Landgericht Hamburg Urteil, 13. Jan. 2016 - 332 O 243/15

published on 13/01/2016 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 13. Jan. 2016 - 332 O 243/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schlussüberschussanteilen sowie Bewertungsreserven nach Fälligkeit mehrerer Kapitallebensversicherungen in Anspruch.

2

Der Kläger wollte im Rahmen der Finanzierung von Bauprojekten ab 1993 Lebensversicherungen abschließen und fragte deshalb über den damaligen Außendienstmitarbeiter/Versicherungsvertreter der Beklagten zur Frage der Auszahlung von Überschussbeteiligung zum Zeitpunkt der Auszahlung in ca. 20 Jahren an. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22.7.1993 (Anlage A1). Daraufhin entschloss sich der Kläger zum Abschluss verschiedener Lebensversicherungen in der Zeit von 1993 bis 1998 mit den Versicherungsnummern 4....08 bis -11, 4....01, 4....02 (vgl. i.e. Seite 3 der Klage). Mit Schreiben ohne Datum übersandte die Beklagte jeweils die Versicherungsscheine und fügte bei: Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung, Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Anlage K3). Später übersandte die Beklagte dem Kläger zu der Versicherung Nr. 4....02 die allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung Stand 2.96. Darin befindet sich eine Regelung zur Überschussermittlung (§ 17) (Anlage A4), auf deren Inhalt verwiesen wird. Noch später übersandte die Beklagte dem Kläger die aktualisierte Fassung der Bedingungen Stand 3.98, insoweit unter § 17 mit derselben Regelung (A5). Nochmals erfolgte dies bezüglich der Bedingungen mit Stand 3.99 (Anlage A6).

3

Mit Schreiben vom Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte den Kläger vor dem Hintergrund des zum 1.1.2009 in Kraft tretenden neuen VVG davon, dass sie ihn nun nach § 153 VVG an den Bewertungsreserven beteiligen werde (Anlage A7).

4

Die Verträge sind zwischen dem 1.10.2013 und dem 1.12.2014 abgelaufen.

5

Bezüglich des Vertrages Nr. 4....09 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 7.12.2012 zusammengefasst mit, dass die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden könne und die endgültige Höhe des Schlussüberschusses erst nach der Deklaration für das Jahr der Vertragsbeendigung feststehe. Sie könnten in späteren Jahren insgesamt neu festgestellt werden und damit – zum Ausgleich von Ertragsschwankungen – teilweise oder auch ganz entfallen (Anlage A8/10). Mit Schreiben vom 1.7.2013 teilte die Beklagte die zum 1.7.2013 fällige Versicherungssumme nebst Überschussanteile mit und verwies darauf, dass die Beteiligung an der Bewertungsreserve noch hinzukomme (Anlage A9). Ausgezahlt wurden 239.880,20 €. Im Schreiben vom 7.12.2012 (Anlage A 8/10) waren noch getrennt Schlussüberschussanteile aufgeführt.

6

Hinsichtlich der streitgegenständlichen 2014 fällig gewordenen Versicherungen gilt folgendes:

7

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....10H. 5-8 (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 29.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 119.665,00 € nicht ausgezahlt.

8

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....11H. 5-8 (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 29.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 3.615,00 € nicht ausgezahlt.

9

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....02 Umbau Lage (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 2.12.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 8.941,00 € nicht ausgezahlt.

10

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....08-Fam.Haus (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 29.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 9.070,00 € nicht ausgezahlt.

11

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....06 8-Fam.Haus(Tarifgruppe 95/Rente) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 28.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 19.842,00 € nicht ausgezahlt.

12

Die sich daraus errechnende Gesamtsumme nicht ausgezahlter Beträge in Höhe von 161.133,00 € macht der Kläger mit der Klage geltend.

13

Ferner verlangt der Kläger einen Betrag in Höhe von 5.011,62 €, die sich aus einer Differenz zwischen 2013 mitgeteilten und 2014 ausgezahlten Bewertungsreserven ergibt: Vertrag 4....2 mitgeteilt: 474,00 €, ausgezahlt: 173,77 €, 4....08: mitgeteilt. 353,00 €, ausgezahlt: 175,35 €, 4....01 mitgeteilt: 4.945,00 €, ausgezahlt: 411,26 €.

14

Mit Schreiben vom 12.2.2014 (Anlage A12) teilte die Beklagte mit, dass sie aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsumfeldes die nicht garantierten Überschussanteile abgesenkt bzw. gestrichen habe.

