Landgericht Hamburg Urteil, 19. Aug. 2015 - 332 O 343/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 130.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger macht die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages geltend.
- 2
Der Kläger ist selbständiger Unternehmensberater. Er hat zur Finanzierung einer Immobilie mit der Beklagten einen Darlehensvertrag vom 9.1.2008 geschlossen. Der Nennbetrag lautete auf 138.000,00 €. Die Auszahlung erfolgte am 1.2.2008. Der gebundene Sollzins in Höhe von 5,22 % p.A. ist bis zum 31.12.2022 fest vereinbart (der Effektivzins beträgt 5,38 %).
- 3
Der Vertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung:
- 4
Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag Nr. 7...4
- 5
Widerrufsrecht
- 6
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähigen Anschrift des Kreditinstituts …
H. S. ….
- 7
Widerrufsfolgen
- 8
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
- 9
Finanzierte Geschäfte
- 10
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
- 11
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Fall des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.
- 12
Der Kläger hat mit Schreiben vom 17.4.2014 seine Vertragserklärung widerrufen (Anlage K2). Die Beklagte hat den Widerruf unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht erfolgte Verwendung der damals geltenden gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung als verfristet zurückgewiesen.
- 13
Der Kläger ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei wegen der Verwendung des Wortes „frühestens“ nicht wirksam gewesen. Außerdem entspreche die Widerrufsbelehrung nicht in jeder Hinsicht der damals gültigen Musterbelehrung.
- 14
Der Kläger beantragt,
- 15
1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.559,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 620,31 € seit dem 29.2.2008 und aus je 715,30 € seit jedem Monatsletzten, beginnend mit dem 31.3.2008 bis einschließlich zum 31.102014 (vorläufig) zu zahlen,
- 16
2.) die Beklagte zu verurteilen die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch von E., Bl. 1...6, eingetragenen Grundschuld zu bewilligen und die Urkunde an den Kläger herauszugeben,
- 17
3.) die Verurteilung (1. & 2.) erfolgt Zug um Zug gegen Rückgewähr des von der Beklagten an den Kläger gezahlten Darlehensbetrages (Nr. 7...4) in Höhe von 138.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4,68 % p.a. seit dem 1.2.2008,
- 18
4.) festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 9.1.2008 zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag (Nr. 7...4) keinerlei Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen,
- 19
5.) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und USt) nach dem vom angerufenen Gericht festzusetzenden Streitwert freizuhalten.
- 20
Die Beklage beantragt
- 21
Klagabweisung.
- 22
Die Beklagte hält den Widerruf für unwirksam. Es gehe dem Kläger nicht darum, vor einer übereilten Entscheidung geschützt zu werden, sondern lediglich darum, den Vertrag in Ausnutzung einer Niedrigzinsphase zulasten der Beklagten umzufinanzieren. Der Kläger handele treuwidrig. Der Widerruf sei verwirkt. Die Frist sei im Übrigen abgelaufen, weil die Abweichung von der Musterbelehrung für die Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich keine Bedeutung habe und daher unschädlich sei.
- 23
Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
- 25
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie auf Löschung der Grundschuld nicht zu.
- 26
Der mit Schreiben vom 17.4.2014 erklärte Widerruf ist verspätet.
- 27
Es handelt sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag, für den dem Verbraucher gemäß den in §§ 491, 495, 355 BGB der bei Vertragsschluss geltenden Fassung ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist. Der Kläger hat das Darlehen als Verbraucher abgeschlossen (§ 13 BGB); die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB). Der Kläger war über sein Widerrufsrecht zu belehren.
- 28
Zwar ist die Widerrufsbelehrung als solche fehlerhaft, die Beklagte kann sich jedoch auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung berufen, so dass die Widerrufsfrist abgelaufen gewesen ist (§ 355 BGB).
a.)
- 29
Gemäß § 355 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. musste dem Kläger in Textform eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt werden. Darin mussten demzufolge Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, angegeben werden sowie ein Hinweis auf den Fristbeginn und darauf, dass der Widerruf einer Begründung nicht bedarf, in Textform innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären ist und dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung ausreicht.
- 30
Gemäß § 358 Abs. 5 BGB a.F. war im Falle eines verbundenen Geschäfts auch auf die insoweit bestehenden Folgen des Widerrufs hinzuweisen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um ein verbundenes Geschäft, weil die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. nicht vorliegen.
- 31
Die Widerrufsbelehrung erfüllt diese Voraussetzungen mit Ausnahme der Beschreibung des Fristbeginns für die Erklärung des Widerrufs. Der Hinweis darauf, dass „die Frist … frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, ist nicht hinreichend deutlich, weil sie zum Ausdruck bringt, dass es noch auf ein weiteres bzw. weitere Ereignisse für den Fristbeginn ankommt, dieses jedoch nicht bezeichnet wird (BGH vom 1.3.2012 – III ZR 83/11). Die Widerrufsbelehrung ist daher unrichtig.
b.)
- 32
Die Beklagte kann sich jedoch auf den dadurch begründeten Vertrauensschutz berufen, dass die Belehrung insoweit der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Musterbelehrung entspricht.
