Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der ärztlichen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag (§§ 611, 280 BGB), noch nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB). Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen stellt sich die streitgegenständliche Behandlung durch die Beklagten nicht als fehlerhaft dar und der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von Aufklärungspflichten berufen.
1. Die streitgegenständliche Behandlung war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fehlerhaft.
Der Arzt schuldet dem Patienten diejenige Behandlung, die dem zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Objektiver Maßstab dafür ist der Standard eines berufserfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können (BGH, Urteil v. 19.04.2000 - Az. 3 StR 442/99 - Rz. 37 - alle Entscheidungen, sofern nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (BGH, Urteil v. 15.04.2014 - Az. VI ZR 382/12 - Rz. 11).
Gemessen an diesen Kriterien lässt der am 20.05.2009 durchgeführte Eingriff in orthopädisch-chirurgischer Hinsicht keinen Behandlungsfehler erkennen.
1.1. Die Beweisaufnahme hat keine fehlende Indikation für die am 20.05.2009 durchgeführte Operation ergeben. Eine weitere Befundung durch Anfertigung einer zusätzlichen CT-Aufnahme war nicht veranlasst.
In den Krankenunterlagen ist insofern anlässlich der Erstvorstellung des Klägers bei den Beklagten unter dem Datum 23.02.2009 vermerkt: „(...) berichtet seit November 2008 über belastungsabhängige Schmerzen hinter dem Innenknöchel rechts, mit zunehmender Fußfehlstellung rechts. Einlagen werden getragen, diese erbrachten jedoch keine wesentliche Beschwerdelinderung. Es bestehen weiterhin chronisch brennende Schmerzen im rechten Fuß“. In Übereinstimmung hiermit hat der Kläger im Rahmen seiner mündlichen Anhörung angegeben, dass in der Vergangenheit weder Spritzen noch Einlagen geholfen hätten. Auch habe er das Tragen von Einlagen in normalen Schuhen immer als beschwerlich und unangenehm empfunden und deshalb auch in der Zeit zwischen der Erstvorstellung am 23.02.2009 und der Operation am 20.05.2009 keine Einlagen mehr getragen, zumal er sowieso davon ausgegangen sei, operiert zu werden. Wie lange er diese zuvor getragen hatte, wisse er nicht mehr. Ferner ist als klinischer Befund festgehalten ein deutlicher Druckschmerz im Verlauf der Tibialis posterior-Sehne. Der Befundbericht der mitgebrachten Kernspin-Untersuchung dokumentiert eine inkomplette Sehnenruptur des M. tibialis posterior. Von Beklagtenseite wurde die Diagnose „Erworbener Pes planovalgus rechts mit Tibialis posterior Dysfunktion Grad II“ gestellt.
Ausgehend von der zitierten Dokumentation in der Patientenakte, welche vom Kläger bestätigt wurde, sowie dem Befund in dem vom Kläger zur Erstvorstellung mitgebrachten MRT-Untersuchung vom 21.01.2009 und den im Hause der Beklagten gefertigten Röntgenbildern des rechten Fußes belastet in drei Ebenen, einschließlich OSG belastet in drei Ebenen, welche keine arthrotischen Veränderungen der Gelenke erkennen ließen, ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die von Beklagtenseite empfohlene Operation medizinisch indiziert gewesen sei. Dies hat er sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.08.2015 ausgeführt, als auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers bestätigt. Insbesondere sei auch das Tragen einer Orthese weder üblich noch gleichermaßen indiziert, da diese die Stehfehlstellung nicht beseitigen könne und einem sportlich aktiven Menschen auch nicht zumutbar sei, längere Zeit mit einer solchen zu gehen. Lediglich dann, wenn eine Operation aus medizinischen Gründen nicht in Betracht komme, sei die Orthese eine echte Alternative. Entsprechendes gelte für eine Gipsversorgung oder Walker-Versorgung, da sie die Fußfehlstellung nicht korrigiere und die aus der Fehlstellung resultierenden Schmerzen nicht beseitige. Ob Einlagen den gewünschten Erfolg brächten, könne man nach 2-3 Monaten sagen.
Auch sei eine weitere CT-Untersuchung zur Diagnosestellung nicht erforderlich gewesen, da zum einen in den angefertigten Röntgenbildern die Stellung der Knochen sehr gut zu sehen gewesen sei, zum anderen eine schnittgebende Diagnostik in Form eines MRT vorgelegen habe und ein ausreichend dokumentierter klinischer Befund erhoben worden sei.
