| |
| Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Vergütungsanspruchs unbegründet. Der Klägerin steht weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch darauf zu, dass die Beklagte das Werk „HHole (for Mannheim)“, dessen Werkqualität im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG allerdings außer Frage steht, erhält oder in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt. Auch eine Wiedererrichtung in veränderter, an den geplanten Umbau des Athene-Trakts angepasster Form kann sie nicht verlangen. Indessen steht ihr für die Erstellung des Werkkonzepts zu „HHole (for Mannheim)“ sowie für den Zeit- und Arbeitsaufwand bei dessen Realisierung ein restlicher vertragsgemäßer Honoraranspruch von 66.000 EUR zu. |
|
| Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die vollständige Entfernung und damit verbundene Zerstörung des Werks „HHole (for Mannheim)“ im Zuge der Umgestaltung der Kunsthalle Mannheim. |
|
| 1. Vorbehaltlich einer allgemein für zulässig gehaltenen (vgl. OLG Schleswig, ZUM 2006, 426; Dietz/Peukert, in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 38a aE; Dustmann, in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 14 UrhG Rn. 33; Schack, GRUR 1983, 56, 57) vertraglichen Vereinbarung, die es dem Eigentümer verbietet, das ihm gehörende Werkexemplar zu zerstören, genießt der Urheber eines Werks der Baukunst, eines mit einem Bauwerk unlösbar verbundenen Kunstwerks oder sonst eines grundstücksgebundenen Kunstwerks in aller Regel keinen Schutz gegen eine Vernichtung des Kunstwerks durch den Eigentümer. In Rechtsprechung und Literatur überwiegt die Ansicht, dass das Interesse des Urhebers an der Fortexistenz solcher mit einem Grundstück fest verbundener Werke im Regelfall hinter den Interessen des Grundeigentümers zurücktreten muss, das Grundstück anderweitig zu nutzen oder zu bebauen und das Kunstwerk hierbei vollständig zu entfernen oder zu zerstören. |
|
| a) Teilweise wird angenommen, der Eigentümer sei ohne Weiteres – ungeachtet der Werkgattung oder der Ortsgebundenheit des Kunstwerks – berechtigt, das ihm gehörende Werkexemplar zu vernichten. § 14 UrhG schütze nur das Interesse des Urhebers am Bestand des Werks in seiner unverfälschten Form, gewähre aber keinen Abwehranspruch gegen eine vollständige Vernichtung. Diese könne einer Entstellung oder Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG nicht gleichgestellt werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht sei nur betroffen, wenn das Werk der Öffentlichkeit in veränderter Form dargeboten werde, denn solche Veränderungen würden aufgrund der besonderen Urheber-Werk-Beziehung in der Regel dem Urheber zugerechnet. Wenn das betreffende Werkexemplar nicht mehr existiere, sei eine in diesem Sinne verstandene Beeinträchtigung des Integritätsinteresses des Urhebers nicht mehr gegeben; die Vernichtung des Werkexemplars oder seine vollständige Entfernung aus der Öffentlichkeit schließe eine Verfälschung aus (grundlegend RG, Urteil vom 8. Juni 1912 – I 382/11, RGZ 79, 397– Felseneiland mit Sirenen; zustimmend LG München I, NJW 1983, 1205; LG Hamburg, GRUR 2005, 672; OLG Schleswig, ZUM 2006, 426; Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 22 ff; Dustmann in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 14 UrhG Rn. 31 ff). |
|
| b) Nach der im Vordringen befindlichen Gegenansicht gewährt das Urheberrecht dem Urheber grundsätzlich einen gesetzlichen Abwehranspruch auch gegen eine vollständige Werkvernichtung. Das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers sei hierbei sogar in besonderem Maße betroffen. Die Werkvernichtung sei daher als „schärfste Form der Beeinträchtigung“ grundsätzlich von § 14 UrhG erfasst (Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 38 mwN; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 14 Rn. 27 f; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhR, 3. Aufl., § 14 Rn. 49; Schack, GRUR 1983, 56, 57; Honscheck, GRUR 2007, 944, 949; wohl auch Kroitzsch/Götting in Möhring/Nicolini, UrhR, 3. Aufl., § 14 UrhG Rn. 24 ff; OLG Hamm, ZUM-RD 2001, 443) oder tangiere das allgemeine Urheberpersönlichkeitsrecht (Schmelz, GRUR 2007, 565). Ob die Vernichtung zulässig ist, ist nach dieser Ansicht aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen. Besonderes Gewicht wird den Interessen des Urhebers beigemessen, wenn das einzige Originalexemplar insbesondere eines Werks der bildenden Kunst betroffen ist. In diesem Fall soll den Eigentümer die Pflicht treffen, das Werk gegen Erstattung des Materialwerts an den Urheber zurückzugeben (Dietz/Peukert, aaO Rn. 38a; Schulze, aaO Rn. 28; Dreyer aaO, Rn. 49; Kroitzsch/Götting aaO Rn. 25). |
|
