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| (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO) |
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| Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung zuviel bezahlter Nebenkosten auf die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 590,00 EUR in Anspruch. |
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| Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 31.05.2013 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. |
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| Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die beiden streitgegenständlichen Abrechnungen nicht zu beanstanden seien. Die Beklagte habe den Wärmeverbrauch entsprechend § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Damit sei die von dem Verein Deutscher Ingenieure ausgearbeitete Richtlinie "VDI 2077 - Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe" gemeint. Die Beklagte habe eines der im Beiblatt zur Richtlinie VDI 2077 zur Korrektur benannten Verfahren benutzt, nämlich das sog. Bilanzverfahren. Da es sich bei diesem Verfahren um ein ausdrücklich anerkanntes Verfahren handelt, führe dessen Anwendung nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Abrechnung. Hierbei handele es sich um eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, die nicht der Beurteilung des Sachverständigen unterliege; deshalb sei es unerheblich, dass dieser das Bilanzverfahren als völlig ungeeignet für die Berechnung des Rohrwärmeanteils ansehe. |
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| § 7 HeizKV sei auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil darin nur auf die anerkannten Regeln der Technik ohne Angabe einer Fundstelle verwiesen werde. Dies sei nur dann erforderlich, wenn die in Bezug genommene technische Anforderung in einer Bekanntmachung einer sachverständigen Stelle enthalten sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, dass die vorhandenen Messeinrichtungen zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs, welche die Werte für die streitgegenständlichen Abrechnungen geliefert haben, nicht ordnungsgemäß funktionieren würden. Dies ergebe sich auch nicht aus dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten; dieses habe sich lediglich mit der Geeignetheit der installierten elektronischen Heizkostenverteiler befasst. Die Entscheidung, ob zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs Heizkostenverteiler oder Wärmezähler installiert werden, obliege gemäß § 5 HeizKV dem jeweiligen Eigentümer, nachdem das Gesetz beide Möglichkeiten als gleichwertig aufzähle. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. |
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| Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten, vom Amtsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter weitgehender Wiederholung sowie teilweiser Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens in vollem Umfang weiter. Die beiden streitgegenständlichen Abrechnungen seien fehlerhaft und würden nicht den Voraussetzungen des § 556 Abs. 3 BGB entsprechen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts seien die von der Beklagten verwendeten elektronischen Heizkostenverteiler für Einrohrheizungssysteme nicht geeignet, die Messergebnisse könnten daher nicht zugrunde gelegt werden. Die dem Eigentümer nach § 5 Abs. 1 S. 1 HeizKV eingeräumte Wahlmöglichkeit sei durch die hier fehlende Eignung des jeweiligen Messgerätetyps für den konkreten Fall eingeschränkt. Auch habe das Gericht die fehlende Eignung des von der Beklagten angewandten Bilanzverfahrens außer Acht gelassen, das zu einem für die Klägerin untragbaren Ergebnis geführt habe. Des Weiteren habe das Amtsgericht § 7 Abs. 1 S.3 HeizKV als Verweisungsnorm auf die für die Abrechnungen verwendete VDI 2077 zu Unrecht für verfassungsgemäß angesehen. Zu rügen sei auch, dass die beiden Abrechnungen nicht dem Transparenzgebot entsprächen, da es einem durchschnittlich gebildeten Rechnungsempfänger nicht möglich sei, die angegebene Berechnung der Rohrwärme für die Wohnung der Klägerin mit dem Bilanzverfahren der VDI 2077 zu berechnen. |
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| Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten. Unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens verteidigt sie die angefochtene Entscheidung. Die streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen seien formell ordnungsgemäß, die Erläuterungen zur Berechnung des auf die Klägerin entfallenden Rohrwärmeanteils seien detailliert und verständlich. Im Übrigen seien hinreichende Einwendungen der Klägerin nicht fristgerecht erhoben worden, insbesondere nicht, dass der Verbrauch wegen Rohrwärme nicht richtig erfasst worden sei. Auch sei die Klägerin für die Höhe der von ihr geltend gemachten Höhe der Rückzahlung darlegungs- und beweisbelastet, hierfür jedoch beweisfällig geblieben. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| Das Amtsgericht hat mit einer sehr sorgfältigen und alle in Erwägung zu ziehenden Gesichtspunkte berücksichtigenden Begründung die Klage abgewiesen. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil an und nimmt auf diese auch zur Begründung der vorliegenden Entscheidung Bezug. |
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| Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend das Folgende auszuführen: |
