Landgericht Bonn Urteil, 07. Okt. 2016 - 15 O 41/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte beantragte am 26.5.2014 über die Klägerin als Vermittlerin bei der E GmbH das Leasing eines PKW W Cabriolet. Die E GmbH nahm den Antrag mit Schreiben vom 10.6.2014 an und lieferte den PKW nachfolgend an den Beklagten aus. Der Beklagte entschloss sich im 3. Quartal 2015 dazu, ein anderes Kfz bei der N Niederlassung in C zu leasen. Dort wurde dem Beklagten angeboten, dass sein bisher geleaster W zu seinem derzeitigen Marktpreis i. H. v. EUR 27.050,00 in Zahlung genommen werden könne.
3Der Beklagte kam sodann mit der Klägerin überein, dass der Leasingvertrag über den PKW W Cabriolet durch dessen Kauf vorzeitig beendet werden sollte, damit der Kläger einen Fahrzeugwechsel vornehmen könne. Zu diesem Zwecke erwarb die Klägerin das Eigentum an dem Kfz von der E GmbH und verkaufte ihn anschließend mit Vertrag vom 4.9.2015 zu einem Bruttokaufpreis von EUR 26.982,55 an den Beklagten.
4In der zweiten Septemberhälfte 2015 erlangte der Beklagte Kenntnis davon, dass in dem von ihm erworbenen W der vom so genannten Abgasskandal betroffene Motortyp EA ### verbaut worden war. Die Motorsteuerung der von den hierdurch betroffenen Kfz ist mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß (NOx) im Prüfstandlauf (NEFZ) dergestalt beeinflusst, dass bestimmte Normwerte eingehalten werden können. Die N Niederlassung in C teilte dem Beklagten daraufhin Anfang Oktober 2015 mit, dass aufgrund der Mängel an dem in Zahlung zu nehmenden Kfz der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von EUR 27.050,00 nicht mehr gerechtfertigt sei und eine Inzahlungnahme nur noch zu einem Preis von EUR 20.500,00 infrage komme.
5Der Beklagte forderte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2015 unter Fristsetzung bis zum 20.11.2015 zur Mängelbeseitigung auf und erklärte zudem am 29.10.2015, dass er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises berufe. Die Klägerin forderte ihrerseits vom Beklagten am 30.11.2015 die Zahlung des Kaufpreises. Sie führte aus, dass eine Umsetzung der erforderlichen technischen Maßnahmen zur Behebung der Problematik zwar vorbereitet werde, sich aber zu diesem Zeitpunkt noch in Erarbeitung befinde. Mit Schreiben vom 10.12.2015 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verweigerte den Rechnungsausgleich.
6Die Klägerin ist der Ansicht, dass dem Beklagten kein Rücktrittsrecht zustehe und er deswegen den Kaufpreis zu zahlen habe. Zunächst liege bereits kein Mangel vor, da das Fahrzeug trotz Vorhandenseins der besagten Software technisch sicher und in der Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei. Insbesondere verfüge es über alle erforderlichen Genehmigungen, von einem Zulassungsentzug sei bis zu einer Überarbeitung des Kfz durch den Hersteller darüber hinaus nicht auszugehen. Ein erhöhter NOX-Ausstoß sei außerhalb der NEFZ-Prüfung in Ermangelung gesetzlicher Regelungen über Emissionsgrenzen im regulären Fahrbetrieb irrelevant für die Zulassungsfähigkeit des Pkw. Darüber hinaus ist – was zwischen den Parteien unstreitig ist – seit dem 30.8.2016 die Freigabe seitens des Herstellers erteilt worden, dass eine Nacherfüllung durch ein Softwareupdate bei dem Kfz durchgeführt werden könne. Von einer Nacherfüllung im Rechtssinne könne allerdings nach Ansicht der Klägerin keine Rede sein, weil die Softwareupdates lediglich Ausfluss der unternehmenspolitischen Verantwortung des Herstellers seien.
7Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, dass, selbst wenn in der verbauten Software ein Mangel zu ersehen sei, dieser jedenfalls nicht erheblich sei. Zu dessen vollständiger Behebung sei lediglich das besagte Software-Update erforderlich, dessen Implementierung Kosten von deutlich weniger als EUR 100,00 verursache und lediglich eine halbe Stunde in Anspruch nehme. Nach dessen Umsetzung seien zudem keinerlei negative Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschimmissionen zu verzeichnen und ein Wertverlust hinsichtlich des Kfz ausgeschlossen.