Ebenso sei das Ausmaß der durchgeführten Operation angemessen gewesen. Zur pathologischen Begutachtung eingeschicktes Material der Tibialis posterior-Sehne rechts ergab laut Untersuchungsbericht „Sehnenanteile mit älterer Rissbildung“, was laut Sachverständigem ebenfalls für das Vorliegen einer Stadium II Dysfunktion spreche. Das gewählte Verfahren einer kombinierten Calcaneus-Verlängerungs- und Verschiebungs-Osteotomie mit lateraler Beckenkammspan-Interposition, eines FDL Transfers sowie einer plantarisierdenen Metatarsale I Osteotomie sei in diesem Fall geeignet gewesen, die vorhandene Fußfehlstellung und Sehnendysfunktion adäquat zu behandeln. Insbesondere werde bei einer Dysfunktion Stadium II grundsätzlich gelenkerhaltend operiert, was bei diesem Stadium gerade noch möglich sei, und es würden auch regelmäßig beide korrigierenden Eingriffe kombiniert angewandt, da es bei einer isolierten Calcaneus-Verschiebe-Osteotomie mit Transfer der Flexor digitorum longus-Sehne gerade bei kräftiger gebauten Erwachsenen häufig zu einem Rezidiv käme, weswegen dieser Eingriff gerne mit einer Verlängerung der lateralen Säule in Form der Calcaneus-Verlängerungsosteotomie ergänzt werde, um die Belastung des Fußes mehr knöchern als weichteilig abzustützen. Häufigeres Problem sei eher, dass die Korrektur nicht hält. Insofern sei es nicht indiziert gewesen, zunächst nur eine Osteotomie auszuprobieren und - abhängig von deren Erfolg - später die zweite durchzuführen, da dies dem Patient nicht zumutbar sei. Es sei Aufgabe des Arztes, die zutreffende Korrektur präoperativ zu entscheiden und sich dem gewünschten Ziel nicht schrittweise anzunähern. Außerdem müsse man die langen Heilungszeiten und die Operationsrisiken bedenken. Eine echte Alternative sei noch die Arthrodese.
Bei der gewählten Operationsmethode handle es sich auch nicht um ein Neulandverfahren, sondern um eine bewährte Operationstechnik, deren Erfolge auch durch entsprechende Studien näher belegt seien. Das vorliegend gewählte Operationsverfahren sei dabei als Standardverfahren immer zuerst angebracht, obwohl bekannt sei, dass nicht vermieden werden könne, dass es häufig nach mehreren Jahren doch noch zu einer erforderlichen Versteifung des Gelenks kommen würde.
Insofern schließt sich das Gericht den Feststellungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten wertet die gegenwärtig vorliegenden Informationen umfassend aus; formal ist es folgerichtig und plausibel aufgebaut. Auch die Parteien haben keine Einwände gegen das Gutachten erhoben. Der Sachverständige selbst ist dem Gericht aus mehreren Verfahren als sorgfältiger und fachkundiger Gutachter bekannt.
Aus den dargelegten Gründen geht das Gericht daher davon aus, dass die streitgegenständliche Operation indiziert war.
1.2. Die streitgegenständliche Operation wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch lege artis durchgeführt.
Zwar sei es laut Sachverständigem im Rahmen der streitgegenständlichen Operation zu einer Überkorrektur bei der Verlängerungsosteotomie gekommen. Dies ergebe sich aus den bei den Beklagten dokumentierten Bewegungs- und Funktionseinschränkungen des Fußes sowie insbesondere den am 04.04.2011 in de... sowie am 21.11.2014 im Rahmen der Begutachtung erstellten Röntgenbildern, welche jeweils eine varische Stellung zwischen Fersenbeinachse und Schienbeinachse von 14° bzw. 9,2° zeigten, letztere außerdem eine valgische Stellung zwischen Schienbeinachse und Fersenbeinachse von 10°. Jedoch sei die gebotene Sorgfaltspflicht während der Operation beachtet worden, insbesondere das operative Ergebnis durch eine Röntgenausnahme in Belastungssimulation durch Aufpressen des Fußes auf eine plane Platte überprüft worden. Die wirkliche Belastungssituation eines Menschen beim Gang und beim Stand könne jedoch im Liegen niemals simuliert werden. Tatsächlich könne die exakte Belastungssituation erst nach knöcherner Ausheilung, Abnahme des Walkers und physiologischem Laufen mit Konfektiosschuhen bzw. im Barfußgang festgestellt werden. Insofern sei es trotz größter Sorgfalt möglich, dass es im Rahmen der Operation zu einer Überkorrektur kommen kann. Die Verlängerung der lateralen Säule mit Einbringen eines Beckenkammspans einer Stärke von 7 mm spreche dabei eher für eine moderate und zurückhaltende Verlängerung. Insgesamt sei in der gesamten Behandlung des Klägers trotz Überkorrektur keine Abweichung vom fachärztlichen Standard zu sehen, so dass sich zusammenfassend kein Behandlungsfehler ergebe, sondern sich eine mögliche Komplikation verwirklicht habe.
