Landgericht Köln Urteil, 10. Juni 2015 - 28 O 566/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:
„L berichtet über Zeugungsunfähigkeit: ,Ich habe ein Spermatogramm gemacht. Dabei kam heraus, dass eine Befruchtung mit technischen Methoden wohl nicht ausgeschlossen sei, aber nicht auf dem Normalwege. (…) Frau W. wusste von meiner Zeugungsunfähigkeit, deshalb fand der Geschlechtsverkehr stets ohne Kondom statt.´“
wenn dies geschieht, wie im Rahmen des am 13.9.2010 auf www.anonymY.de veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „So war die Sex-Nacht“.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 532,20 EUR freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist ein bekannter Wettermoderator, moderierte unter anderem die von ihm produzierte Sendung „A“ und hielt sein Privatleben stets vor der Öffentlichkeit verborgen. Ab Frühjahr 2010 wurde gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt. Vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim begann am 6.9.2010. Am 31.5.2011 wurde der Kläger vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Frau E freigesprochen. Das Urteil ist seit dem 7.10.2011 rechtskräftig. Im Ermittlungs- und Strafverfahren stellte sich heraus, dass der Kläger gleichzeitig intime Beziehungen zu mehreren Frauen unterhalten hatte, ohne dass diese voneinander wussten. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe fanden in der Öffentlichkeit große Beachtung und waren Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in verschiedenen Medien.
3Nachdem der Kläger in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, wurde am 13.9.2010 das Protokoll der Vernehmung des Klägers durch den Ermittlungsrichter vom 24.3.2010 mit seiner Einlassung zu den Geschehnissen in der Tatnacht verlesen. Das Protokoll enthält unter anderem folgende Passagen:
4„Ich hatte und habe in Kanada zwei Kinder, die nicht meine leiblichen Kinder sind und von denen ich aber am Anfang dachte, dass sie meine leiblichen Kinder wären. Ich habe dann erfahren, dass sie das nicht sind, habe dann – was dann zu einem großen grundsätzlichen Misstrauen geführt hat, was erneute Bindungen in einer Beziehung angeht.“
5(…)
6Nachdem ich natürlich gemerkt habe, dass ich zwei Kinder habe, die nicht von mir sind, habe ich einen Test, ein Spermatogramm machen lassen, der ergeben hat, dass zwar mit einem komplizierten Verfahren namens Dixi nicht ausgeschlossen ist, eine Befruchtung herbeizuführen, allerdings nicht im Normalbetrieb.
7(…)
8Nach dem Erlebnis mit den zwei Kindern hegte ich ein großes Misstrauen, suchte auch Bestätigung und diese Suche nach Bestätigung habe ich sicherlich etwas ausführlicher gestaltet.“
9Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B19 Bezug genommen.
10Am 13.9.2010 veröffentlichte die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite www.anonymY.de den streitgegenständlichen Artikel unter der Überschrift „So war die Sex-Nacht“. In diesem Artikel heißt es unter anderem wie folgt:
11„Ich habe in Kanada zwei Kinder, von denen ich später erfuhr, dass sie nicht von mir sind.
12(…)
13L berichtet über Zeugungsunfähigkeit: ,Ich habe ein Spermatogramm gemacht. Dabei kam heraus, dass eine Befruchtung mit technischen Methoden wohl nicht ausgeschlossen sei, aber nicht auf dem Normalwege. (…) Frau W. wusste von meiner Zeugungsunfähigkeit, deshalb fand der Geschlechtsverkehr stets ohne Kondom statt.´“
14Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.
15Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.4.2011 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
16Mit Beschluss vom 9.5.2011 – Az. 28 O 297/11 - hat die Kammer eine einstweilige Verfügung erlassen, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlage K6 Bezug genommen wird.
