Landgericht Krefeld Beschluss, 13. März 2014 - 7 T 32/14
Gericht
Tenor
Die befristete Beschwerde des Betroffenen vom 07.02.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28.01.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,00 EUR
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, ist am 20.01.2014 aus den Niederlanden kommend in das Bundesgebiet eingereist. Bei einer polizeilichen Kontrolle auf der Bundesautobahn 40 wurde er in einem Reisebus der Firma F. kontrolliert. Er war lediglich im Besitz einer Carta D` Italia, die für den Geltungsbereich des Schengener Abkommens nicht gültig war sowie einer italienischen Permesso di Soggiorno, gültig vom 16.01.2012 bis zum 15.11.2013. Eine EURODAC-Überprüfung ergab, dass er bereits am 16.03.2011 in Belgien und am 22.06.2011 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Eine Überprüfung der Beamten bei der Kontaktdienststelle in Belgien ergab, dass er nach der Asylantragstellung in Belgien nach Rom/Italien zurückgeführt worden war.
4Mit Beschluss vom 20.01.2014 (Bl. 6 GA) ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung des Betroffenen bis zum 23.02.2014 an. Der Beschluss wurde dem Betroffenen in seiner richterlichen Anhörung vom selben Tag (Bl. 5 GA) bekannt gegeben. Als Zielland der Abschiebung gab das Amtsgericht Belgien oder Italien an.
5Durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde der Betroffene aufgrund des EURODAC-Treffers am 23.01.2014 den italienischen Behörden gemäß Art. 18 Abs. 1 b der Dublin-III-Verordnung zur Übernahme angeboten.
6Mit Schriftsatz vom 21.01.2014 (Bl. 8 GA) beantragte die Antragstellerin gegen den Betroffenen Zurückschiebungshaft für die Dauer vom 28.01.2014 bis zum 20.03.2014 anzuordnen. In diesem Beschluss teilte die Antragstellerin auch mit, dass die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Krefeld, Frau Staatsanwältin F., über den Vorfall in Kenntnis gesetzt worden sei und diese ihre Zustimmung zur Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erteilt habe. Wegen des weiteren Inhalts des Haftantrages wird auf Bl. 8 ff. GA verwiesen.
7Das Amtsgericht hat antragsgemäß mit Beschluss vom 28.01.2014 (Bl. 21 GA) nach Anhörung des Betroffenen (Bl. 20 GA) die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit bis zum 20.03.2014 angeordnet. Es hat ausgesprochen, dass die sofortige Wirksamkeit mit der erfolgten Bekanntgabe des Beschlusses an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde eintrete. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.
8Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 07.02.2014, der am 11.02.2014 bei Gericht einging, hat der Betroffene gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt. Diese hat er mit Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.02.2014 und 10.03.2014 näher begründen lassen. Zur Begründung ließ er ausführen, dass der Haftantrag nach § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht die erforderlichen Angaben zur Dauer der Freiheitsentziehung enthalte. Auch sei nicht ersichtlich, aufgrund welchen Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung nach § 72 Abs. 4 AufenthG erteilt haben soll. Seine Unterbringung in der JVA Büren sei nicht rechtmäßig. Zum einen finde in der JVA Bühren nicht die erforderliche Trennung von Dublin-III-Gefangenen sowie Drittstaatenangehörigen statt. Zum anderen sei die JVA Büren nicht - wie erforderlich - eine spezielle Abschiebehaftanstalt, sondern eine „gewöhnliche Haftanstalt“. Mit Nichtwissen bestreitet der Betroffene, dass die haftbeantragende Behörde sich entsprechend des Beschleunigungsgrundsatzes verhalten habe. Das Amtsgericht habe sich im Übrigen nur floskelhaft mit der Prognose auseinandergesetzt, ob eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten erfolgen könne. Der Beschluss sei auch nicht wirksam, weil weder die Übergabe an die Geschäftsstelle noch die Verlesung der Beschlussformel auf dem Beschluss vermerkt sei. Auch fehle es an der Verzeichnung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens des Beschlusses durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 422 Abs. 2 S. 3 FamFG.
9Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 04.03.2014 (Bl. 48 GA) zu der Beschwerde Stellung genommen. Wegen der näheren Begründung wird auf Bl. 48 ff. GA Bezug genommen.
10Das BAMF hat mit Bescheid vom 30.01.2014 die Abschiebung des Betroffenen nach Italien angeordnet (Bl. 54 GA).
11Die Abschiebung ist für den 17.03.2014 vorgesehen.
12Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.02.2014 (Bl. 40 GA) der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Krefeld zur Entscheidung vorgelegt.
13II.
14Die gemäß §§ 58 ff., 429 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
151.
