgespräch, das am 15.11.2012 (so die Beklagte) oder am 16.11.2012 (so der Kläger) zwischen dem Kläger und dem Zeugen E. S. stattgefunden hat, nach dem eindeutigen Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme das Arbeitsverhältnis selbst mündlich gekündigt. Die vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen E. S., O. P. und K. S. haben unmissverständlich bekundet, dass der Kläger nach einem Streit über die Regulierung des Sachschadens am Kleintransporter, den er unter erheblichem Alkoholeinfluss beschädigt hatte, das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat. Die Zeugen haben deutlich gemacht, dass der Zeuge E. S. den Kläger nicht nach Hause geschickt und auch nicht erklärt hat, die Firma könne ihn ohne Führerschein nicht mehr brauchen. Die vom Arbeitsgericht ebenfalls vernommene Ehefrau des Klägers, die ihn von der Arbeit abgeholt hat, konnte zum Gesprächsverlauf nichts bekunden.
- 40
Nach dem Streitgespräch hat der Kläger unstreitig nicht mehr im Betrieb der Beklagten gearbeitet. Nach dem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ setzt der An-spruch auf Arbeitsentgelt nicht nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, sondern - von Ausnahmefällen abgesehen - die tatsächliche Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung voraus. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger nur in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Streiten die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, genügt gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeitsleistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert. Lediglich nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs keines Angebots des Arbeitnehmers (st. Rspr., BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 mwN, AP BGB § 615 Nr. 131).
- 41
Der Kläger hat der Beklagten seine Arbeitsleistung tatsächlich nicht angeboten. Erst mit Schreiben seiner früheren Rechtsanwälte vom 27.12.2012 hat er gegen die von der Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2012 behauptete Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert und den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Das Schreiben kann als wörtliches Arbeitsangebot ausgelegt werden. Das Angebot wirkt jedoch nicht zurück. Der Kläger kann deshalb erst für die Zeit ab Zugang des Schreibens vom 27.12.2012 bis 15.02.2013 von der Beklagten Annahmeverzugslohn bzw. ab 28.01.2013 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen.
- 42
Dass der Kläger nach dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 19.11. bis einschließlich 03.12.2012, also am Dienstag, dem 04.12.2012, seine Arbeitsleistung so, wie sei zu bewirken ist, tatsächlich wieder angeboten hat, behauptet er selbst nicht. Die nach seinem Vorbringen von seiner Ehefrau geführten Gespräche mit der Geschäftsführerin und dem Zeugen E. S. ersetzen kein tatsächliches Arbeitsangebot. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des BAG vom 07.12.2005 (5 AZR 19/05 - NJW 2006, 1453) verfängt nicht. Der Kläger hat der Beklagten frühestens mit dem Schreiben seiner früheren Rechtsanwälte vom 27.12.2012 die Arbeitsleistung wörtlich angeboten. Sein Vortrag zum Haus- und Hofverbot, das die Beklagte bzw. der Ehemann der Geschäftsführerin gegenüber der gesamten Familie des Klägers ausgesprochen haben soll, ist widersprüchlich und unsubstantiiert.
- 43
Im Schriftsatz seiner früheren Rechtsanwälte vom 10.01.2013 hat der Kläger ausführen lassen, dass er gerne arbeiten würde, allerdings habe Herr S. gegenüber seiner Schwiegermutter ein Hausverbot für die ganze Familie ausgesprochen. In der Klageschrift vom 06.06.2013 hat er vorgetragen, dass es "noch vor Ende der Arbeitsunfähigkeit" zwischen seiner Ehefrau und dem Zeugen E. S. zu einer lautstarken Auseinandersetzung gekommen sei. S. habe gegenüber seiner Ehefrau ein Haus- und Hofverbot für ihn und die gesamte "Sippschaft" erteilt. Im Schriftsatz vom 06.08.2013 und in späteren Schriftsätzen hat der Kläger schließlich vorgetragen, dass es "am 07.12.2012" zu einem Streitgespräch zwischen seiner Ehefrau und E. S. auf dem Betriebsgelände der Beklagten gekommen sei. S. habe ein Haus- und Hofverbot für die ganze Familie erklärt. Bei diesem wechselnden und widersprüchlichen Sachvortrag ist nicht erkennbar, welche Version nun maßgeblich sein soll.
- 44
Die Tatsachenbehauptungen des Klägers im Schriftsatz vom 08.07.2014 sind verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Nach § 67 Abs. 4 ArbGG müssen neue Angriffsmittel vom Berufungskläger in dessen Berufungsbegründung vorgebracht werden. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Im Streitfall sind die dem Sachvortrag zugrunde liegenden Tatsachen (zB. die Abholung eines Fliesenschneiders am 16.11.2012 bei einem Baustoffhändler, der Inhalt der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, der handschriftliche Vermerk auf der Oktoberabrechnung 2012) nicht erst nach Einreichung der Berufungsbegründungsschrift vom 12.03.2014 entstanden. Eine Berücksichtigung des nachgeschobenen Sachvortrags hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, weil die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins notwendig geworden wäre, um der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anhaltspunkte dafür, dass die Verspätung des neuen Vorbringens des Klägers nicht auf dessen Verschulden beruht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
- 45
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Zahlungsantrag auf Überstundenvergütung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, hat er nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten zu tragen. Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- 46
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere
- 1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, - 2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und - 3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.
(4) (weggefallen)
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.