Landgericht Saarbrücken Urteil, 19. Okt. 2012 - 5 S 134/12
Gericht
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 09.12.2011 - 26 C 373/11 (08) - wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass an der Parzelle des Beklagten, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zugunsten der Parzellen der Klägerin, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. .., eine Grunddienstbarkeit besteht und zwar ein Gehrecht für die Eigentümer der vorgenannten Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., welches auf dem Grundstücksteil des Grundstücks, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zwischen den aufstehenden Häusern lastet und auf dem dort befindlichen Gässchen das Gehen erlaubt.
2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, seine Parzelle ..., ..., Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., dergestalt einzufrieden oder zuzustellen, dass die lichte Breite des Gässchens, welches sich zwischen den Häusern der Parteien befindet, derart verringert wird, dass es nicht mehr in beiden Richtungen gemäß des unter Ziffer 1. festgestellten Inhalts der Dienstbarkeit begangen werden kann.
3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 2. titulierte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
4. Der Beklagte wird verurteilt, der Eintragung der Dienstbarkeit mit dem unter Ziffer 1. festgestellten Inhalt in das Grundbuch zuzustimmen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Kosten (Ziffer III.) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Verurteilung gemäß Ziffer I.2 und I.4. darf der Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von jeweils 1.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1. festzustellen, dass an der Parzelle des Beklagten, Grundbuch von..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zugunsten der Parzellen der Klägerin, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., eine Grunddienstbarkeit besteht und zwar ein Geh- und Fahrrecht für die Eigentümer der vorgenannten Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., welches auf dem Grundstücksteil des Grundstücks, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zwischen den aufstehenden Häusern lastet und auf dem dort befindlichen Gässchen das Gehen und Fahren, sowohl mit Zweirädern als auch mit PKW erlaubt, verbunden mit dem Recht für den jeweiligen Eigentümer der Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., Wegebefestigungsmaßnahmen durchzuführen;
2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, seine Parzelle ..., ..., Grundbuch von ..., Flur ... Nr. ..., dergestalt einzufrieden oder zuzustellen, dass die lichte Breite des Gässchens, welches sich zwischen den Häusern der Parteien befindet, derart verringert wird, dass es nicht mehr in beiderlei Richtungen gemäß des festgestellten Inhalts der Dienstbarkeit begangen oder befahren werden kann;
3. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Klageantrag zu 2. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird;
4. den Beklagten zu verurteilen, der Eintragung der Dienstbarkeit mit dem festgestellten Inhalt ins Grundbuch zuzustimmen.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des am 09.12.2011 verkündeten und am 20.12.2011 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Merzig, Az.: 26 C 373/11 (08)
1. festzustellen, dass an der Parzelle des Beklagten, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zugunsten der Parzelle der Klägerin, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., eine Grunddienstbarkeit besteht und zwar ein Geh- und Fahrrecht für die Eigentümer der vorgenannten Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., welches auf dem Grundstücksteil des Grundstücks, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zwischen den aufstehenden Häusern lastet und auf dem dort befindlichen Gässchen das Gehen und Fahren, sowohl mit Zweirädern als auch mit PKW erlaubt, verbunden mit dem Recht für den jeweiligen Eigentümer der Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., Wegebefestigungsmaßnahmen durchzuführen;
hilfsweise festzustellen, dass ein Geh- bzw. Fahrrecht besteht zwischen den beiden Häusern der Parteien in einer Breite von zwei Metern, gemessen entlang der gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze der Parteien, von der ... aus betrachtet;
2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, seine Parzelle ..., ..., Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., dergestalt einzufrieden oder zuzustellen, dass die lichte Breite des Gässchens, welches sich zwischen den Häusern der Parteien befindet, derart verringert wird, dass es nicht mehr in beiderlei Richtungen gemäß des festgestellten Inhalts der Dienstbarkeit begangen oder befahren werden kann;
3. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Klageantrag zu 2. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird;
4. den Beklagten zu verurteilen, der Eintragung der Dienstbarkeit mit dem festgestellten Inhalt ins Grundbuch zuzustimmen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
III.
IV.
V.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.