Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 27. Okt. 2014 - 10 O 3952/14

published on 27/10/2014 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 27. Okt. 2014 - 10 O 3952/14
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen je zur Hälfte die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jeder der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.815,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Widerruf eines Darlehensvertrages durch die Kläger wirksam ist und den Klägern daher Ansprüche auf Rückzahlung von zur Ablösung des Darlehens geleisteter Beträge zustehen.

Die Kläger nahmen bei der beklagten Sparkasse, bei der es sich damals um ihre Hausbank handelte, mit Vertrag vom 09.04.2008 ein Tilgungsdarlehen „Darlehen mit anfänglichen Festzins“ im Nennbetrag von 50.000,00 € auf. Die Verzinsung betrug nominal 6%, effektiv 6,17%, die Tilgung sollte durch monatliche Raten i. H. v. 3% jährlich, zuzüglich der ersparten Zinsen, also 375,00 €/Monat, erfolgen. Als Sicherheiten sollten Grundschulden an den Objekten H./B. 9, H./R.-W.-Straße, L./S. Straße und H./L.-T.-Straße 9, vorgesehen.

Den Klägern wurde am 09.04.2008 eine Widerrufsbelehrung nach entsprechender Unterschrift ausgehändigt. Im einen oberen, sich auf die gesamte Breite der DIN A4-Seite erstreckenden Kasten sind die Überschrift „Widerrufsbelehrung“, die Angabe „Sparkasse N., L. P 9... N.“ uns die Darlehenskontonummer 6... enthalten. In einem darunter befindlichen Kasten, der sich halb über die Seite erstreckt und den Raum des Adressfelds eines Briefes einnimmt, sind nach der Bezeichnung „Verbraucher“ die Namen und die Adresse der beiden Kläger wiedergegeben. In einem darunter befindlichen, fast quadratischen Block, welcher farbig abgesetzt ist, befindet sich die eigentliche Widerrufsbelehrung. In Feldern auf weißem Hintergrund finden sich darin die Eintragungen „zum Darlehensvertrag Nr. 6... über 50.000,- €“, die wiedergegebene Anschrift, eine E-Mail-Adresse und eine Telefax-Nr. der Beklagten, sowie unten Ort und Datum der Unterzeichnung. Unterhalb des genannten Kastens ist fettgedruckt die Bemerkung zu finden „Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“. Darunter befinden sich ein Bestätigungsvermerk, der die Unterschrift des Sachbearbeiters und dessen Personalnummer aufweist. Ferner ist dort die im Belehrungstext enthaltene Fußnote 1) erläutert mit „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom ...“ und die Fußnote 2) mit „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.

Ebenfalls am 09.04.2008 hat der Kläger zu 1) alleine ein weiteres Darlehen über 204.000,00 €, Nr. 6yyy, und im Übrigen (abgesehen von der bei diesem nicht enthaltenen einmaligen Schätzkostengebühr i. H. v. 500,00 €) gleichen Konditionen bei der Beklagten aufgenommen. Es wurden Grundschulden an den Objekten H./B., H./R.-W.-Straße und L./S. Straße als Sicherheiten bestellt.

Im Jahr 2013 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf das letztgenannte Darlehen. Nach entsprechender Unterrichtung durch die Klägervertreterin erklärte diese mit Schreiben vom 24.06.2013 namens der Kläger den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags. Verhandlungen über die Rückabwicklung dieses Darlehens führten zu keinem Ergebnis. Die Kläger haben in der Folgezeit entsprechend der Berechnung der Beklagten vom 19.12.2013 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 40.625,33 € zur Ablösung des Darlehens an die Beklagte geleistet.

Die Kläger halten den Widerruf für zulässig und wirksam, insbesondere nicht für verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei objektiv fehlerhaft, weil sie hinsichtlich des Beginns der 2-Wochen-Frist nur angibt, dass diese „frühestens“ mit Erhalt entsprechender Unterlagen zu laufen beginne. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der damaligen Fassung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie in mehrerlei Hinsicht von diesem Muster abgewichen sei. Die Fußnoten 1) und 2) fänden sich in dem Muster nicht. Durch die Fußnote 1) und dem dahinter befindlichen Vertragsnummer sehe sich der Verbraucher gehalten, diese Nummer zu überprüfen; er werde hierdurch zudem vom weiteren Lesen des folgenden Textes abgelenkt. Durch die Fußnote 2) könne sich der Verbraucher veranlasst fühlen, selbst zu überprüfen, ob die Fristangabe von 2 Wochen überhaupt zutreffe. Ferner fehle die Hausnummer der Beklagten, so dass die „ladungsfähige“ Anschrift unvollständig sei. Auch der davor befindliche, kursiv gesetzte Text sei in der Musterbelehrung nicht vorhanden. Der Vertrag sei daher nach Maßgabe der §§ 357, 356 BGB rückabzuwickeln. Der Nutzungsvorteil der Beklagten bemesse sich mit 3.164,81 €, wobei sich die Kläger auf eine Vermutung stützen könnten, dass die Beklagte als Kreditinstitut Nutzungsvorteile in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehe. Ihren eigenen Nutzungsvorteil beziffern die Kläger mit 11.491,82 €, da damals der übliche Zinssatz für die derartige Kredite 5,25% betragen habe. Der Beklagten hätten daher 34.809,73 € als Rückzahlungsbetrag zugestanden; die Differenz auf die geleitsteten 40.625,33 € stünde ihnen deshalb noch zu.

