Landgericht München II Endurteil, 23. Dez. 2014 - 12 S 2645/14

published on 23/12/2014 00:00
Landgericht München II Endurteil, 23. Dez. 2014 - 12 S 2645/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Starnberg, 1 C 124/14, 08/05/2014

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

Landgericht München II

12 S 2645/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 23.12.2014

1 C 124/14 AG Starnberg

In dem Rechtsstreit

F. Johannes, ...

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... Dachau, Gz.: ...

gegen

1) B. Frank, ... Gauting

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

2) B. Karin, ... Gauting

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

3) B. Franz, ... Gauting

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter zu 1-3: Rechtsanwalt ... Gauting

wegen Räumung und Herausgabe

erlässt das Landgericht München II - 12. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Aschenbrenner, die Richterin am Landgericht Dr. Bauer und die Richterin am Landgericht Dr. Winkler am 23.12.2014 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2014 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 08.05.2014, Az. 1 C 124/14, abgeändert:

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, das Haus samt Nebengebäude, Garten und Hof H.er Weg ..., ... O., ohne den linken Garagentrakt (2 Garagen, 1 Abstellschuppen), gegenüber der östlichen Hausgiebelseite gelegen und ohne des halben Holzschuppens, der diesen Silo beinhaltet, zu räumen und an den Kläger mit sämtlichen Schlüsseln sowie der Holzeinbauküche samt eingebauten Küchengeräten, Arbeitsplatte und des holzbefeuerten Küchenherdes herauszugeben.

2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 30.06.2015 gewährt.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich, soweit nicht im Folgenden angesprochen, im Berufungsverfahren nicht ergeben.

Die Tochter des Klägers, die Zeugin Melanie F., und ihr Freund, der Vater ihres gemeinsamen Kindes, haben sich zwischenzeitlich getrennt. Die Zeugin F. besucht numehr auch die landwirtschaftliche Hauswirtschaftsschule.

Das Landratsamt Starnberg lehnte einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids der Zeugin F. betreffend den Neubau eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück Flurnummer 3/3 der Gemarkung O. durch Bescheid vom 09.02.2012 ab.

Der Vater des Beklagten zu 1), der Beklagte zu 3), bewohnt im Erdgeschoss eine abgeschlossene Wohnung.

Der Kläger behauptet, dass die Zeugin F. auch nach Trennung von ihrem Freund nach wie vor zusammen mit der Enkelin in die Wohnräume der Beklagten einziehen will.

Der Kläger behauptet, dass die gesamte Fläche des Erd- und des Obergeschosses, die zu Wohnzwecken genutzt wird, 150 bis 170 m² betrage.

Der Kläger beantragt in der Berufung:

1. Das Endurteil des Amtsgerichts Starnberg vom 08.05.2014, Az.: 1 C 1247/14, wird aufgehoben.

2. Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden samtverbindlich verurteilt, das von ihnen angemietete Haus samt Nebengebäude und Garten, Hof, in ... O., H.erweg 2, ohne den linken Garagentrakt (zwei Garagen, ein Abstellschuppen) gegenüber der östlichen Hausgiebelseite gelegen und ohne des halben Holzschuppens, der diesen Silo beinhaltet, zu räumen und an den Kläger und Berufungskläger mit sämtlichen Schlüsseln sowie der im Eigentum des Klägers und Berufungsklägers stehenden Holzeinbauküche samt eingebauten Küchengeräten und Arbeitsplatte und den ebenfalls im Eigentum des Klägers und Berufungsklägers stehenden holzbefeuerten Küchenherd in vertragsgemäßem Zustand herauszugeben.

Die Beklagten beantragen in der Berufung,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass sich die Zeugin F. schon vor Ausspruch der Kündigung von ihrem Freund getrennt habe.

Sie meinen, dass „ganz klar keine Unterordnung der gewerblich genutzten Räume“ bestehe und diese deswegen bei der Beurteilung der Kündigungen nicht außer Betracht bleiben könnten. Die Ansicht des Klägers, der Schwerpunkt der Vermietung wäre in der Anmietung des Wohnhauses gelegen und die Vermietung der Stallungen und Nebenräume wäre klar untergeordnet, sei unzutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Der Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 09.02.2012 ist in der Berufungsinstanz vorgelegt worden.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin Melanie F..