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| 1. Die streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnungen entsprechen den Vorgaben der Rechtsprechung und sind formell nicht zu beanstanden. Sie enthalten die nach § 259 Abs. 1 BGB erforderlichen Angaben, nämlich Angabe der Gesamtkosten für die einzelnen Betriebskostenpositionen, Angabe und - soweit erforderlich - Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel, Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (vgl. Langenberg, Betriebskosten- und Heizungsrecht, 7. Aufl., Rn. H 125 m.w.N.). |
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| Grundsätzlich muss die Abrechnung dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters entsprechen. Eine Ausnahme hiervon macht die Rechtsprechung allerdings bei der hier allein strittigen Heizkostenabrechnung (vgl. BGH, ZMR 2012, 263). Diese Abrechnung muss sämtliche Einzeldaten enthalten, die erforderlich sind, um anhand der Vorschriften der Heizkostenverordnung die Wärmekosten korrekt in Heizkosten und Warmwasserkosten aufzuteilen. Dass die Ermittlung der Wärmekosten ohne Kenntnis dieser Vorschriften kaum verständlich ist und die Vorschriften der Heizkostenverordnung dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig nicht bekannt sind, kann nicht dem Vermieter angelastet werden. Der Vermieter hat eine Heizkostenabrechnung zu erstellen, die den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Eine Pflicht, diese Vorschriften mitzuteilen oder zu erläutern, trifft ihn hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es für eine formell wirksame Abrechnung im Bereich der Heizkostenverordnung, wenn ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Mieter anhand der mitgeteilten Faktoren die vorgenommene Abrechnung nachprüfen kann (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2012 - 9 S 506/11). |
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| Diesen Anforderungen werden die beiden Abrechnungen gerecht. Die Darstellung der Abrechnung ist zwar sehr umfangreich und auf den ersten Blick kompliziert, die Berechnung lässt sich jedoch anhand der mitgeteilten Faktoren mit einem gewissen Zeitaufwand ohne Weiteres nachvollziehen. Die Abrechnung entspricht daher § 7 Abs. 1 HeizKV. Somit bleibt auch der erstmals in der Berufung geltend gemachte und damit grundsätzlich ausgeschlossene Einwand eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot ohne Erfolg. |
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| Dies gilt auch für den Einwand, in der Abrechnung seien nicht alle für die Berechnung der Rohrwärme in der Wohnung der Klägerin notwendigen Angaben aufgeführt; es würden solche zu der Rohrlänge, der Außenfläche der Rohre, der Temperatur des Heizwassers und der Fließgeschwindigkeit fehlen. Insoweit stützt sich die Berufung auf Ausführungen des Sachverständigen … in seinem im selbständigen Beweisverfahren erstatteten schriftlichen Gutachten. Diese lassen aber unberücksichtigt, ob diese Angaben nach dem Bilanzverfahren überhaupt erforderlich sind. Auch die Berufung lässt jeglichen Vortrag hierzu vermissen. |
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| 2. Zutreffend hat das Amtsgericht eine Verfassungswidrigkeit von § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV verneint. |
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| Die lediglich in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung hat in der Rechtsprechung keinerlei Niederschlag gefunden. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts sowie des Landgerichts Berlin (WuM 2013, 227 f. mit Anmerkung Wall, a.a.O, S. 215 ff.) in vollem Umfang an und nimmt auf diese zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auch zur Begründung der vorliegenden Entscheidung Bezug. |
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| Nach Auffassung der Kammer liegt angesichts der Kannbestimmung in § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV keine dynamische Verweisung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1984, 1225) vor, wenn diese sich auf die in Vorbereitung befindlichen und wenig später als Richtlinie VDI 2070 veröffentlichten anerkannten Regeln der Technik bezieht. |
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| 3. Das Amtsgericht ist zu Recht von einer zulässigen Kombination von Einrohrheizungen und elektronischen Heizkostenverteilern sowie deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall ausgegangen. |
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| a) Bei einem Einrohrheizungssystem wird ein erheblicher Teil der Wärme wegen der systembedingten höheren Vorlauftemperatur nicht über die Heizkörper, sondern über das Rohrleitungssystem abgegeben. Diese Wärme wird von den elektronischen Heizkostenverteilern, die an den Heizkörpern installiert sind, nicht erfasst und würde bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben. Dem trägt nach der Novellierung der Heizkostenverordnung § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV für den Abrechnungszeitraum ab dem 01.01.2009 Rechnung, wonach der Wärmeverbrauch nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann, wenn die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung im Gebäude weitgehend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird. Der nicht erfasste Verbrauch kann dann nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt und als erfasster Verbrauch berücksichtigt werden. Eine vom Verein Deutscher Ingenieure ausgearbeitete Richtlinie bestimmt als anerkannte Regel der Technik, wann der nicht erfasste Anteil wesentlich ist. Die Einzelheiten sind festgelegt im Beiblatt zur Richtlinie VDI 2077 - "Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe". Eine Korrektur der Kostenverteilung kann dann nach einem der vom VDI 2077 erstellten Verfahren vorgenommen werden; das Bilanzverfahren ist eines der genannten Verfahren. |