17Der Kläger äußerte sich in einem Interview mit der „Y1“ am 9.6.2011 wie folgt:
18„(…) Es ist jetzt eine Situation da, die vergleichbar ist mit der damals, als ich erfuhr, dass meine zwei Söhne nicht von mir sind. Die meisten meiner Freunde haben mir damals gesagt: Jetzt musst du einen harten Schnitt machen, sonst kriegst du dein Leben nicht zurück. Aber ich habe mich damals so entschieden, wie es mir niemand geraten hatte: Ich habe um meine Kinder gekämpft, weil ich wollte, dass sie meine Kinder bleiben.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B 18 Bezug genommen.
19Der Kläger ist der Auffassung, dass die Äußerung über seine vermeintliche Zeugungsunfähigkeit seine absolut geschützte Intimsphäre verletze, da der Befund der Zeugungsunfähigkeit unzweifelhaft ein nicht wahrnehmbares körperliches Gebrechen bzw. ein gesundheitlicher Zustand sei, das bzw. der seiner unantastbaren Intimsphäre zugeordnet werden müsse.
20Es könne dahinstehen, ob die Äußerung über die vermeintliche Nichtleiblichkeit seiner beiden Kinder seine absolut geschützte Intimsphäre verletze, da die Äußerung jedenfalls rechtswidrig seine Privatsphäre verletze. Denn die öffentliche Erörterung des Umstandes, dass jemand nicht der biologische Vater seiner Kinder sei, gelte als ebenso unschicklich wie der Umstand, dass er über diesen Umstand von der Mutter der Kinder vermeintlich im Unklaren gelassen worden sei. Ein besonderes Informationsinteresse, das den Eingriff in seine Privatsphäre rechtfertigen könne, liege nicht vor. Denn die betreffenden Äußerungen stünden in keinem Zusammenhang mit einer Berichterstattung über das gegen ihn geführte Strafverfahren. Denn sowohl seine vermeintliche Zeugungsunfähigkeit als auch die vermeintliche Nichtleiblichkeit seiner beiden Kinder hätten für den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf keinerlei Bedeutung.
21Er ist der Auffassung, dass das Interview vom 9.6.2011 aufgrund des Umstandes, dass die streitgegenständliche Berichterstattung bereits am 13.9.2010 veröffentlicht wurde, keine Bedeutung habe. Seine Äußerungen zur Nichtleiblichkeit seiner Kinder führten weder zum Entfallen der Wiederholungsgefahr noch zu einer relevanten Selbstöffnung. Seine Äußerungen ließen sich nicht im Sinne eines Einverständnisses dahingehend verstehen, dass die Frage nach der biologischen Abstammung seiner Kinder künftig öffentlich erörtert werden dürfe. Schon gar nicht könnten die betreffenden Äußerungen im Sinne eines Einverständnisses dahingehend gedeutet werden, dass die betreffende Frage im Rahmen einer – wie vorliegend – reißerischen Sensationsberichterstattung erörtert werden dürften. Überdies wäre eine etwaige Selbstöffnung aufgrund des langen Zeitraums von vier Jahren schon längst wieder als rückgängig gemacht anzusehen.