- 33
Auf die Unrichtigkeit der Belehrung kommt es dann nicht an, wenn die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung inhaltlich wie auch in der äußeren Gestaltung der Musterbelehrung der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV vollständig entspricht (BGH vom 28.6.2011 – XI 349/10 vom 18.3.2014, II ZR 109/13). In dem Fall kann sich die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung der Verordnung berufen (BGH 15.8.2012 VIII ZR 378/11). Entscheidend ist dabei, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab welcher Überschreitung sie entfallen soll (BGH vom 28.6.2011 – XI ZR 349/10; 1.3.2012 – III ZR 83/11). In seiner Entscheidung vom 20.11.2012, II ZR 264/10 ist der Bundesgerichtshof vom Vertrauensschutz ausgegangen und hat es für unschädlich angesehen, dass bei Verwendung der Musterbelehrung im Übrigen der Fristbeginn § 187 BGB angepasst worden ist.
- 34
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte den Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, vor, auch wenn die Beklagte die Musterbelehrung nicht in jeder Hinsicht wörtlich übernommen hat.
b.a.)
- 35
Im vorliegenden Fall entspricht der Passus zum Widerrufsrecht als solchem der Musterbelehrung sowohl in der Gestaltung wie auch inhaltlich. Der unter dem Passus „Widerrufsfolgen“ aufgenommene Hinweis:
- 36
Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen
- 37
entspricht dem gemäß Punkt 6 der Gestaltungshinweise für Finanzdienstleistungen aufzunehmenden Hinweis.
b.b.)
- 38
Die vertragliche Belehrung enthält Abweichungen von der Musterbelehrung allerdings unter dem Passus „Finanzierte Geschäfte“:
- 39
Hierzu sieht die Musterbelehrung folgendes vor:
- 40
"Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
- 41
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind (auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners) (7) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten."
- 42
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen:
- 43
"Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt."
- 44
Stattdessen heißt der Text der Widerrufsbelehrung:
- 45
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
- 46
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Fall des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.
- 47
Nach den Hinweisen der Musterbelehrung hätte der 2. Satz durch den folgenden Satz ersetzt werden müssen:
- 48
"Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt."
- 49
Der 2. und 3. Satz der Belehrung wäre dabei entfallen, und es wäre dann – wie geschehen – fortgesetzt worden mit:
- 50
„Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen…“
- 51
Die folgenden Hinweise entsprechen der Musterbelehrung.
- 52
Im vorliegenden Fall liegt die Abweichung also lediglich darin, dass die Beklagte noch den allgemeinen Hinweis auf einen finanzierten Kauf belassen hat und verbunden mit einer sprachlichen Änderung, die offensichtlich den Anschluss verdeutlichen sollte, die besondere Belehrung zum Immobiliendarlehen angeschlossen hat. Die Musterbelehrung sah in sich bereits vor, dass der Anwender die Belehrung nach Maßgabe der einzelnen Hinweise gestalten musste. Im Rahmen der vorgesehenen immanenten Gestaltungsvorgaben hat die Beklagte nicht streng nach den Hinweisen gehandelt aber die einzelnen Belehrungen inhaltlich übernommen und lediglich einen sprachlichen Übergang gestaltet bzw. die Wir-Form gewählt. Unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Gerichts die Berufung auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung gerechtfertigt, zumal dadurch die Deutlichkeit der Belehrung nicht beeinträchtigt worden ist (so auch Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht vom 26.2.2015 – 5 U 175/14 (Anlage B4), OLG Bamberg vom 1.6.2015 (6 U 13/15 (Anlage B8)).
- 53
Hinzu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein finanziertes Geschäft gehandelt hat. Die Belehrung entfaltet insoweit keine Wirkung und hätte gemäß Ziffer 9 der Gestaltungshinweise auch entfallen können. Sie ist daher für den vorliegenden Vertrag ohne Bedeutung
b.c.)
- 54
Außerdem sind Fußnotenhinweise enthalten, die jeweils Ausfüllanweisungen für die Sachbearbeiter (1. Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, 2. Bitte Frist im Einzelfall prüfen) darstellen. Damit sind keine Veränderungen am Belehrungstext vorgenommen worden, weil sie sich erkennbar nicht an den Verbraucher richten und auch nicht zu dessen Verwirrung führen können (vgl. auch LG Nürnberg Fürth – 10 O 3952/14 - Anlage B5).
c.)
- 55
Da der Widerruf bereits aus den vorstehenden Gründen verspätet ist, kommt es nicht darauf an, ob er auch verwirkt oder treuwidrig wäre, etwa weil damit vertragsfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
- 57
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht ist dabei wesentlich vom Wert der Grundschuld ausgegangen, deren Löschung begehrt wird. Dieser Wert bestimmt sich nicht allein nach dem Nennwert, sondern maßgeblich auch nach dem Wert, mit dem sie valutiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Tilgungsstand des Darlehens im Juli 2015 auf ca. 125.500,00 € belaufen hat. Auch wenn der Kläger bereits geleistete Zahlungen zurückfordert, andererseits aber auch die Rückzahlung des Darlehensbetrages anbietet, erscheint es in wirtschaftlicher Hinsicht angemessen, den Wert insgesamt auf bis zu 130.000,00 € anzusetzen.
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Annotations
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.