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| b) Die Kammer vermag in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Schlussfolgerungen Sachverständigen … in seinem im selbständigen Beweisverfahren erstatteten schriftlichen Gutachten sowie bei seiner mündlichen Anhörung in erster Instanz nicht zu folgen. |
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| Der Sachverständige, dessen Vorbemerkungen zumindest Anlass sein können, die Frage seiner Objektivität aufzuwerfen, bezeichnet die Installation elektronischer Heizkostenverteiler bei Einrohrheizungen als Fehlentscheidung des Vermieters und lehnt diese grundsätzlich ebenso als ungeeignet ab wie die Anwendung des Bilanzverfahrens. Nach seiner Auffassung wäre allein die Installation von Wärmemengenzählern sachgerecht. Auch nach Vorhalt eines gegensätzlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. …, der in einem Parallelverfahren keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Abrechnung vorgebracht hatte, wies der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf hin, dass dieser die VDI 2077 verteidige und in dieser Sache auch Autor von verschiedenen Büchern sei. Angesichts dessen vermag die Kammer nicht von einer Ungeeignetheit auszugehen. |
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| Nach der Novellierung der Heizkostenverordnung wird die Kombination Einrohrheizungssystem / elektronische Heizkostenverteiler und Korrektur über das Bilanzverfahren im alten Bundesgebiet von der Rechtsprechung für Abrechnungszeiträume nach dem 01.01.2009 durchweg akzeptiert. |
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| Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der durch § 5 Abs. 1 HeizKV eröffneten Möglichkeit der Installation elektronischer Heizkostenverteiler Gebrauch gemacht hat; die Auswahl, welches zulässige Erfassungsgerät ein Vermieter installiert, ist allein Sache des Vermieters (Bub/Treier/Schulz, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. III A. Rn. 432). Die Klägerin kann sich für ihre abweichende Auffassung auch nicht auf das Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 17.08.2011 (ZMR 2012, 358 f.) stützen, da die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Das Urteil betrifft nämlich eine Betriebskostenabrechnung für einen vor der Novellierung der Heizkostenverordnung liegenden Zeitraum, so dass die Möglichkeit der Korrektur unter Anwendung der VDI 2077 nicht bestand (kritisch daher: Wall, jurisPR-MietR 12/2012 Anm.2). |
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| Zutreffend hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage der Anwendbarkeit des Bilanzverfahrens der VDI 2077 um eine Rechtsfrage handelt, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Deren Anwendung ist durch die Heizkostenverordnung über deren Verweis auf die in der VDI 2077 niedergelegten anerkannten Regeln der Technik gedeckt und die Abrechnung als verbrauchsabhängig im Sinne des § 7 HeizKV zu werten. |
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| 4. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Klägerin ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeizKV zusteht. Das Kürzungsrecht muss vom Nutzer geltend gemacht werden, die Herabsetzung des ihm berechneten Kostenanteils erfolgt nicht automatisch kraft Gesetzes, ebenso wenig darf das Gericht von Amts wegen im Streitfall die Kürzung vornehmen (vgl. Langenberg, a.a.O., Rn. K 337; Bub/Treier/Schulz, a.a.O. Rn. 570). |
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| An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin macht nach Bereicherungsrecht einen auf ihre Schätzung des tatsächlichen bzw. angemessenen Kostenanteils gestützten Rückforderungsanspruch geltend, ohne das Kürzungsrecht zu erwähnen. |
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| 5. Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Klägerin nach Auffassung der Kammer auch ihrer Darlegungs- und Beweislast zur Höhe der geltend gemachten Rückzahlungsforderung nicht ausreichend nachgekommen ist. Macht der Mieter einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend, hat er dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. Langenberg, a.a.O., Rn. 108 f.). Vorliegend wurde kein Beweis für die auf einer bloßen Schätzung beruhenden und von der Beklagten bestrittenen Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Rück-' Zahlung der angeblich rechtsgrundlos bezahlten Betriebskosten angetreten. |
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| Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit - auch der angefochtenen Entscheidung - folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. |
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