| Indessen wird auch von den Vertretern dieser Ansicht bei Bauwerken oder mit dem Boden fest verbundenen Großplastiken zumeist ein grundsätzlicher Vorrang der Eigentümerinteressen angenommen. In solchen Fällen überwiege im Allgemeinen das Interesse des Grundstückseigentümers an der anderweitigen Nutzung seines Grundstücks. Der urheberrechtliche Interessenausgleich soll hier in der Weise erfolgen, dass dem Urheber ermöglicht wird, sein Zugangsrecht (§ 25 UrhG) auszuüben und das Werk in geeigneter Form zu dokumentieren (Dietz/Peukert, aaO Rn. 40; Kroitzsch/Götting aaO Rn. 26; Dreyer aaO, Rn. 49 aE; Honscheck, aaO, Seite 950; vgl. auch der bei Schack, aaO, Seite 58 wiedergegebene Vorentwurf zu einem neuen Schweizerischen UrhG, wonach Werke der Baukunst von dem vorgesehenen Zerstörungsverbot ausgenommen sind). |
|
| c) Die Rechtsprechung ist mit der Frage des urheberrechtlichen Schutzanspruchs vor Werkvernichtung überwiegend im Zusammenhang mit Bauwerken oder sonstigen ortsgebundenen Kunstwerken befasst worden und hat in diesen Fällen dem Urheber einen Schutz im Ergebnis überwiegend versagt. |
|
| Bereits die Reichsgerichtsentscheidung „Felseneiland mit Sirenen“ (RG, Urteil vom 8. Juni 1912 – I 382/11, RGZ 79, 397) betraf ein Freskogemälde im Treppenflur eines bewohnten Gebäudes. Das Reichsgericht hat dem Eigentümer eine Umgestaltung des Freskos nach seinen Geschmacksvorstellungen untersagt, jedoch zugleich angenommen, dass ein Eigentümer im Regelfall berechtigt sei, das Werk völlig zu vernichten. Darin liege kein Eingriff in die künstlerische Eigenart des Werks und damit das Persönlichkeitsrecht des Künstlers (RGZ 79, 397, 401). Im Anschluss an diese Erwägungen des Reichsgerichts hat das Landgericht München I (NJW 1983, 1205; vgl. auch NJW 1982, 655) die Entfernung zweier Betonplastiken des Künstlers Hajek vor der ADAC-Hauptverwaltung, das Landgericht Hamburg (GRUR 2005, 672) den Abriss des „Astra-Hochhauses“ und das Oberlandesgericht Schleswig (ZUM 2006, 426) die Entfernung der Stahl-Plastik „Kubus balance“ vor dem Plöner Schloss und deren Einlagerung auf einem Bauhof gebilligt. |
|
| Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamm (ZUM-RD 2001, 443) das Verbringen einer ortsgebundenen Plastik („Mindener Keilstück“) auf einen Bauhof als Entstellung des Werkes bewertet und diese aufgrund einer Interessenabwägung untersagt. Es hat angenommen, dass eine Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers auch vorzunehmen sei, wenn man in der Entfernung der ortsgebundenen Plastik von ihrem Bestimmungsort eine Werkvernichtung sehe. Soweit die Vorinstanz der Beklagten Stadt das Recht zuerkannt hatte, die Plastik von ihrem Aufstellungsort zu entfernen, war die Entscheidung allerdings in der Berufung nicht angegriffen. Das Landgericht Kassel (n.v., zitiert nach Schmelz, GRUR 2007, 565, 566 f) hat aufgrund einer Interessenabwägung im Ergebnis den Abriss der Documenta-Freitreppe bestätigt. |
|
| Der Bundesgerichtshof hatte bisher keine Gelegenheit, die Streitfrage grundlegend zu klären. In der Entscheidung „Mauerbilder“ hat er angenommen, dass es dem Eigentümer unbenommen bleiben müsse, jedenfalls ihm gegen seinen Willen aufgedrängte Kunstwerke wie beispielsweise Graffiti auf einem Mauerwerk zu zerstören. Zugleich hat der Bundesgerichtshof offen gelassen, ob die „gebotene Interessenabwägung“ im Einzelfall ausnahmsweise ein anderes Ergebnis rechtfertigen könne (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 – I ZR 68/93, BGHZ 129, 66 – Mauerbilder). Dies wird teilweise in dem Sinne verstanden, dass der Bundesgerichtshof allgemein eine Interessenabwägung verlangt (Schulze, aaO Rn. 28). Das Oberlandesgericht Dresden (GRUR-RR 2013, 51) konnte im Fall des Dresdener Kulturpalasts offen lassen, ob in Abriss und Neugestaltung des Mehrzwecksaales eine vollständige Werkvernichtung liegt und ob dem Urheber unter diesem Blickwinkel ein Abwehranspruch zustünde. Auch das Landgericht Berlin (NJOZ 2013, 371) konnte es im Fall der (weitgehenden) Entfernung eines Mauerbildes dahinstehen lassen, ob eine vollständige Werkzerstörung von § 14 UrhG erfasst ist. |
|
| d) Ungeachtet unterschiedlicher Begründungsansätze besteht danach in Rechtsprechung und Literatur im Ergebnis weitgehend Einigkeit darüber, dass das Interesse des Urhebers an der Fortexistenz seines Kunstwerks bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken oder sonst bei grundstücksgebundenen Kunstwerken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung seines Grundstücks und der damit verbundenen vollständigen Zerstörung oder Entfernung des Kunstwerks zurücktreten muss. Dem schließt sich die Kammer an. |
|
| aa) Selbst wenn man im Ausgangspunkt ein nach § 14 UrhG geschütztes Interesse des Urhebers nicht nur an der unverfälschten Erhaltung, sondern überhaupt an der Fortexistenz des Werks anerkennt, ist zu berücksichtigen, dass das Interesse des Urhebers durch eine vollständige Vernichtung des Werks auf andere Weise beeinträchtigt wird als durch eine Entstellung oder Veränderung des Werks. Nimmt der Eigentümer an einem Werkexemplar Änderungen vor, ist das berechtigte Interesse des Urhebers betroffen, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH, Urteil vom 19. März 2008 – I ZR 166/05, NJW 2008, 3784 Rn. 23 – St. Gottfried), also sein Interesse, selbst darüber zu befinden, wie sein Werk an die Öffentlichkeit treten soll (LG Mannheim, GRUR 1997, 364 – Freiburger Holbein-Pferd). Der Schutz des Urhebers durch das urheberrechtliche Änderungsverbot richtet sich mithin gegen Verfälschungen der Wesenszüge des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 – I ZR 104/96, NJW 1999, 790 – Treppenhausgestaltung). Der Urheber muss es aufgrund seiner geistigen und persönlichen Beziehung zu dem Werk im Grundsatz – vorbehaltlich einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung – nicht hinnehmen, dass er in der Öffentlichkeit mit einem Werk in Verbindung gebracht wird, das er so nicht geschaffen hat. |
