Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag.
Die Parteien schlossen am 15./25.11.2005 einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nennbetrag von 170.000,00 € mit einer Laufzeit bis 30.11.2015 (Anlage K1).
Der Vertrag war mit folgender Widerrufsbelehrung versehen:
Der Vertrag wurde gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.735,19 € zum 30.05.2012 vorzeitig zurückgeführt.
Mit Schreiben vom 16.12.2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte sie auf unzulässigerweise erhobene Bearbeitungsgebühren „in Höhe von Disagio 8.500 € + jährliche Gebühren 108 € + sonstige Gebühren 150 € + Vorfälligkeitsentschädigung 7.735,19 € = Summe 16.493,19 €“ bis 30.12.2014 an sie zurückzuzahlen, ansonsten behalte sie sich rechtliche Schritte vor (Anlage K3).
Mit Schreiben vom 30.12.2014 (Anlage K4) forderte die Klägerin die Beklagte auf zu viel gezahlte Zinsen zurückzuerstatten und fügte handschriftlich hinzu:
„Hinsichtlich der Höhe des damals festgelegten Vertragszinses und dessen Vertretbarkeit behalte ich mir das Widerspruchsrecht vor und bitte um Aussetzung der Verjährung bis zum Eingang eines entsprechenden BGH-Urteils!“
Mit Schreiben vom 17.06.2016 (Anlage B1), welches der Beklagten am gleichen Tag zuging, widerrief die Klägerin den streitgegenständlichen Darlehensvertrag.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe aus den seitens der Klägerin bis zum 31.05.2012 gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 216.542,60 € Nutzungen von 0,5 % über dem Basiszins, mithin 1.796,22 €, gezogen. Durch die Mandatierung ihres Prozessbevollmächtigten seien außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.219,04 € entstanden, von denen sie durch die Beklagte freizustellen sei. Das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt, da die Beklagte im Jahre 2014 ihr Widerrufsrecht noch nicht gekannt habe und sich im Schreiben vom 30.12.2014 den Widerruf ausdrücklich vorbehalten habe.
Die Klägerin ist der Meinung, die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei fehlerhaft. Der Beginn der Widerrufsfrist sei durch die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht klar genug dargestellt. Die Verwendung der Fußnote Nr. 2 sei für den Verbraucher völlig irreführend. Zudem sei der Vermerk, der Widerruf durch E-Mail sei nicht möglich, unzulässig. Die Beklagte könne sich nicht auf § 14 Abs. 3 BGB-Info-VO berufen, da die verwendete Widerrufsbelehrung nicht dem amtlichen Muster entsprechen würde.
Die Klägerin beantragt, zu erkennen:
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1.Die Beklagte zahlt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.813,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz sei 21.06.2016.
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2.Die Beklagte stellt die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren an ihre Prozessbevollmächtigten ... in Höhe eines Betrages von 1.219,04 € frei.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, sie habe lediglich eine Nettomarge von 0,16 % erzielt. Auch habe die Klägerin einen höheren Nutzungsersatz als 38.525,68 € erzielt, nämlich bis zum Beendigungszeitpunkt 38.858,95 € und bis zum Widerruf 63.284,10 €. Die Beklagte befinde sich nicht in Verzug und eine 1,8 Geschäftsgebühr, wie sie bei den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wird, sei überhöht.
Die Beklagte ist der Meinung, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspreche der Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages. Ein wirksamer Widerruf liege daher nicht vor. Zudem sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmißbräuchlich und verwirkt, da der Darlehensvertrag bereits 2012 vollständig zurückgeführt worden sei. Die Schreiben aus dem Jahre 2014 würden daran nichts ändern, da sie nichts mit dem Widerruf des Darlehensvertrages zu tun hätten. Die Klägerin fordere darin die Erstattung von Bearbeitungsentgelten. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf läge eine Zeitspanne von 10 1/2 Jahren und zwischen Ablösung des Darlehens und Widerruf mehr als vier Jahre. Zudem habe die Beklagte sämtliche Sicherheiten bei der Darlehensbeendigung aufgegeben, darin sei ein unzumutbarer Nachteil für die Beklagte zu sehen.
Mit Beschluss vom 12.05.2017 wurde das Verfahren der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Auf das Sitzungsprotokoll vom 03.08.2017 wird Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen und Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da sie den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen konnte.
1. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entsprach nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (in der am 15./25.11.2005 geltenden Fassung, Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB).
1.1. Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts „frühestens“ unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris).
1.2. Zum anderen unterrichtete die Widerrufsbelehrung in ihrer konkreten Gestalt undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist. Zwar gab sie die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (in der am 15./25.11.2005 geltenden Fassung, Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) grundsätzlich richtig mit „zwei Wochen“ an. Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ vermittelte die Belehrung indessen hier den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris).
1.3. Auch ist die Widerrufsbelehrung dahingehend fehlerhaft, dass sie einen Widerruf per E-Mail ausschließt. Insoweit schränkt sie die Rechte des Verbrauchers in unzulässiger Weise ein. Zudem ist die Widerrufsbelehrung dadurch in sich widersprüchlich, da ausdrücklich erwähnt ist, dass ein Widerruf durch E-Mail erfolgen kann.
