Landgericht München II Endurteil, 09. Sept. 2016 - 10 O 2604/15 Ver

published on 09/09/2016 00:00
Landgericht München II Endurteil, 09. Sept. 2016 - 10 O 2604/15 Ver
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Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 25 U 4117/16, 13/01/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 9.275,88 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Bewertungsreserven nach Beendigung einer Kapitallebensversicherung.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten vom 01.09.1989 bis 01.09.2014 eine Kapitallebensversicherung (Nr. 4488864). Die Versicherung ist zum 01.09.2014 abgelaufen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) zugrunde, welche noch vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (BAV) genehmigt worden waren.

Die Beklagte informierte den Kläger während der Vertragslaufzeit durch jährliche Wertstandmitteilungen über den jeweiligen Vertragswert. Zuletzt übersandte die Beklagte dem Kläger im letzten Jahr vor Vertragsschluss zum Stichtag 30.04.2014 eine jährliche Wertstandmitteilung. Darin war ein Vertragswert von 28.253,48 € ausgewiesen. Zudem war dort ein „nicht garantierter Bewertungsreserven-Mindestanteil“ in Höhe von 189,76 € sowie ein „nicht garantierter Anteil an Bewertungsreserven“ in Höhe von 6.639,91 € angegeben. Zum Inhalt der Mitteilung im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K1.

In ihrer Ablaufmitteilung vom 28.05.2014 stellte die Beklagte dem Kläger sodann eine Ablaufleistung in Höhe von 23.347,95 € in Aussicht. Hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven wurde diese mit dem Mindestanteil in Höhe von 189,76 € angegeben. Zum Inhalt dieser Mitteilung im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K2.

Zum Stichtag 31.08.2014 errechnete die Beklagte eine auf den Kläger rechnerisch entfallende Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe von 0,00 €.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2015 teilte die Beklagte dem Kläger ferner die auf den streitgegenständlichen Vertrag rechnerisch entfallende Beteiligung an den Bewertungsreserven - jeweils oberhalb der Mindestbeteiligung von 189,76 € - zu den weiteren Stichtagen 31.05.2014, 30.06.2014 und 31.07.2014 unter dem Vorbehalt, dass diese Informationen lediglich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgten, mit.

Der Kläger trägt vor, es sei für ihn nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, wie es im Zeitraum 30.04.2014 bis 01.09.2014 zu einem vollständigen Wegfall seiner Beteiligung an den Bewertungsreserven habe kommen sollen. Die Beklagte habe bei Ablauf des Vertrages lediglich den Bewertungsreservenmindestanteil angesetzt statt des zuvor prognostizierten Anteils von 6.639,91 €. Der Kläger habe vergeblich versucht, von der Beklagten diesbezügliche Auskunft vorgerichtlich zu erhalten. Auch die Einschaltung eines Ombudsmannes sei ohne Erfolg gewesen.

In rechtlicher Hinsicht ist der Kläger der Auffassung, dass ihm gegen die Beklagten nach § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft dahingehend zustehe, dass diese dem Kläger eine nachvollziehbare Darlegung erteile, warum die Bewertungsreserven im Mindestansatz gesunken sein sollen, unabhängig davon, ob sie gesunken seien oder nicht. Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger ihr entsprechendes Berechnungsverfahren transparent darzulegen. Ferner stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung in der Höhe zu, wie sie sich nach der von der Beklagten zu erteilenden Auskunft für die Beteiligung des Klägers an den Bewertungsreserven ergebe.

Der Kläger ist ferner der Rechtsauffassung, dass § 56 a Abs. 3, 4 VAG nicht auf Altverträge anwendbar seien. Im Übrigen verstieße eine derartige Gesetzesreform oder auch deren Anwendung gegen das Rückwirkungsverbot und sei daher verfassungsrechtlich unzulässig, da sie einen von Gesetzwegen bestimmten enteignenden Eingriff darstelle. Der Kläger ist daher der Auffassung, dass vorliegend ein Vorlagebeschluss an das BVerfG veranlasst sei.

Der Kläger begehrte zunächst im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe Auskunft von der Beklagten darüber, „wo“ die zum Berechnungstermin 30.04.2014 errechneten Bewertungsreserven „verblieben“ seien und Auskunft über die Berechnung des Anteils der Beteiligten an Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage zu erteilen sowie die schriftlichen Nachweise hierüber vorzulegen. In der zweiten Stufe begehrte der Kläger insoweit eine Versicherung an Eides Statt von der Beklagten. Im Termin vom 24.02.2016 haben die Parteien diese Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 24.02.2016, dort S. 2).

