Landgericht Paderborn Urteil, 09. Juni 2016 - 3 O 23/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufs eines Pkw des Herstellers VW wegen eines von ihm behaupteten Mangels.
3Durch verbindliche Bestellung vom 29.04.2013 kaufte der Kläger bei der Beklagten, einer unabhängigen Händlerin, welche Fahrzeuge der Marke VW vertreibt, den PKW Golf VI Variant mit der Fahrzeug-Ident-Nr. …. und einer Motorleistung von 103 KW (140 PS). Das Fahrzeug war erstmals am 31.05.2012 zugelassen worden und wurde anschließend als Mietwagen eingesetzt. Zur Zeit der Bestellung wies es eine Gesamtfahrleistung von 18.580 km auf; als Kaufpreis für das „gebrauchte Fahrzeug“ wurde im Vertrag ein Betrag von 20.450,00 € vereinbart. Über einzelne Emissionswerte des Fahrzeugs wurde vor dem Vertragsschluss nicht gesondert gesprochen, wohl aber darüber, dass der Kläger ein verbrauchsfreundliches Fahrzeug suchte. Das Fahrzeug wurde am 17.05.2013 an den Kläger ausgeliefert, wobei die Rechnung vom gleichen Tage sich nur auf 19.850,00 € belief – ein Messegutschein über 600,00 € war bereits verrechnet worden (vgl. insgesamt zu Vorstehendem: Anlage K1 – K3). Der Kauf war durch ein Darlehen der VW Bank in Höhe von 11.500,00 € teilfinanziert worden. Die Finanzierung wurde inzwischen abgelöst; die Kreditkosten betrugen insgesamt 211,52 € (vgl. Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2016).
4In dem vom Kläger erworbenen Pkw ist ein Motor des Typs EA 189 EU5 (2,0 l Diesel) verbaut. Dieser steht in Verbindung mit einer Abgassoftware, welche Stickoxidwerte im Prüfstandlauf beeinflusst. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf die Abgase verändert, hält der genannte Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig betrieben und werden die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte (erheblich) überschritten.
5In Deutschland hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) über zwei Millionen VW-Markenfahrzeuge zurückgerufen und VW auferlegt, „die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen“. Das KBA vertritt die Auffassung, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Nach dem Bescheid des KBA vom 15.10.2015 sind neben der Entfernung der Software geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, wobei der am 7. Oktober 2015 durch VW vorgelegte Maßnahmenplan in der Anordnung Berücksichtigung findet (Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015; abrufbar über die www.kba.de).
6Von dem Rückruf und den bezeichneten Maßnahmen wird auch das Fahrzeug des Klägers betroffen sein. Wann dies konkret der Fall sein wird, ist dem Kläger noch nicht mitgeteilt worden. Bis heute verfügt das Fahrzeug des Klägers noch über sämtliche erforderlichen Genehmigungen. Insbesondere ist die EG-Typengenehmigung weiterhin unverändert wirksam, so dass er es uneingeschränkt nutzen darf. Dass das Fahrzeug im Übrigen fahrbereit und verkehrssicher ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
7Mit Anwaltsschreiben vom 27.10.2015 (Anlage K6) erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Beklagten die Rückabwicklung Zug um Zug gegen Erstattung sämtlicher geleisteter Zahlungen (Anzahlung von 8.350,00 €, Darlehnsraten von 11.500,00 €) nebst daraus gezogenen Nutzungen, zusammen 21.142,85 €. Hilfsweise erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung.
8Durch Schreiben vom 12.11.2015 (Anlage K7) lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Fahrzeugs ab, und verzichtete im Hinblick auf etwaige Sachmängelgewährleistungsansprüche wegen der in Rede stehenden Software auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2016, soweit mögliche Ansprüche bisher nicht verjährt gewesen seien. Zudem führte die Beklagte aus, dass der Hersteller VW in Abstimmung mit dem KBA mit „Hochdruck“ an technischen Lösungen arbeite.