Dem Beklagtenvertreter ist durch Beschluss vom 25.11.2014 eine Frist zur Äußerung zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.11.2014 bis 02.12.2014 eingeräumt worden. Der Beklagtenvertreter hat sich mit Schriftsatz vom „30.09.2014“, der am 02.12.2014 per Fax beim Landgericht München II einging, geäußert.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe und Räumung der Räumlichkeiten sowie auf Herausgabe von Einbaugegenstände aus §§ 546 Abs. 1, Abs. 2, 985 BGB zu.

1. Mietvertrag

1.1. Vertragsschluss: Zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) bestand ein konkludent abgeschlossener, unbefristeter (Misch-)Mietvertrag, der nach den Vorschriften der Wohnraummiete zu beurteilen ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der von dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) am 09.07.1996 unterzeichnete Mietvertrag (Anlage K 1) wirksam befristet wurde. Nach dem Vertragswortlaut (§ 2 1.) begann das Mietverhältnis am 01.09.1996 und endete am 31.08.2011. Nach Ablauf dieser Mietzeit sollte der Mieter eine Option auf weitere fünf Jahre Mietzeit haben und hierzu ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Damit sollte der bestehende Mietvertrag nach Ablauf der Mietzeit nicht einfach fortgesetzt, sondern es sollte ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden.

Der neue Mietvertrag wurde konkludent abgeschlossen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Räumlichkeiten über den 31.08.2011 hinaus weiter genutzt und die im schriftlichen Mietvertrag vereinbarte Monatsmiete weiterhin bezahlt. Zumindest darin liegt ein Angebot auf Abschluss eines neuen Mietvertrages durch die Beklagten zu 1) und 2). Der Kläger durfte dieses tatsächliche Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) auch dahin verstehen, dass sie einen - neuen - Mietvertrag ab 01.09.2011 abschließen wollten, da schon nach dem schriftlichen Mietvertrag dies notwendig war. Der Kläger hat dieses Angebot der Beklagten konkludent dadurch angenommen, dass er die Mietzahlungen als solche und einen Verbleib der Beklagten in den Räumlichkeiten akzeptierte.

1.2. Mischmietverhältnis: Da vorliegend die den Beklagten überlassenen Räumlichkeiten zum Teil zu Wohnzwecken und zu einem anderen Teil zur gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zu 1) genutzt wurden, liegt ein Mischmietverhältnis vor. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.07.2014, VIII ZR 376/13), der sich die Kammer anschließt, kann ein einheitliches Mietverhältnis, das als Mischmietverhältnis zu qualifizieren ist, zwingend nur als Wohnraummietverhältnis (§ 549 BGB) oder als Mietverhältnis über andere Räume (§ 578 Abs. 2 BGB), also Geschäftsräume, bewertet werden. Vorliegend liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor. Aufgrund des Vertrages vom 09.07.1996 schon deswegen, weil die entgeltliche Raumüberlassung in einer einzigen Vertragsurkunde erfolgte. Darüber hinaus ist auch nur ein einziger, einheitlicher Monatsmietbetrag vereinbart und gezahlt worden. Eine Aufteilung der Miete für gewerblich genutzte Räume und für als Wohnraum genutzte Räume erfolgte im Vertrag nicht. Insoweit hat sich für den Vertrag ab 01.09.2011 keine Änderung ergeben, da die Parteien keine Verhaltensänderung ab dem 01.09.2011 zeigten. Aus diesen Gründen geht die Kammer davon aus, dass die Parteien eine rechtliche Einheit wollten. Die Aufspaltung eines Mischmietverhältnisses in seine verschiedenen Bestandteile unter gesonderter rechtlicher Bewertung der unterschiedlichen Nutzungszwecke liefe diesem Parteiwillen entgegen.

1.3. Anwendung von Wohnraummietrecht: Auf das Mischmietverhältnis ist Wohnraumrecht anzuwenden.

Für die rechtliche Einordnung eines Mischmietverhältnisses als Wohnraum- oder Gewerberaummietverhältnis ist entscheidend, welche Nutzungsart überwiegt (BGH VIII ZR 376/13 mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung, Randnr. 26 zitiert nach JURIS). Maßgeblich hierfür ist, ob nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag die Wohnnutzung oder die Nutzung zu gewerblichen Zwecken den Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses bildet. Für die Frage, welche Nutzungsart im Vordergrund steht, ist auf den Vertragszweck abzustellen. Der Vertragszweck ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass der konkludent abgeschlossene, ab 01.09.2011 geltende Mietvertrag zwischen den Parteien dieselben Bedingungen - abgesehen von der Befristung - enthalten sollte, wie sie in der schriftlichen Vereinbarung der Anlage K 1 niedergelegt sind.

