Landgericht Siegen Urteil, 12. Mai 2015 - 1 S 121/11
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 4.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegen, Az. 14 C 674/11, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 863,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011, abzüglich am 09.02.2011 gezahlter 559,51 € sowie 81,18 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 65 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35 Prozent.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet.
3I.
4Die Kammer hat noch über rechtliche Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Miete für die Zeit von Januar bis November 2010 in Höhe von 220 €, auf Erstattung von Rücklastschriftgebühren in Höhe von 3 € sowie auf Zahlung eines restlichen Betrags in Höhe von 414,63 € aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 zu entscheiden.
5Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2011 den Rechtstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Zum einen bezog sich diese Erklärung auf die restliche Miete für Dezember 2010 in Höhe von 81,18 €. Zum anderen betraf sie nach der eindeutigen Formulierung in dem Schriftsatz der Klägerin vom 24.08.2011 den Betrag von 559,51 € als Zahlung auf die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009, dem haben die Beklagten ausweislich des Protokolls vom 14.10.2011 ausdrücklich zugestimmt.
6II.
71.
8Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete für die Monate Januar 2010 bis November 2010 in Höhe von 220 € sowie auf Erstattung der Rücklastschriftgebühren in Höhe von weiteren 3,00 €. Diese Beträge hat das Amtsgericht zugesprochen. Die Berufung enthält hierzu keine Rügen.
92.
10Darüber hinaus steht der Klägerin keine Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2009 gemäß §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 3 BGB mehr zu.
11Der Heizkostenabrechnung ist die Heizkostenverordnung in der Fassung vom 1.1.2009 zugrunde zu legen, da die Änderungen der Heizkostennovelle nach Artikel 3 der Änderungsverordnung am 01.01.2009 in Kraft treten, so dass die Übergangsregelung des § 12 Abs. 6 HeizkostenV auf den vorliegenden Abrechnungszeitraum keine Anwendung findet.
12Die Einwände der Beklagten gegen die Berechnung der Heizkosten auf der Basis eines 50/50 Maßstabs, wonach 50% der Heizkosten über die Fläche und die weiteren 50% über den Verbrauch berechnet werden, greifen im Ergebnis durch.
13Zwar darf grundsätzlich der Gebäudeeigentümer den Abrechnungsmaßstab der Verteilung der Heizkosten unter Berücksichtigung dessen, dass mindestens 50 %, höchstens jedoch 70 % der Gesamtkosten verbrauchsabhängig verteilt werden, nach billigem Ermessen, gemäß § 315 BGB, bestimmen. Dies heißt, dass die verbrauchsabhängige Verteilung nach dem beim jeweiligen Nutzer gemessenen Wärmeverbrauch erfolgt. Die Ermittlung des jeweiligen Wärmeverbrauchs der einzelnen Nutzer erfolgt dabei vielfach durch die Nutzung von Heizkostenverteilern.
14Eine anteilige Verteilung der Heizkosten nach den festgestellten Verbräuchen der einzelnen Mietparteien eines Gebäudes kann jedoch dann nicht mehr billigem Ermessen entsprechen und für den einzelnen Nutzer unzumutbar sein, wenn nur ein geringer Anteil der insgesamt abgegebenen Wärme durch die Heizkostenverteiler erfasst wird (LG Leipzig, Beschluss v. 07.10.2013 – 2 S 66/13 - Rn. 7, juris; Wall, Anm. zu AG Berlin-Lichtenberg, Urteil v. 14.09.2011, jurisPR-MietR 4/2012).
15Bei einem Einrohrheizungssystem - wie es hier gegeben ist - wird ein erheblicher Teil der Wärme wegen der systembedingten höheren Vorlauftemperaturen nicht über die Heizkörper, sondern über das Rohrleitungssystem abgegeben. Die über die ungedämmten Heizungsrohre abgegebene Wärme wird von den Heizkostenverteilern nicht als Verbrauchseinheit erfasst (vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 20.02.2014, - 9 S 248/13 -, juris).
