Landgericht Bad Kreuznach Urteil, 21. Juni 2017 - 1 S 132/16

ECLI: ECLI:DE:LGBDKRE:2017:0621.1S132.16.00
published on 21/06/2017 00:00
Landgericht Bad Kreuznach Urteil, 21. Juni 2017 - 1 S 132/16
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts S. vom 16.11.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt,

dass zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin Gemarkung E., Flur 16 Nr. 20 eine Dienstbarkeit mit der Berechtigung zur Begehung und zur Überfahrt für Fahrzeuge zu Lasten des Grundstückstücks Gemarkung E. Flur 16 Nr. 21 besteht im räumlichen Umfang gemäß der Zuteilungskarte der Landeskulturverwaltung vom 01.12.1961 zum Flurbereinigungsplan über die Flurbereinigung E., AZ.: ___ des Kulturamtes S. als Flurbereinigungsbehörde vom 16.05.1995

und

dass der Beklagte die Ausübung der Rechte aus dieser Dienstbarkeit zu dulden hat.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin ist seit 2016 Eigentümerin des Hinterliegergrundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 20; der Beklagte hat das Grundstück Gemarkung E. Flur 16 Nr. 21 im Jahre 2008 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Grundstück der Klägerin kann nur über das Grundstück des Beklagten erreicht werden. Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich ein Wohnhaus und ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude.

2

Für E. wurde in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt, das auch die Grundstücke der Parteien erfasste.

3

In dem am 16.05.1955 aufgestellten Flurbereinigungsplan des Kulturamtes S. als Flurbereinigungsbehörde über die Flurbereinigung E. (___) heißt es unter § 16 II.:

4

In das Grundbuch neu einzutragende Belastungen:

5

(3) Die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten neuen Belastungen sind im Grundbuch mit dem Range vor allen in den Abteilungen II. und III. bereits bestehenden Eintragungen einzutragen. Die neuen Belastungen sind in der Zuteilungskarte eingetragen, soweit dies nach Art der Belastung möglich ist.

6

In dem genannten Verzeichnis ist für das Grundstück Flur 16 Flurstück 21 als belastetes Grundstück und für das Grundstück Flur 16 Flurstück 20 als berechtigtes Grundstück vermerkt, dass das in Spalte 2 bezeichnete Grundstück (Flur 16 Flurstück 21) zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des in Spalte 3 genannten Grundstücks (Flurstück 16 Flur 20) in der Weise belastet wird, dass diese berechtigt sind, über den in der Zuteilungskarte eingetragenen Dienstbarkeitsweg zu gehen, zu fahren und Vieh zu treiben. In der Zuteilungskarte ist auf dem Grundstück des Beklagten ein entsprechender Dienstbarkeitsweg eingezeichnet. Wegen der Lage des Dienstbarkeitswegs wird auf die Abzeichnung aus der Zuteilungskarte vom 01.12.1961, die mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 30.06.2016 vorgelegt wurde, Bezug genommen.

7

Die Flurbereinigungsbehörde hat das Amtsgericht S. - Grundbuchamt - ersucht, die oben genannten Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks des Beklagten einzutragen; die Eintragung ist jedoch unterblieben.

8

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:

9

Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens sei durch den Flurbereinigungsplan mittels eines öffentlich-rechtlichen Hoheitsaktes zu Gunsten ihres Grundstücks eine Dienstbarkeit im begehrten Umfang begründet worden, auch wenn diese nicht eingetragen worden sei.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

festzustellen,

12

dass zu Gunsten ihres Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 20 eine Dienstbarkeit mit der Berechtigung zur Begehung und zur Überfahrt für Fahrzeuge zu Lasten des Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 21 bestehe im räumlichen Umfang gemäß der Zuteilungskarte der Landeskulturverwaltung vom 01.12.1961 als Anlage zum Flurbereinigungsplan über die Flurbereinigung E., Az.: ___, des Kulturamtes S. als Flurbereinigungsbehörde vom 16.05.1955 und

13

dass der Beklagte die Ausübung der Rechte aus dieser Dienstbarkeit zu dulden habe,