Eine ausdrückliche Zweckbestimmung ist in dem schriftlichen Vertrag nicht erfolgt. Das schriftliche Exemplar ist als „Mietvertrag“ ohne jeden weiteren Zusatz bezeichnet. In § 2 3. ist für den Fall der Nutzungsentschädigung auf den ortsüblichen Mietwert der „Wohnung“ abgestellt. In § 8 des Vertrages - „Benutzung der Wohnung, Untervermietung und Tierhaltung“ - ist unter Ziffer 1. vereinbart, dass die Mieträume nicht zu anderen „als Wohnzwecken bzw. für die genannten gewerblichen Zwecke (Raumausstattung, Werkstatt, Lager, Laden etc.) genutzt“ werden dürfen. Im Übrigen ist in dem Vertragstext an verschiedensten Stellen von „Räumen“ und „Mieträumen“ die Rede.

Allein der Wortlaut des Vertrages ergibt kein eindeutiges Ergebnis, ob der Vertragszweck Wohnraumnutzung oder der Vertragszweck Gewerberaumnutzung nach dem Willen der Parteien im Vordergrund stehen sollte.

Allein der Umstand, dass nach der Behauptung der Beklagten die gewerbliche Tätigkeit des Beklagten zu 1) in einem Teil der Mieträume die Existenzgrundlage der Familie darstellt, ist kein taugliches Abgrenzungskriterium. Der BGH hat in der genannten Entscheidung vom 09.07.2014 (VIII ZR 376/13, Randnr. 33, 34, zitiert nach JURIS) hiervon ausdrücklich Abstand genommen.

Der Umfang der jeweiligen tatsächlichen Nutzung der insgesamt zur Verfügung stehenden Flächen kann zwar ein weiteres Kriterium für die Ermittlung des Willens der Parteien sein. Dies führt jedoch auch vorliegend zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Beklagten haben hinsichtlich der Flächen nur unklar und teils in sich widersprüchlich vorgetragen. So ist einerseits behauptet, dass im Wohnhaus das Erdgeschoss mit einer Fläche von 173,48 m² unter Hinweis auf Anlage B 5 gewerblich genutzt sei. Gleichzeitig hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Anhörung vom 25.11.2014 erklärt, dass das Erdgeschoss des Wohnhauses nur zu 72,78 m² gewerblich genutzt werde. Die Beklagten haben hinsichtlich des ersten Obergeschosses des Wohnhauses unter Hinweis auf die Anlage B 6 die Behauptung aufgestellt, dort läge eine Wohnnutzung für eine Fläche von 170,77 m² vor. Darüber hinaus bestehe eine gewerblich genutzte Ladenfläche mit 226,29 m². Die Beklagten behaupten, dass die Wohn- und Nutzfläche insgesamt 570 m² betrage. Zudem haben die Beklagten behauptet, dass der Beklagte zu 3) im Erdgeschoss eine in sich abgeschlossene Wohnung nutze.

Dem gegenüber hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.11.2014 vortragen lassen, dass im Erdgeschoss insgesamt eine Fläche von 50 bis 55 m² und im ersten Obergeschoss eine Fläche von insgesamt 116 m² zu Wohnzwecken genutzt werde.

Beide Parteien gehen zumindest seit Beginn des Rechtsstreits davon aus, dass das Mietverhältnis insgesamt nach Wohnraummietrecht zu beurteilen ist. Dies ist zwar für die Kammer nicht bindend, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt. Jedoch ist dies auch ein Indiz dafür, dass die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages davon ausgingen, dass der Vertragszweck in erster Linie die Wohnraumnutzung darstellt.

Bei dieser Sachlage lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung gegenüber der Wohnraumnutzung nicht sicher feststellen. Die Kammer geht deswegen, dem BGH folgend (VIII ZR 376/13, Randnr. 39, zitiert nach JURIS) davon aus, dass die Vorschriften des Wohnraummietrechts anzuwenden sind.

