Landgericht Saarbrücken Beschluss, 03. Sept. 2009 - 5 T 434/09

published on 03/09/2009 00:00
Landgericht Saarbrücken Beschluss, 03. Sept. 2009 - 5 T 434/09
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Gericht

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Tenor

1. Der Einzelrichter überträgt das Beschwerdeverfahren zur Entscheidung auf die Beschwerdekammer.

2. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 211,17 Euro.

Gründe

A

Der Streit der Parteien betrifft die Anrechnung der infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefallenen Geschäftsgebühr auf die in dem Verfahren vor dem Amtsgericht angefallene Verfahrensgebühr.

Das Amtsgericht Saarlouis hat durch sein am 14.02.2008 verkündetes Urteil (Az.: 30 C 118/07) die Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 250,15 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das Amtsgericht der Beklagten auferlegt.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 16.04.2009 – beim Amtsgericht am 17.04.2009 eingegangen – hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.06.2009 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 30,31 Euro nebst Zinsen.

Es hat auf die von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensgebühr eine 0,65 Geschäftsgebühr in Höhe eines Betrages von 177,45 Euro angerechnet und des Weiteren die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse gezahlte PKH-Vergütung in Höhe von 654,50 Euro von dem Erstattungsbetrag abgezogen.

Gegen diesen am 09.07.2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 20.07.2009 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt,

gegen die Beklagte weitere Kosten in Höhe von 211,17 Euro festzusetzen.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Kostenfestsetzung sei § 15 a RVG anzuwenden, so dass keine 0,65 Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

B

I.

Da die in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entscheidungserhebliche Frage der Anwendbarkeit des neu in das RVG eingefügten § 15 a RVG grundsätzliche Bedeutung hat, überträgt der Einzelrichter das Beschwerdeverfahren der Beschwerdekammer zur Entscheidung (vgl. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).

II.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

III.

1. Die erkennende Kammer ist ebenso wie das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 11.08.2009 (Az.: 8 W 339/09, zitiert nach Juris, Rn. 10) der Auffassung, dass die seit dem 5. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 15 a RVG auch auf noch nicht abschließend entschiedene „Altfälle“ wie dem vorliegenden anzuwenden ist (ebenso: Hansens, Anwaltsblatt 2009, 535; Schons, AGS 2009, 216).

Dies ergibt sich daraus, dass für diese gesetzliche Neuregelung in Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (vgl. Bundesgesetzblatt I 2009 S. 2449) keine Übergangsvorschrift geschaffen worden ist und dass die in § 60 RVG enthaltene Übergangsvorschrift auf diesen Fall keine Anwendung findet.

2. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Rechtsanwaltsvergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erteilung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend deshalb nicht erfüllt, weil die Regelung des § 15 a RVG keine Gesetzesänderung in diesem Sinne darstellt, sondern eine von dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2009, 225; BGH Beschluss vom 02.10.2008, Az.: I ZB 30/08, zitiert nach Juris Rn.10; BGH NJW 2008, 1323) für erforderlich gehaltene Klarstellung der bereits zuvor geltenden Rechtslage hinsichtlich der Anrechnung von Rechtsanwaltsgebühren (vgl. ebenso: OLG Stuttgart a.a.O. Juris Rn. 10).

2.1. Das Landgericht Saarbrücken (vgl. dazu den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 – Az.: 5 T 41/08 m.w.N.) hat ebenso wie zahlreiche andere Gerichte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2008 – Az.: 2 B 8/08 – zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635; OLG München, Rechtspfleger 2007, 686; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 636; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; Schleswig Holsteinisches OLG, AGS 2008, 42; KG Berlin, JurBüro 2007, 582; anderer Ansicht: OLG Nürnberg, AGS 2008, 48; OLG Hamburg, AGS 2008, 47; OLG Frankfurt, AGS 2007, 477; OLG Oldenburg, AGS 2008, 50) bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2009, 225; BGH Beschluss vom 02.10.2008, Az.: I ZB 30/08, zitiert nach Juris Rn.10; BGH NJW 2008, 1323) die maßgeblichen Vorschriften des RVG (Vorbemerkung 3 Abs. 4 vor Nr. 3100 VV RVG) bereits in dem Sinne ausgelegt, wie es der Gesetzgeber nunmehr durch § 15 a RVG klargestellt hat. Dies wurde damit begründet, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) primär die Rechtsbeziehung des Rechtsanwalts zu seinem Mandanten und nicht das Rechtsverhältnis der Prozessparteien untereinander regele. Der vorrangige Zweck der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 VV RVG bestehe darin, das abrechenbare Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber zu begrenzen, wenn er für diesen wegen derselben Angelegenheit bereits vorgerichtlich tätig gewesen sei (vgl. OLG München, a.a.O., juris, Rdnr. 18). Diese Anrechnungsregelung sei deshalb erforderlich, weil es sich bei der vorgerichtlichen Tätigkeit und der Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem Gerichtsverfahren nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 RVG handele, so dass im Hinblick auf § 15 RVG die in dem Gerichtsverfahren anfallende Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) durch die bereits vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 bis 2303 VVRVG) nicht abgegolten sei.

