Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2011 - V ZB 311/10
published on 30/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2011 - V ZB 311/10
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 311/10
vom
30. November 2011
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Stresemann und Weinland
beschlossen:
Der erste Absatz des Tenors des Beschlusses vom 27. Oktober 2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt , dass der Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 18. November 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Oktober 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Weinland
Vorinstanzen:AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 08.10.2010 - 383 XIV 432/10 B -
LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2010 - 84 T 244/10 B -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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published on 29/10/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 155/14 vom 29. Oktober 2015 in der Freiheitsentziehungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und We
published on 27/06/2014 00:00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Sicherungshaft durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.05.2014, Aktenzeichen 507a XIV (B) 39/14, rechtswidrig war und den Betroffenen in dem Zeitraum vom 08.05.2014 bis zum 27.06.2014 in se
published on 13/03/2014 00:00
Tenor
Die befristete Beschwerde des Betroffenen vom 07.02.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28.01.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,00 EUR
1Gründe:
2I.
3Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöri
published on 04/03/2014 00:00
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 21.01.2014, Az.: 29 XIV 1/14 B, ihn in seinen Rechten verletzt hat, wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,00 EUR
1Gründe:
2I. Der Betroffene, ei
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.