2. Kündigung:

Durch das Kündigungsschreiben vom 25.10.2012 (Anlage K 2) ist das Mietverhältnis spätestens zum 31.07.2013 beendet worden. Die ordentliche Kündigung ist formell und materiell wirksam. Sie stützt sich auf Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

2.1. Formelle Wirksamkeit: Die Kündigung ist formell wirksam, da sie den Anforderungen des § 573 Abs. 3 S. 1 BGB entspricht. Die Beklagten haben hiergegen auch keine Einwendungen erhoben. In dem Kündigungsschreiben ist der Eigenbedarf für die Tochter und das Enkelkind des Klägers angeführt. Die persönliche Situation und die Wohnsituation der Tochter des Klägers ist zwar nur knapp, aber so hinreichend dargestellt, dass den Beklagten die Unterscheidung dieses Kündigungsgrundes von anderen Lebenssachverhalten ohne weiteres möglich ist. Denn dem Zweck des § 573 Abs. 3 S. 1 BGB wird dann Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann (BGH: Urteil vom 30.04.2014 VIII ZR 284/13). Genügend für eine Eigenbedarfskündigung ist die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Diesen Anforderungen genügt das Kündigungsschreiben.

2.2. Materielle Kündigungsvoraussetzungen: Die Voraussetzungen des Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegen vor. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme fest.

Sowohl die Zeugin Melanie F. als Tochter des Klägers als auch deren Tochter als Enkelin des Klägers sind „Familienangehörige“ im Sinne der genannten Vorschrift.

Nach der Beweisaufnahme steht auch fest, dass sowohl ein Nutzungswille als auch ein Nutzungsinteresse der Tochter des Klägers an den Wohnräumen der Beklagten gegeben ist.

Aufgrund der Anhörung des Klägers, insbesondere jedoch aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin Melanie F., steht für die Kammer fest, dass die Zeugin nach wie vor die ernsthafte Absicht hat, die Wohnräume der Beklagten selbst als Wohnung zu nutzen. Die Zeugin Melanie F. hat glaubhaft dargestellt, dass sie im Wohnanwesen des Klägers Pr. 1 in Maisach nur über ein einziges Zimmer verfüge, das ausschließlich sie allein nutzen kann. Ihre Tochter, die am 07.04.2007 geboren sei, verfüge gleichfalls über ein eigenes Zimmer Alle weiteren Räume, insbesondere Bad und Küche, müssten von allen Familienangehörigen, insbesondere auch den Eltern der Zeugin, genutzt werden. Die Zeugin hat auch glaubhaft angegeben, dass sie sich Ende Mai/Anfang Juni 2014 von ihrem Freund, dem Vater ihrer Tochter, getrennt habe. Im Zeitpunkt ihrer Vernehmung durch die Kammer übe sie auch eine Berufstätigkeit als Metzgereifachverkäuferin bei einer Metzgerei in Alling aus und besuche daneben zwei Mal in der Woche die Hauswirtschaftsschule. Diese werde sie im März 2015 beenden. Die Zeugin gab auch glaubhaft an, dass sie bis zu ihrem 5. Lebensjahr in dem Anwesen aufgewachsen sei, das die Beklagten nunmehr nutzen. Sie gab an, auch nach der Trennung von ihrem Freund in die Wohnräume der Beklagten einziehen zu wollen.

Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie deckt sich mit den Angaben, die die Zeugin in erster Instanz gemacht hat. Die Zeugin hat freimütig und offen auch zur Beziehung zum Vater ihrer Tochter und ihrer beruflichen Situation Angaben gemacht. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin als Tochter des Klägers und potentielle Nutzerin der Räumlichkeiten erhebliche eigene persönliche und wirtschaftliche Interessen hat. Im Rahmen des persönlichen Eindrucks haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, an dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin zu zweifeln.

Aufgrund der Aussage der Zeugin steht ihr Nutzungswille eindeutig fest.