15

Es erfolgt weiterer Schriftverkehr.

16

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Schlussüberschussbeteiligung zu Unrecht gestrichen worden sei. Dies stehe auch im Gegensatz zum Geschäftsbericht 2013, in dem es heißt: „Für das in 2014 beginnenden bzw. vollendete Versicherungsjahr wurden folgende Überschussanteilsätze festgelegt.

17

………

18

Die Versicherungen der Tarifgruppen 94, 00, 04, 06, 07 und 08 erhalten bei Beendigung eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven. Im Folgenden umfassen die Gewinnanteilsätze für die Schlussüberschussbeteiligung dieser Versicherungen stets auch die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt ist. Der Anteilsatz der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven an der Summe aus Schlussüberschussbeteiligung und Mindestbeteiligung wird für diese Versicherungen auf 65 % festgesetzt.

19

Lediglich für die Tarifgruppe 94 sei die Streichung vorgenommen worden (vgl. im Einzelnen Anlage A17/18).

20

Der Kläger behauptet ferner, dass keine Voraussetzungen für die Streichung der Überschussanteile bestanden hätten, weil weder massivste Einbrüche der Kapitalerträge, noch eine erhebliche Anhebung der Sterbequote noch eine Kostenexplosion stattgefunden habe. Der Geschäftsbericht für 2013 (Anlage A14) ergebe vielmehr eine Steigerung der Bruttobeiträge, der Neugeschäftsbeiträge, der Kapitalanlagen und der Rendite. Die Lebensversicherungsgesellschaft sei - unstreitig - auch von den Ratingagenturen sehr gut bewertet worden. Es sei auch genügend Liquidität vorhanden gewesen.

21

Es sei nicht gerechtfertigt, die ausscheidenden Versicherungsnehmer von einer Beteiligung an den Rückstellungen auszunehmen. Es bestehe auch kein Gleichheitsgrundsatz, aus dem sich ergebe, dass Versicherungsnehmer mit einem Vertragsabschluss vor 2000 mit anderen aus späteren Jahren gleich zu behandeln seien. Die Beklagte könne auch nicht auf die Niedrigzinsphase hinweisen, weil die Beklagte die maßgebliche Rendite auf dem Aktien- und Immobilienmarkt erwirtschafte; hier habe es eine Steigerung von ca. 12 % gegeben. Dies ergebe sich auch aus dem Geschäftsbericht 2013. Die Beklagte könne auch nicht einerseits erhöhte Gewinnausschüttungen an die Aktionäre beschließen und andererseits die Schlussüberschussanteile ausscheidender Versicherungsnehmer vollständig streichen. Dies verstoße auch gegen Art. 14 GG.

22

Außerdem wendet er sich gegen die Berechnung der Bewertungsreserven. Die Kürzung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und nicht den Vorgaben des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans. Die Aufsichtsbehörde habe nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen können.

23

Die zum 7.8.2014 in Kraft getretene Neuregelung des Lebensversicherungsreformgesetzes sei intransparent und verfassungswidrig.

24

Der Kläger beantragt,

25

1.) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 166.144,26 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 119.665,00 € seit dem 1.6.2014, auf weitere 3.615,00 € seit dem 1.6.2014, auf weitere 8.941,00 € seit dem 1.10.2014, auf weitere 9.070,00 € seit dem 1.10,2014 und auf weitere 19.842,00 € seit dem 1.12.2014

26

2.) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.188,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt

28

Klagabweisung.

29

Die Beklagte wendet folgendes ein:

30

Der Kläger lasse außer Acht, dass die streitgegenständlichen Verträge eine Garantieverzinsung von 4 % vorsehen. Die Kürzung der Schlussüberschussanteile beruhe darauf, dass in Zeiten des Niedrigzinses hohe Garantien zu bedienen seien. Das Kollektiv der abgehenden Versicherungsnehmer sei auf Null gesetzt worden, weil die für das Jahr 2014 angesetzte Gesamtverzinsung exklusive der Mindest- bzw. Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven niedriger als der Rechnungszins von 4 % sei. Die Ablaufleistungen seien rechts- und geschäftsplanmäßig. Die Beklagte habe eine langfristige Betrachtung vorzunehmen. Dabei habe sie sicherzustellen, dass die Versicherten mit Verträgen mit hohem Garantiezins nicht gegenüber denen mit niedrigerem weiter auseinanderdriften. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Vorgaben investierten Lebensversicherer zu 90 % in festverzinsliche Wertpapiere und seien daher von der Niedrigzinsphase besonders betroffen. Die Gewinnsituation der Holding sei auch nicht gleichzusetzen mit der Finanzkraft der Lebensversicherungsverträge, zumal die Holding Gewinne aus Industrieversicherungs-, Sach- und dem Haftpflichtgeschäft generiere. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte gemäß §§ 341 f Abs. 2 HGB, 5 Abs. 3 DeckRV zur Absicherung der Garantieverpflichtungen zur Bildung einer Zinszusatzreserve verpflichtet sei, woraus sich erhebliche Belastungen ergeben würden.