14

hilfsweise, für den Fall, dass das im Feststellungsantrag bezeichnete Recht nicht bestehen sollte, den Beklagten zu verurteilen, zu Gunsten ihres Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 20 ein Notwegerecht mit der Berechtigung zur Begehung und der Berechtigung zur reinen Überfahrt für Fahrzeuge jeder Art über das Grundstück Gemarkung E., Flur 16, Nr. 21 zu allen Tages- und Nachtzeiten zu dulden und zwar in der Breite von 3 m parallel zur Grenze des belasteten Grundstücks zum Grundstück Gemarkung E., Flur 16, Nr. 22, Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Geldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist.

15

Der Beklagte hat den Klageantrag insofern anerkannt, als die Berechtigung zur Begehung des Grundstücks des Beklagten zur Duldung beantragt sei und im Übrigen beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen:

18

Da im Grundbuch keine Dienstbarkeit eingetragen gewesen sei, habe er das Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren lastenfrei erworben.

19

Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Teil-Anerkenntnis- und Endurteil den Beklagten auf den Hilfsantrag der Klägerin verurteilt, zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin ein Notwegerecht mit der Berechtigung zur Begehung und der Berechtigung zur reinen Überfahrt für Fahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg über sein Grundstück zu allen Tages- und Nachtzeiten gegen Zahlung einer im Voraus zu leistenden jährlichen Geldrente in Höhe von 480,00 EUR zu dulden.

20

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Hauptantrag weiter verfolgt sowie die Berufung des Beklagten, mit der dieser die Abweisung der Klage insoweit verfolgt, als der Klägerin ein Notwegerecht auch für die Berechtigung zur Überfahrt zur Überfahrt zugesprochen wurde.

21

Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz ihren erstinstanzlichen Vortrag ergänzt und vertieft.

22

Auf die weitergehende Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. ZPO).

II.

23

Die form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

24

Der mit der Berufung primär verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig.

25

Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) folgt schon daraus, dass die Parteien darüber streiten, ob die oben genannte Dienstbarkeit besteht oder - wie der Beklagte meint - spätestens durch den Zuschlag des Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 21, an ihn im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens im Jahre 2008 erloschen ist (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012; 5 S 134/12, BeckRS 2012, 22397; OLG München, Urteil vom 17.02.2016 - 15 U 3001/14; NOJZ 2016, 560; MünchKommZPO-Becker-Eberhard, § 256 Rn. 11).

26

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

27

Zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks des Beklagten besteht eine Dienstbarkeit, nach der der Begünstigte, das ist der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 20, berechtigt ist, „über den in der Zuteilungskarte eingetragenen Dienstbarkeitsweg zu gehen, zu fahren und Vieh zu treiben“.

28

Diese Dienstbarkeit ist entstanden. In einem Flurbereinigungsverfahren, das hier auch für die Grundstücke der Parteien in E. durchgeführt wurde, können beschränkte dingliche Rechte, wie die streitgegenständliche Dienstbarkeit auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1970, - IV C.61.67 - RdL 1971, 43; Urteil vom 10.02.1967 - IV C 43.65 - BVerwG 26, 173).

29

Das Recht entsteht dabei gemäß § 61 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit §§ 62 ff. FlurbG zum Zeitpunkt, der in der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan vorgesehen ist, die die Flurbereinigungsbehörde, nachdem der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden ist, erlässt.

30

Dass der Flurbereinigungsplan, der bereits 1955 aufgestellt wurde, unanfechtbar geworden ist und die Flurbereinigungsbehörde eine Ausführungsanordnung nach § 61 Satz 2 FlurbG erlassen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig, ergibt sich aber auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Dienstleistungszentrums ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe Hunsrück vom 26.08.2016 und vom 21.10.2016.

31

Dass die Dienstbarkeit mit dem oben dargestellten Inhalt in den Flurbereinigungsplan aufgenommen wurde, folgt aus der in dem textlichen Teil des Flurbereinigungsplan unter § 16 enthaltenen Verzeichnis der neuen Belastungen, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.09.2016 vorgelegt hat.

