Landgericht München I Endurteil, 18. Juni 2015 - 7 O 28930/13
Gericht
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250,0000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen jeweils an den Geschäftsführern Christian H. und Christian P. zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin
Fernwärmekömpaktstationen mit einem multifunktionalen Sandwichrahmen Zum indirekten Anschluss eines Gebäudesystems an ein Fernwärmenetz,
wobei die Fernwärmekompaktstation thermisch beaufschlagte Baugruppen (9) und als Anlagenaufbauten ausgebildete Bedien- und Bauelemente umfasst, die mit den thermisch beaufschlagten Baugruppen (9) verbunden sind
und
der multifunktionale Sandwichrahmen (11)
zwei äußere Sandwichplatten (1, 2) besitzt,
die äußeren Sandwichplatten (1, 2) aus - ggf. vollständig einem einheitlichen-Kunststoff bestehen,,
die Sandwichplatte (2) Durchlassöffnungen (8, 8[) aufweist, um im Zusammenhang mit den umschlossenen Anlagenaufbauten und den thermisch beaufschlagten Baugruppen (9) eine Verbindung durch die Durchlassöffnungen (8, 8') auszuführen,
der Sandwichrahmen (11) ein Grundchassis bildet,
in dem Sandwichrahmen (11) thermisch beaufschlagte Anlagenaufbauten in vorgefertigten Ausformungen (12) der Baugröße der jeweiligen Anlagenaufbauten vorhanden angepasst sind,
in der Sandwichplatte (1 und 2) jeweils Stabilisationsbleche (3, 3', 4,'4') eingelassen sind,
dergestalt, dass sie quer zu den innenliegend zu umschließenden thermisch beaufschlagten Baugruppen verlaufen und an der Oberfläche einer Sandwichplatte eingegossen oder dort in für sie passende Aussparungen in Form von Vertiefungen eingebracht sind,
die Fernwärmekompaktstation folgende Funktionsgruppen beinhaltet:
Fernwärmeübergabestrecke,
Wärmeüberträger mit Vorregelung und Sicherheitseinrichtungen,
einen oder mehrere Sekundärheizkreise,
Warmwasserbereitung,
Regelungstechnik,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
2. die Beklagten zu 1. und 2, werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab dem
a.
b.
3. Die Beklagten zu 1. und 2. werden gesamtschuldnerisch verurteilt,
a. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziff. 1 bezeichneten und seit dem
b. darüber hinaus für die seit dem
4. Die Beklagten zu 1. und 2. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziff. 1 an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
5. Die Beklagten zu 1. und 2. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die unter Ziff. 1 beschriebenen, ab dem 12.04.2012 in den Besitz der gewerblichen Abnehmer gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, soweit die Kompaktstationen nicht bereits von den Stadtwerken bei deren Kunden verbaut wurden, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht auf eine Verletzung des K!agepatents ... Deutschland erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
6. Es wird festgestellt, dass
a. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin das herauszugeben, was sie durch Lieferung der unter Ziff. 1 beschriebenen Erzeugnisse in die Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 21.09.2009 bis 31.12.2009 erlangt haben,
b. die Beklagten zu 1 und „2 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziff. 1 bezeichneten und zwischen dem
c. die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu vorstehend Ziff. 1 bezeichneten und sei dem
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, in Ziffern 1., 4. und 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800.000,00 €, in Ziffern 2. und 3. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € und in Ziffer 8. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.000.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung ihrer Rechte aus dem nationalen deutschen
und Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Auf das ursprünglich daneben geltend gemachte, aber zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgelegte Klagegebrauchsmuster ... hat die Klägerin ihre Ansprüche zuletzt nicht mehr gestützt.
Die Klägerin und die Beklagten konkurrieren auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von .sogenannten Fernwärmekompaktstationen, auch als Hausanschlussstationen, Wärmeübergabestation oder Nahwärmestation bezeichnet. Bei einer Fernwärmekompaktstation handelt es sich um die Steuerung- und Regelungseinheit, die bei Fernwärmeversorgung im Haus oder in der-Wohnung des Abnehmers angebracht wird. Über einen Wärmetauscher wird mit der Fernwärme der separate Heimkreislauf des Hauses/der Wohnung erwärmt und ebenfalls über einen Wärmetauscher das Warmwasser bereitgestellt Diese Vorgänge werden nach Zeit und Umfang von der Anlage gesteuert.