Die Kläger beantragen daher:

Die Beklagte zahlt an den Kläger zur gesamten Hand 5.815,60 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2013.

Die Beklagte beantragt:

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Widerrufsbelehrung für zutreffend; jedenfalls könne sie sich auf den Vertrauensschutz durch die Muster-Widerrufsbelehrung berufen. Die Abweichungen seien unerheblich und unwesentlich. Im Übrigen bestreitet sie die Richtigkeit der Annahmen, die die Kläger bei ihrer Berechnung zugrunde gelegt haben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerseite seien damals äußerst angespannt gewesen, weshalb auch die Darlehensvergabe intern schwer durchzusetzen gewesen sei; die Kläger hätten deshalb ein Darlehen zum damaligen durchschnittlichen Marktzins nicht erhalten können. Die Beklagte selbst habe nur im geringeren Umfang Nutzungsvorteile erzielen können. Im Übrigen sei der Widerruf verwirkt und treuwidrig.

Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt. Im Übrigen wird zu Darstellung auf den gesamten Sach- und Streitstand, insbesondere auf den gesamten Akteninhalte einschließlich der eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Gericht kommt nach Berücksichtigung aller vorgetragenen Argumente und der maßgeblichen Rechtsprechung zum Ergebnis, dass die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung zwar fehlerhaft war, die Beklagte aber den Vertrauensschutz aufgrund der Muster-Widerrufsbekehrung genießt. Die Aushändigung der Widerrufsbelehrung (samt der anderen Vertragsunterlegen) setzte daher die 2-Wochen-Frist in Gang, so dass der erst im Jahr 2014 erklärte Widerruf verfristet war und das Darlehensverhältnis nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandeln konnte.

1. Mit der Klagepartei geht das Gericht davon aus, dass die Widerrufsbelehrung insoweit objektiv unzutreffend und unzureichend ist, als hinsichtlich des Fristlaufs lediglich die unbestimmte Bezeichnung „frühestens“ verwendet wird. Dies entspricht der zwischenzeitlich gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

2. Die Beklagte kann sich wegen dieses Fehlers auf den Vertrauensschutz des Musters zu Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV stützen.

a) Der Unternehmer, der sich bei der Widerrufsbelehrung des Musters in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bedient, kann sich darauf berufen, dass selbst der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass eine solche Gestaltung und Formulierung den Anforderungen des Gesetzes an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung genüge. Durch die Verordnungsermächtigung hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber den Auftrag erteilt, den gesetzlich geforderten Inhalt an eine Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in ein Muster einfließen zu lassen und so einerseits die ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährleisten, andererseits den Unternehmern aufzuzeigen, wie eine hinreichende Belehrung aussehen kann. Diese Funktion der Widerrufsbelehrung würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht berufen könnte. Insoweit dient die Verordnungsermächtigung dazu, Rechtssicherheit für den verwendenden Unternehmer zu schaffen und so die Handhabbarkeit und Verständlichkeit zu stärken. (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11, Tz. 16; Schmid-Kessel/Schäfer, WM 2013, 2241 (2244)).

b) Diese Gesetzlichkeitsfiktion soll zwar, wie inzwischen mehrere Senate des BGH ausgesprochen haben, nur gelten, soweit der Verwender das Muster nicht einer eigenen Bearbeitung unterzieht, wenn die verwendete Belehrung dem Muster also sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (zuletzt BGH, Urt. v. 18.03.2014, II ZR 109/13, WM 2014, 887, Tz. 15). Wann eine solche „eigene Bearbeitung“ gegeben ist, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur nahezu ungeklärt. Während zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass schon jede noch so geringe Abweichung dem Vertrauensschutz entfallen lässt (in diesem Sinne wohl OLG Brandenburg, Urt. v. 17.10.2012, 4 U 194/11), stellen andere darauf ab, ob durch die Veränderungen die Verständlichkeit, Lesbarkeit und Eindrücklichkeit der Belehrung eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen wird.