Der Kläger beantragt daher zuletzt,

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Bewertungsreserven in Höhe von 9.275,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, Hintergrund für die beträchtliche Differenz der Höhe der Bewertungsreservenbeteiligung des Klägers zwischen dem 31.07.2014 (9.275,88 €) und dem 31.08.2014 (0,00 €) sei der Umstand, dass zwischen diesen beiden Stichtagen, nämlich zum 07.08.2014, das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten sei. Die Beklagte sei wie jeder andere deutsche Lebensversicherer an die versicherungsaufsichtsrechtliche Neuregelung der Beteiligung an den Bewertungsreserven in § 56 a Abs. 3, 4 VAG gebunden, die mit Wirkung seit 07.08.2014 in Kraft getreten seien. Die Beklagte ist insofern der Rechtsauffassung, dass § 56 a Abs. 3, 4 VAG auch auf Altverträge - wie vorliegend - anzuwenden seien. Die Neuregelung führten dazu, dass eine Beteiligung an den Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsnehmer gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 VVG nur noch insoweit zu berücksichtigen sei, als die Bewertungsreserven einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56 a Abs. 4 VAG überschritten.

Die Beklagte habe dem Ombudsmann bereits mit Schreiben vom 05.11.2014 (Anlage K4) erklärt, dass durch diese Neuerung die nicht-garantierten Anteile an den Bewertungsreserven im Vertrag des Klägers zum Ablauftermin am 01.09.2014 auf 0,00 € gesunken seien. Hintergrund hierfür sei, dass die Bewertungsreserven der Beklagten aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften vollumfänglich zur Deckung des Sicherungsbedarfs heran zu ziehen gewesen seien, so dass daraus keine Beteiligung der Versicherungsnehmer mehr erfolgt sei. Die Abrechnung der Beklagten, die zu einer Ablaufleistung von 23.357,95 € geführt habe, sei vertrags- und geschäftsplanmäßig. Beanstandungen seien insofern auch nicht durch den Ombudsmann erfolgt. Die Beklagte sei im Übrigen bereit, ihr Zahlenwerk der BaFin im Rahmen eines Verbraucherbeschwerdeverfahren vorzulegen. Ein solches habe der Kläger jedoch bis heute nicht angestrengt, obwohl es für ihn kostenlos sei.

In rechtlicher Hinsicht ist die Beklagte der Auffassung, dass das ursprünglich vom Kläger geltend gemachte Auskunftsbegehren bereits unzulässig, da zu unbestimmt formuliert, gewesen sei. Jedenfalls sei es auch unbegründet gewesen, da der Kläger als Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf detaillierte Auskunft über die Berechnung der Überschussbeteiligung gegen die Beklagte habe. Die Beklagte beruft sich insoweit insbesondere auf ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, welches von der höchstrichterlichen Rechtsprechung Versicherungsunternehmen zugestanden werde.

Das LVRG sei nicht verfassungswidrig. Insbesondere gehe es nicht um eine Enteignung einzelner Versicherungsnehmer durch den Lebensversicherer, sondern allein um eine gerechte Verteilung der Bewertungsreserven unter den Versicherten. Denn es werde durch die Neuregelungen sichergestellt, dass bei anhaltender Niedrigzinsphase die Versicherungsnehmer auch in den kommenden Jahren noch an den Bewertungsreserven partizipierten.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sonstige Aktenteile. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 24.02.2016 und 10.08.2016.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere war das angerufene Landgericht München II gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß § 215 Abs. 1 VVG örtlich zuständig, da der Kläger als Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in 8. W. hat.

2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 9.275,88 €.

2.1 Die Klage war bezüglich dieses zuletzt gestellten Zahlungsantrags bereits unschlüssig. Denn ein Anspruch auf eine Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 1, Abs. 3 VVG, die über den Bewertungsreservenmindestanteil hinausginge, wäre allein zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung denkbar. Maßgeblich wäre insoweit also der Stichtag 31.08.2014. Wieso der Kläger stattdessen nunmehr zuletzt die Zahlung jener Bewertungsreserven, welche die Beklagte für den Stichtag 31.07.2014, mithin für einen Zeitpunkt vor Ablauf des Vertrages, mitgeteilt hat (9.275,88 €), begehrt hat, erschließt sich dem Gericht nicht im Ansatz, Unstreitig wurde der streitgegenständliche Vertrag nicht zum 31.07.2014 beendet, sondern lief erst zum 01.09.2014 ab. Selbst wenn man - wie der Kläger - von einer Verfassungswidrigkeit des LVRG ausginge, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie der Kläger die geltend gemachte Klageforderung von 8.275,88 € für den Stichtag 31.08.2014 als dem nach § 153 VVG maßgeblichen Zeitpunkt errechnet.

