Landgericht Saarbrücken Urteil, 19. Okt. 2012 - 5 S 134/12

published on 19/10/2012 00:00
Landgericht Saarbrücken Urteil, 19. Okt. 2012 - 5 S 134/12
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Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 09.12.2011 - 26 C 373/11 (08) - wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass an der Parzelle des Beklagten, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zugunsten der Parzellen der Klägerin, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. .., eine Grunddienstbarkeit besteht und zwar ein Gehrecht für die Eigentümer der vorgenannten Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., welches auf dem Grundstücksteil des Grundstücks, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zwischen den aufstehenden Häusern lastet und auf dem dort befindlichen Gässchen das Gehen erlaubt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, seine Parzelle ..., ..., Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., dergestalt einzufrieden oder zuzustellen, dass die lichte Breite des Gässchens, welches sich zwischen den Häusern der Parteien befindet, derart verringert wird, dass es nicht mehr in beiden Richtungen gemäß des unter Ziffer 1. festgestellten Inhalts der Dienstbarkeit begangen werden kann.

3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 2. titulierte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

4. Der Beklagte wird verurteilt, der Eintragung der Dienstbarkeit mit dem unter Ziffer 1. festgestellten Inhalt in das Grundbuch zuzustimmen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Kosten (Ziffer III.) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Verurteilung gemäß Ziffer I.2 und I.4. darf der Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von jeweils 1.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in der ... in ... Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur ... Nr. ..., das mit einem vor 1900 errichteten Wohnhaus bebaut ist, sowie des Grundstücks Nr. ..., auf dem sich ein ebenfalls vor 1900 errichteter Schuppen befindet. Der Beklagte ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Nr. ... Zwischen den Wohnhäusern verläuft ein befestigter Weg, der die ... mit der Straße ... verbindet und der von den Anwohnern sowohl als Fußweg als auch zum Befahren genutzt wird. Der Weg führt unter anderem über das Grundstück des Beklagten. Die Klägerin nutzt diesen Weg, um zu ihrem gleichfalls an dem Weg gelegenen Schuppen zu gelangen, in dem sie Fahrräder, Motorräder und Mülltonnen abgestellt hat.

Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 28.12.2010 (Bl. 24 d.A.) an, dass er beabsichtige, seine Parzelle dergestalt einzufrieden, dass der Weg aus Richtung ... nicht mehr betreten oder befahren werden kann.

Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung, dass an dem Grundstücksteil des Beklagten, welcher als Weg befestigt ist, eine altrechtliche Dienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zu Gunsten ihres Grundstücks besteht.

Die Klägerin hat behauptet, die Anwohner hätten den Weg schon seit dem Bau der Häuser im 19. Jahrhundert zum Gehen und Fahren sowohl mit motorgetriebenen Fahrzeugen als auch mit geschobenen und gezogenen Fahrzeugen genutzt. Diese Nutzung sei seit 1898 im Wesentlichen gleich geblieben. Zudem hätten auch die Voreigentümer des jetzt im Eigentum des Beklagten befindlichen Grundstücks das Begehen und Befahren des Weges durch die Eigentümer ihres Grundstücks ausdrücklich gestattet. Entsprechend habe sie in Absprache mit dem letzten Eigentümer den Wegbelag auf ihre Kosten erneuert. Sie sei auch deshalb darauf angewiesen, über den Weg zu ihrem Schuppen zu gelangen, weil sich darin ein Lager für einen Fliesenlegerbetrieb befinde.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass an der Parzelle des Beklagten, Grundbuch von..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zugunsten der Parzellen der Klägerin, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., eine Grunddienstbarkeit besteht und zwar ein Geh- und Fahrrecht für die Eigentümer der vorgenannten Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., welches auf dem Grundstücksteil des Grundstücks, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zwischen den aufstehenden Häusern lastet und auf dem dort befindlichen Gässchen das Gehen und Fahren, sowohl mit Zweirädern als auch mit PKW erlaubt, verbunden mit dem Recht für den jeweiligen Eigentümer der Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., Wegebefestigungsmaßnahmen durchzuführen;