16Gemäß §§ 57, 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer in Zurückschiebungshaft zu nehmen, wenn er – wie der Betroffene – aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist.
17Der Betroffene ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, denn er verfügt nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Betroffene ist illegal in das Bundesgebiet eingereist, denn er verfügte weder über einen gültigen Pass noch über einen gültigen Aufenthaltstitel.
182.
19Zudem besteht der Verdacht, dass sich der Betroffene ohne Haft einer Zurückschiebung entziehen würde; §§ 50 Abs. 3, 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG. Er ist mittellos und verfügt über keinerlei Bindungen in Deutschland. Zudem hatte er bereits in mehreren Schengenstaaten gelebt und dort erfolglos Asylverfahren betrieben. Dieses Verhalten begründet den Verdacht, dass sich der Betroffene künftig nicht rechtmäßig verhalten und sich der Zurückschiebung in sein Heimatland durch Untertauchen entziehen wird.
20Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht damit zu rechnen, dass der Betroffene freiwillig ausreisen würde.
213.
22Es fehlt auch nicht an einem zulässigen Haftantrag.
23Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 22.07.2010 – V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 mwN). Nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG muss der Haftantrag durch die Behörde begründet werden.
24Erforderlich sind u.a. konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2011 – V ZB 311/10, juris, Rn. 13; Beschl. v. 31.05.2012 – V ZB 167/11, juris, Rn. 10; Beschl. v. 14.06.2012 – V ZB 28/12, juris, Rn. 9).
25Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag.
26Der Haftantrag enthält konkrete Angaben zur Zurückschiebung in das Zielland Italien.
27Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Krefeld war vorliegend gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG nicht erforderlich. Das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens ergab sich vorliegend weder aus den Unterlagen zum Haftantrag noch aus den Informationen der Staatsanwaltschaft Krefeld selbst. Frau Staatsanwältin F. erklärte auf Nachfrage lediglich, dass gegen den Betroffenen kein Ermittlungsverfahren vermerkt sei und deshalb von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Bedenken gegen eine Abschiebung bestünde. Dies hat sie in einer telefonischer Rückfrage der Kammer erklärt.
28Die zeitlichen Grenzen für die Abschiebungshaft sind ebenfalls eingehalten. Die insgesamt angeordnete Dauer schöpft nicht die Frist des § 62 Abs. 4 AufenthG aus. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht eine Frist von insgesamt 2 Monaten festgesetzt hat. Nach den Darlegungen der Bundespolizei, die diese im Einzelnen in genaue Zeiträume aufgliedert hat, nimmt das Zurückschiebungsverfahren nach Italien nach den Erfahrungen voraussichtlich 4 – 8 Wochen in Anspruch. Für die Erstellung des Übernahmeersuchens ist im Normalfall ein Zeitraum von 1 Woche anzusetzen. Die dem zuständigen Mitgliedstaat zustehende Prüfungsfrist beträgt 2 Wochen. Für die Erstellung der Abschiebeanordnung sowie die zu berücksichtigende Klagefrist von 2 Wochen sowie die Mitteilung der Überstellungsmodalitäten sind nochmals 3 Wochen anzusetzen. Die Behörde darf die Bestandskraft der Ausweisungsverfügung abwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2010, V ZB 210/10, Leitsatz)
29Der Zeitraum für die Flugbuchung über das Bundespolizeipräsidium mit dem Auskunftsersuchen auf Flugtauglichkeit sowie die nach der Flugbuchung anzusetzende Überstellungszeit ist mit insgesamt knapp 3 Wochen nicht zu lang bemessen. Der festgesetzte Zeitrahmen liegt damit genau in dem für das Verfahren voraussichtlich notwendigen Zeitraum.
30Die Abschiebung ist auch für den 17.03.2014 vorgesehen und wird den angesetzten Zeitraum damit auch voraussichtlich nicht überschreiten.
31Auch das Beschleunigungsgebot wurde unter Berücksichtigung der Ausnahmesituation – Festnahme am 20.01.2014 – eingehalten.
32Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239). Die Gerichte müssen, wenn sie auf Grund eines Rechtsmittels oder eines Aufhebungsantrags mit einer nach § 62 Abs. 2 AufenthG erlassenen Haftanordnung befasst sind, stets prüfen, ob die Behörde die Zurück- oder Abschiebung des Ausländers ernstlich und mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 21 und vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 18, juris).