Bestätigt wird dieser Wille und damit auch die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin durch die Vorlage des Bescheides des Landratsamtes Starnberg vom 09.02.2012 über die Ablehnung des Vorbescheidsantrags für den Neubau eines Doppelhauses auf der FlNr. 3/3, Gemarkung O., dessen Eigentümer gleichfalls der Kläger ist. Dieser Antrag der Zeugin belegt, dass sie ein eindeutiges Interesse an einem Wohnen in O. hat. Denn ansonsten hätte es nicht nahe gelegen, einen Vorbescheidsantrag für den Neubau eines Doppelhauses zu stellen. Dieser Umstand ist zumindest auch ein Beleg für die Behauptung des Klägers, dass er beabsichtige, das von den Beklagten genutzte Anwesen im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge auf die Zeugin zu übertragen und das zur Zeit noch als landwirtschaftliche Hofstelle genutzte Anwesen Pr. in M. auf seinen Sohn.

Die Zeugin Melanie F. hat auch ein Nutzungsinteresse an den Wohnräumen der Beklagten. Notwendig, aber auch ausreichend hierfür sind vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme dieser Wohnräume. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der zusätzlich von den Beklagten genutzten Gewerberäume ist nach Auffassung der Kammer keine Voraussetzung. Die Zeugin F. hat ihre jetzige Wohnsituation im Anwesen des Klägers Pr. 1 glaubhaft bekundet. Insbesondere stellte sie dar, dass ihr zur persönlichen Nutzung lediglich ein einziges Zimmer zur Verfügung steht. Der Wunsch, in Räumen zu wohnen, die ausschließlich von ihr und ihrer Tochter bewohnt werden, ist nachvollziehbar und für eine 28jährige Frau auch verständlich. Unerheblich ist hierbei der Umstand, dass sich die Zeugin zwischenzeitlich von ihrem Freund, dem Vater ihrer Tochter, getrennt hat. Der Wunsch nach dem Alleinwohnen mit der eigenen Tochter ist auch dann nachvollziehbar, wenn dies ohne den Vater der Tochter erfolgt. Zudem erfolgte nach den glaubhaften Angaben der Zeugin die Trennung erst Ende Mai/Anfang Juni 2014, also lange nach Ausspruch der Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist. Schon deswegen ist der Umstand der Trennung nicht erheblich.

Dass der Zeugin eine andere Wohnung in dem Anwesen des Klägers Pr. 1 zur Verfügung stünde, haben die Beklagten nicht hinreichend behauptet. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich.

Auch ein „übermäßiger Bedarf“ der Zeugin liegt nicht vor. Zwar sind die Wohnräumlichkeiten - unabhängig von dem genauen Flächenmaß der durch die Beklagten zu Wohnzwecken genutzten Räume - großzügig bemessen. Dennoch ist der Bedarf der Zeugin nicht als übermäßig zu qualifizieren. Denn diese Qualifizierung müsste dann auch für die Beklagten greifen. Unstreitig haben sich nämlich der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) getrennt. Lediglich der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) bewohnen noch das Anwesen. Die gemeinsame Tochter der Beklagten zu 1) und 2) hat in dem Anwesen nur ein eigenes Zimmer und besucht den Beklagten zu 1) nur tageweise. Bei dieser Sachlage müsste der Bedarf der Beklagten gleichfalls als „übermäßig“ eingestuft werden, da nach Anzahl der Personen, die dauerhaft in dem Anwesen wohnen, kein Unterschied besteht.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Kammer der Meinung, dass die Flächen, die der Beklagte zu 1) gewerblich nutzt, bei der Frage des übermäßigen Bedarfs nicht zu berücksichtigen sind. Dies folgt zwingend schon aus der Rechtsprechung des BGH zu den Mischmietverhältnissen. Wird ein Mischmietverhältnis wegen Eigenbedarf des Vermieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gekündigt, so kommt es für die Frage des übermäßigen Bedarfs nur darauf an, ob der Bedarf in Bezug auf die als Wohnraum genutzten Flächen besteht. Denn würden auch die gewerblich genutzten Flächen in diese Überlegung mit einbezogen werden, so könnte ein Vermieter, der nur die Wohnräume für den eigenen Wohnbedarf nutzen will, nicht ordentlich wegen Eigenbedarf kündigen. Ein „Eigenbedarf“ wegen eigener gewerblicher Nutzung durch den Vermieter ist dem deutschen Mietrecht fremd. Dies würde aber zur faktischen Unmöglichkeit der ordentlichen Kündigung von Mischmietverhältnissen aus Gründen des Eigenbedarfs führen. Nach Auffassung der Kammer würde eine derartige Gesetzesauslegung die Grenze des Art. 14 Abs. 1 GG tangieren.