32

Die Grunddienstbarkeit ist demzufolge, wie auch die sonstigen im Flurbereinigungsverfahren begründeten Rechtsänderungen außerhalb des Grundstücks entstanden. Das Grundbuch ist hierdurch zum in der Ausführungsanordnung genannten Zeitpunkt unrichtig geworden und bedurfte der Berichtigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.1976 - V 82.14; juris).

33

Diese Berichtigung geschieht auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde gemäß § 79 FlurbG.

34

Die wirksam begründete Grunddienstbarkeit an dem Grundstück Gemarkung E., Flur 16, Nr. 21 ist nicht dadurch erloschen, dass der Kläger das Grundstück durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren im Jahre 2008 zum Eigentum erworben hat und zu diesem Zeitpunkt die Grunddienstbarkeit nach wie vor nicht im Grundbuch eingetragen war.

35

Ein gutgläubig lastenfreier Erwerb gemäß § 892 BGB kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil § 892 BGB einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb voraussetzt und auf den Erwerb des Eigentums durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren, einem staatlichen Hoheitsakt, nicht anwendbar ist.

36

Durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erlöschen grundsätzlich diejenigen Rechte, die nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen. Zu den Rechten, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen, gehören diejenigen, die in das geringste Gebot aufgenommen sind (§§ 91, 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG).

37

Dies war hinsichtlich der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit zwar nicht der Fall. § 52 Abs 1. ZVG enthält jedoch keine abschließende Regelung. Aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen können auch Rechte und Lasten, die nicht unter § 52 ZVG fallen, bestehen bleiben, wenn dies für den Einzelfall vorgesehen ist (Stöber: Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Auflage, § 52 Anmerkung 8). Zu diesen gesetzlichen Regelungen gehört § 15 FlurbG. Diese Vorschrift bewirkt, dass der Erwerber eines Grundstücks im Flurbereinigungsgebiet das bis zu seiner, des Erwerbers, Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss. Dies gilt unabhängig von der Art des Erwerbs und umfasst auch den Erwerb durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.1967 - 7 W 339/66 - RPfl. 1967, 417; Schwantag/Wingerter: Flurbereinigungsgesetz, 8. Auflage, § 15 Rn. 2.). Zu dem von dem Erwerber hinzunehmenden Flurbereinigungsverfahren gehören auch diejenigen Teile des Verfahrens, die hinsichtlich seines Rechtsvorgängers rechtskräftig geworden sind (BVerwG, Beschluss vom 01.11.1976 - V B 82.74 - BeckRS 1976, 31295463; Schwantag/Wingerter, a. a. O., Rn. 2).

38

Das ist im vorliegenden Fall die oben dargestellte Entstehung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit. Das gilt auch bei fehlender Kenntnis von dem Flurbereinigungsverfahren. Ein gutgläubiger (lastenfreier) Erwerb kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. Schwantag/Wingerter aaO Rn.2).

39

Denn § 15 FlurbG will gerade die Berufung auf die Unkenntnis von Flurbereinigungsverfahren, seinen Stand und seine Wirkung ausschließen (Schwantag/Wingerter, a. a. O., Rn. 3).

40

Soweit § 15 FlurbG voraussetzt, dass ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück erworben wird, steht dieser Voraussetzung nicht entgegen, dass - unstreitig - die Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG lange vor dem Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten erfolgt ist und bestandskräftig geworden ist.

41

Denn das Flurbereinigungsverfahren wird zwar durch die Feststellung (Schlussfeststellung) seitens der Flurbereinigungsbehörde, dass die Ausführungen nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen, abgeschlossen (§ 149 Abs. 1 FlurbG); mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Verfahren beendet (§ 149 Abs. 2 Satz 1 FlurbG).

42

Dies bedeutet aber nicht, dass der Beklagte im vorliegenden Fall kein Grundstück, dass im Flurbereinigungsgebiet liegt, erworben hätte.

43

Denn erst mit der Eintragung eines durch die Planausführung entstandenen dinglichen Rechts ist dieses Recht aus dem Flurbereinigungsverfahren in das Privatrecht entlassen (vg. BVerwG, Urteil vom 25.04.1989 - 5 C 41/85 - NVwZ-RR 1990, 443; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.1991 - 7 S 2151/90 - NJW-RR 1992, 345).