8Schließlich habe der Beklagte der Klägerin nur eine unangemessen kurze Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Eine angemessene Fristsetzung habe zu berücksichtigen, dass die zur Abhilfe notwendigen technischen Maßnahmen nur nach entsprechender Instruktion des Herstellers vorgenommen werden können, der hierzu in enger Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt kooperiere, und insofern angesichts der Größenordnung der zu erwartenden Nacherfüllungsverlangen eine Gesamtkoordination und ein abgestimmter Zeitplan vonnöten seien.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 26.982,55 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2015 zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte ist der Ansicht, dass er die Zahlung des Kaufpreises aufgrund Rücktritts nicht schulde. Hierzu behauptet er, dass er im Vorfeld des Leasings ausdrücklich nach einem umweltfreundlichen und treibstoffsparenden Cabriolet nachgefragt habe und im Rahmen der Beratung durch die Klägerin auf das streitgegenständliche Fahrzeug, das zudem aufgrund öffentlicher Äußerungen des Herstellers eine besondere Umweltverträglichkeit suggeriere, verwiesen worden sei. Insoweit ist er der Ansicht, dass ein Mangel bereits aufgrund der Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsvereinbarung vorliege. Darüber hinaus verstoße der Einsatz der eingesetzten Software als Abschalttechnik gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 und führe allein deswegen zur Mangelhaftigkeit des Kfz. Die Nacherfüllungsfrist sei von dem Beklagten darüber hinaus hinreichend lang bemessen worden, auf eine Mangelbeseitigung innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr habe er sich nicht verweisen zu lassen. Eine Erheblichkeit des Mangels zeige sich schließlich bereits darin, dass der Inanzahlungnahmepreis nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals seitens der N Niederlassung in C um EUR 6.550,00 gesenkt worden sei.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist infolge des Rücktritts des Beklagten vom Kaufvertrag erloschen.
16I.
17Die Parteien haben sich mit Vertrag vom 4.9.2015 über den Kauf des streitgegenständlichen Kfz zu einem Bruttokaufpreis von EUR 26.982,55 geeinigt.
18II.
19Der Beklagte hat durch seine Rücktrittserklärung vom 10.12.2015 dieses Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB gewandelt. Der Beklagte übte hierdurch sein Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 434, 323 BGB aus.
20III.
21Ein den Rücktritt begründender Sachmangel liegt zum einen in dem Verstoß gegen die Verwendungszweckvereinbarung, nach welcher dem Beklagten eine kurzfristige Weiterveräußerung des Kfz hätte möglich sein sollen, und zum anderen in der Ausstattung des Kfz mit der im sogenannten Abgasskandal genutzten Software.
221. Ein Sachmangel des streitgegenständlichen Kfz liegt bereits aufgrund der nicht vorhandenen Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vor. Dieser von den Parteien vorausgesetzte Zweck kann auch in einem Weiterverkauf der Sache zu sehen sein (Faust, in: Bamberger/Roth, BGB (40. Edition 2014), § 434, Rn. 51). Hintergrund des Kaufvertragsschlusses zwischen den Parteien war die gegenüber der Klägerin geäußerte Absicht des Beklagten, dass er einen Fahrzeugwechsel anstrebe und den Leasingvertrag hierzu durch Kauf des streitgegenständlichen Kfz beenden wolle. Zu diesem Zweck war beiden Parteien jedenfalls konkludent bewusst, dass der Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht dazu diente, dass der Beklagte das Kfz als solches zur Fortbewegung im Straßenverkehr nutzen werde, sondern dazu, es gleichsam als Mittelsmann kurzfristig weiterveräußern zu können. Dieser geplanten Weiterveräußerung stand die Ausstattung des Kfz mit der im sogenannten Abgasskandal genutzten Software entgegen. Weil das Fahrzeug erst am 30.8.2016 einem Softwareupdate hätte unterzogen werden können, um auch langfristig den Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes zu genügen und nicht dem Risiko des Verlusts der allgemeinen Betriebserlaubnis ausgesetzt zu werden, wies es zu diesem Zeitpunkt einen Mangel auf, aufgrund dessen sich die Weiterveräußerung jedenfalls zu dem von den Parteien bestimmten Marktpreis erschwerte.
