Landgericht München I Beschluss, 07. Nov. 2016 - 18 OH 8632/13

published on 07/11/2016 00:00
Landgericht München I Beschluss, 07. Nov. 2016 - 18 OH 8632/13
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Tenor

I. Der Streitbetritt der Streithelferin ... auf Seiten der Antragsteller wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Zwischenstreits trägt die Streitverkündete ....

Gründe

I.

1. Der Antrag der Antragsgegnerin zu 1), den Streitbeitritt der Streithelferin ... als unzulässig zurückzuweisen, ist zulässig, da die Antragsgegnerin zu 1) der ... mit Schriftsatz vom 30.04.2013 (Bl. 36/45 d.A.) den Streit verkündet hat. Diese ist, nachdem sie mit Schriftsatz vom 25.06.2013 (Bl. 84/86 d.A.) ursprünglich auf Seiten der Antragsgegnerin zu 1) dem Verfahren beigetreten ist, mit Schriftsatz vom 05.08.2016 (Bl. 293/299 d.A.) auf Seiten der Antragsteller dem Verfahren beigetreten.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat beantragt, den Streitbeitritt auf Antragstellerseite als unzulässig zurückzuweisen. Im selbständigen Beweisverfahren ist die Vorschrift des § 71 ZPO analog anwendbar, sodass über den Antrag in einem Zwischenstreit entschieden werden muss. Es handelt sich nicht um eine Frage, die erst im Hauptsacheprozess entschieden wird. Der Charakter des grundsätzlich eilbedürftigen und zu keiner streitigen Entscheidung führenden – selbständigen Beweisverfahrens gebietet es, dass im Rahmen der entsprechenden Anwendung eine der Verfahrensart angepasste Entscheidung im Beschlusswege, ohne mündliche Verhandlung, durchgeführt wird.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zurückweisung des Streitbeitritts der ... ist auch begründet:

Gemäß § 66 ZPO analog kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Keinesfalls ausreichend ist ein ideelles, oder wirtschaftliches Interesse, es muss sich um ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Partei handeln, der er beitritt. Diese Grundsätze gelten auch im selbständigen Beweisverfahren, wenn es sich, wie hier, um ein „streitiges“ selbständiges Beweisverfahrens handelt.

Vorliegend hat die Streithelferin, die Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 1) ist, kein rechtlich schützenswertes Interesse am Obsiegen der Antragsteller. Ein rechtliches Interesse hat die Streithelferin daran, dass in dem selbständigen Beweisverfahren festgestellt wird, dass Mängel der Werkleistungen, die auch die Streithelferin betreffen, gerade nicht bestätigt werden.

Maßgeblich ist hier, ob die Streithelferin ein rechtliches Interesse an dem Obsiegen der Partei, die sie unterstützt, hat. Nicht maßgeblich ist, ob im Innenverhältnis der Streithelferin zu der Antragsgegnerin es vorteilhaft für die Streithelferin ist, dass eine von mehreren festgestellten Mangelursachen durch den Sachverständigen ausgeschlossen wird, was u.U. vorteilhaft für die Streithelferin in dem Innenverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) wäre. Die Streithelferin hat vorliegend ein Interesse, dass die Antragsteller in diesem Verfahren unterliegen, d.h. die behaupteten Mängel gerade nicht bestätigt werden.

Ein rein wirtschaftliches Interesse (z.B. ein Kostentitel gegen die Antragsgegnerin zu 1) im Hauptsacheverfahren) reicht auch nicht aus.

Nicht maßgeblich ist auch, dass sich die die ... zu dem Wechsel gezwungen sieht, weil die Antragsgegnerin zu 1) sich evt. gegen die Stellung von Ergänzungsfragen wenden würde, wenn die ... als Streithelferin auf ihrer Seite verblieben wäre. Hierbei handelt es sich ebenso lediglich um eine vorteilhafte Stellung im Verfahren, die für ein rechtliches Interesse nicht ausreicht.

Nicht ausreichend ist ferner ein bestimmtes Sachaufklärungsinteresse (vgl. LG München I 29.11.2011, 11 O 25452/10). Das Vorbringen, eine bestimmte Mangelursache scheide aus, ist grundsätzlich gerade im Sinne dessen, der den Mangel bestreitet, d.h. der Antragsgegnerin zu 1).

Es muss nach Ansicht des Gerichts darauf abgestellt werden, was für ein Hauptprozess durch das selbständige Beweisverfahren vorbereitet werden soll. Insoweit ist maßgeblich, wessen Obsiegen in einem Hauptprozess der Beitrittswillige wünscht, aus dessen Seite liegt sein Interesse. Dies hängt von den Vertragsbeziehungen der Beteiligten ab.

Zu dem gleichen Ergebnis kommt nach Ansicht des Gerichts auch der BGH (18.11.2015, VII ZB 57/12 = NZBau 2016, 158 und 18.11.2015, VII ZB 2/15 = NJW 2016, 1020). Er stellt darauf ab, ob der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in diesem Sinne in einem Rechtsverhältnis steht, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt

Mangels vertraglicher Beziehungen zur Antragstellerseite kann die ... im Verhältnis zu den Antragstellern keine bindenden Feststellungen erzielen, so dass ein rechtlich schützenswertes Interesse im Sinne von § 66 ZPO zu verneinen ist.

II.

Analog § 91 ZPO war auch im Beschlusswege über die Kosten des Zwischenstreits zu entscheiden.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. (2) Gegen das
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Annotations

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.