2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, seine Parzelle ..., ..., Grundbuch von ..., Flur ... Nr. ..., dergestalt einzufrieden oder zuzustellen, dass die lichte Breite des Gässchens, welches sich zwischen den Häusern der Parteien befindet, derart verringert wird, dass es nicht mehr in beiderlei Richtungen gemäß des festgestellten Inhalts der Dienstbarkeit begangen oder befahren werden kann;

3. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Klageantrag zu 2. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird;

4. den Beklagten zu verurteilen, der Eintragung der Dienstbarkeit mit dem festgestellten Inhalt ins Grundbuch zuzustimmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, der Weg sei von den Anrainern, insbesondere der Klägerin und ihrer Familie, eigenmächtig zu einer Durchfahrt ausgestaltet worden. Die Klägerin könne ihren Schuppen ohne weiteres über die Straße ... erreichen. Zudem habe sie die Möglichkeit, sich durch die Umgestaltung der rückseitigen Hauswand einen Zugang zu dem Schuppen zu verschaffen. Der letzte Eigentümer seines Grundstücks habe mehrfach zu verstehen gegeben, dass eine fortdauernde Nutzung des Weges nicht mehr geduldet werde. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass eine altrechtliche Dienstbarkeit nicht begründet worden sei, jedenfalls aber heute keinen Bestand mehr haben könne, da sich die Verhältnisse - im Hinblick darauf, dass die angrenzenden Grundstücke nicht mehr gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt würden - grundlegend geändert hätten.

Das Amtsgericht hat durch sein am 09.12.2011 verkündetes Urteil (Bl 133 d.A.), auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung lassen sich die Voraussetzungen, unter denen eine altrechtliche Dienstbarkeit nach den - hier maßgeblichen - Vorschriften des Code Civil von 1804 entstehen konnte, nicht feststellen. Dass die vormaligen Eigentümer der Grundstücke vor dem Jahr 1900 ein Wegerecht vereinbart hätten, sei nicht nachgewiesen. Darüber hinaus sei auch nicht anzunehmen, dass der Voreigentümer des Beklagten - was für die Begründung einer Dienstbarkeit nach dem Code Civil ausreichend gewesen sei - das Wegerecht anerkannt habe. Zwar könne aufgrund der Beweisaufnahme in einem in den Jahren 1954/55 vor dem Amtsgericht Merzig (3 C 42/54) und nachfolgend dem Landgericht Saarbrücken (2 S 278/54) geführten Rechtsstreit, dessen Parteien Eigentümer zweier am anderen Ende des Weges gelegener Grundstücke gewesen seien, davon ausgegangen werden, dass der Weg schon vor 1900 durch die Anlieger genutzt worden sei, ohne dass sich die damaligen Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke dagegen gewehrt hätten. Diese tatsächlichen Umstände ließen jedoch keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass eine Dienstbarkeit durch ein Anerkenntnis begründet worden sei. Ob die Voraussetzungen eines Notwegerechts nach § 917 BGB gegeben seien, könne dahin stehen, da sich die Klägerin auf ein solches nicht berufen habe.

Gegen das ihr am 20.12.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.01.2012 Berufung eingelegt, die sie am 20.02.2012 begründet hat.