22Der Kläger beantragt,
231. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:
24a) „Ich habe in Kanada zwei Kinder, von denen ich später erfuhr, dass sie nicht von mir sind.“
25b) „L berichtet über Zeugungsunfähigkeit: ,Ich habe ein Spermatogramm gemacht. Dabei kam heraus, dass eine Befruchtung mit technischen Methoden wohl nicht ausgeschlossen sei, aber nicht auf dem Normalwege. (…) Frau W. wusste von meiner Zeugungsunfähigkeit, deshalb fand der Geschlechtsverkehr stets ohne Kondom statt.´“
26wenn dies geschieht, wie im Rahmen des am 13.9.2010 auf www.anonymY.de veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „So war die Sex-Nacht“ geschehen;
272. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 699,90 EUR freizustellen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte ist der Meinung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Passagen um wahrheitsgemäße Äußerungen im Rahmen einer stets zulässigen Gerichtsberichterstattung aus der öffentlichen Sitzung der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim am 13.9.2010 handele, welche die auszugsweise Wiedergabe der in der Sitzung öffentlich verlesenen Einlassung des Klägers als Angeklagter zum Gegenstand habe. Die Verlesung der Aussage sei mit Zustimmung des Klägers und seines Verteidigers erfolgt, da weder der Kläger noch dessen Verteidiger vor der Verlesung der ihn entlastenden Einlassung den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt hätten. Hierdurch habe der Kläger seinen etwaigen Anspruch verwirkt, die in seiner Aussage vor dem Haftrichter enthaltenen vertraulichen Äußerungen vor dem Zugriff durch die Öffentlichkeit zu schützen. Zudem habe der Kläger kein Wahlrecht, mithilfe der Gerichte darauf Einfluss zu nehmen, welche Inhalte aus einer öffentlichen Gerichtsverhandlung Gegenstand der Presseberichterstattung und der öffentlichen Diskussion würden, wenn er – wie hier – davon absehe, die Öffentlichkeit auszuschließen. Ferner sei nicht dahingehend zu differenzieren, welche Äußerungen eines Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung „wesentlich“ für das Strafverfahren seien, da die aus dem Gerichtssaal berichtenden Journalisten davon ausgehen dürften, dass alles, was ein Angeklagter zu seiner Verteidigung vorbringe, dem Angeklagten in der konkreten Verfahrenslage „wesentlich“ erscheine.
31Zudem seien jedenfalls zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage die angeblich die Intimsphäre des Klägers verletzenden Äußerungen allgemein bekannt und Gegenstand öffentlicher Erörterung gewesen, weil sie Gegenstand der diesbezüglichen - immer noch abrufbaren - Gerichtsberichterstattung bundesweiter und internationaler Medien gewesen seien. Deshalb sei die Klage sowohl bei Erscheinen des streitbehafteten Beitrages als auch und erst recht zum Zeitpunkt der Erhebung der hiesigen Klage bereits deshalb unbegründet gewesen, weil die Wiederholung derselben tatsächlichen Angaben zu der Zeugungsunfähigkeit und zu der nicht gegebenen leiblichen Vaterschaft des Klägers nicht mehr geeignet sei, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu beeinträchtigen.
32Auch seien die wiedergegebenen Sachverhalte bereits mehrere Monate vor der Hauptverhandlung in etlichen Publikationen veröffentlicht und diskutiert worden. Überdies habe der Kläger über seinen Verteidiger Details aus der Ermittlungsakte an die Medien weitergegeben sowie sich zu seinem Privat- und Intimleben in mehreren Interviews geäußert.
33Schließlich habe sich der Kläger durch das Interview vom 9.6.2011 seiner Privatsphäre hinsichtlich der Tatsache der Nichtleiblichkeit seiner Kinder begeben.
34Zuletzt würden die in dem streitbehafteten Beitrag wiedergegebenen Angaben des Klägers einen unmittelbaren Bezug zum Strafverfahren aufweisen, da es sich bei der Verlesung seiner Einlassung vor dem Haftrichter aufgrund der Tatsache, dass der Kläger sich im übrigen nicht zur Sache eingelassen habe, um seine Einlassung in der Hauptverhandlung gehandelt habe, über welche die Beklagte vollständig hätte berichten dürfen. Ferner seien diese Angaben der Kern seines eigenen Verteidigungsvorbringens gewesen, da er seine Untreue mit Hinweis auf seine Zeugungsunfähigkeit und die ihm „untergeschobenen“ Kinder versucht habe zu rechtfertigen und sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Strafkammer seine Angaben im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Aussage der Anzeigenerstatterin im Einzelnen bewertet hätten.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe
37Die Klage ist teilweise begründet.
381.
39Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung„Ich habe in Kanada zwei Kinder, von denen ich später erfuhr, dass sie nicht von mir sind.“
40Es kann dahinstehen, ob ein rechtswidriger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vorliegt.
41Denn es fehlt aufgrund der nach der streitgegenständlichen Berichterstattung erfolgten Selbstöffnung des Klägers an der nach § 1004 Abs. 1 BGB erforderlichen Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.