33Berücksichtigt man die oben dargestellten Zeiträume, die für die Abschiebung unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten und organisatorischen Spielräumen erforderlich sind, so ist ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht ersichtlich. Der Betroffene wurde am 17.01.2014 aufgegriffen. Am 23.01.2014 wurde der Betroffene den italienischen Behörden zur Übernahme angeboten. Mit Verfügung vom 24.01.2014 hat die Antragstellerin die Zurückschiebung des Betroffenen angeordnet. Da Italien nicht innerhalb der Zweiwochenfrist geantwortet hat, ist es zur Wiederaufnahme verpflichtet. Mit Bescheid des BAMF vom 14.02.2014 wurde die Abschiebung des Betroffenen nach Italien angeordnet. Die beteiligte Behörde darf die Bestandskraft der Ausweisungsverfügung abwarten (BGH, Beschluss v. 28.10.2010, Az: V ZB 2010/10). Bei diesem Verlauf, der schuldhafte Verzögerungen nicht erkennen lässt, war bereits Anfang März 2014 erreicht. Danach hat die Antragstellerin den Rückflug für den 17.03.2014 organisiert.
345.
35Das Amtsgericht hat auch die notwendige Prognose gemäß § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG ordnungsgemäß durchgeführt. Nach § 62 Abs. 3 S.4 darf die Sicherungshaft nicht angeordnet werden, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Das Amtsgericht durfte sich dabei auf Erfahrungswerte für die Bearbeitungsfristen nach der Dublin-II-Verordnung stützen (BGH, Beschluss v. 29.09.2010, Az.: V ZB 233/10, zitiert nach juris Rdnr. 13). Im Übrigen gilt, dass, wenn die Abschiebung später tatsächlich „frist- und beschleunigungsgebotsgerecht“ vollzogen wird, ein Prognosefehler sich nicht auswirkt; die Haftanordnung ist dann nicht wegen fehlerhafter Prognose zu beanstanden (BGH, Beschluss v. 22.07.2010, Az: V ZB 29/10, BechRS 2010, 20420 Rdnr. 24).
366.
37Auch ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 3 S. 6 der Verordnung Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (im Folgenden Dublin-III-Verordnung) ist nicht ersichtlich. Danach soll die Überstellung der in Haft befindlichen Person aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen, sobald diese praktisch durchführbar ist oder spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person. Vorliegend hat das BAMF den Antrag an Italien zur Übernahme des Betroffenen am 23.01.2014 gestellt. Gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 ist von einer Stattgabe des Antrags auszugehen, wenn innerhalb von zwei Wochen keine Antwort auf diesen Antrag erfolgt. Frühestens am 06.02.2014 lag damit die stillschweigende Annahme des Antrags vor. Die Abschiebung soll am 17.03.2014 erfolgen und damit innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden Annahme des Gesuchs auf Aufnahme.
387.
39Der Beschluss des Amtsgerichts ist auch hinreichend individualisiert und begründet. Unerheblich ist, dass das Amtsgericht sich dabei eines Musterbeschlusses bedient hat. Dies ist nicht zu beanstanden, soweit – wie geschehen - der Musterbeschluss um die persönlichen Daten des Betroffenen ergänzt wird. In den Gründen ist der zutreffende Sachverhalt dargestellt worden. Die Haftgründe sind dargelegt.
408.
41Der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28.01.2014 ist auch gemäß § 38 Abs. 3 FamFG gültig geworden.
42Gemäß § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG gibt es zwei Möglichkeiten den Beschluss zu erlassen. Zum einen durch mündliche Bekanntgabe. In diesem Fall ist die Beschlussformel gemäß § 41 Abs. 2 FamFG durch Verlesen in Anwesenheit der Beteiligten bekannt zu machen. Zum anderen durch Übergabe an die Geschäftsstelle, wenn der Beschluss nur schriftlich bekannt gegeben werden soll. Vorliegend ist der Beschluss in Anwesenheit von Beamten der Antragstellerin und des Betroffenen verkündet worden, wie sich, wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 20.02.2014 zu Recht ausführt, aus der Formulierung „Die Wirkung tritt mit der erfolgten Bekanntgabe an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde“ im Beschluss vom 28.01.2014 ergibt.
43Soweit der Betroffene sich darauf beruft, dass Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht rechtmäßig ergangen sei, weil die Geschäftsstelle gemäß § 422 Abs. 2 S. 3 FamFG das Wirksamwerden nach § 422 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FamFG nicht auf dem Beschluss vermerkt habe, dringt er damit nicht durch. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt lediglich eine vorläufige prozessuale Maßnahme neben der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung dar. Es handelt sich mithin nicht um eine selbständig anfechtbare Entscheidung i.S. des § 58 FamFG (Jennissen in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 422, Rdnr. 7).
449.