Die Klägerin macht geltend, der Voreigentümer des Beklagtengrundstücks habe das Wegerecht vor 1900 dadurch faktisch genehmigt, dass er der Nutzung seines Grundstücks durch die Anlieger widerspruchslos zugesehen und zudem selbst die Grundstücke der übrigen Anlieger genutzt habe, um zum unteren Ende der Gasse zu gelangen. Indem die Anwohner vor 1900 ihre Häuser an dem gemeinsam angelegten Weg errichtet hätten, hätten sie zudem den kollektiven Entschluss gefasst, den Weg gemeinschaftlich zu nutzen, woran auch der Beklagte gebunden sei. Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass eine - nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits vorgenommene - Sperrung des Weges durch den Beklagten für sie mit erheblichen Nachteilen verbunden sei, da sie ihren Schuppen nur noch über den anderen - zudem über Treppenstufen führenden - Eingang der Gasse erreichen könne, was einen Umweg von 250 Metern bedeute. Die dadurch entstehende Situation könne auch nicht zufriedenstellend über ein Notwegerecht gelöst werden.

Die Klägerin hält zudem die Entscheidung des Amtsgerichts für überraschend, da das Amtsgericht das Gehrecht nicht problematisiert und auch ein mögliches Notwegerecht der Klägerin nicht angesprochen habe

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 09.12.2011 verkündeten und am 20.12.2011 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Merzig, Az.: 26 C 373/11 (08)

1. festzustellen, dass an der Parzelle des Beklagten, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zugunsten der Parzelle der Klägerin, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., eine Grunddienstbarkeit besteht und zwar ein Geh- und Fahrrecht für die Eigentümer der vorgenannten Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., welches auf dem Grundstücksteil des Grundstücks, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zwischen den aufstehenden Häusern lastet und auf dem dort befindlichen Gässchen das Gehen und Fahren, sowohl mit Zweirädern als auch mit PKW erlaubt, verbunden mit dem Recht für den jeweiligen Eigentümer der Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., Wegebefestigungsmaßnahmen durchzuführen;

hilfsweise festzustellen, dass ein Geh- bzw. Fahrrecht besteht zwischen den beiden Häusern der Parteien in einer Breite von zwei Metern, gemessen entlang der gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze der Parteien, von der ... aus betrachtet;

2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, seine Parzelle ..., ..., Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., dergestalt einzufrieden oder zuzustellen, dass die lichte Breite des Gässchens, welches sich zwischen den Häusern der Parteien befindet, derart verringert wird, dass es nicht mehr in beiderlei Richtungen gemäß des festgestellten Inhalts der Dienstbarkeit begangen oder befahren werden kann;

3. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Klageantrag zu 2. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird;

4. den Beklagten zu verurteilen, der Eintragung der Dienstbarkeit mit dem festgestellten Inhalt ins Grundbuch zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Durchgang sei bei dem Einzug der Klägerin in den 1990er Jahren gesperrt gewesen und in den Folgejahren - während einer Erkrankung des letzten Voreigentümers des Beklagtengrundstücks ... - durch den Ehemann der Klägerin ausgebaut worden. Auch der weitere Voreigentümer ... habe bereits vor Jahrzehnten ein Verbotsschild und einen Absperrpfosten angebracht. Die Annahme eines kollektiven Entschlusses der Anlieger, den Weg gemeinschaftlich zu nutzen, scheitere daran, dass die Anlieger den Standort der von ihnen jeweils errichteten Gebäude nach eigenen Vorstellungen und ohne Absprache mit den übrigen Anliegern gewählt hätten. Die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch die Klägerin, wie durch andere Anlieger, erfolge lediglich aus Gründen der Bequemlichkeit, ohne dass hierzu eine sachliche Notwendigkeit bestehe. Auch die Voraussetzungen eines Notwegerechts seien nicht gegeben, zumal die Klägerin durch bauliche Veränderungen an ihrem Hausgrundstück einen Zugang zu ihrem Schuppen schaffen könne.