1.4. Der Beklagten kommt die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. (in der am 15./25.11.2005 geltenden Fassung, Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) nicht zugute, da die Beklagte erheblich vom Text des Musters abgewichen ist.
§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. (in der am 15./25.11.2005 geltenden Fassung, Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass „das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird“.
Danach sind Abweichungen unschädlich die ihrer Qualität nach dem Muster entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern. Die Beklagte hat das Muster für die Widerrufsbelehrung jedoch einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. (in der am 15./25.11.2005 geltenden Fassung, Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht. Sie hat zwei Fußnoten eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsah.
Auf die Kausalität der aufgeführten Belehrungsfehler für das Unterbleiben des Widerrufs kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris).
2. Das Widerrufsrecht für die streitgegenständlichen Darlehensverträge hatte die Klägerin jedoch bereits verwirkt. Zwar war die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs aufgrund nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht abgelaufen, § 355 Abs. 3 BGB a.F. (in der am 15./25.11.2005 geltenden Fassung, Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Das Widerrufsrecht kann jedoch verwirkt werden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris; OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16).
2.1. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris; OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus.
Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris; OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, NJW 2017, 243, 246).
Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, NJW 2017, 243, 246; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris; OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16). Zwar kann der Unternehmer allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris).
Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (EuGH, Urt. v. 10.04.2008 - C-412/06, NJW 2008, 1865, 1866). Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Im Gegenteil wird es dem Verbraucher aus der maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen, wenn die Widerrufsbelehrung den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris). Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers hier: gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. (in der am 15./25.11.2005 geltenden Fassung, Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris). Die Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris).
Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann jedoch das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs auch bei unterlassener Nachbelehrung schützwürdig sein, insbesondere dann wenn die zu widerrufende Willenserklärung des Verbrauchers keine in die Zukunft gerichteten belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16).
Zudem kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben eines Widerrufs schutzwürdig sein, wenn der Darlehensvertrag auf Wunsch des Verbrauchers durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beendet wurde (BGH, Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 442/16, Rn. 28, juris).
Auch ist die Bank schutzwürdig, wenn sie nach einvernehmlicher Beendigung des Darlehensverhältnisses alle Sicherheiten freigegeben hat, da sie sich somit jeglicher Absicherung des Rückzahlungsanspruches begibt (OLG München, Beschl. v. 16.09.2015, 19 U 969/15, Rn. 12, juris).
2.2. Es ist daher im vorliegenden Fall nach diesen Grundsätzen sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment der Verwirkung gegeben.
2.2.1. Das Zeitelement ist gegeben, da der Darlehensvertrag 2005 geschlossen und am 17.06.2016 widerrufen wurden (vgl. OLG München, Urt. v. 16.09.2015 - 19 U 969/15). Es liegen somit zwischen Abschluss des Verbrauchervertrages und dessen Widerruf am 17.06.2016 ca. 10 1/2 Jahre.
2.2.2. Auch das Umstandsmoment ist gegeben. Der Darlehensvertrag wurde 2012 auf Wunsch der Klägerin vollständig aufgelöst und das Darlehen zurückgeführt. Mit Rückzahlung des Darlehens und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung 2012 hatte die Klägerin keine finanziellen Belastungen aus dem Darlehensvertrag mehr. Aus dem Widerruf des Darlehensvertrages kann die Klägerin bezüglich ihrer dort eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen keinerlei Vorteil mehr herleiten. Das Darlehen und die Vorfälligkeitsentschädigung wurden vorbehaltlos zurückbezahlt bzw. bezahlt und die Sicherheiten freigegeben. Insbesondere die Freigabe der Sicherheiten ist ein Indiz für das Vertrauen der Bank auf eine endgültige Beendigung der Darlehensverhältnisse ohne Widerruf durch die Klägerin. Zudem wurde der durch die Parteien durch die einvernehmliche Beendigung der Darlehensverträge geschaffene Zustand als endgültig angesehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2017 - I-3 U 26/16). Aus all dem ergibt sich, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass ca. 4 Jahre nach übereinstimmender Auflösung der Darlehensverträge ein Widerruf durch die Klägerin nicht mehr erfolgen würde.
2.2.3. Daran ändern auch die seitens der Klägerin im Jahre 2014 an die Beklagte gerichteten Schreiben hinsichtlich zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühren und Zinsen nichts. Aus beiden Schreiben ergibt sich gerade nicht der Wunsch der Klägerin das Darlehen zu widerrufen oder rückabzuwickeln. Vielmehr macht die Klägerin geltend, dass überhöhte Nebenforderungen seitens der Beklagten erhoben worden seien. Auch der Vorbehalt eines Widerspruchsrechtes bezieht sich nach der eindeutigen Formulierung durch die Klägerin allein auf die Vertragszinsen. Zwar konnte die Beklagte aus diesen Schreiben ersehen, dass die Klägerin mit der Abwicklung des Darlehens nicht vollumfänglich einverstanden war, musste jedoch nicht mit einem Widerruf bzw. einer Rückabwicklung des Darlehens rechnen.
Darüber hinaus hat die Klägerin auch nach ihrem Schreiben vom 31.12.2014 ihre Forderungen nicht mehr weiterverfolgt, sondern erst fast eineinhalb Jahre später den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt, ohne auf ihre Forderungen aus dem Jahre 2014 nochmals einzugehen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.