So folgern Schmid-Kessel/Schäfer (WM 2013, 2241 ff.) aus dem Kernziel der Musterwiderrufsbelehrung, den Unternehmer zu schützen, indem die verwendete Widerrufsbelehrung gegen eine zu detaillierte und intensive Kontrolle nach Maßstab des § 355 BGB bzw. § 360 BGB immunisiert wird, dass eine absolute Veränderungssperre nicht bestehen kann (a. a. O. S. 2244). Ferner ergebe sich bereits daraus, dass die Widerrufsbelehrung verschiedene Optionen für die jeweiligen Fallgestaltungen enthält, dass sich auch der Verordnungsgeber nicht in der Lage sah, ein einheitliches und für alle Fälle geltendes Muster zu entwerfen. Letztlich enthält damit auch das Muster verschiedene Muster. In einem solchen Fall spricht nichts dafür, eine weitestgehende Unabänderlichkeit anzunehmen. Schädlich seien daher nur sachliche Abweichungen, jedenfalls, so lange sie nicht zum Nachteil des Verbrauchers auswirken. (a. a. O. S. 2246). Bei Wortlautabweichungen soll es entscheidend darauf ankommen, ob die Verständlichkeit der Belehrung darunter leidet und/oder Auswirkungen auf den Inhalt gegeben sind. (a. a. O. S. 2246, 2247). Bei Ausfüllhinweisen sei darauf abzustellen, ob diese Anweisungen hinreichend von der Information an den Verbraucher abgesetzt und deutlich an den Ausfüller adressiert ist; nur dann leidet das Deutlichkeitsgebot unter solchen Hinweisen nicht (a. a. O. S. 2248). Die äußere Gestaltung der Widerrufsbelehrung ist ebenfalls insoweit von Relevanz, als hierdurch die Lesbarkeit des Textes und die Augenfälligkeit verringert werden (a. a. O. S. 2249).

Der Rechtsprechung des BGH ist insoweit zu entnehmen, dass die Anpassung im Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn an die Regelung des § 187 BGB unschädlich ist (BGH, Urt. v. 18.03.2014, II ZR 109/13, WM 2014, 887, Tz. 18; Beschl. v. 20.11.2012, II ZR 264/10, Tz. 6). Erheblich sind dagegen - was keiner näheren Begründung bedarf - Veränderungen, die zusätzliche Erfordernisse für den Fristbeginn aufstellen (BGH, Urt. v. 18.03.2014, II ZR 109/13, WM 2014, 887, Tz. 18). Eine inhaltliche Änderung liegt dabei auch dann vor und nimmt dem Verwender die Möglichkeit, sich auf den Vertrauensschutz zu berufen, wenn er eine Anpassung des Textinhalts aufgrund der konkreten Fallgestaltung für erforderlich erachtet (BGH, Urt. v. 18.03.2014, II ZR 109/13, WM 2014, 887, Tz. 19; BGH, Urt. v. 26.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 39; Urt. v. 1.3.2012, III ZR 83/11, Tz. 17; Urt. v. 19.07.2012, III ZR 252/11, Tz. 15). Für solche inhaltlichen Änderungen soll gelten, dass sich wegen der Vielgestaltigkeit denkbarer Veränderungen keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen lässt und es daher auf den konkreten Umfang der vom Verwender vorgenommenen inhaltlichen Änderungen nicht ankommen kann (BGH, Urt. v. 18.03.2014, II ZR 109/13, WM 2014, 887, Tz. 18). Ein absolutes Verbot von Veränderungen besteht danach für den Inhalt, also wenn der Verwender in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst eingreift (BGH, Urt. v. 26.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 39; Urt. v. 1.3.2012, III ZR 83/11, Tz. 17). Ebenso hat der BGH die im Muster vorgesehenen Zwischenüberschriften als erheblich angesehen (BGH, Urt. v. 1.12.2010, VII ZR 82/10, Tz. 16). Für andere Gestaltungsaspekte wurde dies nicht (oder allenfalls obiter dictum) ausgesprochen; auch lagen Fälle, in denen es ausschließlich um solche Änderungen ging, soweit ersichtlich nicht vor (anders offenbar OLG Brandenburg, Urt. v. 17.10.2012, 4 U 194/11, das aber auf diese Differenzierung nicht eingeht).

c) Das Gericht nimmt zur vorgenannten Rechtsfrage den Standpunkt ein, dass nicht jede sonstige - d. h. nicht den eigentlichen Text und Inhalt der Widerrufsbelehrung betreffende - Veränderung zum Verlust des Vertrauensschutzes führt, den die Mister-Widerrufsbelehrung nach der klaren Entscheidung und Zielsetzung des Gesetzgebers dem Unternehmer bieten soll.

(1) Hierbei ist für das Gericht maßgeblich, dass es sich bei der Musterbelehrung um ein Muster handelt. Dieses soll schon begrifflich nur ein Beispiel sein, wie eine Widerrufsbelehrung fehlerfrei abgefasst sein kann. Irgendeine Exklusivität kann deshalb mit ihm nicht verbunden sein. Aus dem Modellcharakter ergibt sich dann zum einen, dass im Fall einer Abweichung die Lesbarkeit, Deutlichkeit und Verständlichkeit nicht negativ gegenüber dem Maß und Standard abweichen darf, den das Muster selbst aufweist. Andernfalls läge ein bloßer Formalismus vor, den die geltende Rechtsordnung nicht kennt. Zum anderen dürfen auch Veränderungen, die nicht den textlichen Inhalt sondern andere Aspekte betreffen, nicht aufgrund von Zahl und Identität so sein, dass man nicht mehr davon sprechen kann, der Verwender habe sich überhaupt des Musters bedient. In einem solchen Fall würde nämlich eine eigene Erstellung der Belehrung vorliegen, die völlig losgelöst von dem Muster ist; es besteht dann kein Anlass, Vertrauensschutz zu gewähren.