44

Demnach gehört die in §§ 79 bis 82 Flurbereinigungsgesetz geregelte Berichtigung der öffentlichen Bücher, die aufgrund des Entstehens des neuen Rechtszustandes im Flurbereinigungsverfahren außerhalb des Grundbuchs erforderlich wird, noch zum Flurbereinigungsverfahren. Es handelt sich um die Schlussphase des Flurbereinigungsverfahrens, in der der Flurbereinigungsplan ausgeführt wird. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher stellt die formelle Seite der durch die Ausführungsanordnung getroffenen materiellen Entscheidung dar (BVerwG a. a. O.).

45

Hieraus folgt wiederum, dass das von dem Beklagten im Jahr 2008 erworbene Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch im Sinne des § 15 FlurbG im Flurbereinigungsgebiet lag, da aufgrund der unterbliebenen Eintragung, der im Flurbereinigungsverfahren entstandenen Dienstbarkeit, die in der Berichtigung der öffentlichen Bücher liegende formelle Seite der durch die Ausführungsplanung getroffenen materiell-rechtlichen Entscheidung noch nicht erledigt war. Der Beklagte musste demzufolge die vor seiner Eintragung im Grundbuch im Flurbereinigungsverfahren entstandene Dienstbarkeit, unabhängig davon, ob ihm das Flurbereinigungsverfahren bekannt war oder nicht, gegen sich gelten lassen.

46

Die entstandene Grunddienstbarkeit ist auch hinreichend bestimmt. Die Ausübung der Grunddienstbarkeit wurde auf einen Teil des dienenden Grundstücks örtlich begrenzt. Eine solche Begrenzung ist möglich, wenn die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt wurde und ihre Bezeichnung in die Eintragung mit aufgenommen wurde (Mohr in MünchKom BGB, 7. Auflage, 2017, § 1018 Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen. Die Festlegung ist in dem Flurbereinigungsplan, der seinerseits auf die Zuteilungskarte Bezug nimmt, in dem die Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit eingezeichnet ist, erfolgt.

47

Die Berufung des Beklagten ist der Kammer aufgrund seiner nunmehr erfolgten Verurteilung nach dem Hauptantrag nicht zur Entscheidung angefallen. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung lediglich gegen die auf den Hilfsantrag erfolgte Verurteilung zur Duldung eines Notwegerechts, soweit er darin darauf verurteilt wurde, auch das Befahren der streitgegenständlichen Grundstücksfläche zu dulden.

48

Die Rechtshängigkeit dieses Antrags der Klägerin, der hilfsweise gestellt wurde, stand unter der auflösenden Bedingung, dass eine Sachentscheidung über den Hilfsantrag nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags erfolgen sollte. Mit der durch das vorliegende Urteil erfolgte Entscheidung über den Hauptantrag ist die Rechtshängigkeit des Hilfsantrages mithin rückwirkend entfallen, das den Hilfsantrag teilweise zusprechende Urteil des Amtsgerichts S. ist dadurch wirkungslos geworden, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs hierüber bedurft hätte (vgl. BAG, Urteil vom 12.08.2008 - 9 AZR 620/07 - MDR 2009, 164; BGH, Urteil vom 14.06.2002 - V ZR 79/01 - NJW 2002, 3478, 3479).

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

51

Die Kammer hat die Revision zugelassen, da, soweit ersichtlich, bislang obergerichtlich nicht entschieden ist, ob eine im Flurbereinigungsverfahren entstandene Grunddienstbarkeit, deren Eintragung in das Grundbuch unterblieben ist, bei einem Erwerb des Grundstücks durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren weiter besteht oder wegfällt.

52

Für den Streitwert beider Instanzen war nur noch der Wert des Hauptantrags maßgeblich, den die Kammer auf 3.000,00 EUR geschätzt hat.

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published on 14/06/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 79/01 Verkündet am: 14. Juni 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen.

(2) Für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.