Auch insofern schließt sich das Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren sowie gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen an und geht mit diesem davon aus, dass die erfolgte Überkorrektur nicht als Behandlungsfehler zu werten ist.
1.3. Nach der Beweisaufnahme kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass postoperativ Anlass für eine Revisionsoperation bestand oder sonst mangelhaft auf die Beschwerden des Klägers reagiert wurde.
Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass gebotene Befunde ausreichend erhoben und mit der durchgeführten Arthrolyse des unteren Sprunggelenks angemessen reagiert worden sei, aber auch der zweite operative Eingriff kein für den Kläger zufriedenstellendes Ergebnis gebracht habe. Insgesamt sei die erfolgte Nachbehandlung nicht zu beanstanden.
Mündlich hat der Sachverständige hierzu ergänzend dargelegt, dass bei der stattgehabten Operation Heilungszeiten von 3-6 Monaten absolute Regel seien, aber auch ein dreiviertel Jahr noch innerhalb der Norm liege. Aus seiner Sicht sei die Reaktion im Februar in Form einer Arthrolyse sowie Schraubenentfernung ausreichend gewesen, zumal im Anschluss eine Verbesserung der Situation dokumentiert sei. Mehr habe man nicht machen müssen, da auch die Situation in so einer postoperativen Phase nicht immer ganz eindeutig sei und es auch sein könne, dass sich diese Überkorrektur erst später weiterentwickelt hat. Ob und inwiefern die Überkorrektur bei den postoperativen Beschwerden tatsächlich eine Rolle gespielt habe, könne nicht abschließend und zuverlässig beurteilt werden, wenn auch die Überkorrektur für das schlechte Gangbild sicher ein Grund gewesen sei. Auch weitere Befunde hätten postoperativ nicht erholt werden müssen. Spätere Operationen hätten letztlich ebenfalls nicht zu einer zufriedenstellenden Verbesserung der Beschwerden geführt.
Die Kammer folgt auch in diesem Punkt den fundierten Ausführungen des Sachverständigen. Ein Behandlungsfehler im Rahmen der Nachbehandlung ist damit nicht festzustellen.
2. Schließlich konnte auch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Kläger mangelhaft aufgeklärt wurde, weder über die Indikation der geplanten Operation noch über deren Chancen und Risiken.
Grundsätzlich muss ein Patient vor der Durchführung eines Heileingriffs aufgeklärt werden und darin einwilligen; der ohne wirksame Einwilligung durchgeführte Heileingriff stellt eine rechtswidrige Körperverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB und zugleich auch eine Verletzung der vertraglichen Pflichten gem. §§ 611, 280 BGB dar (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 07.02.2012 - Az. VI ZR 63/11 - Rz. 10; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823, Rz. I 76). Der Patient muss also - zumindest im Großen und Ganzen - wissen, worin er einwilligt (BGH, Urteil v. 07.02.1984 - Az. VI ZR 174/82 - Rz. 21). Er soll zu einer Risikoabwägung in der Lage sein, wozu er der grundlegenden Informationen bedarf. Der Arzt ist also zu einer Grundaufklärung verpflichtet. Die notwendigen Informationen bestehen in der Diagnose, der Art und dem Verlauf des geplanten Eingriffs, seinen notwendigen oder zumindest möglichen Folgen, der Art der Belastung, die für die Unversehrtheit seines Körpers und seiner Lebensführung auf den Patienten zukommen können, der Wahrscheinlichkeit der Risiken sowie namentlich den Alternativen, mögen sie im Absehen von der Behandlung oder in einer anderen Behandlungsmethode bestehen (Staudinger/Hager, a.a.O., Rz. I 83). Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung und die Einwilligung des Patienten trifft nach allgemeinen Beweislastregeln den Behandler (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 14.06.1994 - Az. VI ZR 178/93 - Rz. 22; Staudinger/Hager, a.a.O., § 823, Rz. I 127).