(2) Bei der danach vorzunehmenden Bewertung der Relevanz von - nicht den eigentlichen Belehrungstext betreffenden - Abweichungen hält das Gericht es für sachgerecht, auf einen zwar unbefangenen, rechtskundigen, aber auch im Übrigen verständigen Verbraucher abzustellen.

Den Maßstab des „unbefangenen, rechtskundigen“ Erklärungsempfängers zieht der BGH regelmäßig für die Beurteilung heran, ob eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen der gesetzlichen Bestimmungen genügt, insbesondere, ob sie geeignet ist, den Verbraucher über das Widerrufsrecht vollständig, zutreffend und unmissverständlich zu informieren (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.2005, II ZR 224/04, sub II. 3. b)). Der Aspekt, dass keine rechtlichen Kenntnisse vorausgesetzt werden dürfen, bedeutet dabei zwar, dass dem Verbraucher nicht eine Interpretation der Belehrung abverlangt werden darf, für die er bereits ein Wissen um die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht bräuchte. Aus ihm folgt aber nicht, dass dem Verbraucher nicht die Beachtung von Grundregeln des Verständnisses von Texten und dem Aufbau von Dokumenten abverlangt werden dürfte. Es muss daher zugrunde gelegt werden, dass der Verbraucher das ihm übergebene Dokument aufmerksam liest und dabei auch berücksichtigt, welche Teile sich erkennbar an ihn richten sollen und welche offensichtlich nur für den ausfüllenden Mitarbeiters des Unternehmers bestimmt waren.

Für den Maßstab eines „verständigen“ Verbrauchers spricht dabei auch, dass die nationale und europäische Rechtsprechung - insbesondere im Markenrecht - inzwischen auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellt. Schließlich gilt generell, dass Erklärungen - wie es die §§ 133, 157 BGB für Willenserklärungen statuieren - vom Horizont eines objektiven Empfängers aus auszulegen und zu verstehen sind, der sich in der entsprechenden Situation befindet.

Maßgeblich kann danach nicht sein, wie ein flüchtiger, unaufmerksamer oder unverständiger Verbraucher einen Text empfinden könnte oder darauf, welche Auslegung denkbar wäre, um ein möglichst ungünstiges für den Verbraucher herbeizuführen (vgl. den Prüfungsmaßstab bei der abstrakten AGB-Klausel-Kontrolle). Vielmehr ist danach zu fragen, wie ein Verbraucher, der sowohl die Belehrung als solche liest als auch die Rahmenumstände, soweit sie erkennbar sind, erfasst und den Belehrungstext in dem Gesamtzusammenhang des Dokuments und des Lebensvorgangs einordnet, die Belehrung bzw. die Formulierungen verstehen darf. Zu bedenken ist dabei auch der generelle Aspekt, dass eine Widerrufsbelehrung naturgemäß der Information des Verbrauchers dient und daher Ausfüllungsaufträge und -hinweise kaum an ihn selbst gerichtet sein dürften. Ferner ist die Gliederung und Gestaltung des Dokuments zu würdigen. Auch der „unbefangene, rechtunkundige“ Verbraucher wird nämlich, wenn er mit einem derartigen Dokument konfrontiert wird, sich zunächst fragen, welcher Teil die an ihn gerichtete Widerrufsbelehrung darstellt, und welche Teile eine andere Funktion aufweisen. Erst dann, wenn eine solche Zuordnung mit allgemeinen Verständnisüberlegungen nicht möglich ist, kommt der Satz zur Anwendung, dass juristische Kenntnisse nicht vorausgesetzt werden dürfen und verwirrende Gestaltungen oder Formulierungen den Fristlauf nicht auslösen. Es müssen daher alle Interpretationsmöglichkeiten ausscheiden die zwar theoretisch in Betracht kommen, jedoch bei verständiger Würdigung auch vom unbefangenen, rechtsunkundigen Verbraucher als Adressaten realistischerweise nicht zugrunde gelegt werden, weil er aufgrund anderer Anhaltspunkte erkennt oder erkennen muss, dass diese erkennbar nicht so gewollt bzw. so gemeint sind.

d) Nach diesen Kriterien erweisen sich die von der Klagepartei gerügten Merkmale als irrelevant.

(1) Die Beklagte hat sich erkennbar an der Muster-Widerrufsbehlehrung in der damals geltenden Fassung orientiert. Auch wenn sich die im Folgenden darzustellenden Abweichungen darin finden, besitzen diese weder die Zahl noch das Gewicht, um sie als Neu-/Eigenentwicklung oder erhebliche Umgestaltung bewerten zu können.

Die Abweichungen betreffen auch nicht den eigentlichen Belehrungsinhalt und den Text der Belehrung. Sie finden sich zwar im Text, doch handelt es sich lediglich um Einfügungen, Hinweise und Ausfüllungen, die nicht die Belehrung selbst verändern sondern sich auf diese beziehen. Eine unmittelbare Beeinflussung des Inhalts der Belehrung oder eine Abweichung von diesem liegt daher nicht vor. Insoweit unterscheidet sich der Fall z. B. von der Fallgestaltung, die Grundlage der Entscheidung des BGH vom 28.06.2011 (XI ZR 349/10) war, da dort die zusätzlichen Worte „in Textform“ elementarer Bestandteil der eigentlichen Widerrufsbelehrung waren.