2.2 Nur ergänzend ist daher auszuführen, dass dem Kläger ein Anspruch auf die ihm von der Beklagten zuvor bzw. für vorangehende Stichtage mitgeteilten Bewertungsreserven nicht zusteht, da der konkrete Betrag allein für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung festzustellen ist (vgl. Reiff, in Prölls/Martin, § 153 VVG Rn. 26). Nach § 153 Abs. 3 VVG ist der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven zu beteiligen. Dabei handelt es sich um sog. stille Reserven, die sich aus der Differenz aus dem Zeitwert und dem handelsrechtlichen Buchwert ergeben. Die im Einzelnen ermittelten Reserven werden nach dem sog. verursachungsorientierten Verfahren den einzelnen Verträgen rechnerisch zugeordnet. Der konkrete Betrag ist zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu ermitteln und zur Hälfte dem jeweiligen Vertrag zuzuordnen. Die weitere Hälfte verbleibt beim Versicherer und soll diesen in die Lage versetzen, Schwankungen des Kapitalmarkts abzufedern (vgl. Reiff, in Prölls/Martin, § 153 VVG Rn. 26).

Nach Inkrafttreten des LVRG zum 07.08.2014 sind gemäß § 56 a Abs. 3 VAG Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherer gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einem etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Dahinter steht der gesetzgeberische Wille, dass in Zeiten einer anhaltenden Niedrigzinsphase Versicherungsunternehmen in der Lage sind, auch noch Altverträge mit höheren Garantiezinsen zu erfüllen (vgl. BT-Drucks. 18/1772, S. 26). Die Norm ist auch - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auf einen Altvertrag wie den vorliegenden anzuwenden. Gemäß § 4 EGGVG findet § 153 VVG auf Altverträge Anwendung. Die Änderung des § 153 VVG stellte aber gerade eine Folgeänderung der Änderung des § 56 a VAG dar (vgl. Reiff, in: Prölls/Martin, § 153 VVG Rn. 28 d).

Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung sieht das erkennende Gericht entgegen der Auffassung des Klägers nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf einen - wie vom Kläger angenommenen - Verstoß gegen Art. 14 GG. Die in die Beitragsrückstellung eingestellten Prämien gebühren dem Kollektiv der Versicherungsnehmer und gerade nicht dem einzelnen Versicherungsnehmer. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber insoweit auch lediglich vorgegeben, dem ausscheidenden Versicherungsnehmer, den übrigen Versicherungsnehmern und dem Versicherer einen angemessenen Anteil an den Bewertungsreserven zukommen zu lassen. Bezüglich der genauen Ausgestaltung hat es dem Gesetzgeber überlassen, welchem nach dem BVerfG ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zukommt (vgl. auch LG Hamburg, Urteil v. 13.01.2016, Az. 332 O 243/15).

2.3 Da es bereits an einem Anspruch des Klägers in der Hauptsache fehlt, war die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen.

II.

1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1.1 Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Kläger die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Das Gericht geht bei Berücksichtigung des bis dahin gegebenen Sach- und Streitstandes und unter Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens davon aus, dass der Kläger insoweit unterlegen wäre.

Ein Auskunftsanspruch des Inhalts, wie zunächst mit der Klageschrift begehrt, stand dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Zwar kann nach der Rechtsprechung der Versicherer einem Versicherungsnehmer ausnahmsweise nach § 242 BGB zur Auskunft bezüglich der Bewertungsreserven verpflichtet sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, der Auskunftsverpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann und zudem von dem Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann (BGH IV ZR 213/14 Rn. 24). Ein solcher Anspruch umfasst jedoch keine Verpflichtung des Versicherers zur Vorlage oder Mitteilung von fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Denn der Versicherer schuldet gerade keine Rechnungslegung i.S.d. § 259 Abs. 1 BGB. Die Grenze eines solchen ausnahmsweise möglichen Auskunftsanspruchs bildet das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an seinen konkreten Berechnungsmethoden, Gerade auf ein solches hat sich die Beklagte vorliegend berufen. Der Kläger hätte vorliegend also allenfalls Auskunft über die Höhe seines Anteils an den Bewertungsreserven zum maßgeblichen Stichtag bei Vertragsbeendigung von der Beklagten verlangen können, nicht jedoch den konkreten Berechnungs Weg. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2015 die Anteile an den Bewertungsreserven darüber hinaus für weitere, dem maßgeblichen Stichtag vorausgehende Daten dem Kläger mitgeteilt hat, bestand insoweit hierzu keine Verpflichtung der Beklagten und diese weitergehenden Informationen waren im Übrigen auch nicht für die Bezifferung des von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs relevant. Ob vorliegend überhaupt die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB erfüllt waren - woran das Gericht bereits deshalb Zweifel hat, weil der Kläger unstreitig das ihm zur Verfügung stehende Verbraucherbeschwerdeverfahren bei der BaFin nicht in Anspruch genommen hat und daher schwerlich von einem „entschuldbaren“ Unwissen über das Bestehen und den Umfang seines Rechts ausgegangen werden könnte - konnte daher letztlich dahinstehen, da jedenfalls der Umfang eines solchen mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzuerkennenden Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB das von dem Kläger ursprünglich verfolgte Auskunftsbegehren in dieser Weite nicht umfasst hätte.

1.2 Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 13/01/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Ta
published on 11/02/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR213/14 Verkündet am: 11. Februar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 153 Abs. 1-3; VAG § 56a, § 56b
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.