Landgericht München II Endurteil, 08. Feb. 2017 - 11 O 1306/16 Fin

published on 08/02/2017 00:00
Landgericht München II Endurteil, 08. Feb. 2017 - 11 O 1306/16 Fin
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Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 5 U 836/17, 13/04/2017

Gericht

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Tenor

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines von den Beklagten erklärten Widerrufes eines Verbraucherdarlehensvertrages.

Am 02./04.02.2006 schlossen die Parteien zu Zwecken der Immobilienfinanzierung der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Nr. 6312027562 über einen Nominalbetrag von 158.300,00 €, mit einem Nominalzinssatz von 3,75% p. a. bei einer Zinsfestschreibung bis zum 30.01.2016. Das Darlehen war durch eine Buchgrundschuld an der von den Beklagten erworbenen Immobilie abgesichert.

Hinsichtlich des Inhalts und der äußeren Gestaltung des Darlehensvertrages der Parteien wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Beklagten beabsichtigten, das finanzierte Immobilienobjekt vor Ablauf der Zinsbindungsfrist zu veräußern. Unter dem 30.04.2010 schlossen die Parteien hinsichtlich des o.g. Verbraucherdarlehensvertrages einen Aufhebungsvertrag (vgl. Anlage K 2). Am 31.05.2010 erfolgte die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.223,00 € durch die Beklagten an die Klagepartei (B 1).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2013 erklärten die Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages der Parteien (Anlage K 3). Diesen Widerruf wies die Klagepartei zurück.

Die Klagepartei trägt vor, sie habe ein rechtliches Interesse daran feststellen zu lassen, dass der Widerruf der Beklagten vom 22.10.2013 den Darlehensvertrag nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Die im Darlehensvertrag enthaltene Belehrung entspreche zumindest dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Muster, weshalb sich die Klagepartei auf die Schutzwirkung insoweit berufen könne. Die Abschnitte der Belehrung vor dem Abschnitt finanzierte Geschäfte seien wörtlich aus dem Muster übernommen. Zwischen den Parteien sei ein finanziertes Geschäft nicht vereinbart gewesen, so dass es auf den insoweitigen Abschnitt der Musterbelehrung nicht ankomme. Im Übrigen liege auf Seiten der Beklagten unzulässige Rechtsausübung vor, ihr Widerrufsrecht sei verwirkt.

Am 21.04.2016 erging ohne mündlichen Verhandlung im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten, durch das antragsgemäß festgestellt wurde, dass das Darlehensverhältnis der Parteien mit der Nr. 6312027562 aufgrund des Darlehensvertrages der Parteien vom 02./04.02.2006 durch den Widerruf der Beklagtenpartei im Schreiben vom 22.10.2013 nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

Die Klagepartei beantragt zuletzt,

Das Versäumnisurteil vom 21.04.2016 wird aufrechterhalten.

Die beklagte Partei beantragt,

Das Versäumnisurteil vom 21.04.2016 wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.

Die beklagte Partei erhebt die Widerklage mit folgendem Antrag:

1. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten und Widerkläger zu 1) und 2) EUR 7.223 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 7.11.2013, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten und Widerkläger zu 1) und 2) weitere EUR 1.257,94 an Nebenforderungen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klagepartei beantragt,

Abweisung der Widerklage.

Die beklagte Partei trägt vor, es läge bereits kein Feststellungsinteresse auf Seiten der Klagepartei vor, dieses habe die Klagepartei durch Verhinderung von gegen sie gerichteten BGH-Entscheidungen durch Revisionsrücknahme verwirkt.

Die Klagepartei hält die verwendete Belehrung im Verbraucherdarlehensvertrag der Parteien für unwirksam. Auf Musterschutz könne sich die Klagepartei nicht berufen. Das Widerrufsrecht der Beklagten sei weder verwirkt noch liege unzulässige Rechtsausübung vor. Die Klagepartei habe daher einen Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.223,00 € sowie auf Zahlung der von der Klagepartei hieraus gezogenen Nutzungen, wobei die beklagte Partei für den Zeitraum 01.06.2010 bis 06.11.2013 unter Ansatz eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 7.223,00 insoweit einen Betrag von 1.257,94 € berechnet.

Hinsichtlich der Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat am 18.01.2017 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klagepartei ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, ob der von den Beklagten am 22.10.2013 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages diesen tatsächlich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat oder nicht. Die Erhebung der auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gerichteten Widerklage der Beklagten belegt, dass ein rechtliches Interesse der Klagepartei besteht, klären zu lassen, ob sie die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung behalten darf oder nicht.