|
| Anders liegen die Dinge bei der vollständigen Vernichtung eines Werkexemplars. Das Werk als geistige Schöpfung wird dadurch nicht verändert oder in der Öffentlichkeit anders wahrgenommen. Allerdings spricht, jedenfalls wenn es sich um das einzige Original eines Werks der bildenden Kunst handelt, vieles dafür, auch in dessen Vernichtung einen Eingriff in die berechtigten Interessen des Urhebers zu sehen. Da eine Reproduktion die in einem Originalwerk der bildenden Kunst enthaltenen Informationen nur unzureichend wiedergeben kann (Bullinger, aaO Rn. 22), ist durch die Vernichtung das berechtigte Interesse des Urhebers am Fortbestehen des einzigen Festlegungsexemplars des Werks als Ausdruck und Teil seiner Persönlichkeit betroffen (Dietz/Peukert, aaO Rn. 38 f; Schack, GRUR 1983, 56, 57). |
|
| bb) Hat der Künstler indessen eine Werkform gewählt, bei der das Kunstwerk unlösbar mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden ist, muss das so verstandene Interesse an der Fortexistenz des Kunstwerks jedoch in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers zurücktreten, das Grundstück in anderer Weise zu nutzen oder anderweitig zu bebauen. So wie der Eigentümer grundsätzlich keine in das Urheberrecht eingreifenden Veränderungen am Original vornehmen darf, kann der Urheber umgekehrt sein Urheberrecht nur unbeschadet des Eigentums ausüben (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 – I ZR 10/73, GRUR 1974, 675, 676 – Schulerweiterung). Den Eigentümer mit einer Verpflichtung zur dauerhaften Erhaltung und gegebenenfalls Restaurierung des Werks zu belasten, wäre wegen des damit einhergehenden erheblichen Aufwands und vor allem wegen des weitreichenden Ausschlusses anderer Nutzungsmöglichkeiten mit einer unzumutbaren Beschränkung seines Eigentumsrechts (§ 903 BGB) verbunden. Anders als etwa bei einem Gemälde oder einer Skulptur, die ohne Verfälschung ihres künstlerischen Ausdrucksgehalts auch anderenorts präsentiert werden können, hat der Eigentümer eines mit seinem Grund und Boden verbundenen Kunstwerks nicht die Möglichkeit, die Erhaltungsinteressen des Urhebers notfalls durch Rückgabe des Kunstwerks an seinen Schöpfer zu wahren. Wegen dieser erkennbaren Interessenlage darf der Urheber grundsätzlich nicht erwarten, dass der Eigentümer mit dem Erwerb des Kunstwerks die Verpflichtung eingehen will, dieses für die Dauer des Urheberrechts – siebzig Jahre post mortem auctoris – unter Inkaufnahme einer weitgehenden baulichen Veränderungssperre auf seinem Grundstück zu erhalten. Vielmehr erfährt das Urheberrecht in dieser Konstellation eine Beschränkung durch das Eigentumsrecht (Dietz/Peukert, aaO Rn. 38, 40). Der Interessengegensatz zwischen dem Urheber und dem Eigentümer ist daher bei grundstücksgebundenen Werken in aller Regel dahin zu lösen, dass dem Eigentümer mit Blick auf § 903 BGB das Recht zusteht, das Kunstwerk vollständig zu entfernen oder zu vernichten. Im Gegensatz zu Veränderungen des Werks führt die vollständige Entfernung nicht dazu, dass der Urheber eine Präsentation seines Werks in einer Form hinnehmen muss, die er nicht geschaffen hat. Die vollständige Entfernung oder Vernichtung ist dem Urheber daher selbst dann, wenn es sich – wie typischerweise bei grundstückgebundenen Werken – um das einzige Original handelt, in Abwägung mit den Eigentümerinteressen eher zuzumuten. Seinem berechtigten Erhaltungsinteresse ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, das Werk zu fotografieren oder sonst möglichst gut zu dokumentieren und dadurch einen endgültigen Verlust des Werks als geistiger Schöpfung so weit als möglich zu verhindern (Dietz/Peukert, aaO Rn. 40). |
|