Inhaber des Klagepatents ... sind ... und ... Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin des deutschen Teils des Klagepatents (Lizenzvertrag vom
Das Klagepatent wurde am
Mit Schriftsatz vom
Patentanspruch 1 lautet in der aufrechterhaltenen Fassung wie folgt:
1. Fernwärmekompaktstation mit einem multifunktionalen Sandwichrahmen zum indirekten Anschluss eines Gebäudesystems an ein Fernwärmenetz,
die Fernwärmekompaktstation umfasst thermisch beaufschlagte Baugruppen (9) und als Anlagenaufbauten ausgebildete Bedien- und Bauelemente umfasst, die mit den thermisch ■ beaufschlagten Baugruppen (9) verbunden sind,
wobei der multifunktionale Sandwichrahmen (11)
zwei äußere Sandwichplattem (1, 2) besitzt,
die äußeren Sandwichplatten (1, 2) aus Kunststoff bestehen
die Sandwichplatte (2) Durchlassöffnungen (8, 8').aufweist, um im Zusammenhang mit den umschlossenen Anlagenaufbauten und den thermisch beaufschlagten Baugruppen (9) eine Verbindung durch die Durchlassöffnungen (8, 8[) auszuführen der Sandwichrahmen (11) ein Grundchassis bildet, und
in dem Sandwichrahmen (11) thermisch beaufschlagte Anlagenaufbauten in vorgefertigten Ausformungen (12) angepasst der Baugröße der jeweiligen Anlagenaufbauten vorhanden sind
in der Sandwichplatte (1 und 2) jeweils Stabilisationsbleche eingelassen sind
die Fernwärmekompaktstation folgende Funktionsgruppen beinhaltet:
Fernwärmeübergabestrecke
Wärmeüberträger mit Vorregelung und Sicherheitseinrichtungen,
einen oder mehrere Sekundärheizkreise,
Warmwasserbereitung,
Regelungstechnik.
Die Beklagte zu 1) stellt Fernwärmekompaktstationen mit den Bezeichnungen ... und (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen) her und vertreibt diese gemeinsam mit der Beklagten zu 2). Die Beklagten zu 3) und 4) sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom
Die Klägerin ist zur Auslegung des Patents der Auffassung, dass die Stabilisationsbleche nicht eingegossen sein müssten, die physische Aufnahme der Bleche in den Kunststoff stelle lediglich eine bevorzugte Ausführungsform dar. Die Patentschrift offenbare auch ein Einlassen der Stabilisationsbleche ohne Zusammenhang mit einer Außenkante. Der Begriff des Grundchassis diene lediglich der Abgrenzung zu Ausführungsformen eines Sandwichrahmens, die geschlossene Einheiten ohne außen liegende Anlagenaufbauten darstellten.
Die Klägerin macht hilfsweise ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz geltend. Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.0000,-€, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfälle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin
a) Fernwärmekompaktstationen mit einem multifunktionalen Sandwichrahmen zum indirekten Anschluss eines Gebäudesystems an ein Fernwärmenetz,
wobei die Fernwärmekompaktstation thermisch beaufschlagte Baugruppen (9) und als Anlagenaufbauten ausgebildete Bedien- und Bauelemente umfasst, die mit den thermisch beaufschlagten Baugruppen (9) verbunden sind
und
der multifunktionale Sandwichrahmen (11)
zwei äußere Sandwichplatten (1, 2) besitzt,
die äußeren Sandwichplatten (1, 2) ausggf. vollständig einem einheitlichen -Kunststoff bestehen,
die Sandwichplatte (2) Durchlassöffnungen (8-, 8') aufweist, um im Zusammenhang mit den umschlossenen Anlagenaufbauten und den thermisch beaufschlagten Baugruppen (9) eine Verbindung durch die Durchlassöffnungen (8, 8') auszuführen,
der Sandwichrahmen (11) ein Grundchassis bildet,
in dem Sandwichrahmen (11) thermisch beaufschlagte Anlagenaufbauten in vorgefertigten Ausformungen (12) der Baugröße der jeweiligen Anlagenaufbauten vorhanden angepasst sind,
in der Sandwichplatte (1 und 2) jeweils Stabilisationsbleche (3, 3', 4, 4') eingelassen sind,
dergestalt, dass sie quer zu den innenliegend zu umschließenden thermisch beaufschlagten Baugruppen verlaufen und an der Oberfläche einer Sandwichplatte eingegossen oder dort in für sie passende Aussparungen in Form von Vertiefungen eingebracht sind,
die Fernwärmekompaktstation folgende Funktionsgruppen beinhaltet:
Fernwärmeübergabestrecke,
Wärmeüberträger mit Vorregelung und Sicherheitseinrichtungen, einen oder mehrere Sekundärheizkreise, Warmwasserbereitung, Regelungstechnik,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
b) hilfsweise,
die nachfolgenden abgebildeten Fernwärmekompaktstationen
gleich mit welchen Außenfarben
der rechtsseitigen wärmeisolierenden Abdeckhaube
und des linksseitigen Schaltschrankes
-jeweils zu bestimmen bei Draufsicht von vorn (wie abgebildet)
gleich ob mit Aufklebern, die Warnhinweise und/oder technische Angaben und/oder Zeichnungen enthalten, auf der gem. Abbildung der dargestellten Vorderseite versehen,
Angebotsempfänger,
b) darüber hinaus für die seit dem
4. Die Beklagten zu 1. und 2. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse
a) entsprechend vorstehender Ziff. 1 a) an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
b) hilfsweise, entsprechend vorstehender Ziff. 1 b) vom Markt zu nehmen.