9Der Kläger ist der Auffassung, dass das von ihm erworbene Fahrzeug mangelhaft sei, da es die nach der Schadstoffklasse EU5 zulässigen Sickoxidwerte im tatsächlichen Betrieb nicht einhalte, sondern diese vielmehr um mindestens das 30-fache überschreite. Er habe jedoch gezielt (auch) ein umweltfreundliches Fahrzeug erwerben wollen. Insoweit sei auch ein Rechtsmangel gegeben, denn nach den derzeitigen Gegebenheiten hätte sein Fahrzeug die erforderlichen Zulassungen mangels Einhaltung der Grenzwert nicht erhalten; insoweit müsse jederzeit mit einem Entzug der Zulassung gerechnet werden.
10Der Kläger meint zudem, dass er sich nicht auf eine Nachbesserung des Fahrzeugs einlassen müsse. Diese sei ihm schon deshalb nicht zumutbar, weil er zumindest durch den Hersteller arglistig über die Funktionsweise der fraglichen Software getäuscht worden sei. Die Beklagte sei zwar gleichfalls getäuscht worden, zeige jedoch durch ihr Gebaren im Rahmen der begehrten Rückabwicklung, das sie einseitig die Interessen des Herstellers, von dem sie wirtschaftlich abhänge, wahre, indem sie ihn, den Kläger auf die allein im Herstellerinteresse liegende Nachbesserung verweise. Damit sei die Möglichkeit einer erneuten Manipulation seines Fahrzeugs gegeben, denn die Nachbesserung werde faktisch nicht von der Beklagten, sondern allein vom Hersteller gesteuert. Der aber habe schon bei der Herstellung das Fahrzeug unzulässig manipuliert.
11Der Kläger bezweifelt zudem, dass die von der Beklagten beabsichtigten Maßnahmen zu einer dauerhaften und wertminderungsfreien Nacherfüllung führen würden. Vielmehr sei nach den Erfahrungen, die sich im Nachgang der Nachbesserungsmaßnahmen des VW Amarok wegen der gleichgelagerten Problemstellung um den Motor des Typs EA 189 EU5 mit der vom KBA beanstandeten Software ergeben hätten, davon auszugehen, dass es zumindest zu einem Mehrverbrauch komme. Was die Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahmen auf die Leistungsdaten und Geräuschemissionen des Fahrzeugs betreffe, seien diese gleichfalls ungewiss.
12Der Kläger ist der Auffassung, dass die von der Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung im Hinblick auf den Mangel des PKWs auch erheblich sei, so dass ein Ausschluss seines Rechts zum Rücktritt nicht greife. Insoweit sei hier nicht auf den Kostenaufwand der Mangelbeseitigung – den die Beklagte ins Blaue hinein mit einem sehr geringen Betrag beziffere – allein abzustellen. Wichtig sei vielmehr auch der Umstand, dass die Pflichtverletzung dazu geführt habe, dass seit der Nutzung des streitgegenständlichen PKW, der jetzt ca. 98.500 km gelaufen sei, mindestens das 30-fache der erlaubten Stickoxidemissionen in die Umwelt gelangt sei, nämlich 531,9 t NOx. Diese Belastung der Luft mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, die seinen auch auf die Schonung der Umwelt gerichteten Intentionen beim Erwerb des Fahrzeugs zuwiderlaufe und nicht mehr rückgängig zu machen sei, mache die Pflichtverletzung erheblich.
13Infolge der massiven Umweltbeeinträchtigung seien mit der Nutzung des Fahrzeugs auch keine Gebrauchsvorteile gegeben, die auszugleichen seien; es handele sich nicht um eine übliche Rückabwicklung.
14Schließlich befürchtet der Kläger auch eine nachteilige Auswirkung des gesamten Geschehens auf den Verkehrswert seines Fahrzeugs.
15Der Kläger stellt folgende Anträge:
161. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 20.450,00 € aus dem Kaufvertrag mit Rechnung vom 17.05.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Golf Variant 2,0 TDI 103 KW, Fahrgestellidentifikationsnummer … zu zahlen.
172. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 211,52 € zu zahlen.
183. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1) näher bezeichneten Fahrzeugs seit dem 10.11.2015 im Verzug der Annahme befindet.