16Bei einigen Wohnungen des Objekts führt deshalb bereits die Abgabe der Rohrwärme zu einer konstanten Beheizung der Wohnung, so dass eine weitergehende an den Heizkostenverteilern erfasste Wärmeentnahme nicht erfolgen muss. Andere Wohnungen haben, z.B. aufgrund ihrer Lage, einen über die Rohrwärme hinausgehenden Wärmebedarf, so dass hier über den Heizkostenverteiler deutlich erhöhte Verbrauchseinheiten erfasst werden. Die Mieter der Wohnungen, welche einen über die als Rohrwärme abgegebenen hinausgehenden Wärmebedarf haben, werden gegenüber den Mietern, die ihre Wohnung lediglich über die Heizungsrohre beheizen ließen, benachteiligt.
17Im vorliegenden Rechtstreit ist die anteilige Verteilung der Heizkosten nach den festgestellten Verbräuchen der einzelnen Mietparteien des streitgegenständlichen Gebäudes unzumutbar. Aufgrund des erheblichen Leerstands in dem Gebäude in Verbindung mit der Abgabe von Rohrwärme der ungedämmten Einrohrheizungen führt die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der Heizkosten zu einer übermäßigen, unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten.
18Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV dann Anwendung finden und damit eine Korrekturberechnung vorgenommen werden können, wenn mindestens 20 % des Wärmeverbrauchs nicht durch Ablesung verursachergerecht erfasst werden können (BR-Drucksache 570/08, Beschluss v. 19.9.2008, Anlage S. 2). Der Verband deutscher Ingenieure (VDI) hat aufgrund dessen, unter Berücksichtigung etwaiger Sicherheitszuschläge den kritischen Verbrauchswärmeanteil auf 34% festgelegt (vgl. LG Leipzig, Beschluss v. 7.10.2013, - 2 S 66/13 -, juris). Dieser Wert ist als Teil der anerkannten Regeln der Technik bei der Berechnung der Verbrauchswärmeerfassungsrate durch die Gerichte auch als Maßstab anzuwenden (vgl. AG Bayreuth, Urteil v. 19.8.2014, BeckRS 2014, 23029). Wenn weniger als dieser Anteil an tatsächlich bezogener Wärme durch die Heizkostenverteiler erfasst wird, dann kann gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV eine Korrekturberechnung erfolgen. Dabei stellt der festgelegte Anteilswert von 34% sicher, dass eine von der ursprünglichen Berechnungsart abweichende Korrekturberechnung nur in Fällen gravierender Kostenverschiebung zu Lasten eines Beteiligten möglich ist.
19Auf der Grundlage der durch den Sachverständigen Prof. Dr. P gemäß dem Gutachten vom 8.10.2014 bestätigten Berechnungsformel erfassten die Heizkostenverteiler in dem der Heizkostenabrechnung zugrundeliegenden Gebäude lediglich 17-18 Prozent der insgesamt bezogenen Wärmemenge. Dies entspricht der Berechnung, die die Beklagten im Schriftsatz vom 03.06.2014 im Einzelnen dargelegt haben. In sein Gutachten hat der Sachverständige die von der Klägerin vorgelegte Mitteilung des Abrechnungsunternehmens, das für das streitgegenständliche Objekt zuständig ist, einbezogen. Der danach durch die Heizkostenverteiler des Gebäudes Gleiwitzer T-Str., Siegen erfasste Wert, liegt deutlich unterhalb des kritischen Verbrauchswärmeanteils.
20Eine Anwendung des Korrekturverfahrens nach § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV ist darüber hinaus auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben angezeigt. Denn die grundsätzliche Verteilung der Heizkosten anteilig nach Verbrauch und Fläche ist aufgrund der geringen Verbrauchswärmeanteilerfassung der Heizkostenverteiler, welcher, wie vorstehend festgestellt, unter 20 % der gesamten Verbrauchswärme liegt nicht mehr mit Treu und Glauben vereinbar (vgl. LG München, Urteil v. 19.12.2013, - 36 S 12255/121 -, juris).
