Landgericht Mönchengladbach Urteil, 04. Juni 2014 - 2 S 155/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 30. September 2013 (Aktenzeichen: 15 C 521/12) a b g e ä n d e r t und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist unzulässig.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt der Kläger, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten, die von dieser selbst zu tragen sind.
1
G r ü n d e :
2I.
3Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
4II.
5Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
6Die Klage ist nicht zulässig, da für den begehrten Schadensersatz aus Wildschaden der ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet ist (§ 35 Abs. 1 LJG–NRW). Das hierzu erforderliche Feststellungsverfahren gemäß §§ 26 bis 41 LJG-NRW ist nicht durchgeführt worden.
7Unabhängig davon, ob – was der Beklagte bestreitet – der hier in Rede stehende Wildschaden gemäß § 34 LJG-NRW vom Kläger rechtzeitig angemeldet wurde oder nicht, hat ein Termin am Schadensort gemäß § 37 LJG-NRW nicht stattgefunden. Obwohl der Kläger am 27. Juli 2012 gegenüber der Streithelferin einen Wildschaden angemeldet hatte, hat dieser einen solchen Termin nicht unverzüglich anberaumt. Auf die durchweg zutreffenden Ausführungen hierzu auf Seite 6 und 7 oben des erstinstanzlichen Urteils nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
8Der Termin am Schadensort stellt – mit allen in § 37 LJG-NRW vorgesehenen Beteiligungsrechten, für deren Einhaltung die Streitverkündete verantwortlich gewesen wäre – den zentralen Punkt des maßgeblichen Feststellungsverfahrens dar. Die dort normierte Vorgehensweise trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass eine zutreffende Schadensfeststellung von behaupteten Wildschäden im Hinblick auf die Feststellung der tatsächlichen Verursachung sowie mit Blick auf anstehende Aberntung und eine eventuelle Vergrößerung von Schäden einer schnelle Zusammenkunft der Beteiligten und gegebenenfalls eines Schätzers vor Ort bedarf.
9Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts konnte das vollständige Fehlen des Termins am Schadensort nicht durch die erst Monate später auf Initiative der Streithelferin am 23. Oktober 2012 stattgefundene Zusammenkunft „geheilt“ werden. Dieser Termin stellte lediglich einen reinen „Gesprächstermin“ dar, ohne dass eine Schadensermittlung, die gegenüber beiden Seiten Verbindlichkeit hätte beanspruchen hätte können, vorgelegen hätte. Damit konnte auch dem zentralen gesetzgeberischen Anliegen des Feststellungsverfahrens nicht nachgekommen werden.
10Da somit vorliegend überhaupt kein Feststellungsverfahren entsprechend den §§ 36 bis 41 LJG-NRW durchgeführt wurde, stand eine Entscheidung, welche Art von Fehlern gegebenenfalls zur Unwirksamkeit des Feststellungsverfahrens führen können, nicht an.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 101 ZPO.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.