| cc) Ein abweichendes Abwägungsergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um ein Kunstmuseum handelt. Zwar dienen Kunstmuseen in besonderem Maße dazu, Kunstwerke für die Mit- und Nachwelt zu erhalten. Jedoch haben gerade Museen andererseits ein berechtigtes Interesse daran, die Gebäude und Ausstellungsflächen bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen oder die in der Kapazität beschränkten Ausstellungsflächen von Zeit zu Zeit für die Präsentation anderer Kunstwerke zu nutzen. Die Anerkennung eines weitreichenden Schutzes des Urhebers vor Aussonderung seines Werks könnte gerade bei raumgreifenden, mit dem Gebäude fest verbundenen Installationen alsbald dazu führen, dass große Teile der Ausstellungsflächen gebunden sind und nicht mehr für Werke anderer Künstler zur Verfügung stehen. Das Museum könnte in diesem Fall seiner Aufgabe, die Sammlung fortzuentwickeln, nur noch mit unverhältnismäßigen Einschränkungen nachkommen. Daher hat auch der Museumseigentümer ein berechtigtes Interesse an der Demontage insbesondere raumgreifender Kunst-Installationen, auch wenn damit deren vollständige Vernichtung einhergeht. Die Interessenkollision zwischen Urheber und Museumseigentümer unterscheidet sich daher im Hinblick auf mit dem Gebäude unlösbar verbundene Rauminstallationen nicht grundlegend von der normalen Interessenkollision zwischen Urheber und Grundstückseigentümer und rechtfertigt daher auch kein abweichendes Abwägungsergebnis. Auch dem Künstler, der ein grundstücksgebundenes Werk für ein Museum geschaffen hat, ist es in Abwägung mit den Eigentümerinteressen zumutbar, eine Entfernung aus dem Museum und gegebenenfalls damit einhergehende Vernichtung hinzunehmen. Mit einem solchen Schicksal muss er bei der gewählten Ausdrucksform einer fest mit dem Gebäude verbundenen Installation von vornherein rechnen. Die Fortexistenz des Werks als geistige Schöpfung kann auch in diesem Fall in Form einer Dokumentation der Museumsausstellung gewährleistet werden. |
|
| dd) Ein gesetzlicher Abwehranspruch des Urhebers gegen eine Vernichtung seines Werks ist daher in Fällen der Interessenkollision mit dem Grundeigentum nur im Ausnahmefall denkbar, etwa wenn ein Kunstwerk von außergewöhnlich hohem künstlerischen Rang betroffen ist (zu diesem Abwägungsbelang Dietz/Peukert, aaO Rn. 38a, Dreier, aaO Rn. 28; Kroitzsch/Götting, aaO Rn. 25; kritisch Schack, GRUR 1983, 56, 59) oder wenn – jedenfalls bei Museen – die Entfernung ausschließlich dem veränderten Geschmack Rechnung tragen soll, ohne dass sonst eine sachliche Rechtfertigung wie etwa ein Umbau oder die beabsichtigte Nutzung der Ausstellungsflächen für andere Präsentationen, erkennbar ist (vgl. OLG Hamm, ZUM-RD 2001, 443), die Entfernung also gleichsam Selbstzweck ist, so dass die Zerstörung des Kunstwerks als mutwillig und rechtsmissbräuchlich angesehen werden müsste (zur Grenze des Rechtsmissbrauchs Schack, GRUR 1983, 56, 58; Dietz/Peukert, aaO Rn. 38a). |
|
| ee) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Einbeziehung der Ethischen Richtlinien des Internationalen MuseumsratesICOM (www.icom-deutschland.de/client/media/364/ icom_ethische_richtlinien_d_2010.pdf). Nach Nr. 2.12 dieser Richtlinien, deren rechtliche Qualität hier offen bleiben kann, sind Aussonderungen aus der Museumssammlung zulässig, wenn „die gesetzlichen und anderen Vorschriften und Verfahren voll und ganz einhalten“ werden. Die Richtlinien gehen in diesem Punkt also nicht über die gesetzliche Rechtslage hinaus, die – wie dargelegt – den Eigentümerinteressen des Museums den Vorrang einräumt. Dass selbst „nicht erneuerbare“ Gegenstände nicht von einer Aussonderung ausgenommen sind, wird durch Nr. 2.13 der Richtlinien bestätigt. Soweit die Regelung die Aussonderung eines Objekts oder Exemplars aus einer Museumssammlung darüber hinaus nur gestattet „bei vollem Verständnis für die Bedeutung des Gegenstandes, seines Charakters (erneuerbar oder nicht erneuerbar), seiner rechtlichen Stellung und unter Erwägung des öffentlichen Vertrauensverlustes erfolgen, den ein derartiges Vorgehen möglicherweise nach sich zieht“, weicht auch dies nicht von der dargelegten Rechtslage ab. Dass der herausragende künstlerische Rang des Werks in Ausnahmefällen seiner Vernichtung entgegenstehen kann, wurde oben bereits angesprochen. Auch die Frage eines „öffentlichen Vertrauensverlustes“ wird sich vorrangig in solchen Fällen stellen. Im Übrigen versteht es sich, dass ein subjektiv-rechtlicher Abwehranspruch des Urhebers nicht mit der Rufschädigung begründet werden kann, die das Museum sich selbst durch die Aussonderung möglicherweise zuzieht. |
|
| 2. Nach diesen Maßstäben besteht im Streitfall weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch der Klägerin auf Erhaltung des Werks. |
|
| a) Eine vertragliche Vereinbarung, die die Beklagte verpflichtet, das Werk jedenfalls für die Dauer des Urheberrechts zu erhalten und nicht zu entfernen, kann im Streitfall nicht angenommen werden. Ausdrücklich bestimmt der Vertrag eine solche Erhaltungspflicht nicht. Eine derartige Verpflichtung folgt auch weder aus dem Werktitel „HHole (for Mannheim) 2006 bis “, noch aus der wiederholten Bezeichnung des Werks als „permanente Installation“ in dem Kaufvertrag vom 30. Mai 2006, noch aus der Angabe einer Leihzeit der „Dauerleihgabe“ vom „24. März 2006 bis unendlich“ in dem formularmäßigen Leihschein vom 8. September 2006. Sie ergibt sich schließlich auch nicht aus der im Kaufvertrag gezogenen Parallele zwischen dem Werk und einem „lebendigen Organismus“. |
|