5. Die Beklagten zu 1. und 2. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die unter Ziff. 1 a) beschriebenen, ab dem 12.04.2012 in den Besitz der gewerblichen Abnehmer gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, sowie sie nicht von den Stadtwerken bei deren Kunden bereits verbaut worden sind, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht auf eine Verletzung des Klagepatents ... in Deutschland erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
a) der Klägerin das herauszugeben, was sie durch Lieferung der unter Ziff. 1 a) beschriebenen Erzeugnisse in die Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom
b) der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziff. 1 bezeichneten und zwischen dem
c) ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu. vorstehend Ziff. 1 bezeichneten und sei dem
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten sind zur Auslegung des Patentanspruchs der Auffassung, ein Grundchassis liege nur vor, wenn die nicht eigenstabilen Baugruppen nur durch den Sandwichrahmen gehalten werden. Die Stabilisationsbleche müssten an den Außenkanten eingegossen sein, oder es sei zumindest eine feste Verbindung der Bleche mit den Isolierplatten erforderlich. Eine Sandwichplatte setze voraus, dass die Platte aus mehreren Komponenten bestehe. Dies sei nur dann gegeben, wenn die Isolierplatte und die mindestens zwei Stabilisationsbleche fest verbunden seien. Ein Grundchassis liege nur vor, wenn keine Sandwichplatte weggelassen werden könne, ohne die tragende Funktion der Gesamtkonstruktion zu gefährden.
Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen verfügten nicht über Stabilisationsbleche. Die Montagebleche der angegriffenen Ausführungsformen seien auch nicht in die Isolierplatten eingegossen oder sonst fest mit diesen verbunden. Die Isolierplatten seien nicht in Sandwichbauweise gefertigt und seien nicht in der Lage, die sich zwischen den Isolierplatten befindliche Verrohrung zum Zweck der Montage zu halten oder gar, Anlagenaufbauten zu tragen. Die Anlagenaufbauten würden über Schrauben und Distanzhülsen von den Montageblechen gehalten. Daher könne die zweite isolierplatte ohne weiteres weggelassen werden.
Die Beklagten- stützen ihren Aussetzungsantrag im Wesentlichen auf die Entgegenhaltungen BSS 9 und BSS 10, weil diese jeweils alle Merkmale des streitgegenständlichen Anspruchs neuheitsschädlich vorwegnähmen. Außerdem sei der Anspruch unzulässig gegenüber der ursprünglichen Anmeldung ... vorgelegt als Anlage BSS 8) erweitert worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 05,06.2014, BL 87/90, und
Gründe
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.
A.
Die Klage ist zulässig.
I.
Das Landgericht München i ist zuständig, weil die sachliche, örtliche und internationale Zuständigkeit für alle Beklagten gegeben ist.
II.
Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt.-Dies gilt auch für den Unterlassungsantrag, weil er den Vorgaben des Bundesgerichtshofs an die Formulierung von Klageanträgen in Patentverletzungsstreitigkeiten (BGH GRUR 2005, 569 Blasfolienherstellung und GRUR 2012, 485 Rohrreinigungsdüse II) entspricht. Der Unterlassungsantrag trägt dem Streit der Parteien über die Auslegung und Bedeutung einzelner Merkmale der geltend gemachten Patentansprüche hinreichend Rechnung.
III.
Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Schadensersatzfeststellungsklage sind gegeben, weil das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft durch die Beklagten (noch) nicht bezifferbar.
IV.
Die Beklagten sind Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO).
B.
Die Klage ist gegen alle Beklagten weitgehend begründet, weil diese passivlegitimiert sind und die angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent in Anspruch 1 verletzen.
I.
Zum Gegenstand der Klageschutzrechte
Das Klagepatent ... bezieht sich in dem hier geltend gemachten Anspruch 1 auf eine Fernwärmekompaktstation mit multifunktionalem Sandwichrahmen für Anlagenaufbauten, welche thermisch beaufschlagte Medien enthalten. Das Klagepatent wurde am 8.09.2005 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 08.09.2004 (...) angemeldet.
1. Nach der übereinstimmenden Definition der Parteien, der sich die Kammer anschließt, ist der angesprochene Fachmann ein Ingenieur (FH) der
' Verfahrenstechnik/Anlagentechnik mit mehrjähriger Erfahrung im Heizungsbau und dem Anschluss von Fernwärmeleitungen an Hausanlagen.
2. Im Stand der Technik waren nur Lösungen bekannt, bei denen die Verteileranlagen, Fernwärmekompaktanlagen und Regelanlagen auf entsprechende Gitterroste und/oder Stahlkonstruktionen montiert werden, wobei diese Stahlkonstruktionen je nach Ausführungsform auch der Festmontage am Standort dienlich sind. Es werden nachträglich alle zu isolierenden Mediumleitungen separat mit zum Beispiel PU-Schaumstoff als Isolierkörper versehen.
3. Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass ein separater, konstruktiver Aufbau in Form von Gitterosten, Stahlkonstruktionen oder ähnlichem ausgeführt werden und gleichzeitig eine Isolierungstechnik an den Anlagenaufbauten installiert werden müsse. Hieran sei nachteilig, dass erhebliche Herstellungskosten für Montagestell und Isolierkörper anfielen, die in ungünstigem Verhältnis zu den eigentlichen übrigen Komponenten wie Pumpen, Ventilen und Rohrmaterial stünden.
4. Das Klagepatent stellt sich aus seiner subjektiven Sicht die Aufgabe, diese Nachteile des Standes der Technik zu überwinden und einen multifunktionellen Sandwichrahmen für Anlagenaufbauten zu finden.