232. Der die Weiterveräußerung hindernde Mangel – aufgrund dessen Vorliegens alleine schon ein den Rücktritt rechtfertigender Mangel besteht – ist in der Ausstattung des Kfz mit der im sogenannten Abgasskandal genutzten Software zu erkennen. Ein mit der genannten Software ausgestattetes Kfz, das zwar zum Zeitpunkt des Kaufs und bis zu einer für einen später Zeitpunkt angesetzten Nacherfüllung über alle erforderlichen Genehmigungen verfügt und von einem Zulassungsentzug bis zu einer Überarbeitung durch den Hersteller nicht bedroht ist, genügt dennoch nicht der nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und weist nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Ein Softwareproblem, das zu einer für den Käufer letztlich nicht fakultativen Rückrufaktion führt, weil sie dem Erhalt der Zulassungsfähigkeit des Kfz dient, begründet die Mangelhaftigkeit des Kfz. Von einem Mangel in diesem Sinne muss ausgegangen werden, soweit nicht gesichert ist, dass die allgemeine Betriebserlaubnis des Kfz nicht auch ohne die Implementierung des vorzunehmenden Softwareupdates im Rahmen des vom Hersteller vorgesehenen Nacherfüllungsplans erhalten bleibt (vgl. LG Frankenthal v. 12.5.2016 – 8 O 208/15, BeckRS 2016, 08996).
243. Darüber hinaus liegt zudem allein aufgrund der Tatsache, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt des Kfz aufgenommenen Abgaswerte nicht eingehalten werden, weil eine Software im Kfz installiert worden ist, die über den NOx-Ausstoß unter realen Bedingungen täuscht, ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor (vgl. LG Münster v. 14.3.2016 – 011 O 341/15, BeckRS 2016, 06090; LG Bochum v. 16.3.2016 – I-2 O 425/15, BeckRS 2016, 05964; LG München I v. 14.4.2016 – 23 O 23033/15, BeckRS 2016, 10952; LG Dortmund v. 12.5.2016 – 25 O 6/16, BeckRS 2016, 12836; LG Paderborn v. 9.6.2016 – 3 O 23/16, BeckRS 2016, 13271).
254. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch allein aufgrund des beklagtenseits geäußerten Verdachts, dass das beabsichtigte Softwareupdate entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen werde, ein Mangel zu erblicken ist (so allerdings LG Krefeld v. 14.9.2016 – 2 O 72/16, BeckRS 2016, 16674).
26IV.
27Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2015 unter Fristsetzung bis zum 20.11.2015 erfolglos eine gem. § 323 Abs. 1 BGB angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt. Soweit die Parteien keine Absprache über die Dauer der Frist zur Nacherfüllung getroffen haben, beurteilt sich die Bemessung der Angemessenheit der Frist nach objektiven Maßstäben. Das Gericht hat sich bei deren Bestimmung von den Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere den erkennbaren Parteiinteressen leiten zu lassen. Eine absolute Obergrenze der angemessenen Dauer dürfte allgemein kaum bestimmbar sein. Klauselrechtliche Wertungen, nach denen etwa im Rahmen von § 308 BGB Nachbesserungsfristen von mehr als sechs Wochen oder mehr als zwei Monaten als Verstoß gegen eine grundsätzliche gesetzgeberische Wertung anzusehen seien (vgl. LG München I v. 14.4.2016 – 23 O 23033/15, BeckRS 2016, 10952), dürften für die Bewertung der Angemessenheit von Fristen im Rahmen von Sekundäranspruchen, die im konkreten Fall keiner Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen, außen vor bleiben.
281. Ist die kaufvertragliche Leistung für den Beklagten durch die pünktliche Leistung der Klägerin aufgrund einer besonderen Dringlichkeit im Hinblick auf die Weiterverwertung der Kaufsache gekennzeichnet, kann dieses Interesse höher zu bewerten sein als das Interesse der Klägerin an der nachträglichen Erbringung der mangelfreien Leistung. Dies kann im Einzelfall eine kürzere Nacherfüllungsfrist rechtfertigen (vgl. Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB (7. Aufl. 2016), § 323 BGB, Rn. 72). Nichtsdestotrotz ist auf Seiten der Klägerin zu beachten und ihr für die Bestimmung der Angemessenheit der Frist zuzugestehen, dass Sie nicht in der Lage ist, das avisierte Softwareupdate selbst durchzuführen und insofern auf eine Leistung des Herstellers angewiesen ist, die ihrerseits in Anbetracht der erheblichen Anzahl der betroffenen Fahrzeuge einen erheblichen logistischen Aufwand erfordert (vgl. LG Münster v. 14.3.2016 – 011 O 341/15, BeckRS 2016, 06090).