| In Anbetracht des allgemein anerkannten Auslegungsgrundsatzes einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung, durch die eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 – XI ZR 6/95, BGHZ 131, 136), hat sich die Vertragsauslegung in erster Linie an der für beide Seiten bei Vertragsschluss erkennbaren Interessenlage zu orientieren, wie sie oben eingehend dargelegt wurde. Diese ist einerseits davon geprägt, dass es sich bei dem Werkexemplar in der Mannheimer Kunsthalle um das einzige Original von „HHole (for Mannheim)“ handelt. Eine Entfernung des Werks von seinem Aufstellungsort, an dem und für den es geschaffen wurde, ist mit seiner unwiederbringlichen Zerstörung gleichzusetzen. Auf der anderen Seite hat die Beklagte ein erhebliches Interesse daran, die Gebäude und Ausstellungsflächen der Kunsthalle bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen und die in der Kapazität beschränkten Ausstellungsflächen von Zeit zu Zeit für die Präsentation anderer Kunstwerke zu nutzen. Diesem Interesse kommt im Fall des Werkes „HHole (for Mannheim)“ erkennbar ein besonderes Gewicht zu, denn diese Installation erstreckt sich über alle sieben Stockwerke des Athene-Trakts und umfasst unter anderem Öffnungen in sämtlichen Geschossdecken. Die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung der Ausstellungsflächen oder gar einer Renovierung des Gebäudes wird hierdurch stark eingeschränkt. Unter diesen Umständen käme eine Erhaltungspflicht der Beklagten einer sehr weitgehenden Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse gleich. Bei der gewählten Ausdrucksform einer derart raumgreifenden, fest mit dem Gebäude verbundenen Installation musste die Klägerin von vornherein damit rechnen, dass die Beklagte nach einiger Zeit ein Interesse daran haben würde, das Werk aus dem Museum zu entfernen. Aus dem Umstand, dass der Athene-Trakt nach Darstellung der Klägerin ab dem Jahr 2006 technisch instandgesetzt wurde, ergibt sich nichts anders. Aus den oben dargelegten Gründen kommt den Interessen der Beklagten an der Umgestaltung der Ausstellungsflächen Vorrang vor den Interessen der Klägerin an der Erhaltung des Werks zu, dessen Fortexistenz als geistige Schöpfung, wenn auch nur unvollkommen, durch eine fotografische oder sonstige Dokumentation der Museumsausstellung erreicht werden kann. Die Möglichkeit, das Werk der Mit- und Nachwelt zugänglich zu machen und durch das künstlerische Schaffen Wirkung zu entfalten, geht damit nicht gänzlich verloren. |
|
| Bei dieser beiderseits erkennbaren Interessenlage kann eine Erhaltungspflicht nicht aus der Bezeichnung des Werks als „permanente Installation“ abgeleitet werden. Durch diese Wortwahl kommt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Beklagte verpflichtet sein sollte, das Werk unter weitgehender Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse für die Dauer des Urheberrechts zu unterhalten. Die „permanente“ Ausstellung unterscheidet sich nach dem im Museumsbereich üblichen Sprachgebrauch von der Sonderausstellung dadurch, dass sie nicht von vornherein auf eine bestimmte Zeit angelegt ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus dieser Begrifflichkeit aber keine Verpflichtung des Museums, Kunstwerke der „permanenten“ Ausstellung auch ständig der Öffentlichkeit zu präsentieren. Für eine „permanente Installation“ gilt nichts anderes. Damit ist nur gesagt, dass sie nicht von vornherein auf eine Demontage nach einer bestimmten Zeit angelegt ist. Das Recht des Museumseigentümers, sie nach gewisser Zeit aus der Ausstellung zu entfernen, wird davon aber nicht berührt. |
|
| Gleiches gilt für die Bezeichnung als „Dauerleihgabe“ und die Angabe einer „unendlichen“ Leihzeit. Mit Blick auf die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung trägt die Vereinbarung einer Zeitdauer für die Leihe im Allgemeinen nur den Interessen des Entleihers Rechnung, die Sache für die vereinbarte Zeit nutzen zu dürfen. Hingegen ist er im Regelfall nicht verpflichtet, die Sache für die vereinbarte Zeit zu behalten oder gar zu gebrauchen; er kann sie vielmehr auch früher zurückgeben (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 604 Rn. 4). Dass hier mit der Vereinbarung einer „Dauerleihgabe“ mit einer „unendlichen“ Leihzeit nicht nur ein Recht, sondern auch eine Verpflichtung der Beklagten begründet werden sollte, das Werk dauerhaft auszustellen und zu erhalten, kann angesichts der beschriebenen Interessenlage nicht angenommen werden. |
|
| Eine solche Verpflichtung folgt schließlich auch nicht aus dem aus dem Werktitel „HHole (for Mannheim) 2006 bis “ und der im Kaufvertrag sowie in manchen Publikationen gezogenen Parallele zwischen dem Werk und einem „lebendigen Organismus“. Dabei handelt es sich um eine künstlerische Interpretation, die die vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Urheber und Grundstückseigentümer nicht beeinflusst. Dass die Künstlerin das Werk „HHole (for Mannheim) 2006 bis “ als „Lebewesen“ begreift und dies in die Beschreibung des Werks im Kaufvertrag und in möglicherweise gemeinsam verantwortete Veröffentlichungen Eingang gefunden hat, vermag seine rechtliche Qualifikation als (bloßen) Kunstgegenstand und die daran anknüpfende Abwägung zwischen den Erhaltungsinteressen des Urhebers und den Nutzungsinteressen des Museumseigentümers nicht zu beeinflussen. Die Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung zur dauerhaften Erhaltung der Installation kann daraus nicht abgeleitet werden. |