194. Die Beklagte wird verurteilt, ihn von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.348,27 € freizustellen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte meint, dass das Fahrzeug keinen Mangel, insbesondere keine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise. Eine solche läge nur dann vor, wenn im realen Fahrzeugbetrieb die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage reduziert werde, was hier nicht der Fall sei. In Deutschland seien im Rahmen der Typengenehmigung zudem allein die im künstlichen Fahrzyklus ermittelten Emissionswerte maßgeblich. Es gebe keine gesetzliche Vorgabe, die die Einhaltung der Emissionswerte im normalen Straßenbetrieb regelt. Gleichwohl seien technische Überarbeitungen des Motors und ein Softwareupdate auf Kosten des Herstellers vorgesehen. Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen werde voraussichtlich weniger als eine Stunde in Anspruch nehmen und die Kosten hierfür weniger als 100,00 € betragen. Entgegen der Behauptung des Klägers seien durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen keine Veränderungen der Motorleistung des Kraftstoffverbrauchs oder der Geräuschemissionen zu erwarten.
23Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass der Kläger ihr zu Unrecht keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt habe. Angesichts des geringen Aufwands für die Beseitigung der behaupteten Mängel, sei das Rücktrittsrecht auch wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2016 verwiesen, in der sie auch persönlich gehört worden sind.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 20.450,00 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, Abs. 2, 320, 348 BGB oder sonstigen Rechtsgründen zu.
28Die Parteien des Rechtsstreits haben zwar einen Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB geschlossen. Auch weist das streitgegenständliche Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf. Nach der vorgenannten Vorschrift ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Im vorliegenden Fall eignet sich das streitgegenständliche Fahrzeug grundsätzlich für den Fahrbetrieb und somit für die gewöhnliche Verwendung.
29Jedoch hat es gleichwohl keine solche Beschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die ein Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Auch nach den Darlegungen der Beklagten ist es derart hergestellt, dass der Motor bzw. die ihn steuernde Software im Prüfstandsbetrieb andere Emissionswerte vortäuscht als im normalen Straßenverkehr eingehalten werden können. Dies hat nichts mit dem von der Beklagten bemühten Unterschied zwischen dem synthetischem Prüfstandsbetrieb und dem realen Alltagsbetrieb zu tun. Selbstverständlich unterscheiden sich die Emissionswerte im Alltagsbetrieb eines Fahrzeugs von denen in einem synthetischen Prüfzyklus. Das ergibt sich schon daraus, dass sie von einer Vielzahl von Faktoren wie Fahrverhalten, Verkehrsfluss usw. abhängig sind, die im Prüfzyklus nur standardisiert stattfinden. Dennoch besteht bei einem die Prüfstandswerte nicht manipulierenden Fahrzeug die Gewähr dafür, dass die Vermeidung schädlicher Emissionen im Straßenverkehr mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand erfolgt. Dies ist bei dem klägerischen Pkw jedoch nicht der Fall. Hier sorgt eine technische Vorrichtung dafür, dass im Prüfstandsbetrieb eine Abgasreinigung vorgetäuscht wird, die im Alltagsbetrieb schon grundsätzlich nicht stattfindet. Ein Käufer eines entsprechend zugelassenen Fahrzeugs darf indes annehmen, dass das Fahrzeug hinsichtlich des Schadstoffausstoßes die für die Emissionsklasse „Euro 5“ vorgegebenen Grenzwerte im Rahmen des für die Einstufung maßgeblichen Prüfverfahrens auch tatsächlich einhält. Diese Erwartung wird enttäuscht durch den Umstand, dass das Ergebnis im Prüfstand nur aufgrund einer speziellen, in dem Fahrzeug verbauten Software erzielt wird, die den künstlichen Fahrzyklus erkennt und in einen Betriebsmodus schaltet, der den Stickoxidausstoß reduziert.
30Dem Rücktritt steht jedoch entgegen, dass der Kläger der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger im Fall einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung des Schuldners vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Vorliegend hat der Kläger jedoch die sofortige Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs von der Beklagten gefordert, ohne ihr vorher die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gewährt zu haben.