Ergänzend wird auf die in dem Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2012 (Bl. 246 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Ohne Erfolg bleibt der verfahrensrechtliche Einwand der Klägerin, die Entscheidung des Amtsgerichts sei überraschend, weil nach dem erstinstanzlichen Verfahrensverlauf zumindest von dem Bestehen eines altrechtlichen Gehrechts habe ausgegangen werden können und zudem ein zugunsten der Klägerin etwa bestehendes Notwegerecht nicht erörtert worden sei. Dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung von einer zuvor geäußerten Rechtsansicht, was die Voraussetzungen eines Gehrechts anbelangt, abgewichen ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Darauf, ob die Voraussetzungen eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB erfüllt sind, kam es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin sich zur Begründung der Klage ausschließlich auf eine auf dem Grundstück des Beklagten lastende altrechtliche Dienstbarkeit berufen hat.

2. Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1.), mit dem die Klägerin das Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts an dem heute in dem Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks Nr. ... zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Nr. ... und Nr. ... festgestellt wissen will, ist teilweise begründet.

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass sich das Entstehen eines altrechtlichen Wegerechts, auf das die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche stützt, nach den Vorschriften des Code Civil von 1804 als dem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1.1.1900 in dem damaligen Bezirk Trier geltenden Recht beurteilt (Art. 184 EGBGB i.V.m. Art. 686 ff. CC; vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 104, 105). Danach konnte ein Wegerecht, bei dem es sich um ein nicht fortwährendes Servitut im Sinne von Art. 688 Abs. 3 CC handelt, grundsätzlich nur rechtsgeschäftlich durch einen Titel („par titre“), d.h. einen durch jedes Beweismittel beweislichen Vertrag, erworben werden. Daneben konnte, sofern ein solcher Titel fehlte, ein Wegerecht auch durch besondere Anerkennung von Seiten des Eigentümers des belasteten Grundstücks entstehen („titre recognitif“); einer besonderen Form bedurfte das Anerkenntnis nicht, es konnte sogar aus konkludenten Handlungen gefolgert werden (OLG Saarbrücken, aaO, mwN).

b) Davon ausgehend hat das Amtsgericht die Entstehung eines Fahrrechts zutreffend verneint. Die für die Entstehung einer altrechtlichen Dienstbarkeit beweisbelastete Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass nach den Vorschriften des Code Civil zugunsten der heute in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke und zu Lasten des Grundstücks des Beklagten ein Wegerecht in Form eines Fahrrechts bestellt worden war.

aa) Ein Erwerb „par titre“ wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Sie hat lediglich behauptet, es habe einen „kollektiven Entschluss“ aller Anlieger des Weges gegeben, diesen (auch) zum Befahren mit Fahrzeugen zu benutzen. Dafür ergeben sich indes keine Anhaltspunkte.

bb) Auch von einem „titre recognitif“ kann nicht ausgegangen werden, da es an den Voraussetzungen eines - konkludenten - Anerkenntnisses des Voreigentümers des Beklagtengrundstücks fehlt.

(1) Zwar haben die in dem Rechtsstreit 3 C 42/54 des Amtsgerichts Merzig vernommenen - zu dem Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Jahr 1954 allesamt bereits in vorgerücktem Alter stehenden - Zeugen, deren damalige Aussagen die Erstrichterin im Wege des Urkundsbeweises verwertet hat, teilweise eine Nutzung des Weges mit Fahrzeugen bestätigt. So hat etwa der Zeuge ... bekundet, die vier an dem Gässchen wohnenden Familien seien schon früher „von der einen Seite in das Gässchen hineingefahren und von der andern herausgefahren“. Der Zeuge ... hat ausgesagt, er sei mit seinen Feldfrüchten „schon mal von oben [gemeint ist wohl: von der ... aus] eingefahren“ und mit dem Dung „immer nach oben rausgefahren“. Der Zeuge ..., einer der Voreigentümer des Beklagten, und die Zeugin ... haben bekundet, der damalige Kläger habe seine Kartoffeln durch den oberen Eingang zu seinem Kellerloch gefahren. Nach den Bekundungen des Zeugen ... wurde die Gasse „zum Einfahren der Feldfrüchte, Dung, Holz und Kohlen“ benutzt.