|
| b) Auch ein gesetzlicher Anspruch auf Erhaltung des Werks nach dem Urheberrechtsgesetz besteht nicht. Wie oben dargelegt wurde, kommt den Interessen des Museumsinhabers an der Umgestaltung oder anderweitigen Nutzung der Ausstellungsflächen in aller Regel Vorrang vor den Interessen des Urhebers einer Rauminstallation an deren Erhaltung zu. Ein urheberrechtlicher Abwehranspruch gegen eine Entfernung des Werks besteht daher auch dann nicht, wenn dies – wie hier – mit der Vernichtung des einzigen Originals verbunden ist. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen im Streitfall nicht vor. |
|
| Es kann nicht angenommen werden, dass die geplante oder schon begonnene Entfernung des Werks „HHole (for Mannheim)“ ausschließlich durch einen veränderten Geschmack oder eine veränderte Bewertung des Werks motiviert wäre. Die Beklagte nimmt derzeit einen weitreichenden Umbau der Kunsthalle vor. Der Mitzlaff-Bau ist bereits abgerissen; an seine Stelle soll ein vollständiger Neubau treten. Wie die Beklagte durch Vorlage von Architektenplänen (Anlagenkonvolut B 66) aufgezeigt und nachgewiesen hat, ist im Zuge dieser Baumaßnahmen auch eine völlige Umgestaltung des Innenraums des Athene-Trakts geplant. Danach ist vorgesehen, die Zwischendecken im Athene-Trakt zu entfernen und in Anlehnung an das historische Original von 1907 einen großen einheitlichen Innenraum im Sinne eines lichten Durchgangsraums zu schaffen. Auf dem Niveau des ersten Obergeschosses ist eine schlanke Brücke geplant, die auf dieser Ebene eine Verbindung zwischen dem Billing-Bau und dem geplanten Neubau herstellt. Einem Erhalt des Werks „HHole (for Mannheim)“ ist dadurch die Grundlage entzogen. Zu seinem wesentlichen Kern gehört seine Erstreckung über mehrere Geschossdecken und die Verbindung der einzelnen Räume und Objekte über Öffnungen in diesen Decken. Das Werk kann daher in einem weitgehend entkernten Innenraum nicht mehr realisiert werden. Unter diesen Umständen kann von einer mutwilligen oder rechtsmissbräuchlichen Vernichtung des Werks der Klägerin keine Rede sein. |
|
| Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass die Entkernung des Athene-Trakts dem zuletzt erreichten Planungsstand der Beklagten entspricht. Sie hat lediglich bestritten, dass die erteilte Bau- und Abrissgenehmigung diese Maßnahme bereits abdeckt (Bl. 489). Darauf kommt es indessen nicht an. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen dauerhafte Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin angesprochenen Aspekt des Denkmalschutzes. Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, dass das Werk „HHole (for Mannheim)“ Denkmalschutz genießt. Neben der Denkmalfähigkeit setzt dies nach § 2 Abs. 1 DSchG BW ein öffentliches Interesse an der Erhaltung voraus. Dieses selbständige Tatbestandsmerkmal des Denkmalbegriffs ist nur zu bejahen, wenn die Denkmaleigenschaft einer Sache und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sind (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 238, 240). In dieser Hinsicht hat die Klägerin nichts vorgetragen; bei dem erst im Jahre 2006 geschaffenen Werk liegt ein solcher Sachverhalt auch fern. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zur Genehmigungszuständigkeit sowie formellen und materiellen Rechtmäßigkeit etwa ergangener Gemeinderatsbeschlüsse gehen daher ins Leere. |
|
| Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es auch nicht von Bedeutung, ob für den Athene-Trakt ein zwingender Sanierungsbedarf besteht, ob die geplanten Maßnahmen im Einzelnen erforderlich sind oder ob ein anderes Sanierungskonzept möglich gewesen wäre, das mit dem Erhalt des Werks vereinbar gewesen wäre. Die Entscheidung, wie er das Grundstück künftig nutzen und in welchem Umfang er Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen vornehmen möchte, liegt beim Eigentümer. Er ist aus den oben dargelegten Gründen nicht gehalten, seine Entscheidungen an dem Interesse des Urhebers an dem Erhalt seines Werks auszurichten. Selbst im Fall von Veränderungen an dem geschützten Werk steht die höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Interessenabwägung anhand derjenigen bestimmten Planung vorzunehmen ist, für die der Eigentümer sich entschieden hat, ohne dass es darauf ankommt, ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind (BGH, Urteil vom 19. März 2008 – I ZR 166/05, NJW 2008, 3784 Rn. 39 – St. Gottfried; Beschluss vom 9. November 2011 – I ZR 216/10, GRUR 2012, 172 Rn. 6 – Stuttgart 21). Nichts anderes kann gelten, wenn der Eigentümer sich – wie hier – zu einer Planung entschieden hat, die mit einer vollständigen Entfernung oder Vernichtung des Kunstwerks verbunden ist. Eine solche Entscheidung ist der Beklagten auch nicht im Hinblick darauf verwehrt, dass das Werk überwiegend aus Stiftungsgeldern finanziert wurde. |