31

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

33

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

a.)

34

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Schlussüberschussanteile. Gemäß § 17 Abs. 3 AVB wird der Schlussüberschussanteil bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 gewährt. Er ist daher zu dem jeweiligen Zeitpunkt zu bestimmen. Die in den Vorjahren für den fiktiven Zeitpunkt der Beendigung angegebenen Schlussüberschussanteile stellten lediglich eine Prognose dar, stehen dem Versicherungsnehmer jedoch noch nicht in der angegebenen Höhe zu. Sie sind ausdrücklich nicht garantiert (vgl. BGH vom 11.2.2015, IV ZR 213/14). In den Mitteilungen der Vorjahre sind weder Zusagen zu sehen, noch werden dadurch Anwartschaften begründet.

35

Hält der Versicherungsnehmer die an ihn ausgezahlte Überschussbeteiligung für zu gering, so muss er darlegen und beweisen, dass der ausgezahlte Betrag nicht den vertraglichen Absprachen entspricht oder die Absprache nicht den Vorgaben an verursachungsorientiertes Verfahren genügt. Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt.

36

Gemäß § 153 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung), es sei denn, dies ist ausdrücklich ausgeschlossen, was vorliegend nicht der Fall ist. Überschuss meint den handelsrechtlich festgestellten Rohüberschuss im Jahresabschluss des Versicherers (Reiff in Prölss/Martin § 153 VVG Rdn. 14). Daran ist der Versicherungsnehmer nach einem verursachungsorientierten Verfahren zu beteiligen. Das bedeutet, dass gleichartige Versicherungen nach Gewinngruppen zusammengefasst werden müssen. Die Verteilung des Überschusses orientiert sich dann am Beitrag der Gruppe zur Entstehung des Überschusses. Der jeweiligen Gruppe wird ein bestimmter Anteil am Überschuss zugeordnet. Daraufhin wird dem jeweiligen Vertrag ein entsprechender anteiliger Betrag zugeschrieben.

37

Der Versicherer kann die Überschüsse den Versicherungsnehmern entweder direkt zuteilten oder sie in die Rückstellungen für die Beitragsrückerstattung (RfB) einstellen (§ 56 a Abs. 1 VAG). Die der RfB zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligungen der Versicherten einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden, ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Abwendung eines drohenden Notstandes (§ 56 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VAG) bzw. zum Ausgleich unvorhergesehener Verluste oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung (§ 56 b Ba. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 VAG) (Reiff in Prölls/Martin § 153 VVG Rdn. 18). Sie sind dabei nicht einem einzelnen Versicherten zugewiesen.

38

Gemäß § 17 Abs. 2 AVB werden die Überschussanteile jährlich vom Vorstand des Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Im Geschäftsbericht ist auf Seite 62 für die Tarifgruppe 94 ein Schlussüberschussanteil von 0 % und für die Tarifgruppe 95 auf Seite 76 ebenfalls in Höhe von 0 % festgelegt worden (Anlage A 18).

39

Die Voraussetzungen eines verursachungsorientierten Verfahrens sind damit dargelegt.

40

Die in der Bilanz getätigten Angaben zu den Überschüssen sind grundsätzlich als richtig zu unterstellen (Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, 3. Auflage, § 153 VVG Rdn. 87).

41

Die Einwendungen des Klägers sind demgegenüber nicht stichhaltig und begründen weder den geltend gemachten Anspruch noch eine Unangemessenheit der erfolgten Festlegung.