Auch mit dem Weglassen einer Überschrift sind die im Folgenden darzustellenden Veränderungen nicht vergleichbar: Eine Überschrift soll dem Leser eine schnelle Orientierung erlauben, welche Informationen sich im folgenden Textabschnitt finden. Ein langer Fließtext kann den Leser abschrecken. Die vorliegend zu erörternden Veränderungen sind aber nicht geeignet, eine solche oder ähnliche Wirkung zu erzielen.

(2) Die Fußnote 1), die in der Überschrift des eigentlichen, farblich abgesetzten Belehrungsteils findet, ist im unteren Bereich des Dokuments damit erläutert, dass sich hier die Bezeichnung des konkreten betroffenen Geschäfts finden soll.

Bereits aufgrund dieser Inhaltserläuterung, aber auch aufgrund der Tatsache, dass sich die Erläuterung zur Fußnote 1) in dem Bereich unterhalb von Datum, Ort und Unterschrift des Verbrauches außerhalb des Kastens mit der Belehrung im folgenden Abschnitt findet, der ersichtlich für die interne Bearbeitung durch die Beklagte Sparkasse vorgesehen ist, ergibt sich für den Durchschnittskunden klar, dass sich diese Fußnote, bzw. der darin enthaltene Arbeitsauftrag nicht an ihn richtet. Der durchschnittlich intelligente und verständige Verbraucher merkt, dass hier der Sachbearbeiter der Sparkasse angesprochen ist und ihm gegenüber erläutert werden soll, wie er das darauf folgende, wiederum abgehobene Feld auszufüllen hat. Da eine entsprechende Ausfüllung auch in dem Zeitpunkt, in dem der Darlehensnehmer das Formular erhält, bereits vorhanden ist, ist nahezu ausgeschlossen, dass er auf die Idee kommen kann, er selbst müsse hier noch eine Ausfüllung vornehmen oder diese überprüfen.

(3) Auch die in der Musterwiderrufsbelehrung nicht vorgesehene Wiedergabe der Darlehensvertragsnummer und des Darlehensbetrags schadet nicht.

Diese Angabe soll erkennbar sicherstellen, dass die Widerrufsbelehrung einem konkreten Bankgeschäft zugeordnet werden kann. Hierzu bestand vorliegend schon deshalb Anlass, weil unter Beteiligung des Klägers zu 1) am selben Tag zwei Darlehensverträge mit der Beklagten abgeschlossen wurden. Auch, soweit Derartiges im Einzelfall nicht der Fall ist, ist damit zu rechnen, dass der Verbraucher Darlehensvertrag und Widerrufsbelehrung nicht permanent zusammen aufbewahrt und deshalb später ein Interesse besteht, eine Wiederrufsbelehrung dem Vertrag zuverlässig zuordnen zu können.

Das Gericht kann hier nicht der Argumentation der Kläger folgen, der Verbraucher könne sich durch die farblich abgesetzte Angabe gehalten fühlen, die Darlehensvertragsnummer zu überprüfen. Es widerspräche dem Zweck einer Belehrung, wie es sich bei der Widerrufsbelehrung handelt, dem Empfänger der Belehrung irgendwelche Arbeitsaufträge oder Obliegenheiten zu geben.

Der Leser wird durch die schlagwortartige Wiedergabe der Vertragsnummer und des Vertragsinhalts auch nicht vom weiteren Lesen des Textes abgehalten. Vielmehr wird durch die Absetzung gegenüber dem selbst abgesetzten Untergrund lediglich ausgedrückt, dass es sich hier um eine individuelle Eintragung handelt, im Folgenden aber wieder um den eigentlichen Standarttext. Eine Ablenkung ist damit nicht verbunden. Die Gestaltung dient vielmehr dem Interesse eines Kunden, möglichst schnell sehen zu können, wo sich die Individuellen und standardisierten Merkmale befinden, was ihm ggf. helfen kann, noch vor Ablauf der 2-Wochen-Frist die für einen bestimmten Vertrag maßgebliche Widerrufsbelehrung schnell und sicher zu finden.

(4) Unschädlich ist, dass die Angabe einer Hausnummer bei der Adresse der Beklagten, sowohl im Kopf des Dokuments als auch in den entsprechend abgesetzten Feld, fehlt. Das Risiko, dass ein rechtzeitig abgesandter Widerruf nicht fristgerecht dem Empfänger erreicht, trägt kraft Gesetzes der Unternehmer (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Übrigen ist eine auch bei der gewählten Adressierung aufgrund der Verhältnisse in N. sicher zu erwarten, dass ein postalisch abgesandter Widerruf die Beklagte zuverlässig erreicht.

Wiederum kann das Gericht auch nicht davon ausgehen, der Empfänger einer solchen Belehrung fühle sich herausgefordert, die Adresse zu ergänzen; dies entspreche nicht dem Wesen einer gerade ihm dienenden Belehrung.