Dem Prozessgegner komme die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 VV RVG nur mittelbar zugute, weil die in dem Rechtsstreit obsiegende Partei von ihrem zur Kostentragung verpflichteten Gegner gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO insgesamt keine höhere Gebühren erstattet verlangen könne als sie ihrem eigenen Rechtsanwalt schulde (vgl. OLG München, a.a.O., Rdnr. 19).

Dies sei in dem Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn über Anfall und Höhe der außergerichtlichen Geschäftsgebühr zwischen den Parteien kein Streit bestehe. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren sei nicht dazu geeignet und nicht dazu bestimmt, einen Streit der Parteien über die Voraussetzungen und über die Höhe einer bereits vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr zu entscheiden (vgl. OLG München, a.a.O., juris, Rdnr. 20; OLG Koblenz, a.a.O., juris, Rdnr. 22; OLG Hamm, a.a.O., juris, Rdnr. 7).

2.2. Zudem hat das Bundesministerium der Justiz in einer Pressemitteilung vom 05. August 2009 erklärt, mit dem neuen § 15 a RVG habe der Gesetzgeber die Probleme beseitigt, die in der Praxis aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten seien. Das Vergütungsrecht habe danach die vorgerichtliche Streiterledigung durch Rechtsanwälte behindert. Dieses Ergebnis sei nicht sachgerecht gewesen und habe den Vorstellungen von einer sinnvollen Rechtsanwaltsvergütung und Justiz widersprochen. Mit § 15 a RVG sei klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirke. In der Kostenfestsetzung müsse eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden sei, die auf sie angerechnet werde. Sichergestellt werde jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden könne, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen könne.

3. Die Problematik der Anrechnung bei der Kostenerstattung ist nun in § 15 a Abs. 2 RVG geklärt. Nach dieser Vorschrift kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Diese Voraussetzungen für eine Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die in dem Gerichtsverfahren angefallene Verfahrensgebühr sind vorliegend erfüllt. Auf den Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht die Beklagte u. a. verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 250,15 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Somit besteht zu Gunsten der Klägerin wegen ihres Anspruchs gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten ein Vollstreckungstitel in Höhe des genannten Betrages von 250,15 Euro. Diese titulierte Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, so dass die in dem Gerichtsverfahren angefallene 1,3 Brutto-Verfahrensgebühr in Höhe von 422,33 Euro um 250,15 Euro zu kürzen ist und für die Kostenfestsetzung noch ein Betrag von 172,18 Euro übrig bleibt. Zuzüglich der 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 327,60 Euro und der Kostenpauschale von 20,-- Euro jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer und der Schiedsmannskosten von 60,-- Euro ergeben sich somit bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigende Verfahrenskosten der Klägerin in Höhe von 645,82 Euro. Diese Erstattungsforderung wegen der aus der Staatskasse gezahlten PKH-Vergütung von 654,50 Euro gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen, so dass zu Gunsten der Klägerin kein Restbetrag festzusetzen wäre.

Wegen des Verbotes der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu Zöller/Gummer, ZPO, 26. Auflage, § 572 ZPO Rn. 39 m. w. N.) kann die von der Klägerin angefochtene Kostenfestsetzung des Amtsgerichts jedoch nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Klägerin abgeändert werden; allerdings ist der sofortigen Beschwerde im vollen Umfang der Erfolg zu versagen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten höheren Erstattungsforderung festgesetzt.

6. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 S. 1 ZPO zugelassen, da die Anwendung des § 15 a RVG auf sogenannte Altfälle klärungsbedürftig ist und die Rechtssache somit grundsätzliche Bedeutung hat.

Anders als das Oberlandesgericht Stuttgart (a.a.O., Juris Rn. 17) erscheint eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den Beschluss des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2009 (Az.: 13 TA 302/09) erforderlich zu sein. Denn das hessische Landesarbeitsgericht (zitiert nach Juris) hat seine Entscheidung bereits am 7. Juli 2009 und damit zu einem Zeitpunkt getroffen, als § 15 a RVG noch nicht in Kraft getreten war.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 8. Mai 2009, Az. 5 O 137/08, abgeändert: Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Lan
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Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23. November 2009 – 2 O 3/09 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 809,08 EUR.
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Annotations

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.