42

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass insbesondere der Umstand, dass in Zeiten anhaltend niedriger Zinsen hohe Garantiezinsen aus Altverträgen bedient werden müssten, Zinsrückstellungen gebildet werden müssten und sie verpflichtet sei zu verhindern, dass Altverträge mit hohen Garantieverzinsungen und neuere Verträge nicht immer weiter auseinanderdriften, dazu geführt hätten, dass die Schlussüberschussanteile für die 2014 fällig gewordenen Versicherungen auf Null hätten gesetzt werden müssen. Dem kann der Kläger nicht die allgemeine gute wirtschaftliche Lage der Holding entgegenhalten, die ihre Gewinne nicht nur aus dem Geschäft mit Lebensversicherungen generiert. Eine relative Verbesserung der Beitragssituation gegenüber dem Vorjahr steht bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Festlegung des Schlussüberschussanteils nicht unbedingt entgegen. Dass eine angemessene Berücksichtigung es schon grundsätzlich ausschließe, dass eine Gruppe gänzlich ausgenommen werde, trifft nicht zu. Auch dies kann in der Gesamtbetrachtung angemessen sein.

b.)

43

Der Kläger wendet sich auch zu Unrecht dagegen, dass ihm geringere Bewertungsreserven ausgezahlt wurden als ihm noch 2013 mitgeteilt wurde. Ein Anspruch auf die ihm zuvor mitgeteilten Bewertungsreserven besteht nicht, weil auch diese jeweils für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung festzustellen sind.

44

Gemäß § 153 Abs. 3 VVG ist der Versicherungsnehmer an den sog. Bewertungsreserven zu beteiligen. Dabei handelt es sich um sog. stille Reserven, die sich aus der Differenz aus dem Zeitwert und dem handelsrechtlichen Buchwert ergeben. Die im einzelnen ermittelten Reserven werden nach dem verursachungsorientierten Verfahren einzelnen Verträgen rechnerisch zugeordnet.

45

Der Betrag ist zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu ermitteln und zur Hälfte dem jeweiligen Vertrag zugeordnet. Die weitere Hälfte verbleibt beim Versicherer und soll diesen in die Lage versetzen, Schwankungen des Kapitalmarkts abzufedern (Reiff a.a.O Rdn. 26).

46

Nach Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes zum 7.8.2014 sind gemäß § 56 a Abs. 3 VAG sind Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltene festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einem etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Dies wurde in dem Gesetzgebungsverfahren in den anhaltenden Zeiten einer Niedrigzinsphase für erforderlich gehalten u.a. vor dem Hintergrund, dass die Versicherer noch Altverträge mit höheren Garantiezinsen zu erfüllen haben (BT-Drucks. 18/1772 S. 26). Wenn der Kläger die Auffassung vertritt, dass es dabei darum gegangen sei, zu verhindern, dass es mittel- bis langfristig unmöglich werden könne, die Zinsgarantien zu bedienen, und dass es daher nicht erforderlich gewesen sei, dies unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes umzusetzen, so ist dies nicht plausibel, weil es nicht verwehrt sein kann, auch vorausschauend zu handeln.

47

Wenn dem Kläger daher nicht generell 50 % der Bewertungsreserven gutgebracht wurden, so entspricht dies daher der im Zeitpunkt des Ablaufs der fraglichen Versicherungsverträge im Oktober bzw. Dezember 2014 bestehenden Gesetzeslage. Aufgrund des gerichtsbekannt hohen Anteils festverzinslicher Wertpapiere an den Anlagen der Versicherungsunternehmen wirkt sich dies nachvollziehbarerweise auch erheblich aus.

48

Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Lebensversicherungsreformgesetzes hat das Gericht insoweit nicht, insbesondere nicht hinsichtlich eines vom Kläger angenommenen Verstoßes gegen Art. 14 GG. Die in die Beitragsrückstellungen eingestellten Prämien gebühren der Versichertengemeinschaft und nicht dem einzelnen Versicherungsnehmer. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber auch lediglich vorgegeben, dem ausscheidenden Versicherungsnehmer, den übrigen Versicherungsnehmern sowie dem Versicherer einen angemessen Anteil an den Bewertungsreserven zukommen zu lassen. Die genaue Ausgestaltung hat es dem Gesetzgeber überlassen, der dem BVerfG zufolge ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zukommt.

49

Ein dem Rechnung tragender Geschäftsplan ist daher nicht rechtswidrig.

50

Insgesamt hat der Kläger keine Gründe vorgetragen, die eine Grundlage für die von ihm geltend gemachte Forderung darstellen würde.

51

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.