5. Doch kommt es nicht entscheidend auf diese subjektive Sicht der Klagepatentschrift an, es ist allein die objektive Sicht des Fachmanns maßgeblich. Die Aufgabe einer Erfindung ist danach zu beurteilen, welche Aufgabenstellung objektiv der Fachmann der Patentschrift als gelöst entnimmt. Es ist also anhand objektiver Gesichtspunkte das technische Problem zu bestimmen, das durch die Erfindung tatsächlich bewältigt wird (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 - Formstein). Demzufolge muss die Aufgabe des Patents hier dahingehend eingeschränkt werden, dass die Nachteile des Standes der Technik in Bezug auf die Herstellungskosten und die Transport.- und Montagsfähigkeit von Fernwärmekompaktstationen überwunden werden sollen.
II.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent die erfindungsgemäße Fernwärmekompaktstation vor.
1. Es ist zulässig, dass die Klägerin hier nur eine beschränkte Anspruchsfassung geltend macht. Die Beschränkung eines Patents, die sich daraus ergibt, dass der Patentinhaber das Schutzrecht gegenüber einem Angriff auf den Rechtsbestand nur eingeschränkt verteidigt, kann im Verletzungsverfahren schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens berücksichtigt werden (BGH GRUR 2010, 904, 908 - Maschinensatz; vgl. zum Gebrauchsmusterrecht BGH GRUR 2003, 867 ff - Momentalpol l). Die zu einer Beschränkung des Schutzrechts führende Entscheidung kann - solange sie nicht rechtskräftig geworden ist - der Verletzungsprüfung nur zugrunde gelegt werden, wenn derjenige Patentanspruch, auf den die Klage im Verletzungsprozess gestützt wird, in einer entsprechend beschränkten Fassung geltend gemacht wird. Diese Beschränkung ist auch der Auslegung des Klagepatent zugrunde zu legen (BGH GRUR 2010, 904, 908 - Maschinensatz).
2. Die Klägerin legt für das Klagepatent in der hier geltend gemachten eingeschränkten Fassung folgende Merkmalsgliederung vor, der sich die Kammer angeschlossen hat;
1. Fernwärmekompaktstation mit einem multifunktionalen Sandwichrahmen zum indirekten Anschluss eines Gebäudesystems an ein Fernwärmenetz
2. wobei die Fernwärmekompaktstation thermisch beaufschlage Baugruppen (9) und
3. als Anlagenaufbauten ausgebildete Bedien- und Bauelemente umfasst, die mit den thermisch beaufschlagten Baugruppen (9) verbunden sind, wobei
4. der multifunktionale Sandwichrahmen (11) 4a zwei äußere Sandwichplatten (1, 2) besitzt,
4b wobei die äußeren Sandwichplatten (1, 2) aus Kunststoff bestehen und
4c der Sandwichrahmen ein Grundchassis bildet;
5. in dem Sandwichrahmen (11) thermisch beaufschlagte Anlagenaufbauten in vorgefertigten Ausformungen (12) angepasst
5a der Baugröße der jeweiligen Anlagenaufbauten vorhanden sind, und wobei
6. die Sandwichplatte (2) Durchlassöffnungen( 8, 8') aufweist,
6a um im Zusammenhang mit den umschlossenen Anlagenaufbauten und den thermisch beaufschlagten Baugruppen (9).
6b eine Verbindung durch die Durchlassöffnungen (8, 8') auszuführen.
6c In der Sandwichplatte (1 und 2) sind jeweils Stabilisationsbleche (3, 3', 4, 4') eingelassen,
7. und wobei die Fernwärmekompaktstation folgende Funktionsgruppen beinhaltet;
Fernwärmeübergabestrecke
8. Wärmeüberträger mit Vorregelung und
9. Sicherheitseinrichtungen,
10. einen oder mehrere Sekundärheizkreise,
11. Warmwasserbereitung,
12. Regelungstechnik.
III.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Es handelt sich um einen Vorrichtungsanspruch.
1. Der Schutzbereich eines Europäischen Patents wird nach Art. 69 EPÜ durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung heranzuziehen. Hierbei ist funktionsorientiert und aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Patentschrift ihr eigenes Lexikon bilden kann. Maßgeblich für die Auslegung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist nur die Patentschrift selbst, nicht der allgemeine Sprachgebrauch. Die Patentschrift legt den Inhalt der darin verwendeten Begriffe fest und stellt damit gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 1999, 909, 912-Spannschraube). Soweit sich einzelnen Beschreibungsstellen nicht (mehr) auf den Anspruch lesen, sind sie bei der Anspruchsauslegung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2012, 701, 703, Rz. 23 ff - Okklusionsvorrichtung).
Bei Vorrichtungsansprüchen liegt eine Patentverletzung jedenfalls dann vor, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Wirkungen herbeizuführen. Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und, ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb liegt eine Patenverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden (vgl. BGH GRUR 2006,399, Rz. 21 - Rangierkatze).
2. Zu Recht unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die angegriffenen Ausführungsformen von den Merkmaien 1.,2., 3., 4., 5., 5a, 6., 6a, 6b, 7., 8., 9., 10., 10., 11., und 12. Gebrauch machen.
3. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Merkmal 4a wortsinngemäß Gebrauch, weil die angegriffenen Ausführungsformen über Sandwichplatten verfügen.
a) Der maßgebliche Fachmann versteht das Merkmal „der multifunktionale Sandwichrahmen verfügt über zwei äußere Sandwichplatten“ dahingehend, dass die verwendeten Platten zum Aufbau eines Sandwichrahmens geeignet sein müssen. Nicht erforderlich ist, dass die Sandwichplatten selbst als „Sandwich“ aufgebaut sind, indem sie aus mehreren Schichten verschiedener Materialien eventuell sogar verschiedener Festigkeiten bestehen.
Der Patentanspruch selbst beschreibt die Sandwichplatten als „aus Kunststoff bestehend“ und „Durchlassöffnungen aufweisend“. Für den Fachmann ergibt sich aus der Beschreibungseinleitung, dass die Sandwichplatten ausschließlich aus Kunststoff bestehen. In Ziffer [00Ö7] der Beschreibung heißt es:
„Dabei wurde ein Sandwichrahmen entwickelt, der aus mehreren Sandwich platten, welche aus Kunststoff, insbesondere aus Polyurethan{PUR)-Hartschaumstoff, gefertigt sind, besteht.“
in die Sandwichplatten sind Stabilisationsbleche eingelassen oder eingegossen Ziffer [0008], Zeile 30 f. Diese sind jedoch nicht Bestandteile der Sandwichplatten, sondern sie werden an den Außenkanten der Sandwichplatten angeordnet, vgl. Ziff. [0008], Zeile 33 f. Die Stabilität des Sandwichrahmens ist auch nicht aufgrund der Materialeigenschaften der Sandwichplatten, sondern aufgrund der Quermontage der Stabilisationsbleche gewährleistet, Ziffer [0008], Zeile 42 ff. Auch in Ziffer [0009], Zeile 3 ff wird nochmals ausgeführt, dass die Isolier- und Stabilisationsfähigkeit der Sandwichplatten auf den Eigenschaften des verwendeten PUR-Schaumstoffes beruhe. Auch hier ist daher nur von einem Material die Rede, aus dem die Sandwichplatten hergestellt werden, nicht von einem Materialverbund. Es wird in Zeile 5 ff weiter zu den Vorzügen des Materials PUR-Schaumstoff ausgeführt. Eine Kombination verschiedener Materialien zur Herstellung der Sandwichplatten wird an keiner Stelle in Betracht gezogen. Auch bei der Beschreibung der Zeichnungen, werden die Sandwichplatten als aus einem einzigen Werkstoff, nämlich PUR-Kunststoff bestehend dargestellt, vgl. Ziffer [0022], Zeile 3ff. Entsprechend lässt sich aus den Zeichnungen der Figuren 1 bis 7 ein Erfordernis des Aufbaus der Sandwichplatte selbst aus mehr als einem Material ebenfalls nicht entnehmen.
b) Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmal 4 a wortsinngemäß, weil sie über Wärmedämmplatten aus expandiertem Polypropylen verfügen (vgl. die Produktbeschreibung der Beklagten beispielsweise in der Anlage K 26, dort auch als „Wärmedämmhaube“ bezeichnet). Die beiden Wärmedämmplatten befinden sich auch jeweils an der Außenseite der Fernwärmeübergabestation ... so dass es sich auch um „äußere Sandwichplatten“ im Sinne der Merkmals 4 a handelt.
4. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Merkmal 4 c wortsinngemäß Gebrauch, weil die angegriffenen Ausführungsformen über einen Sandwichrahmen verfügen, der ein Grundchassis bildet
a) Der Fachmann versteht das Merkmal 4 c dahingehend, dass das aus den Sandwichplatten und den Stabilisationsblechen gebildete Grundchassis für eine Stabilität der Gesamtkonstruktion sorgt, sowie einen Abschluss der Fernwärmekompaktstation nach außen darstellt.
aa) Der Fachmann kann der Patentschrift dagegen kein Erfordernis dahingehend entnehmen, dass keine der Sandwichplatten entfernt werden können darf, ohne die Stabilität der Fernwärmekompaktstation zu gefährden. Die Patentschrift versteht Grundchassis nicht in dem Sinne, dass alle Bauteile des Rahmens - also Sandwichplatten und Stabilisationsbleche - jederzeit zur Aufrechterhaltung der Stabilität zwingend erforderlich sein müssen. Ein Hinweis auf eine solche Anforderung findet sich weder im Anspruch noch in der Beschreibungseinleitung, im Anspruch in der hier geltend gemachten eingeschränkten Fassung ist nur davon die Rede, dass der das Grundchassis bildende Sandwichrahmen über mindestens zwei Sandwichplatten verfügt (Merkmale 4, 4 a, 4 c), in die jeweils Stabilisationsbleche eingelassen sind (Merkmal 6 c). Abschnitt [0008] der Beschreibung beschäftigt sich eingehend mit dem Sandwichrahmen, Es wird ausgeführt, dass die Stabilität des Sandwichrahmens durch die quer montierten Stabilisationsbleche gewährleistet wird (Zeile 41 ff), wobei quer im Hinblick auf die Montagerichtung der innen liegenden Anlagenaufbauten verstanden wird, die somit indirekt ebenfalls zur Stabilität der Gesamtkonstruktion beitragen (vgl. Zeile 38 ff). Der das Grundchassis bildende Sandwichrahmen besteht aus mindestens zwei Sandwichplatten und den in die Sandwichplatten eingelassenen Montageblechen.