(5) Unerheblich ist, dass die Postleitzahl 9... eine solche für ein Postfach darstellt. Wie aus der Entscheidung des OLG Hamburg vom 27.3.2003 (5 U 113/02, NJW 2004, 1114) hervorgeht, sind die Maßstäbe für die Frage, welche Information der Fernabsatzunternehmer dem Verbraucher geben muss, anders als die Anforderungen dazu, was für die Erreichbarkeit im Hinblick auf einen Widerspruch gilt. Es genügt für letzteren nämlich, dass der Widerspruch den Empfänger unter Zuhilfenahme des betreffenden Mediums erreichen kann.

(6) Bei dem unmittelbar darüber befindlichen kursiv gesetzten Text (Name, Firma, ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internetadresse) handelt es sich wiederum erkennbar um einen Ausfüllhinweis an den Sachbearbeiter. Erneut gilt ferner, dass der Verbraucher das Dokument in bereits ausgefülltem Zustand erhält und daher vernünftigerweise keinen Appell verspürt, die Adresse zu komplettieren oder zu überprüfen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich auch insoweit die Beklagte lediglich an den Gestaltungshinweisen, die in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV enthalten sind (Gestaltungshinweis ➂), orientiert hat.

(7) Greifbare Bedenken im Hinblick auf Zweck und Deutlichkeitsgebot könnten lediglich im Hinblick auf die Fußnote 2), welche sich hinter der Fristangabe von 2 Wochen findet, bestehen. Auch nach nochmaliger Würdigung der vorgebrachten Argumente kommt das Gericht jedoch zum Ergebnis, dass der Verbraucher hierdurch keinen nennenswerten Zweifel über die Fristdauer ausgesetzt wird.

Wiederum ist es nämlich so, dass sich die Erläuterung zu der Fußnote in dem Bereich des Dokuments findet, welcher sich nicht mehr an den Verbraucher richtet, sondern der allein die interne Bearbeitung betrifft. Hieraus folgt, dass sich der bei der Fußnote angebrachter Hinweis nicht an ihn, sondern an den Bearbeiter der verwendenden Bank richtet. Selbiges folgt aus dem Wesen der Belehrung; derjenige der eine Belehrung erhält, darf damit rechnen, dass diese so konkret und abschließend ist, dass er alle Informationen hat und er sich nicht Recherche- und Nachforschungsaufträge an ihn richten. Bei verständiger Würdigung versteht ein Verbraucher daher die Fußnote so, dass der Bearbeiter aufgefordert worden ist, den Fristlauf im Einzelfall zu prüfen, und im Text der Belehrung das zutreffende Ergebnis bereits eingetragen ist. Er versteht die Fußnote nicht dahin, dass er selbst prüfen solle, ob die Fristlänge von zwei Wochen zutrifft oder nicht. Er entnimmt lediglich die Information, dass die Frist in den einzelnen Fällen unterschiedlich lang sein kann und die Verwenderin zum Ergebnis gelangt ist, dass sie im konkreten Fall zwei Wochen beträgt.

Dem abweichenden Standpunkt des OLG München (Urt. v. 21.10.2013, 19 U 1208/13, Tz. 37) kann sich das erkennende Gericht insoweit nicht anschließen. Die beschriebenen Aspekte, die sich aus der Gestaltung und Gliederung des Dokuments ergeben, werden dort nicht gewürdigt.

(8) Das erkennende Gericht kann nicht allein in dem Umstand, dass die den klagenden Verbrauchern übergebene Ausfertigung solche Bearbeiterhinweise und -vermerke enthält, weder eine verwirrende Gestaltung noch eine relevante Abweichung sehen. Es ist nämlich aufgrund der klaren - sowohl durch die Überschriften als auch die farbliche Gestaltung bewirkten - Gliederung des Dokuments einfach erkennbar, welche Teil sich an den Verbraucher richten und welche nicht. Die Lesbarkeit und die Verständlichkeit werden daher nicht unzumutbar erschwert. Ein absolutes Verbot, dass die Widerrufsbelehrung nur aus dem eigentlichen Belehrungstext bestehen dürfe, besteht nicht.

Deren Widerruf war daher verfristet, weil die Widerrufsbelehrung geeignet war, die 2-Wochen-Frist in Gang zu setzten.

II.

Das Gericht könnte sich aber auch der Forderungsberechnung der Kläger nicht anschließen.

1. Die Beklagte hat zwar nur äußerst dürftig dazu vorgetragen, dass und weshalb damals die finanziellen Verhältnisse der Kläger „angespannt“ waren und daher eine Kreditvergabe zum durchschnittlichen Zins für derartige Darlehen, wie es in den Monatsberichten der Bundesbank wiedergeben ist, nicht in Betracht gekommen wäre. Auf der anderen Seite ist aber die „Bonität“ eines Kunden ohnehin ein Merkmal, das das Ergebnis mehrerer Einzelelemente darstellt und auch eine bewertende Komponente dessen enthält, der vor der Entscheidung steht, einen Kredit zu gewähren.

Ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten findet sich vorliegend bereits in den Regelungen über die zu bestellenden Sicherheiten in den beiden Darlehensverträgen. Bei in jeder Hinsicht bonitätsstarken Kunden wären derartige Sicherheiten, bei denen die Nominalbeträge der Grundschulden das Darlehensvolumen überschritten haben, nicht zu erwarten gewesen. Weiteres gewichtiges Indiz ist ferner, dass die Tilgung des Darlehens mit 3,0% anfänglich zzgl. ersparter Zinsen in der Folgezeit höher ist als das, was regelmäßig bei immobiliargesicherten Krediten vereinbart wird; hier sind anfänglich 1% p. a. üblich. Auch dies spricht dafür, dass seitens der Beklagten Bonitätszweifel bestanden haben.

Der Umstand, dass die Beklagte die Hausbank der Kläger war, und die darauf aufbauende Argumentation der Kläger, man habe damals deren Angebot und insbesondere auch die Zinskonditionen nicht hinterfragt, sind demgegenüber ambivalent. Die Beklagte hatte nämlich, weil sie die Hausbank war, gerade keinen Grund, die Kläger durch unangemessene Konditionen zu enttäuschen und damit nicht nur den Abschluss der beiden Darlehensverträge sondern darüber hinaus auch den Fortbestand der gesamten Hausbank-Beziehung zu riskieren. Bei einem Gesamt-Engagement der Parteien von 254.000,00 €, wie es am 09.04.2008 inmitten stand, muss auch eine Bank, die sich als Hausbank fühlen durfte, damit rechnen, dass Kunden auch die Konditionen anderer Banken stichprobenweise erfragen und so schnell bemerken würden, wenn der von der Beklagten geforderte Zins zu hoch wäre. Dagegen lässt sich der Umstand, dass die Beklagte die Hausbank der Kläger war, in ein stimmiges Bild mit deren Vortrag bringen, dass man damals erhebliche Schwierigkeiten hatte, die Zustimmung der internen Gremien zu erlangen. Ein Kreditinstitut wird nämlich im Zweifel eher bereit sein, ein risikoreiches Darlehen einem Kunden zu gewähren, der ihr bekannt ist und mit dem eine längere Geschäftsbeziehung besteht, als an einen Fremden.

2. Die Kläger liefern auch keinen geeigneten Vortrag dazu, in welchem Umfang die Beklagte Nutzungen gezogen hat bzw. hätte. Die von den Klägern in Anspruch genommene Vermutung ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht anwendbar.

In der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123) wird zwar angenommen, dass die Vermutung, eine Bank könne aus erlangtem Kapital i.d.R. Nutzungen i.H. des Verzugszinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehen, auch auf Zins- und Tilgungsleistungen angewandt (ähnlich BGH, Urt. v. 24.07.2007, XI ZR 17/06 zu § 818 Abs. 1 BGB). In den vorangegangenen Entscheidungen, in der eine solche Vermutung ausgesprochen wurde (soweit ersichtlich BGH, Urt. v. 12.05.1998, XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529) ging es dagegen jeweils darum, dass eine Bank Gelder von einem Anleger (wegen fehlender Börsentermingeschäftsfähigkeit: rechtsgrundlos) zugeflossen sind. Gegenstand der früheren Entscheidungen waren somit Zahlungen, mit denen der Kunde Anlagegeschäfte tätigen wollte und die nicht auf ein ihm zuvor ausgereichtes Darlehen geleistet wurden.

In Fällen der vorliegenden Art kann nach Auffassung des Gerichts nicht außer Acht bleiben, dass die Zins- und Tilgungszahlungen der Kläger klar dem Darlehensverhältnis zuzuordnen sind. Die vom Darlehensnehmer an die Bank geleisteten Beträge stehen daher - anders als in den zuvor vom BGH entschiedenen Fällen - dem Empfänger nicht beliebig für neue Aktivgeschäfte (Ausleihungen zum jeweils aktuellen Marktzins) zur Verfügung sondern sind dem konkret mit den Darlehensnehmern getätigten Geschäft zuzuordnen. Zu bedenken ist weiter, dass sich die Bank im Hinblick auf dieses ausgereichte Darlehen i.d.R. bereits refinanziert hat, und zwar zu den Bedingungen, die bei Abschluss des Darlehens herrschten. Die erhaltenen Gelder standen der Beklagten daher gerade nicht für Neuausleihungen zu einem Zins von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zur Verfügung. Auf einer solchen Annahme baut aber offenbar die genannte Vermutung auf. Jedenfalls dann, wenn aufgrund zwischenzeitlich gesunkener Marktzinsen die Kosten für die aufgenommene Refinanzierung höher sind als die bei einer aktuellen Neuausleihung erzielbaren Kreditzinsen, ist aber aus wirtschaftlichen Gründen zu unterstellen, dass das empfangene Geld dazu verwendet wird, diese zurückzuführen. Es besteht dann keine Grundlage für eine Vermutung, die Bank habe tatsächlich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen. Nur tatsächlich gezogene Zinsen, nicht aber lediglich erzielbare, sind jedoch nach § 357 Abs. 1 i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben. Aus dem letztgenannten Grund ist auch unerheblich, dass die von der Bank für die Refinanzierung aufgewandten Kosten im Fall der Rückabwicklung nach Widerruf an sich durch den vom Darlehensnehmer geschuldete Entschädigung für die Nutzung des Kapitals aufgewogen werden. Es bleibt nämlich dennoch dabei, dass nicht rückblickend angenommen werden kann, die Bank hätte die sukzessiv vereinnahmten Gelder für Neugeschäfte eingesetzte.