45In Nordrhein-Westfalen wird die Unterbringung in der JVA Büren vorgenommen, da keine Anstalten ausschließlich für illegal aufhältige Drittstaatenangehörige bestehen. Artikel 16 der Richtlinie 2008/115/EG erlaubt den Rückgriff auf Haftanstalten, in denen nicht nur Abschiebungshäftlinge untergebracht werden, wenn in einem Land keine ausschließlichen Haftanstalten vorhanden sind. Mit Land ist hier das Bundesland gemeint. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 EUV, wonach die europäische Union die föderale Struktur der Mitgliedstaaten zu respektieren hat. Der deutsche Gesetzgeber hat sich das Abstellen auf die einzelnen
46Bundesländer zu Eigen gemacht, wie sich aus § 62 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, in dem ausdrücklich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes abgestellt wird.
47§ 62 a AufenthG regelt, dass die Inhaftierten getrennt von den Strafgefangenen unterzubringen sind. Diese getrennte Unterbringung ist in der JVA Büren gewährleistet. Die Abschiebehäftlinge sind in der JVA Büren in einem eigenen, auch räumlich strikt von den Hafthäusern für Strafgefangene getrennten Hafthaus untergebracht. Das Hafthaus für männliche Abschiebungsgefangene umfasst drei Abteilungen. Auf zwei Abteilungen wird ein ganztägiger Aufschluss praktiziert. Die geschlossene Abteilung dient als Zugangsabteilung, die zunächst jeder Häftling durchläuft, um etwaige Suizidabsichten und seine Einstellung zur bevorstehenden Abschiebung einschätzen zu können. In der Regel erfolgt von hier aus eine zeitnahe Verlegung auf eine der beiden offenen Abteilungen.
48Alle Abschiebehäftlinge haben im Gegensatz zu den Strafgefangenen während der Tageszeit die Möglichkeit, nicht überwachte Telefonate über die auf jeder Abteilung installierten Kartentelefone zu führen. Die Nutzung von Handys ist wegen der geografischen Lage nicht möglich, da ein Mobilnetzempfang nicht gegeben ist. Sofern Gefangene Zugriff auf das Internet benötigen, wird dies unter Aufsicht von Betreuungspersonal ermöglicht. Auch im Rahmen der Freizeitgestaltung entstehen keinerlei Kontakte zwischen den Abschiebehäftlingen und den Strafgefangenen.
49In Nordrhein-Westfalen sind keine speziellen Haftplätze vorhanden.
5010.
51Soweit der Betroffene einwendet, die Haft hätte nicht angeordnet werden dürfen, weil in der JVA Büren eine Trennung von Drittstaatenangehörigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von solchen, die keinen Antrag gestellt haben, nicht gewährleistet sei, dringt er auch hiermit nicht durch.
52Zunächst ist die Dublin-III- Verordnung vorliegend zu beachten. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist diese auf Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden. Vorliegend wurde durch das BAMF der Antrag auf Aufnahme des Betroffen an Italien am 08.01.2014 gerichtet.
53Nach Art. 28 Abs. 4 der Dublin-III- Verordnung gelten hinsichtlich der Haftbedingungen und Garantien für in Haft befindliche Personen zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. Art. 10 Abs. 1 der Richtline 2013/33/EUR bestimmt, dass in Haft genommene Antragsteller, so weit möglich getrennt von anderen Drittstaatenangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, unterzubringen sind. Können in Haft genommene Antragsteller nicht getrennt von anderen Drittstaatenangehörigen untergebracht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen angewandt werden.
54Gemäß Art. 31 der Richtlinie 2013/33/EU haben die Mitgliedstaaten indes eine Frist bis spätestens zum 20.07.2015, um die Artikel 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 umzusetzen.
5511.
56Die Anordnung der Zurückschiebehaft ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel, die geeignet wären, den Erfolg der Zurückschiebung sicher zu stellen, sind nicht erkennbar. Die Behörden haben auch sämtliche erforderliche Maßnahmen unternommen, um dem ihr obliegenden Beschleunigungsgebot bei der Durchführung der Abschiebung gerecht zu werden.
5712.
58Eine erneute Anhörung in der Beschwerdeinstanz war entbehrlich, da sich keine neuen Umstände seit der vor dem Amtsgericht vorgenommenen Anhörung ergeben haben.
59Rechtsmittelbelehrung
60Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat einzulegen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschluss dem Rechtsbeschwerdeführer schriftlich bekannt gemacht worden ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden; das ist der Bundesgerichtshof. Die Einlegung muss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift erfolgen, die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.
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Annotations
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
- 1.
die Identität des Betroffenen, - 2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, - 3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, - 4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie - 5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.
(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.
(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.
(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.
(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.
(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist.
(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden.
(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.
(3) § 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.
(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
- 1.
unerlaubt eingereist ist, - 2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder - 3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer
- 1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, - 2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, - 3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist, - 4.
mittellos ist, - 5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt, - 6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder - 7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.
(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.
(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.
(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
- 1.
die Identität des Betroffenen, - 2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, - 3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, - 4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie - 5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.
(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.
(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.
(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.
(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.
(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.