(2) Diese Aussagen rechtfertigen aber nicht die Annahme, der Voreigentümer des Grundstücks Nr. ... habe bereits vor 1900 den Anliegern des Weges ein Recht zum Befahren seiner Parzelle eingeräumt. Es erscheint nämlich durchaus denkbar, dass lediglich im Einzelfall die Durchfahrt gestattet wurde, ohne dass zugleich ein allgemeines Recht zum Befahren der Parzelle mit den damals üblichen Fahrgeräten (Fuhrwerken, Handkarren usw.) eingeräumt werden sollte. Dafür spricht zum einen, dass der Verkehr mit Fahrzeugen in der Zeit vor 1900 um ein Vielfaches geringer war als heute. Zum anderen deuten auch die von den Zeugen erwähnten Anlässe, zu denen die Gasse seinerzeit befahren wurde (Einbringen von Kartoffeln, Kohle usw.) auf eine nur gelegentliche Inanspruchnahme durch Fahrzeuge gleich welcher Art.

c) Demgegenüber sind die Voraussetzungen für ein Gehrecht erfüllt.

aa) Alle in dem früheren Prozess vernommenen Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, die Gasse sei „schon immer“ zum Gehen benutzt worden. Das kann im Hinblick auf das Alter der Zeugen - der jüngste Zeuge war bei seiner Vernehmung im Jahr 1954 60 Jahre alt, die älteste Zeugin 85 Jahre alt - nur so verstanden werden, dass der Weg bereits vor 1900 als Durchgang genutzt wurde. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dabei auch die heute im Eigentum des Beklagten stehende, am oberen Ende des Weges zu der ... hin gelegene Parzelle überquert wurde. Zwar betraf der damalige Rechtsstreit zwei am anderen Ende des Weges zu der Straße ... hin gelegene Grundstücke. Den Aussagen der Zeugen lassen sich aber keine Einschränkungen dahingehend entnehmen, dass der Weg von der ... her nicht betreten werden durfte. Der Zeuge ... hat sogar ausdrücklich ausgesagt, es seien immer „beide Ausgänge“ offen gewesen.

bb) Wurde der Weg aber tatsächlich schon vor 1900 ständig zum Durchgang benutzt, so ist zugleich von einem „titre recognitif“ im Sinne des Art. 695 CC auszugehen, durch den der Voreigentümer des Beklagtengrundstücks (auch) zugunsten der jeweiligen Eigentümer der heute im Eigentum der Klägerin stehenden Parzellen ein Gehrecht bestellt hat. Denn bei lebensnaher Betrachtung ist anzunehmen, dass dem Voreigentümer des Beklagten die fortlaufende Benutzung seines Grundstücks nicht verborgen geblieben ist. Dass er nicht eingeschritten und sich gegen die Benutzung verwahrt hat, kann bei verständiger Würdigung nur als Anerkenntnis eines Gehrechts - zumindest - zugunsten der übrigen Anlieger des Weges und damit auch zugunsten der jeweiligen Eigentümer der heute der Klägerin gehörenden Parzellen Nr. ... und Nr. ... verstanden werden.

cc) Der Vortrag des Beklagten, der Voreigentümer ... habe „schon vor Jahrzehnten“ ein Verbotsschild auf seiner Parzelle aufgestellt und diese durch einen Findling und einen Pfosten abgesperrt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass dies bereits vor 1900 der Fall war, behauptet der Beklagte nicht. Zudem ist er dem Vorbringen der Klägerin, die Absperrung sei erst in den 1960er Jahren - und auch nur für kurze Zeit - erfolgt, nicht entgegen getreten (§ 138 Abs. 3 ZPO).