bb) Eine Stabilisierungsfunktion muss nicht für jede Platte individuell gegeben sein, der Patentanspruch umfasst auch solche Sandwichrahmen, die auch ohne aufgesetzte äußere Platten eine Eigenstabilität aufweisen. Dieser kommt zudem noch die weitere vom Begriff des Grundchassis umfasste Funktion des Abschlusses der Fernwärmekompaktstation nach außen zu, was beispielsweise für die Stapelbarkeit der Stationen beim Transport von Bedeutung ist. Eine Stabilisierungsfunktion der Bleche muss nicht für jede Sandwichplatte individuell gegeben sein. Dies ergibt sich weder aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung. Soweit die Beklagten unter Heranziehung der Entgegenhaltung der Beschreibung. Soweit die Beklagten unter Heranziehung der Entgegenhaltung ... ein anderes Auslegungsergebnis vertreten, kann diese Schrift bereits nicht zur Auslegung der Klagepatentschrift herangezogen werden, sehr wohl aber die aktuelle veröffentliche Version der Beschreibung (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. V. 9.7.2014 - 6 U 29/11, BeckRS 2014, 17757), Die veröffentlichte Beschreibung nimmt auf die Entgegenhaltung keinen Bezug. Die angepasst Beschreibung, die auf die von den Beklagten zur Auslegung herangezogene Schrift Bezug nehmen wird, ist aber noch nicht veröffentlicht.
b) Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen das Merkmal 4 c „Sandwichrahmen, der ein Grundchassis bildet“. Die angegriffenen Ausführungsformen weisen alle Bauteile auf, die nach oben angegebener Auslegung des Merkmals erforderlich sind, sie verfügen über mindestens zwei Sandwichplatten und in diese eingelassene Stabilisationsbleche, die zusammen einen Sandwichrahmen bilden. Die von den Beklagten vertriebenen Fernwärmekompaktstationen ... werden nach außen jeweils durch Dämmplatten aus Polypropylen abgeschlossen. Sie verfügen weiter über von den Beklagten als Montagebleche bezeichnete Stabilisationsbleche, die quer zu den Polypropylenplatten verbaut sind. Durch diese Komponenten erhalten die Fernwärmekompaktstationen der Beklagten einen Abschluss nach außen und die erforderliche Eigenstabilität. Wie oben ausgeführt, ist es unschädlich, dass die vordere Dämmplatte aus Polypropylen entfernt werden kann, ohne die Eigenstabilität der Fernwärmekompaktstation zu gefährden.
5. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmal 6 c, weil in die Sandwichplatten jeweils Stabilisationsbleche eingelassen sind.
a) Der Fachmann versteht Merkmal 6 c so, dass ein formschlüssiges Einbringen der Stabilisationsbleche an der Oberfläche der Sandwichplatten erforderlich ist. Nicht erforderlich ist nach dem Verständnis des Fachmanns, dass die Stabilisationsbleche eingegossen sind oder sonst so fest mit den Sandwichplatten verbunden sind, dass eine Entfernung der Stabilisationsbleche ohne Materialeinbußen an der Sandwichplatte nicht möglich ist. Ebenso ist nicht erforderlich, dass die Stabilisationsbleche gerade an den Außenkanten der Sandwichplatten angebracht sind.
aa) Der Fachmann kann weder dem Patentanspruch noch der Beschreibung ein Erfordernis dahingehend entnehmen, dass die Stabilisationsbleche eingegossen sind oder sonst so fest mit den Sandwichplatten verbunden sind, dass eine Entfernung der Stabilisationsbleche ohne Materialeinbußen an der Sandwichplatte nicht möglich ist. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus dem Patentanspruch selbst noch aus der Beschreibung. Die Beschreibung erwähnt das Eingießen der Stabilisationsbleche in die- Sandwichplatten ausdrücklich lediglich als bevorzugte Ausführungsform (Abschnitt [0008], Zeile 30ff):
„An den vorgegebenen Sandwichplatten, wie der oberen und unteren Sandwichplatte, sind jeweilige Stabilisationsbleche an einer Außenkante eingelassen, vorzugsweise werden diese an der Außenoberfläche eingegossen.“
Der Begriff des Einlassens beinhaltet weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch im Klagepatent eine feste Verbindung dahingehend, dass die Stabilisationsbleche und die Sandwichplatten untrennbar oder jedenfalls nicht ohne Materialeinbuße trennbar miteinander verbunden sein müssen, insbesondere ergibt sich solch ein Erfordernis nicht aus dem Begriff der Sandwichplatte. Der Begriff der Sandwichplatte beinhaltet im Sprachgebrauch lediglich die Bedeutung, dass die Platte zum Aufbau eines „Sandwiches“ geeignet sein muss, nicht dass die Platte zwingend aus mehreren Materialien gleich einem Sandwich aufgebaut sein muss (vgl. oben unter Ziffer 3. a)). Daher muss die Stabilisierungsfunktion der jeweiligen Stabilisationsbleche sich auch nicht zwingend auf eine einzelne Sandwichplatte beziehen, sondern nur auf das Grundchassis als Ganzes.