292. Soweit sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass das streitgegenständliche Kfz lediglich zum Weiterverkauf durch den Beklagten erworben wird, mag zwar die zunächst gesetzte Frist von ungefähr einem Monat durch den Beklagten in Anbetracht des erheblichen hinter der Nacherfüllung stehenden Verwaltungsaufwands des Herstellers somit zu kurz bemessen sein. Eine derart zu kurz bemessene Frist setzt allerdings eine angemessene Frist in Gang (BGH v. 12.8.2009 – VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153, 3154 m. w. N.). Vor dem Hintergrund, dass für den Beklagten jedenfalls bis zur Erbringung der Nacherfüllung Lager- und Instandhaltungskosten für ein Kfz anfallen, dass er nach der vertraglich vorausgesetzten Verwendung im Straßenverkehr nicht nutzen wollte, dürfte eine Frist, die ein halbes Jahr übersteigt, jedenfalls angemessen sein (so im Ergebnis auch LG München I v. 14.4.2016 – 23 O 23033/15, BeckRS 2016, 10952). Zudem ist zu beachten, dass der Kläger gerade auch aufgrund des zunächst nicht konkretisierten Nacherfüllungstermins über einen nicht unerheblichen Zeitraum in seiner Disposition hinsichtlich des Kfz beeinträchtigt war.
30V.
31Der zum Rücktritt berechtigende Mangel ist zudem nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Auch die Bestimmung der Erheblichkeit des Mangels hängt von einer umfassenden Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls ab, wobei insbesondere der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand zu berücksichtigen ist (vgl. Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB (7. Aufl. 2016), § 323 BGB, Rn. 248 ff.).
321. Der Frage, ob eine vollständige Mangelbeseitigung mit dem von der Klägerin behaupteten finanziellen Aufwand von weniger als EUR 100,00 und dem zeitlichen Einsatz von einer halben Stunde tatsächlich zu bewerkstelligen ist, musste das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels nicht nachgehen (so allerdings LG Münster v. 14.3.2016 – 011 O 341/15, BeckRS 2016, 06090; LG Bochum v. 16.3.2016 – I-2 O 425/15, BeckRS 2016, 05964; LG Dortmund v. 12.5.2016 – 25 O 6/16, BeckRS 2016, 12836).
332. Eine derartige Erheblichkeit wird im Fall einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Absatz ein S. 1 BGB hinsichtlich der Kaufsache indiziert (BGH v. 6.2.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365, 1366). Diese Überlegung hat in gleichem Maße für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB Platz zu greifen, die vorliegend – wie gesehen – in der kurzfristigen Weiterverkaufsmöglichkeit zum Marktwert zu sehen ist. Denn sobald die Parteien die Verwendung der Kaufsache für einen bestimmten Zweck in dem Maße hervorheben, dass sie bei Fehlen der vorausgesetzten Verwendungsmöglichkeit als sachmangelbehaftet gilt, ergibt regelmäßig bereits die Parteiabrede, dass die mangelnde Verwendungseignung auch einen erheblichen Sachmangel konstituiert. Umstände, aufgrund derer trotz der vertraglich vorausgesetzten Verwendung die mangelnde Eignung zum Weiterverkauf nicht als erheblicher Mangel zu bewerten ist, sind weder dargelegt noch sonst dem Gericht ersichtlich.
343. Darüber hinaus zeigt sich die Erheblichkeit des Mangels auch durch den erheblichen Verwaltungsaufwand seitens des Herstellers im Vorfeld der – lediglich klägerseits behaupteten – kurzen und kostengünstigen Nacherfüllung. Wie das LG München I (Urteil v. 14.4.2016 – 23 O 23033/15, BeckRS 2016, 10952) zu Recht anmerkt, darf der Aufwand der Mangelbeseitigung nicht durch eine isolierte Betrachtung der eigentlichen Nacherfüllungshandlung bestimmt werden, wenn ihr ein erheblicher Vorbereitungssaufwand in Form logistischer Tätigkeit und behördlicher Kooperation vorausgeht.
35VI.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
37Der Streitwert wird auf 26.982,55 EUR festgesetzt.
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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.