Insoweit könnte auch die Forderungsberechnung der Kläger nicht zugrunde gelegt werden.

III.

Auf die Frage, ob der Widerruf treuwidrig sein oder verwirkt werden kann (vgl. dazu Kropf, WM 2013, 2250 (2254); dagegen Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353 ff.), kommt es damit nicht mehr entscheidend an.

Das Gericht sieht hier durchaus, dass die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Regelungen enthalten, die das Widerrufsrecht unabhängig davon, ob die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt ist oder nicht, nach einer bestimmten Frist ausschließen. Die z. B. von Gansel/Huth/Knorr (BKR 2014, 353, 355 ff.) gezogene Folgerung, der Gesetzgeber hätte bewusst dem Verbraucher ein ewiges Widerrufsrecht einräumen wollen, erscheint aber ebenso fraglich, weil aus einer notwendigen Konsequenz der gesetzlichen Regelung nicht geschlossen werden kann, dass eine materielle Wertentscheidung gegeben ist. Es ist zum einen nicht offensichtlich, ob der Gesetzgeber wirklich bei jeder noch so kleinen und möglicherweise unverschuldeten, ggf. sogar gut gemeinten Änderung der Widerrufsbelehrung als Konsequenz gewollt hat, dass das Widerrufsrecht ewig besteht. Zum anderen fragt sich, ob die greifbaren Motive für die Ausübung eines Widerrufsrechts nicht wegen des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB), das der die gesamte Rechtsordnung beherrscht und daher Ausübungsschranke jeglichen Rechts bildet, kontrolliert werden muss. Vorliegend ist es so, dass offenbar eine Unzufriedenheit der Kläger mit der Beklagten, die in dem anderen Kreditverhältnis ihre Wurzel hatte, Anlass war, das Widerrufsrecht auszuüben und zwar erst, nachdem auf diese Möglichkeit aktiv hingewiesen wurde. Offenbar wollte man auf diese Weise erreichen, die günstigeren Konditionen nutzen zu können, weil zwischenzeitlich die Darlehenszinsen erheblich gesunken sind. Das Gericht kann nichts dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber das Widerrufsrecht deshalb so ausgestaltet hat, bzw. die Konsequenzen aus dem Fristbeginn ab Erhalt einer ordnungsgemäßen Belehrung nur deshalb so hingenommen hat, weil er dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen wollte, sich auch noch langer Zeit aus anderen Motiven von einem an sich bindend gewordenen Vertrag zu lösen. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber gerade nicht wollte, dass der Kunde dieses zum Zweck der Spekulation für sich fruchtbar machen kann, zeigt sich insbesondere darin, dass beim Widerrufsrecht nach § 305 Abs. 4 KAGB (ebenso die Vorgängerregelungen) ausdrücklich nur die Rückerstattung des Anteilspreises etc. am Folgetag geschuldet ist. Diese Wertung muss auch vorliegend berücksichtigt werden, weil der Kunde sonst das Widerrufsrecht ausnutzen könnte, um sich bei einem Fallen der Zinsen für Kreditgeschäfte von dem Vertrag zu lösen.

IV.

Da die Kläger in der Sache unterlegen sind, haben sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und zwar hälftig nach Köpfen (§ 91 Abs. 1 S. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Ausspruch der Vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Der Streitwert war mit dem geforderten Betrag festzusetzen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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published on 19/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 252/11 Verkündet am: 19. Juli 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 346 Abs.
published on 15/08/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 378/11 Verkündet am: 15. August 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 18/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 1 0 9 / 1 3 Verkündet am: 18. März 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe
published on 18/04/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 224/04 Verkündet am: 18. April 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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published on 19/08/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1.
bei einem Verbrauchsgüterkauf,
a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
b)
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
c)
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
d)
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist der Käufer von Anteilen oder Aktien eines offenen Investmentvermögens durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Verwaltungsgesellschaft oder einem Repräsentanten im Sinne des § 319 in Textform widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312g Absatz 2 Nummer 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Käufer die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss ausgehändigt oder eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und in der Durchschrift oder der Kaufabrechnung eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Artikels 246 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genügt. Ist der Fristbeginn nach Satz 2 streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer.

(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass

1.
der Käufer kein Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist oder
2.
er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile oder Aktien geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.

(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile oder Aktien, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile oder Aktien am Tag nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.

(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen oder Aktien durch den Anleger entsprechend anwendbar.

(7) Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines geschlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(8) Anleger, die vor der Veröffentlichung eines Nachtrags zum Verkaufsprospekt eine auf den Erwerb eines Anteils oder einer Aktie eines geschlossenen Publikums-AIF gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Verwaltungsgesellschaft oder Person zu erklären; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.