31Die Einräumung einer Gelegenheit zur Nacherfüllung war nicht entbehrlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 440 S. 1 Alt. 3 BGB nicht vor. Nach § 440 S. 1 Alt. 3 BGB bedarf es außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 der Fristsetzung unter anderem auch dann nicht, wenn dem Käufer die Nacherfüllung unzumutbar ist. Dabei ist die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung – im Gegensatz zu der Vorschrift des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB – allein aus der Perspektive des Käufers zu bestimmen und kann sich aus der Person des Verkäufers, der Art der Mangelhaftigkeit sowie den mit der Nacherfüllung verbundenden Begleitumständen ergeben (vgl. Faust in Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand 01.08.2014, § 440 Rn. 35 ff.). Dies zugrunde gelegt kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die von der Beklagten weiterhin angebotene Nacherfüllung unzumutbar ist, was zugleich bedeutet, dass auch nach der allgemeinen Vorschrift des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht entbehrlich ist. Im Einzelnen:
32Der von dem Kläger beanstandete Mangel in Form des erhöhten Abgasausstoßes im gewöhnlichen Fahrbetrieb führt zu keinerlei funktionellen Beeinträchtigung in der Nutzung des Fahrzeugs. Insbesondere verfügt das Fahrzeug nach wie vor über alle erforderlichen Genehmigungen zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr.
33Wenn der Kläger darauf verweist, dass die Duldung des derzeitigen Zustands durch das KBA eher wirtschaftlichen und politischen Motiven geschuldet sei, da die gegebene Funktionsweise des Motors einer Zulassung entgegenstehe, ist dies unerheblich, da sich nachteilige Auswirkungen für den Kläger insoweit nicht ergeben. Auch ist derzeit nicht im Ansatz abzusehen, dass sich am gegebenen Zustand etwas ändert.
34Soweit der Kläger darauf abstellt, dass zu berücksichtigen sei, dass die Umwelt durch die Abgassoftware über die bisherige Lebensdauer des Fahrzeugs erheblich mehr Stickoxid abgegeben habe, als bei Berücksichtigung der Grenzwerte zulässig, so ist zunächst zu sagen, dass die Berechnungen des Klägers darunter leiden, dass er fälschlicherweise die Einheiten „mg“ und „g“ verwechselt. Anders als der Kläger errechnet geht es also nicht um 531,9 t NOx, die sein Fahrzeug bei insgesamt gefahrenen 98.500 km erzeugt haben soll, sondern „nur“ um 531,9 kg NOx. Dass die in der Vergangenheit liegenden Auswirkungen auf die Umwelt Einfluss darauf haben sollen, dass dem Kläger ein Zuwarten auf einen Nachbesserungsversuch nicht zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Allenfalls bleibt als unter Umständen relevanter Ansatz, dass es dem Kläger unzumutbar sei, ein Fahrzeug zunächst bis zur – zeitlich noch nicht fixierten – Nachrüstung zu nutzen, von dem er nunmehr weiß, dass es mit einer manipulierenden Software ausgestattet ist. Dies allein vermag aber die Unzumutbarkeit nicht zu begründen, denn die wesentliche Funktion des Fahrzeugs, die Fortbewegungsmöglichkeit, ist nach wie vor gegeben.
35Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine Nacherfüllung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp derzeit zeitlich noch nicht fixiert ist. Der Kläger war und ist nach wie vor in der Lage, das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt ohne für ihn spürbare Beeinträchtigungen weiter nutzen. Erhebliche, über die bloße Zeitspanne bis zur tatsächlichen Vornahme der Nachbesserungsarbeiten hinausgehende Unannehmlichkeiten oder sonstige Nachteile, die mit der angebotenen Nacherfüllung durch die Beklagte einhergehen, sind von dem Kläger jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte gegenüber dem Kläger auf die Einrede der Verjährung für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwendung der Software bis zum 31.12.2016 verzichtet, soweit nicht Verjährung bereits eingetreten ist.
36Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der behaupteten arglistigen Täuschung des Herstellers über den tatsächlichen Schadstoffausstoß des Fahrzeugs im Fahrbetrieb, die die Beklagte sich nach Auffassung des Klägers letztlich entgegenhalten lassen müsse. Zwar kann bei Täuschung über einen Mangel durchaus ein Verlust der Vertrauensgrundlage gegeben sein, der eine Nacherfüllung deswegen als unzumutbar erscheinen lässt. Dass dies auf die Person der Beklagten zutrifft, lässt sich aber entgegen der klägerischen Betrachtung gerade nicht sagen:
37So behauptet der Kläger schon nicht, dass die Beklagte selbst um die manipulierte Software wusste. Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte sich das – zumindest bei irgendeinem der dortigen Mitarbeiter vorhandenes – Wissen des Herstellers um die Software im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger zurechnen lassen muss, sind gleichfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Insofern ist zu betonen, dass die Beklagte als Verkäuferin zwar für die Mängel eines Produkts im Rahmen des Gewährleistungsrechts einzustehen hat, nicht aber für jegliches (Fehl-)Verhalten des Herstellers haftbar gemacht werden kann. Allein der Umstand, dass die Beklagte sich nach Bekanntwerden des „VW-Abgasskandals“ im September 2015 mit dem Hersteller abstimmt und dergestalt an alle ihre Kunden, auch den Kläger, herantritt, bewirkt keine Zurechnung etwaigen betrügerischen Verhaltens des Herstellers auf die Beklagte. Das Interesse der Beklagten, hier im Rahmen einer einheitlichen Problembehandlung in Abstimmung mit dem Hersteller zu agieren ist vielmehr vor dem Hintergrund, dass bundesweit mehr als 2 Mio. Fahrzeuge des Herstellers VW betroffen sind und Ansprechpartner in allererster Linie die jeweiligen Händler sein werden, nachvollziehbar.
38Überdies ist zu bedenken, dass ein Verlust der Vertrauensgrundlage auf Seiten des getäuschten Käufers, der Grund für den Wegfall der Nacherfüllungsmöglichkeit des Verkäufers in Fällen der arglistigen Täuschung ist, dann nicht anzunehmen ist, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH Urteil vom 09. Januar 2008, VIII ZR 210/06, zit. nach juris), die erwarten lassen, dass eine ordnungsgemäße Nachbesserung stattfinden wird. Vorliegend kommt in Betracht, dass solche besonderen Umstände darin zu sehen sind, dass die Nachbesserungsarbeiten der Beklagten in enger Zusammenarbeit des Herstellers mit dem Kraftfahrtbundesamt und damit unter staatlicher Aufsicht erfolgen. In diesem Zusammenhang haben das Kraftfahrtbundesamt und der Hersteller einen übergeordneten Maßnahmenplan sowie darauf aufbauend konkrete Umsetzungsvereinbarungen getroffen, um die Nachbesserungsarbeiten an den betroffenen Fahrzeugen zu gewährleisten.
39Der Kläger kann sich derzeit auch nicht darauf berufen, dass die von der Beklagten angebotene Nacherfüllung nicht dauerhaft und wertminderungsfrei erfolgen könne oder aber zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch führen werde. Dafür, dass die beabsichtigte und von der Beklagten beschriebene Nachbesserung von vorneherein nicht erfolgreich sein kann, ist bislang nichts ersichtlich. Sollten die klägerischen Behauptungen aber tatsächlich zutreffen und die Nachbesserung erfolglos verlaufen, so stünden dem Kläger dann, aber eben erst nach Erfolglosigkeit der Nacherfüllungsbemühungen, ggfls. Gewährleistungsrechte gegen die Beklagte zu, die diesbezüglich bis zum 31.12.2016 auf die Einrede der Verjährung ausdrücklich verzichtet hat.
40Nach alledem liegen jedenfalls derzeit die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht vor. Auf die weitere streitige Frage, ob der Rücktritt wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist, kam es nicht mehr an.
41Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Zinsanspruch aus den §§ 288 Abs. 1, 286 BGB oder § 291 BGB. Auch die weiter mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind mangels wirksamen Rücktritts nicht begründet.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
43Der Streitwert wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.
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Annotations
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.