Diesen Maßstab zugrunde gelegt, geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer ausreichenden Aufklärung des Klägers durch den Zeugen ... und die Beklagte zu 3) aus.
2.1. Ausgangspunkt dafür ist zunächst der in den Behandlungsunterlagen befindliche Aufklärungsbogen, welcher auf den 19.05.2009 datiert und vom Kläger unterschrieben wurde. Der Aufklärungsbogen weist zunächst auf verschiedene Behandlungsmöglichkeiten hin, wobei als erstes eine konservative Behandlung mit Einlagen aufgeführt ist, welche jedoch nicht mit einem Kreuz versehen wurde. Dieses ist vielmehr auf S. 2 bei den Behandlungsalternativen „Verstärkung der Tibialis posterior Sehne“ und „Knöchern Umstellung des Fersenbeins (Calcaneus Verschiebeosteotomie)“, „Knöcherne Verlängerung des Fersenbeins (Calcaneusverlängerungsosteotomie)“ und „Knöcherne Umstellung eines Fußwurzelknochens (Plantarisierende Osteotomie)“ gesetzt worden, welche sodann ausführlicher beschrieben werden. Sodann erfolgt auf S. 4 eine Aufklärung über allgemeine Risiken, wobei auch darauf hingewiesen wird, dass es im Rahmen von Operationen, welche die Stellung der Gelenke verändern, zu Funktionsstörungen, die bis zur vollständigen Einsteifung des Gelenks führen könne, kommen kann, Auf S. 5 folgt eine weitere Aufklärung über spezielle Risiken der operativen Behandlung. Ferner finden sich auf der 1. Seite des Aufklärungsbogens zwei handschriftliche Vermerke, wovon einer auf den 19.05.2009 datiert ist.
Im Arztbericht vom 12.03.2009 zum Termin vom 23.02.2009 ist dokumentiert, dass eine „ausführliche Aufklärung über das Krankheitsbild sowie über operative und konservative Therapiealternativen“ erfolgt sei sowie, dass dem Kläger bereits an diesem Tag der in den Behandlungsunterlagen enthaltene Aufklärungsbogen mitgegeben worden sei.
Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass der Aufklärungsbogen umfassend sei, wenn auch handschriftliche Einträge, außer der durchzuführenden Operation, fehlten. Insofern weist er jedoch darauf hin, dass der Kläger bei der Begutachtung berichtet habe, dass der Beklagte zu 2) auch Skizzen über die Operation gefertigt habe, diese sich jedoch nicht bei den Akten befänden. Insgesamt stuft er die in der Krankenakte befindliche Aufklärung jedoch als umfassend und verständlich sowohl hinsichtlich der geplanten Operation als auch konservativer Behandlungsmethoden und auch möglicher Risiken ein. Insbesondere sie auch das Risiko einer Überkorrektur hinreichend deutlich gemacht. Seiner Auffassung nach vermittelte er im Großen und Ganzen eine ausreichende Aufklärung über die Operation und deren Folgen. Zudem weist er darauf hin, dass der Kläger fast 3 Monate ab dem ersten Gespräch Zeit hatte, um sich ggf. eine zweite Meinung einzuholen. Insgesamt hält der Sachverständige daher die Dokumentation der wesentlichen Gesprächsinhalte im Aufklärungs- und Anamneseboge aus medizinsicher Sicht für ausreichend.
2.2. Allerdings ist die Vorlage eines Aufklärungsbogens alleine für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht ausreichend. Maßgeblich ist vielmehr stets das mündliche Aufklärungsgespräch. Die Kammer hat daher in der mündlichen Verhandlung hierzu Beweis erhoben.
Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung erklärt, es sei schon über allgemeine Risiken bei Operationen gesprochen worden, jedoch könne er sich nicht mehr genau erinnern, ob auch über Einzelheiten wie Über- und Unterkorrektur gesprochen wurde. Jedenfalls habe ihm der Beklagte zu 2) gesagt, dass die empfohlene Operation das Non-plus-Ultra sei und er nach der Operation besser auf dem Fuß gehen könne, als je zuvor und es keine Alternative zu einer Operation gebe. Eine Sehnenverpflanzung habe er abgelehnt, da dann die Gefahr bestehe, dass diese reiße. Er habe gute Erfahrungen mit dieser Operationsmethode gemacht und es stehe nicht zu erwarten, dass es wirklich Probleme geben würde, die auf Dauer bestünden. Dies müsse wohl bereits beim ersten Gespräch besprochen worden sein.