bb) Die Stabilisationsbleche müssen auch nicht zwingend an den Außenkanten der Sandwichplatten angebracht sein. Unabhängig davon, was unter einer Außenkante im Sinne des Klagepatents zu verstehen ist, fordert der geltend gemachte Anspruch lediglich das Vorhandensein von Stabilisationsblechen. Soweit sich aus der Beschreibung (maßgeblich wäre die angepasste Beschreibung nach der Einspruchsentscheidung, diese Hegt jedoch noch nicht vor) eine weitere Einschränkung ergibt, gilt der Vorrang des Patentanspruchs gegenüber der Beschreibung (vgl. BGH GRUR 2011, 701, 703, Rz. 23 - Okklusionsvorrichtung)
b) . Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmal 6 c, weil sie über in die Sandwichplatten eingelassene Stabilisationsbleche verfügen. Die angegriffenen Ausführungsformen weisen mindestens zwei Platten auf und die jeweils von der Beklagten als Montagebleche bezeichnete Bleche, die quer zu den in der Station verlaufenden Rohren montiert sind, vgl. die Abbildungen der angegriffenen Ausführungsformen auf S. 7 des Schriftsatzes der Klägerin vom 04.06.2014 (= BL. 70 d.A.) und S. 15 des Schriftsatzes für das vordere Montageblech (= BL 78 d.A.). Die Beklagten haben das Vorhandensein der Montagebleche nicht in Abrede gestellt
IV.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist ausschließliche Lizenznehmern des Klagepatents. Es besteht ein Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und den Patentinhabern vom
V.
Die Beklagten sind passiviegitimiert.
Die Beklagte zu 1) bietet die angegriffenen Ausführungsformen auf. ihrer Internetseite an, vgl. den Bildschirmausdruck auf S. 22 des Schriftsatzes der Klägerin vom
VI.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die nachfolgend dargestellten Ansprüche zu:
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung des Anbietens, Herstellens und Vertreibens der angegriffenen Ausführungsformen zu, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Es besteht Wiederholungsgefahr hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen. Durch die festgestellten rechtswidrigen Benutzungshandlungen wird die Wiederholungsgefahr indiziert. Die Klägerin hat vorgetragen (S, 7 und 10 der Klageschritt), dass beide Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen herstellen, anbieten und vertreiben. Die Beklagten haben dies nicht in Abrede gestellt.
2. Die erhobenen Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung bestehen ebenfalls. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 b Abs. 3 PatG.
Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 242, 250 BGB, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung und Rest-Entschädigung (vgl. unten) zu beziffern.
Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die ihnen abverlangten Auskünfte auch nicht unzumutbar belastet.
Der Anspruch bezieht sich auf Angebote und Gegenstände, die ab den im Tenor genannten Zeitpunkten in Verkehr gelangt sind.
3. Der Rückrufanspruch der Klägerin ist gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 a EPÜ im beantragten Umfang gegeben.
4. Der Anspruch auf Vernichtung steht der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140 a Abs. 1 PatG zu. Eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung im Sinne von § 140 a Abs. 4 PatG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Anspruch bezieht sich auf solche Gegenstände, die seit dem 11.05.2012 in Verkehr gelangt sind.
5. Der Klägerin stehen auch Ansprüche auf Schadenersatz (§ 139 Abs. 2 PatG) , Entschädigung (Art. 1a IntPatÜG) und Rest-Entschädigung (§ 141 S. 2 PatG) zu, weil die Beklagten schuldhaft gehandelt haben; die Ansprüche auf Entschädigung und Rest-Entschädigung aber nur gegen die Beklagten zu 1 und 2, weil nur diese den Gegenstand der veröffentlichten Patentanmeldung schuldhaft benutzt haben und mangels Rechtswidrigkeit eine Zurechnung auf die Beklagten zu 3 und 4 ausscheidet (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1190 mwN). Die Klage war also insoweit teilweise abzuweisen.
Die Beklagten haben schuldhaft gehandelt, denn sie haben die im Verkehr erforderlichen Informations- und Nachforschungspflichten zumindest fahrlässig verletzt. Jeder der Beklagten hätte prüfen müssen, ob im Einzelfall die angegriffenen Ausführungsformen gegen das Klagepatent verstoßen.
Die Klägerin ist auch im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung und Rest-Entschädigung für den Zeitraum vor Patenterteilung aktivlegitimiert. Denn der Klägerin sind mit Erklärung vom 23.04.2015 (Anlage zum Protokoll) auch Ansprüche für die Vergangenheit abgetreten worden. Die Beklagten haben zwar im nachgelassenen Schriftsatz in Abrede gestellt, dass sich diese Erklärung auf den streitgegenständlichen Lizenzvertrag bezieht. Dies lässt sich der Erklärung im Wege der Auslegung jedoch ohne weiteres entnehmen, insbesondere weil sie auch die .Nummer des Klagepatents erwähnt.