2.3. Keine Teilkündigung: Der Kläger hat keine Teilkündigung - beschränkt nur auf die zu Wohnzwecken genutzten Räume - ausgesprochen und kann auch keine „Teilkündigung“ wirksam aussprechen.

Eine Teilkündigung nach § 573 b Abs. 1 BGB kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die dortigen Voraussetzungen für die Wohnraumflächen gerade nicht vorliegen. Nach § 573 b Abs. 1 BGB ist eine Kündigung für Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne die Voraussetzungen des § 573 BGB dann möglich, wenn die Nebenräume oder Grundstücksteile dazu verwendet werden, um Wohnraum zu schaffen. Mit dieser Vorschrift könnte der Kläger allenfalls die zum Zwecke der gewerblichen Nutzung mitvermieteten Räume kündigen. Nicht zu kündigen sind mit dieser Vorschrift die zu Wohnzwecken genutzten Räume.

Eine analoge Anwendung von § 573 Abs. 1 BGB auf die Wohnräume eines Mischmietverhältnisses ist schon deswegen nicht möglich, weil es sich bei § 573 b Abs. 1 BGB um eine Spezialvorschrift handelt, die der Analogie nicht zugänglich ist. Abgesehen davon besteht weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage.

Eine Teilkündigung im Übrigen - beschränkt auf die zu Wohnzwecken genutzten Räume - ist nach ständiger Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, schon grundsätzlich nicht möglich. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 12.10.2011 (VIII ZR 251/10, Randnr. 27, zitiert nach JURIS) die Teilkündigung eines Wohnungsmietverhältnisses als „unzulässig“ bezeichnet. Diese Rechtsprechung hat er durch die Entscheidungen vom 09.04.2013 (VIII ZR 245/12), 04.06.2013 (VIII ZR 422/12), 03.09.2013 (VIII ZR 165/13) und 08.10.2013 (VIII ZR 254/13) bestätigt. Soweit sich in den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 30.03.1983 (3 REMiet 1/83) und des Landgerichts Bochum vom 16.03.1999 (9 S 206/98) im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Teilkündigung eines Wohnraummietverhältnisses anderes ergeben könnte, folgt dem die Kammer nicht. Soweit das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 07.07.1926 (III 42/26) feststellt, dass kein allgemeiner Rechtssatz existiere, wonach sich die Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses notwendig auf die sämtlichen Räume, die Gegenstand des Vertrages sind, erstrecken muss, ist diese Rechtsprechung durch die genannten Entscheidungen des BGH überholt. Auch die Literatur steht überwiegend auf dem Standpunkt, dass eine Teilkündigung unzulässig ist (vgl. statt vieler: Münchner Kommentar - Häublein: 6. Auflage 2012, § 573 BGB, Randnr. 27 m. w. N.). Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1993 (1 BvR 25/93, 1 BvR 162/92) ergeben sich für den vorliegenden Sachverhalt keine anderen Bewertungskriterien. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Beschränkung der Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung auf Fälle, „in welchen die ganze Wohnung benötigt wird“, nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoße (Randnr. 23, zitiert nach JURIS). Dies greift für den vorliegenden Fall aber gerade ein: Die Zeugin F. benötigt die gesamten von den Beklagten zu Wohnzwecken genutzten Räume für ihren Eigenbedarf und nicht nur Teile dieser Wohnräume. Dass daneben gewerblich genutzte Räume mitvermietet sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zumindest steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dieser Auslegung nicht entgegen.

Zudem kann aber schon dem Kündigungsschreiben des Klägers nicht sein Wille entnommen werden, er wolle nur die Wohnräume kündigen. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Schreibens noch dem späteren Prozessverhalten des Klägers: denn der Kläger begehrt die Räumung und Herausgabe sämtlicher vermieteten Räume und nicht nur der Wohnräume.

3. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB:

Die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift kann der Mieter dann die Fortsetzung des Mietverhältnisses vom Vermieter verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen nahen Angehörigen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Soweit die Beklagten anführen, dass mit der Beendigung des Mietverhältnisses auch ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet sei, sind hierfür schon keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorgebracht. Dass der Beklagte zu 1) seine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen des Betriebs eines Raumausstatters („creatives wohnen breitenbach“) nicht auch an anderer Stelle wirtschaftlich sinnvoll und Erfolg versprechend betreiben kann, ist weder dargetan noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich. Die Verlegung eines Gewerbebetriebs ist nicht per se nachteilhaft für den Gewerbebetrieb.

Soweit die Beklagten anführen, dass der Beklagte zu 3), der zwischenzeitlich 90 Jahre alt ist, der Pflege durch Angehörige bedarf, ist dies gleichfalls nicht näher ausgeführt. Dass ein 90jähriger Familienangehöriger, der gesundheitlich angeschlagen ist, der Pflege und Fürsorge der Familienangehörigen bedarf, kann als wahr unterstellt werden. Dass dies aber notwendigerweise unter Fortsetzung des bisherigen Mietverhältnisses zu erfolgen hat, ist nicht dargetan. Objektive Umstände sind insoweit nicht vorgebracht oder auch sonst ersichtlich. Die Pflege des Angehörigen kann auch an anderem Ort in angemessenem Umfang durchgeführt werden.

Soweit der Beklagte zu 1) auf seine Investition für seinen Gewerbebetrieb abstellt, so ist in § 23 1. des schriftlichen Mietvertrages eine „berechtigte Ablösesumme“ vereinbart, Schon deswegen hat dieser Umstand keine Bedeutung für die ihm Rahmen von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Abwägung. Die Ablöse ist ggf. zu entrichten. Soweit der Beklagte behauptet, er habe weit mehr als die in der genannten Vertragsziffer angeführten 50.000,00 DM investiert, ist der Vortrag gänzlich unsubstantiiert.

Weder die einzelnen oben angeführten Gesichtspunkte noch ihre Gesamtheit rechtfertigen für sich genommen die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Dauer. Die Belange der Beklagten überwiegen zumindest die Belange des Klägers als Vermieter nicht.

4. Räumungsfrist:

Den Beklagten war gemäß § 721 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO eine Räumungsfrist bis30.06.2015 zu gewähren.

Unter Abwägung der bereits im Rahmen von § 574 BGB dargestellten Interessen der Parteien hält das Gericht einen geordneten Auszug der Beklagten sowohl hinsichtlich der Wohnräume als auch des Gewerbebetriebs des Beklagten zu 1) für erforderlich. Der Bedarf der Zeugin F. an der Nutzung der Wohnräume kann für diese Übergangszeit hinter den Belangen der Beklagten zurücktreten.

5. Kosten:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

6. Vorläufige Vollstreckbarkeit:

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheit schätzt die Kammer anhand eines denkbaren Anspruchs des Klägers nach Ablauf des 30.06.2015 für einen darüber hinausgehenden Zeitraum von sechs Monaten.

7. Revisionszulassung:

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Bemessung des Eigenbedarfs bei Mischmietverhältnissen und der Möglichkeit einer Teilkündigung. Die Frage der Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB im Hinblick auf Mischmietverhältnisse, die in ihrer Gesamtheit dem Wohnraummietrecht zu unterstellen sind, ist ungeklärt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob für die Beurteilung eines übermäßigen Bedarfs beim Vermieter auch die nicht zu Wohnzwecken vermieteten Flächen miteinzubeziehen sind.

Gleiches gilt auch für die Möglichkeit einer „Teilkündigung“ des insgesamt nach Wohnraummietrecht zu beurteilenden Mischmietverhältnisses.

Im Hinblick auf die beiden genannten Umstände liegen auch die Voraussetzungen der Fortbildung des Rechts vor.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/12/2014 00:00

Gründe Landgericht München II 12 S 2645/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23.12.2014 1 C 124/14 AG Starnberg In dem Rechtsstreit F. Johannes, ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigt
published on 09/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 376/13 Verkündet am: 9. Juli 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 30/04/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 284/13 Verkündet am: 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 23/12/2014 00:00

Gründe Landgericht München II 12 S 2645/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23.12.2014 1 C 124/14 AG Starnberg In dem Rechtsstreit F. Johannes, ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigt
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

1.
Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2.
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
3.
Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.

(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.