Auch bei Unterstellung, dass – aus welchen Gründen auch immer – Revisionen beim Bundesgerichtshof durch die Klagepartei zurückgenommen worden sind, ist dieses Verhalten, mag es auch aus Gründen, die über den jeweils anhängigen Einzelfall hinausgehen, erfolgt sein, auf den jeweiligen Einzelfall bezogen. Das hier vorliegende Feststellungsinteresse im streitgegenständlichen Fall wird dadurch nicht berührt.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1. Zutreffend weist die beklagte Partei jedoch darauf hin, dass die ihr gegenüber erteilte Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist. Es liegt – unstreitig – eine sog. „frühestens“-Belehrung vor, die nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ordnungsgemäß angesehen werden kann (vgl beispielhaft BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/16, Rn. 18)

2. Auf Musterschutz kann sich die Klagepartei ebenfalls nicht berufen. Zutreffend weist die Klagepartei zwar darauf hin, dass die Abschnitte in der Widerrufsbelehrung (Anlage K 1) zum Thema Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen deckungsgleich mit der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musterbelehrung sind. Bei Einschub von Name und Anschrift der Beklagten sowie Angabe der Kontonummer handelt es sich um lediglich ergänzende und richtige Informationen, die in den Text des Musters nicht eingreifen und auch keine auf ihn bezogenen Angaben machen.

Jedoch weicht der Wortlaut der verwendeten Widerrufsbelehrung in dem Abschnitt „finanzierte Geschäfte“ vom Text der Musterbelehrung ab. Insoweit ist es ohne Belang, dass es sich bei dem von den Beklagten aufgenommenem Darlehen nicht um ein verbundenes Geschäft handelt, sodass sich die Klagepartei im Ergebnis nicht auf den Musterschutz berufen kann (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rz. 27).

3. Das Widerrufsrecht der Beklagten war am 22.10.2013 jedoch verwirkt.

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus.

3.1. Hinsichtlich des Zeitmoments ist nach der Rechsprechung des BGH abzustellen auf die Frist zwischen dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Verbrauchervertrages und dem Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rz. 30).

Vorliegend kam der Verbraucherdarlehensvertrag am 04.02.2006 zustande; der Widerruf wurde unter dem 22.10.2013 erklärt. Damit liegt eine Frist von mehr als 7 ½ Jahren vor. Das Zeitmoment ist damit erfüllt.

3.2. Zu dem Zeitablauf müssen insoweit besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten (hier der Bank) rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, a.a.O.).

Im Ergebnis ist im vorliegenden Einzelfall ist auch das Umstandsmoment gegeben.

Dabei gilt, dass gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen der Bank auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein kann. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rz. 30 f).

Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH durch den Tatrichter eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGH vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15; BGH, a.a.O.).

Vorliegend sind die folgende Umstände zu berücksichtigen:

Der Grund für eine vorzeitige Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages der Parteien entsprang dem Wunsch der Beklagten, die ihr finanziertes Immobilienobjekt vor Ablauf der Zinsbindungsfrist veräußern wollten. Dementsprechend kam es entsprechend der Vereinbarung der Parteien am 30.04.2010 zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages (vgl. Anlage K 2) und die Beklagten führten die Restdarlehensvaluta an die Klagepartei zurück.

Es ist weiter davon auszugehen, dass die für die Klagepartei bestellten Sicherheiten (Buchgrundschuld) von dieser freigegeben wurden.

Entsprechend der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag vom 30.04.2010 bezahlten die Beklagten unstreitig die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.223,00 € vorbehaltlos an die Klagepartei (vgl. zum Ganzen auch KG, Urteil vom 13.12.2016, Gz. 24 U 73/06; OLG München, Beschluss vom 16.09.2015, Az. 19 U 969/15).

Hinzu kommt, das nach Vollbeendigung des Darlehensvertrages Mitte des Jahres 2010 ein Zeitraum von über drei Jahren verging, bis unter dem 22.10.2013 seitens der Beklagten der Widerruf des Darlehensvertrages erklärt wurde. Es wäre abwegig anzunehmen, der Vertragspartner der Beklagten hätte sich im Hinblick auf diesen Zeitablauf nicht darauf eingerichtet, dass der Darlehensvertrag, wie im Aufhebungsvertrag vom 3.04.2010 zwischen den Parteien geregelt, vollständig beendet sein sollte.

Unter Berücksichtigung all dieser im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umstände ergibt sich, dass auch das Umstandsmoment zu bejahen ist.

III.

Da hiernach der Widerruf der Beklagten vom 22.10.2013 nicht geeignet war, das Verbraucherdarlehensverhältnis der Parteien in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umzuwandeln, fehlt es für die Widerklage an einer Anspruchsgrundlage. Diese war daher abzuweisen.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständ
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(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.