dd) Inhaltlich erstreckt sich das Gehrecht - wie von der Klägerin in dem Hauptantrag beantragt - auf den gesamten Bereich zwischen den auf den Grundstücken der Parteien aufstehenden Häusern. Dass sich die Benutzung vor 1900 nur auf einen begrenzten Bereich der freien Fläche des Weges erstreckt hat, ergibt sich aus der Beweisaufnahme in dem früheren Rechtsstreit nicht. Ob eine Benutzung der gesamten Breite des Weges durch die Klägerin erforderlich ist, kann dahinstehen, da sich der Umfang des Gehrechts nach dem Inhalt der altrechtlichen Dienstbarkeit und nicht nach einem zugunsten der Klägerin etwa bestehenden - mit der Klage aber nicht geltend gemachten - Notwegerecht gemäß § 917 BGB richtet. Über den in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag, mit dem die Klägerin das Bestehen eines auf eine Breite von zwei Metern begrenzten Gehrechts festgestellt wissen will, musste daher nicht entschieden werden.

ee) Dass das nach den Vorschriften des Code Civil entstandene Gehrecht nicht als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen wurde, steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Rechte, mit denen eine Sache zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs belastet war, sind nach Art. 184 Satz 1 EGBGB mit dem sich aus den damaligen Gesetzen ergebenen Inhalt und Rang bestehen geblieben, soweit sich nicht aus den Art. 192 bis 195 EGBGB ein anderes ergibt. Für altrechtliche Grunddienstbarkeiten bestimmt Art. 187 Satz 1 EGBGB, dass sie auch zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen. Etwas anderes gilt gemäß Art. 187 Abs. 2 EGBGB nur, wenn das Landesrecht eine Eintragung vorschreibt, was hier nicht der Fall ist (vgl. OLG Saarbrücken, aaO).

d) Soweit der Klageantrag zu 1 zudem auf die Feststellung gerichtet ist, dass der jeweilige Eigentümer der Parzellen Nr. ... und Nr. ... zur Durchführung von Wegebefestigungsmaßnahmen berechtigt ist, fehlt es dagegen an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Nach den bei der Akte befindlichen Lichtbildern (vgl. Bl. 168 d.A.) ist der Weg derart befestigt, dass zumindest das - von dem Wegerecht allein erfasste (s.o.) - Begehen ohne weiteres auf Dauer möglich erscheint. Ein rechtlich geschütztes Interesse der Klägerin, die Frage, ob sie, sofern irgendwann in der Zukunft aufgrund einer Verschlechterung des jetzigen Zustands zusätzliche Befestigungsmaßnahmen erforderlich werden sollten, diese durchführen darf, bereits jetzt (abstrakt) klären zu lassen, ist nicht erkennbar.

3. Die Klägerin kann ferner gemäß § 1004 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1027 BGB) verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, seine Parzelle Nr.... dergestalt einzufrieden oder zuzustellen, dass der zwischen den Häusern befindliche Weg - entgegen dem Inhalt der altrechtlichen Dienstbarkeit (s.o.) - nicht mehr begangen werden kann (Klageantrag zu 2.). Die nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Besorgnis der künftigen Beeinträchtigung des Wegerechts der Klägerin ist zu bejahen, weil der Beklagte bereits mit Schreiben vom 28.12.2010 die Einfriedung seines Grundstücks angekündigt und zudem nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils den Eingang des Weges durch einen Bauzaun und einen Findling abgesperrt hat (vgl. das Lichtbild Bl. 168 d.A.).

4. Die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO (Klageantrag zu 3.).

5. Der Klageantrag zu 4. ist ebenfalls begründet. Gemäß Art. 187 Abs. 1 Satz 2 EGBGB kann die Klägerin verlangen, dass die altrechtliche Dienstbarkeit in dem festgestellten Umfang - auf ihre Kosten - in das Grundbuch eingetragen wird. Dazu hat der Beklagte gemäß § 894 BGB seine Zustimmung zu erteilen (vgl. MünchKomm-BGB/Säcker, 5. Aufl., Art. 187 EGBGB Rn. 4).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung - auf 5.000 Euro geschätzt.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 21/06/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts S. vom 16.11.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin Gemarkung E., Flur
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.