21Mit Rücksicht auf diese erheblichen Rohrwärmeverluste ist eine Korrekturberechnung der Heizkosten vorzunehmen. Diese Korrekturberechnung ist anhand von § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV in Verbindung mit der Richtlinie VDI 2077 - Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe- und dem dortigen Beiblatt nach dem Bilanzverfahren durchzuführen (nachfolgend VDI 2077). Das vorgenannte Bilanzverfahren stellt eine anerkannte Regel der Technik dar, auf welche in Fällen der Kostenverzerrung zurückgegriffen werden kann (vgl. LG, Karlsruhe, Urteil vom 20.02. 2014, - 9 S 248/13 -, juris; AG Bayreuth, Urteil v. 19.8.2014, BeckRS 2014, 23029; Pfeiffer, GE 2015, 98-101).
22Dem steht auch nicht § 11 Abs. 1 Nr. 1 c HeizkostenV entgegen, denn diese Vorschrift kann nur dann Anwendung finden, wenn der gemessene Verbrauchswärmeanteil extrem niedrige einstellige Werte erreicht (vgl. Wall, Anm. zu AG Berlin- Lichtenberg, Urteil v. 14.09.2011, IV a.E, jurisPR-MietR 4/2012).
23Bei dem vorgenannten Bilanzverfahren wird der Verbrauchswärmeanteil für die Heizungsanlage mit einem Eckwert, dem Korrektur-Verbrauchswärmeanteil, verglichen. Aus der Differenz zwischen dem Korrektur-Verbrauchswärmeanteil und dem Verbrauchswärmeanteil für die betreffende Anlage werden zusätzliche Verbrauchswerte, die der Rohrwärme entsprechen, ermittelt und mit einem geeigneten Maßstab auf die Nutzer verteilt, was in vielen Fällen die beheizte Fläche der Nutzereinheiten widerspiegeln soll (Mügge, in: Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 8. Aufl., 2013, S. 254). Dies wird als geeigneter Maßstab angesehen, bei dem die Rohrwärmeabgabe weitgehend gleichmäßig verteilt wird.
24Nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV ist kein Raum mehr für den Rückgriff auf eine wohnflächenbezogene Abrechnung.
25Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Heizkostenverordnung als Grundfall eine verbrauchsabhängige Berechnung der Heizkosten vorsieht; von dieser Grundregelung soll, u. a. auch durch § 11 HeizkostenV geregelt, nur in Ausnahmefällen abgewichen werden.
26Durch die Abrechnungsmöglichkeit nach dem Bilanzverfahren des Beiblatts zur Richtline VDI 2077 als anerkannter Regel der Technik ist eine Berechnungsmöglichkeit geschaffen worden, welche die bei Rohrwärmefällen entstehende Ungerechtigkeit im Rahmen einer verbrauchsabhängigen Berechnung berücksichtigt, so dass ein Rückgriff auf eine verbrauchsunabhängige Berechnung anhand der Wohnfläche nicht mehr notwendig ist.
27Nach Auffassung der Kammer ist ein Rückgriff auf die Wohnflächenabrechnung gemäß § 9a HeizkostenV, anstelle des anzuwendenden § 7 Abs.1 S. 3 HeizkostenV, auch nicht deshalb angezeigt, weil die Klägerin eine Korrekturberechnung nach VDI unterlassen hat.
28Zwar ist die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenVO als Ermessensregelung ausgestaltet, der nicht ohne Weiteres eine Reduktion des Ermessens auf Null in jeder möglichen Fallkonstellation entnommen werden kann. Allerdings reduziert sich das Ermessen des Vermieters hinsichtlich der von ihm gewählten Abrechnungsart nach den gesetzgeberischen Leitmotiven bei einer Erfassung eines Verbrauchswärmeanteils von deutlich weniger als 34% auf Null, so dass eine Abrechnung nach dem vorgenannten Verfahren zu erfolgen hat (vgl. LG Leipzig, Urteil v. 07.10.2013, - 2 S 66/13-, juris; AG Bayreuth, Urteil v. 19.8.2014, BeckRS 2014, 23029).
29Im vorliegenden Fall wird lediglich ein Anteil von circa 17-18 Prozent von den Heizkostenverteilern erfasst, so dass eine Pflicht der Klägerin zur Abrechnung gemäß § 7 Abs.1 S. 3 HeizkostenV bestand. Bei Annahme einer solchen Abrechnungsverpflichtung ist der Rückgriff auf eine Berechnung anhand der Wohnfläche versperrt.
