Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Sept. 2015 - 19 U 969/15

published on 16/09/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Sept. 2015 - 19 U 969/15
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Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 27. Zivilkammer, vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 84.363.- Euro festgesetzt.

Gründe

Tatsächliche Feststellungen:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen seiner teilweise von der Beklagten darlehensfinanzierten Beteiligungen an der ... KG in den Jahren 1998/99.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Zu ergänzen ist, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16.02.2005 (Anlage B 13) u. a. darauf hingewiesen hat, dass seine behaupteten Schadensersatzansprüche nicht bestünden, der Kläger daraufhin gemäß Schreiben der Beklagten vom 18.03.2005 (Anlage B 14) das Darlehen zurückgezahlt, die Beklagte sodann sein Darlehenskonto geschlossen und die Sicherheiten freigegeben hat. Weiter hat der Kläger auf den Hinweis des Senats die Vorschussanforderung der Landesjustizkasse Bamberg vom 17.5.2013 vorgelegt, die seinem Prozessbevollmächtigten erst am 27.5.2013 zugegangen sei (Anlage K 9).

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung und Verwirkung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Musterverfahren vor dem OLG München 23 Kap 1/13 begehrt.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11.08.2015, auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Begründung:

1. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Senat hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 11.08.2015, wonach er die Berufung i. S. v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Auch die weiteren Schriftsätze des Klägers gaben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, das Verfahren im Hinblick auf das Musterverfahren vor dem OLG München 23 Kap 1/13 gemäß § 8 I 1 KapMuG auszusetzen, weil die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von den in dem Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen nicht abhängt. Denn es bleibt dabei, dass das Landgericht im vorliegenden Einzelfall zu Recht von Verwirkung gem. § 242 BGB ausgegangen ist.

a) Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist (sog. Zeitmoment) und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (sog. Umstandsmoment), vgl. z. B. BGHZ 25, 47, 51 f. = NJW 1957, 1358; BGHZ 43, 289, 292 = NJW 1965, 1532; BGHZ 105, 290, 298 = NJW 1989, 836). Die Bestimmung absoluter Zeitspannen ist dabei nicht möglich. Vielmehr richtet sich die erforderliche Dauer des Zeitablaufs nach den Umständen des Einzelfalles. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (BGH WM 1979, 647).

(1) Bei Ansprüchen aus einer Bankverbindung sind bei der Frage der Verwirkung nach Auffassung des Senats insbesondere die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen des § 257 HGB zu berücksichtigen, deren Ablauf eine besondere Schutzbedürftigkeit der Bank begründet. Für die Korrespondenz mit Kunden ist die 6-jährige Aufbewahrungsfrist des § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4, 5 HGB einschlägig, da es sich hierbei um Handelsbriefe handelt. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen eine Verwirkung in Betracht kommen kann (BGH NJW 1980, 880). Eine gegen das in WM 2006, 523 veröffentlichte Urteil des Senats vom 17.11.2005, Gz. 19 U 2487/05, gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.10.2006, Az. XI ZR 320/05, ohne weitere Begründung zurückgewiesen.

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Zeitmoment hier mehr als 7 Jahre nach vollständiger Darlehensrückführung erfüllt; auch die Berufung bringt dagegen weiterhin nichts vor.

(2) Zwar reicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, mag sie - wie hier - auch schon längere Zeit zurückliegen und den Gläubiger wirtschaftlich nicht mehr belasten, bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls für sich genommen nicht aus, einen Anspruch mit Hilfe des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben auszuschließen. (BGH NJW 2008, 3357 Rnr. 18 für Verstoß gegen RBerG).

Hier liegen jedoch noch weitere ganz wesentliche Umstandsmomente vor. Wie das Landgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, hat die Beklagte den Kläger - mit Blick auf zuvor durch den Kläger erhobene Ansprüche, wie er in der Berufungsbegründung selbst ausführt - mit dem Schreiben vom 16.02.2005 (Anlage B 13 ) u. a. darauf hingewiesen, dass solche Schadensersatzansprüche nicht bestünden. Wenn der Kläger daraufhin - also in Kenntnis seiner behaupteten Ansprüche und deren Zurückweisung durch die Beklagte - das Darlehen vorbehaltslos zurückzahlt, sein Darlehenskonto geschlossen und die Sicherheiten freigegeben werden (vgl. Schreiben der Beklagten vom 18.03.2005, Anlage B 14), so belegt dies ganz wesentliche Vertrauensinvestitionen der Beklagten in eine abschließende Erledigung der Angelegenheit, die es nach Treu und Glauben ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger dann mehr als 7 Jahre später doch wieder entsprechende Ansprüche erhebt (ebenso z. B. KG, WM 2007, 734, zum Berufen auf eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrags wegen Verstoßes gegen das RBerG 9 Jahre nach Darlehenstilgung).

b) Die Frage der Verwirkung betrifft, wie bereits wiederholt ausgeführt, die Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Diese Frage ist daher in einem Musterverfahren nicht feststellungsfähig. Soweit der Kläger meinen sollte, dass (behauptete) Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht verwirkungsfähig sind, trifft dies in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zu.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus den bezifferten Hauptsacheanträgen sowie je 5% des Anlagebetrags für Freistellungs- und Feststellungsantrag.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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published on 08/09/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
published on 08/02/2017 00:00

Tenor Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines von den Beklagten erklärten Widerrufes eines Verbraucherdarlehensvertrages. Am 02./04.02.2006 schlossen die Parteien zu Zwecken der Immobilienfina
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:

1.
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handelsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4.
Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).

(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.

(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten

1.
mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.

(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.