Soweit die Formulierung unklar ist, ist die Erklärung jedenfalls dahingehend auszulegen, dass die Klägerin alle Ansprüche, auch für die Vergangenheit, auch Entschädigung und Rest-Entschädigung, im eigenen Namen einziehen darf. Ein Anlass, die mündliche Verhandlung im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz wieder zu eröffnen, bestand daher nicht, § 156 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Aufgrund der konkret gewählten Formulierung des Antrags bestand auch hinsichtlich der Antragsfassung - anders als in der mündlichen Verhandlung vorsorglich diskutiert - kein Änderungsbedarf.
Aufgrund einer Überschneidung der beantragen Zeiträume war der Ausspruch auf Feststellung eines Anspruchs auf Entschädigung um einen Tag zu kürzen. Insoweit war die Klage ebenfalls teilweise abzuweisen.
Klarzustellen ist, dass sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht aufgrund des gestellten Antrages (§ 308 ZPO) auf denjenigen Schaden zu beschränken hat, der der Klägerin entstanden ist. Ein etwaiger Schaden, der den Patentinhabern entstanden ist, ist nicht vom Antrag umfasst. Zu weitergehenden Hinweisen als bereits protokolliert war die Kammer nach § 139 ZPO nicht verpflichtet.
C.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO in Bezug auf das vor dem Europäischen Patentamt anhängige Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent ist nicht veranlasst.
I.
Die Anhängigkeit eines Einspruchsverfahrens stellt als solches noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes absolutes Recht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechts, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Patentverletzer durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreit praktisch suspendiert werden würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Patent anhängigen Einspruchsverfahrens nur dann in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klagepatents nicht nur möglich, sondern überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigkeit des, Klagepatents kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von einer wertenden Betrachtung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
Neben der Prognoseentscheidung über die Erfolgsaussichten des Angriffs auf das Patent hat das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung im Rahmen der Interessenabwägung weitere Kriterien zu berücksichtigen. Zu beachten ist zum Beispiel, wann das Rechtsbestandsverfahren eingeleitet wurde. Denn grundsätzlich sollte der Beklagte den Angriff auf das Klageschutzrecht so früh wie möglich einleiten, spätestens als Reaktion auf eine vorgerichtlich Abmahnung. Wartet der Beklagte mit dem Angriff auf das Klageschutzrecht zu lange und verhindert auf diese Weise, dass frühzeitig Klarheit über die Schutzfähigkeit des Klagepatents besteht, spricht dies tendenziell gegen eine Aussetzung. Eine Aussetzung wird jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenn der Beklagte Einspruch oder Nichtigkeitsklage erst vor dem Verhandlungstermin im Verletzungsverfahren eingelegt hat und der Kläger vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr reagieren kann. Gleiches gilt, wenn sich der Beklagte erst kurz vor dem Verhandlungstermin auf Einspruch oder Nichtigkeitsklage eines Dritten beruft (LG Düsseldorf InstGE 3, 54, 59 - Sportschuhsohle) oder die Aussetzung erst nach der mündlichen Verhandlung 'm einem nicht zugelassenen Schriftsatz gelten gemacht wird (LG München,
II.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im vorliegenden Rechtsstreit keine
Veranlassung zur Aussetzung, weil sich aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Gegenstand des streifgegenständlichen Patentanspruches sich als nicht rechtsbeständig erweisen wird.
1. Konkrete Einwände gegen die Neuheit und Erfindungshöhe des Klagepatents in der von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes aufrechterhaltenen Form wurden von der Beklagten nicht vorgebracht.
2. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung und im nachgelassenen Schriftsatz geltend macht, das Klagepatent sei gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert worden, bzw. der Schutzbereich sei unzulässig erweitert, besteht keine überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des streitgegenständlichen Patentanspruches sich als nicht rechtsbeständig erweisen wird. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes hat sich nach Auskunft der Parteien mit diesen Einwänden bereits befasst und sie für nicht stichhaltig befunden.
Aus Sicht der Kammer wurde der Schutzbereich nicht unzulässig erweitert (Art. 123 Abs. 3 EPÜ). Im ursprünglich erteilten Anspruch 1 des Klagepatents werden Stabilisationsbleche überhaupt nicht erwähnt. Wenn der Anspruch nun in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen und hier geltend gemachten Fassung fordert, dass in beiden Sandwichplatten jeweils Stabilisationsbleche eingelassen sind, handelt es sich hierbei um eine Einschränkung.
Diese Einschränkung ist auch ohne konkrete Angabe über die Örtlichkeit der Stabilisationsbleche ursprungsoffenbart (Art. 123 Abs. 2 EPÜ), wie ein Vergleich mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (Anlage BSS 8) zeigt. Diese offenbaren in Unteranspruch 5 eine
Vorrichtung mit Stabilisationsblechen ohne Angabe einer bestimmten Örtlichkeit und in Unteranspruch 6 eine Vorrichtung mit Stabilisationsblechen, die an der Außenkante vorhanden sind. Eine unzulässige Erweiterung in Form einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung ist damit nicht festzustellen, zumal auf Seite 7 der Anmeldeunterlagen eine Ausführungsform beschrieben wird, bei der die Stabilisationsbleche an der Rückwand 'des Sandwichrahmens, bei der Sandwichplatte, angeordnet sind.
D.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
II.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
III.
Der Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klagepartei vom
IV.
Über den Antrag bzw. die Anregung, das Protokoll zu berichtigen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.