30Ein Rückgriff auf die Regelung des § 9a HeizkostenV scheidet auch deshalb aus, weil dieser nur Anwendung findet, wenn der anteilige Wärmeverbrauch des jeweiligen Nutzers aufgrund eines Geräteausfalls, oder aus sonstigen Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst wird. Die streitgegenständlichen Heizkostenverteiler erfassen aber den Verbrauch am Heizkörper ordnungsmäß, problematisch ist allein die Abgabe von Wärme über die Rohrleitungen, welche als solche keinen Verbrauch der einzelnen Nutzer darstellt (vgl. LG München, Urteil v. 19.12.2013, -36 S 12255/121 juris).
31Der Berechnung nach VDI 2077 steht auch nicht entgegen, dass ausweislich des Beiblattes der VDI 2077 bei der Erstberechnung grundsätzlich auch die Standardabweichung und der Niedrigverbraucheranteil bestimmt und berücksichtigt werden sollen (vgl. Wall, WuM 2009, 3, 8), denn die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV setzt das kumulative Vorliegen aller drei vorgenannter Faktoren nicht voraus, sondern macht eine Berechnung nach anerkannten Regeln der Technik allein davon abhängig, dass ein wesentlicher Teil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird (vgl. LG Dresden, Urteil v. 15.08.2013,- 4 S 619/12, juris; Pfeiffer, GE 2015, 98, 100). Auch ausweislich der Begründung der Bundesratsdrucksache 570/08 zur Heizkostenverordnung soll eine Abrechnung nach dem Korrekturverfahren bereits dann vorgenommen werden, wenn ein wesentlicher Teil, d. h. zumindest 20 Prozent des Wärmeverbrauchs nicht durch Ablesung verursachergerecht erfasst werden kann (vgl. BR-Drucksache 570/08, Beschluss v. 19.09.2008, Anlage S. 2).
32Wegen der Berechnung der Heizkosten unter Berücksichtigung der Richtlinie VDI 2077 Beiblatt Rohrwärme wird auf die Berechnung der Beklagten (Blatt 192 der Akte) Bezug genommen. Das Zahlenwerk ist als solches nicht streitig. Danach entfallen auf die Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum Heizkosten von 1.239,98 € zuzüglich 45,96 € Hausnebenkosten, mithin insgesamt 1.285,94 €.
33Auf diesen Betrag haben die Beklagten 807,96 € als Vorauszahlungen geleistet, so dass ein Betrag von 477,98 € offen bleibt. Allerdings sind weitere 559,51 € auf die Nebenkostenabrechnung, aus der keine anderen Positionen mehr offen waren, anzurechnen. Insoweit ist - wie oben dargelegt - der Rechtstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach alledem ist eine Forderung der Klägerin aus der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2009 nicht mehr gegeben.
34Im Übrigen wäre eine Forderung der Klägerin auch bei einer rein wohnflächenbasierten Abrechnung der Heizkosten nicht gegeben, in diesem Fall wäre der zu fordernde Grundbetrag nochmals niedriger als bei einer Berechnung nach dem Bilanzverfahren.
35III.
36Der Anspruch auf Zinszahlung ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 ZPO.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 a, 92 Abs. 1 S.1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
38Soweit die Klageforderung in erster Instanz in Höhe von insgesamt 640,69 € übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO. Unter Berücksichtigung des damaligen Sach- und Streitstands hätte die Klägerin nur in der Höhe des nach dem Bilanzverfahren noch auszugleichenden Nebenkostenbetrags 2009 von 477,98 € und 81,18 € für die Dezembermiete 2010 Erfolg gehabt.
39Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 1.278,32 € bis zum 13.10.2011, ab diesem Tag auf 637,63 EUR festgesetzt.
40Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 637,63 € festgesetzt.
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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 5 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
- 1.
auf Räume, - a)
in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m2· a) aufweisen, - b)
bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder - c)
die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
- 2.
- a)
auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime, - b)
auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;
- 3.
auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden - a)
mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder - b)
mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird;
- 4.
auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden; - 5.
in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 5 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 5 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.