|
| Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus einem möglichen Eigentumsrecht an bestimmten auf eigene Kosten angeschafften Objekten wie etwa dem Laserbeamer oder der „HMap“ nichts für einen Abwehranspruch gegen die Entfernung des Werks abgeleitet werden. Selbst wenn die Klägerin Eigentümerin sämtlicher beweglicher Teile des Werkes wäre, würde ihr dies keine Rechtsposition verschaffen, die die Dispositionsbefugnis der Beklagten über die künftige Grundstücks- und Gebäudenutzung in Frage stellt. Das Eigentum der Beklagten an dem Grundstück ist durch die Verbindung mit dem Werk der Klägerin unberührt geblieben (§ 946 BGB). Der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum durch Verarbeitung kommt nur bei beweglichen Sachen in Betracht (§ 950 BGB). Bei unbeweglichen Sachen ergreift hingegen stets das Eigentum an der Sache das mit ihr (nicht nur scheinbar) verbundene Kunstwerk (§ 946 BGB i.V. mit §§ 94, 95 BGB). Eigentumsrechte der Klägerin an einzelnen Objekten könnten allenfalls einen entsprechenden Herausgabeanspruch der Klägerin begründen, aber keinen Anspruch, das Kunstwerk insgesamt einschließlich der Öffnungen in den Geschossdecken auf dem Grundstück der Beklagten zu erhalten. |
|
| c) Die Schriftsätze der Klägerin vom 20. und 22. April 2015 geben keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Welche Vereinbarungen die Beklagte mit dem Künstler […] zur Wiedererrichtung der Lichtinstallation „[…]“ gegebenenfalls in veränderter Form getroffen hat, ist für den Ausgang des Rechtsstreits ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass sich die Erdarbeiten und damit der Beginn der Rohbauarbeiten am Neubau wegen einer überraschend entdeckten zusätzlichen Bodenplatte des Bunkers verzögert haben. |
|
| Für die das Werk „HHole (for Mannheim)“ betreffenden Klageanträge (Antragsgruppe A), über die hier nach Abtrennung des Verfahrens im Übrigen allein zu entscheiden ist, ergibt sich nach dem Gesagten folgendes: |
|
| 1. Die Klägerin hat – wie eingehend dargelegt – keinen Anspruch auf Erhaltung oder Wiederherstellung des Werks „HHole (for Mannheim)“. Den auf Erhalt, Wiederherstellung und Fertigstellung des Werks gerichteten Anträgen A I.1 bis 3 bleibt daher der Erfolg versagt. Insbesondere kann die Klägerin die Vernichtung des Kunstwerks durch den (Teil-)Abriss des Athene-Trakts der Kunsthalle oder dessen Entkernung nicht verhindern (Antrag A I.1.2). Soweit sie sich mit den Anträgen A I.1.1 gegen eine Bearbeitung, Umgestaltung oder Beeinträchtigung durch bauliche Maßnahmen wendet, fehlt es, falls damit auf eine Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG abgestellt werden soll, an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr. Die Klägerin hat nicht mit Substanz aufgezeigt, dass verbliebene Teile des Werks seit Beginn der Bauarbeiten im Athene-Trakt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden wären. Damit fehlt es an dem für eine Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG erforderlichen Öffentlichkeitsbezug. |
|
| 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Werk „HHole (for Mannheim)“ im „geänderten baulichen Umfeld“ durch „Integration in den Athene-Trakt“ erhalten bleibt. Sie ist nicht berechtigt, das Werk nach ihren künstlerischen Vorstellungen in angepasster Form nach der Entkernung des Athene-Trakts wieder zu installieren (Hilfsanträge A II 1-2). Dies folgt ebenfalls aus der Dispositionsbefugnis der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks. Damit entfällt auch ein Vergütungsanspruch für diese Tätigkeit (Hilfsantrag A II.3). |
|
| 3. Die Beklagte ist der Klägerin wegen der vollständigen und dauerhaften Beseitigung des Werks auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet (Hilfsantrag A III). Die Entfernung und Vernichtung des Werks sind aus den dargelegten Gründen rechtmäßig. Eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch ist daher nicht gegeben. |
|
| 4. Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf Honorar für die Erstellung des Werks „HHole (for Mannheim)“ in Höhe von 70.000 EUR zu (Antrag A I.4). Abzüglich nach eigenem Vorbringen der Klägerin hierauf bereits gezahlter 4.000 EUR verbleibt ein restlicher Vergütungsanspruch von 66.000 EUR. |
|