Die Zeugin ... hat in Ergänzung hierzu angegeben, ihren Mann am 19.05.2009 ins Krankenhaus gefahren zu haben und bei einem von einem Mann geführten Aufklärungsgespräch anwesend gewesen zu sein, die das Aufklärungsgespräch führende Person jedoch weder in dem Zeugen ... noch die Beklagte zu 3) wiederzuerkennen. Insgesamt habe sie nur eingeschränkte Erinnerungen. Sie wisse eigentlich nur noch, dass dieses Gespräch Hoffnung vermittelt habe. Bei dem Gespräch sei sehr genau beschrieben worden, was gemacht werden solle. An weitere Details könne sie sich nicht erinnern. Sie hätten nach dem Gespräch das Fußschema mit nach Hause bekommen und dieses immer wieder besprochen. Insofern könne sie sich an mindestens zwei lose Blätter mit Fußskizzen bzw. Zeichnungen mit Pfeilen darauf erinnern, nicht aber an ein Textblatt. Von Risiken habe sie nichts gewusst.
Die informatorisch gehörte Beklagte zu 3) hat angegeben, sich zwar noch an den Kläger erinnern zu können, das Gespräch vom 23.02.2009 jedoch nur noch anhand des Arztbriefes vom 12.03.2009 nachvollziehen zu können. Regelmäßig sei es so, dass sie den Patienten nach Beschwerden frage, ihn untersuche und sich die vorhandenen Befunde anschaue. Vorliegend habe sie es noch für nötig erachtet, Röntgenbilder anzufertigen. Wenn die Situation geklärt sei, bespreche sie mit dem Patienten, was zu machen sei, wobei sie immer zunächst auf die Möglichkeit einer konservativen Behandlung eingehe. Vorliegend könne sie dem Arztbrief entnehmen, dass eine konservative Behandlung mit Einlagen nicht erfolgreich gewesen sei. In Abgrenzung zu konservativen Möglichkeiten habe sie auch operative Möglichkeiten mit dem Patient besprochen undhierbei auch die gelenkerhaltende Operation von einer möglichen Versteifung abgegrenzt, welche häufig biomechanische Probleme aufweise und zudem immer noch als letzter Rettungsanker bliebe, wenn die gelenkerhaltende Operation fehlschlagen sollte. Dann habe sie über den Ablauf der Operation sowie Chancen und Risiken sowie die Länge des Klinikaufenthalts und die anschließende Arbeitsunfähigkeit gesprochen. Bei größeren Operationen lege sie der Aufklärung den Aufklärungsbogen zugrunde. Laut Artzbrief sei ein solcher auch übergeben und wohl auch schon ein Operationstermin vereinbart worden. Anhand des Aufklärungsbogens würden sodann erst die allgemeinen und dann die speziellen Risiken erläutert, wobei sie immer auch auf die Möglichkeit einer Über- bzw. Unterkorrektur eingehe und darauf hinweise, dass das Risiko einer ausbleibenden Heilung bestehe. Ein solches Gespräch dauere etwa 20 Minuten, der Termin insgesamt 30 Minuten und länger. Später würden die Operationsindikationen auch nochmal im Team besprochen.
Der Zeuge ... hat ausgesagt, sich zwar nicht mehr an das Aufklärungsgespräch vom 19.05.2009 erinnern zu können, jedoch aus den Unterlagen entnehmen zu können, dass er dieses geführt habe. Der Patient sei dreimal aufgeklärt worden und zwar am 19.05.2009 einmal durch ... und einmal durch ihn, was er aus den handschriftlichen Vermerken auf der ersten Seite des Aufklärungsbogens entnehme könne. Der obere Vermerk stamme von ihm, der untere von .... Bei seiner Aufklärung unterteile er zwischen allgemeinen und speziellen Risiken, vorliegend in Anbetracht der Diagnose über das Nichtverheilen der Knochen, über das Versagen des Sehnentransplantats, Über- und Unterkorrektur, Restbeschwerden, dann Überbeweglichkeit, Bewegungseinschränkungen, fortschreitende Arthrose, ferner würden Therapiealternativen und die Nachbehandlung besprochen. Er gehe davon aus, dass er das Gespräch anhand eines in der Regel mitgeführten Fußskeletts geführt habe, zumindest habe er eine Zeichnung dabei gehabt. Auch werde von ihm unter Berücksichtigung der Vorgehensweise die Möglichkeit der Osteotomie durch Einsatz eines Beckenkammspans näher dargestellt. Außerdem erkläre er genau, was eine Überkorrektur bedeuten könne. Den Aufklärungsbogen habe er dabei wohl neu ausgefüllt, da dieser seines Wissens dem Kläger bereits im Februar mitgegeben, aber nicht wieder mitgebracht worden sei. Im Rahmen der Aufklärung sage er eigentlich nichts zur Häufigkeit möglicher Komplikationen, wenn hierzu etwas gefragt werde, weise er jedoch immer darauf hin, dass es dieses Risiko tatsächlich geben könne, sie sich in ihrem Hause jedoch im Vergleich zu durchschnittlichen deutschlandweiten Zahlen eher in einem unterem Risikospektrum befinde. Sie würden darauf hingewiesen, die Patienten immer offen über mögliche Risiken zu informieren.
Die Kammer folgt hierbei den nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Angaben der Beklagten zu 3) und des Zeugen .... Beide waren erkennbar um eine möglichst wahrheitsgetreue Widergabe ihrer Erinnerungen bemüht und räumten hierbei auch ein, dass und inwiefern sie sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern konnten, sondern sich auf ein regelhaftes Verhalten in derartigen Fällen und auf die Behandlungsunterlagen stützten. Die Kammer zweifelt weder an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, noch an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Beklagten zu 3). Das Gericht verkennt hierbei auch nicht, dass die im Rahmen einer informatorischen Anhörung gemachten Angaben einer Partei nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen. Das Gericht folgt insofern jedoch der herrschenden Rechtsprechung, wonach die Ergebnisse einer Anhörung ohne weiteres im Rahmen einer Beweiswürdigung verwertet werden dürfen (KG Berlin, Beschluss vom 06.10.2008, 12 U 196/08). Insbesondere werden die Angaben des Zeugen und der Beklagten zu 3) auch durch die schriftliche Behandlungsdokumentation, insbesondere den Aufklärungsbogen und den Arztbrief vom 12.03.2009 gestützt. Auch der Kläger und die Zeugin ... haben mit ihren Aussagen die Schilderung des Zeugen ... und der Beklagten zu 3) letztlich nicht in Abrede gestellt, sondern eingeräumt, dass über die geplante Operation gesprochen wurde, man sich an nähere Details hinsichtlich einer etwaigen Risikoaufklärung jedoch nicht mehr erinnern könne, ebensowenig bei welchem Termin und durch wen die Aufklärung letztlich erfolgten.
Die Aufklärung durch den Zeuge ... und die Beklagte zu 3) erweist sich dabei als ausreichend. Der Sachverständige ist insofern - wie bereits ausgeführt - zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger aufgrund der stattgehabten Aufklärung im Großen und Ganzen über die geplante Operation und deren Folgen Bescheid gewusst und ausreichend Überlegungszeit gehabt habe.
Nachdem es sich bei der streitgegeständlichen Operation laut Sachverständigem - wie bereits dargelegt - nicht um eine experimentelle Vorgehensweise handelte, war auch hierüber nicht gesondert aufzuklären.
Insgesamt lässt sich aus den dargelegten Gründen kein Aufklärungsmangel feststellen, so dass der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagten hat.
3. Die Kammer hat sich in fachorthopädisch-unfallchirurgischer Hinsicht von ... sachverständig beraten lassen und folgt seinen überzeugenden und gut begründeten Ausführungen. Die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen, aber auch die mündlichen Erläuterungen ließen eine gründliche und sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt, dem Parteivorbringen und den Fragestellungen erkennen. Das Gutachten ist von großer Sachkenntnis und praktischer Erfahrung getragen und gut und nachvollziehbar begründet. Die Ausführungen des Sachverständigen sind verständlich und insgesamt überzeugend. Die Kammer schließt sich ihnen daher uneingeschränkt an. Die Ausführung des Sachverständigen wurden auch von den Parteien nicht mehr in Frage gestellt.
Aus den genannten Gründen ist die Klage daher insgesamt abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.