| a) Der Anspruch ergibt sich in dieser Höhe unmittelbar aus der vertraglichen Vereinbarung in dem Kaufvertrag vom 30. Mai 2006. Nach dem Vorbringen der Klägerin haben die Parteien zwar die Vergütungsvereinbarung im Kaufvertrag „aufgehoben“ und durch die Regelung ersetzt, später eine „angemessene Vergütung“ zu finden. Mit Blick auf die beiderseitige Interessenlage und das von der Klägerin behauptete Ziel, ihr im Hinblick auf den großen insbesondere zeitlichen Aufwand eine höhere Vergütung zukommen zu lassen, ist die behauptete Vereinbarung jedoch in dem Sinne auszulegen, dass das vertraglich bedungene Honorar in ein Mindesthonorar umgewandelt werden sollte mit dem Vorbehalt, dass später gegebenenfalls ein angemessener Aufschlag – etwa in Anlehnung an die zu § 32 UrhG entwickelten Maßstäbe – geschuldet sein sollte. Hiervon ausgehend steht der Klägerin jedenfalls das Mindesthonorar von 70.000 EUR zu. Die Beklagte steht ohnehin auf dem Standpunkt, dass der Kaufvertrag vom 30. Mai 2006 „die zentralen Eckdaten der Einigung wiedergibt“; sie hat die von der Klägerin behauptete Zusatzvereinbarung bestritten. Auch auf dieser Grundlage ist die Beklagte zur Zahlung jedenfalls des Mindesthonorars von 70.000 EUR verpflichtet. |
|
| b) Ob die Parteien tatsächlich die von der Klägerin behauptete Zusatzvereinbarung betreffend eine angemessene Honorarerhöhung getroffen haben, kann dahinstehen. Die Klägerin hat keine geeigneten Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die dem Gericht die Beurteilung erlauben würden, dass die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist und die es in die Lage versetzen würden, die angemessene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. zu diesem Maßstab nach § 32 UrhG: Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/8085 Seite 18; Schulze, aaO § 32 Rn. 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 31 – Talking to Addison). Insbesondere hat die Klägerin nichts zu einer marktüblichen Vergütung vergleichbarer von ihr geschaffener Werke vorgetragen. Auch sonst lassen sich ihrem Vorbringen keine geeigneten Anknüpfungstatsachen für eine Bemessung der Vergütung entnehmen. Die in den Leihscheinen angegebenen Versicherungswerte sind als Schätzgrundlage ungeeignet, da der Versicherungswert maßgeblich von dem Materialwert der einzelnen Objekte der Installation bestimmt wird, die weit überwiegend nicht von der Klägerin, sondern aus der Beklagten zur Verfügung stehenden Stiftungsgeldern angeschafft wurden. |
|
| c) Die Zahlung der Beklagten in Höhe von 14.000 EUR auf die Rechnung vom 28. August 2006 (Anlage B 28) ist nicht auf den Honoraranspruch für die Erstellung des Werks „HHole (for Mannheim)“ anzurechnen. Ausweislich der Rechnung erfolgte die Zahlung für die „Planung und Erstellung eines Katalogkonzepts“ für das Werk. Dies ist nicht von dem im Kaufvertrag festgelegten Leistungsumfang erfasst. Die Beklagte hat die Ablieferung eines Katalogkonzepts durch die Klägerin nur unzulässig mit Nichtwissen bestritten. |
|
| d) Der Vergütungsanspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung wurde durch die am 4. März 2014 zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt. |
|
| Der Vergütungsanspruch der Klägerin unterliegt der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob man seine Rechtsgrundlage in der vertraglichen Vereinbarung oder in § 32 UrhG sieht. Da die Vergütung unter anderem den „Zeit- und Arbeitsaufwand“ der Klägerin abgelten soll und die Parteien eine Abnahme des Werks vorgesehen haben, hängt die Fälligkeit des Anspruchs (§ 641 Abs. 1 BGB) und damit der Beginn der Verjährung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) von der Abnahme ab. An einer Abnahme fehlt es hier. |
|
| Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte sieht eine konkludente Abnahme darin, dass das Werk einvernehmlich ausgestellt wurde, beispielsweise am 11. September 2006 im Rahmen einer Veranstaltung mit der Deutschen Bank. Dies genügt jedenfalls unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht. Nach der künstlerischen, auch im Kaufvertrag festgehaltenen Konzeption handelt es sich bei dem Werk um ein „Work in Progress“, ein sich jedenfalls bis zu seinem „Erwachsensein“ entwickelndes „Evolving art work“. Eine Ausstellung des Werks ist aus künstlerischem Blickwinkel ohne Weiteres auch in seiner Entstehungsphase möglich und sinnvoll. Es steht im Übrigen außer Streit, dass die Klägerin noch während der von der Beklagten angeführten Ausstellung „Full House“ und darüber hinaus Arbeiten an dem Werk vorgenommen hat. In der Präsentation für die Öffentlichkeit kann unter diesen Umständen nicht die konkludente Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellte Leistung gesehen werden. |
|
| Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ist daher erst mit der endgültigen Verweigerung weiterer Arbeiten an dem Werk und der Ankündigung seiner Entfernung durch die Beklagte eingetreten. Dies ist frühestens in einem Schreiben des Rechtsamts der Beklagten vom 30. Mai 2011 (Anlage B 39) geschehen. Hiervon ausgehend ist die dreijährige Verjährungsfrist durch die Klagezustellung rechtzeitig gehemmt worden. |
|
| Da eine Fertigstellung des Werks nicht mehr beansprucht werden kann, kommt eine Verurteilung zur Zahlung „Zug um Zug gegen Übergabe nach Fertigstellung des Werkes“ nicht in Betracht. Die Beklagte ist insoweit nach dem Hilfsantrag zu verurteilen, der eine solche Einschränkung nicht enthält. |
|
| Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 ZPO. Die Vollstreckungsanordnung findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. |
|