42Die Wiederholungsgefahr ist eine materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch (vgl. BGH, NJW 2013, 1681 m.w.N.). Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, a.a.O.). Die Wiederholungsgefahr kann allerdings dann nicht ohne Weiteres auf Grund einer bereits geschehenen Rechtsverletzung vermutet werden, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist (vgl. BGH, a.a.O.). Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (vgl. BGH, a.a.O.).
43Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich in seinem Interview mit der „Y1“ am 9.6.2011 dahingehend äußerte, dass er nicht der leibliche Vater seiner zwei Söhne sei (Anlage B18, gelb markiert).
44Aufgrund dieser Selbstöffnung des Klägers zu diesem Punkt wäre eine entsprechende erneute bzw. wiederholende Berichterstattung in der konkreten Art und Weise zulässig gewesen.
45Denn in welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Niemand ist an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich sodann jedoch nicht unbeschränkt auf einen öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen (BVerfG, GRUR 2006, 1051). So entfällt der Schutz der Privatsphäre, wenn sich jemand selbst damit einverstanden erklärt, dass bestimmte Angelegenheiten, die gewöhnlich als privat gelten, öffentlich gemacht werden (BVerfG, NJW 2000, 1021). Gleiches gilt für den Intimbereich, sofern nicht besondere Umstände eingreifen; insbesondere sind das Medium, dessen Zielgruppe und sonstige Begleitumstände mit zu berücksichtigen bei der Feststellung, in welchem Umfang die Intimsphäre geöffnet wurde. Dies bedarf einer Abgrenzung im Einzelfall (Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 5, Rn. 51 m. w. N.).
46Hier hat der Kläger sich anlasslos, d.h. ohne eine entsprechende Frage des Interviewers, zu diesem Punkt geäußert, allein um einen Vergleich seiner jetzigen und damaligen emotionalen Lage zu ziehen.
47Vor diesem Hintergrund hat er diese Tatsache der Öffentlichkeit selbst mitgeteilt und seine Intim- bzw. Privatsphäre insoweit geöffnet. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2005, 76 - Rivalin von Uschi Glas) ist jedoch anerkannt, dass sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt.
48Es kann dahinstehen, ob man eine Selbstöffnung verneinen müsste, handelte es sich bei dem Interview um ein solches, welches der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach der streitgegenständlichen Berichterstattung gegeben hätte, um sich im Rahmen einer „Notwehrsituation“ gegen haltlose Vorwürfe zu wehren, so dass es sich bei der Offenlegung der intimen bzw. privaten Details nicht um eine freiwillige, sondern vielmehr aufgezwungene Öffnung der Privatsphäre handelte.
49Denn die angegriffene Berichterstattung, welche die inkriminierte Äußerung beinhaltet, datiert vom 13.9.2010, während der Kläger das Interview am 9.6.2011, mithin neun Monate nach der Veröffentlichung gab. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Mitteilung dieses Details, zumal sie – wie bereits dargestellt – anlasslos erfolgte, zwanglos aufgrund einer freien Entscheidung des Klägers.
50Dass er seine Kinder aus der Berichterstattung heraushalten will, mag zutreffen. Einen nachvollziehbaren Grund, aus dem er die Nichtleiblichkeit dann anlasslos erwähnt und das Interview sodann freigibt, ist nicht ersichtlich.
51Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine Privatsphäre insoweit wieder „situationsübergreifend und konsistent“ (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021) verschlossen hat, weil er sich – unstreitig – nach diesem Interview vom 9.6.2011 nicht mehr zu dieser Frage geäußert hat oder ob eine Selbstöffnung weiterhin angenommen werden muss, weil das Interview mit der maßgeblichen Passage weiterhin online einsehbar ist.
52Denn mit dem Interview vom 9.6.2011 entfiel die durch die vermeintliche Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr. Soweit der Kläger nunmehr begehrt, der Beklagten eine zukünftige Veröffentlichung wie in dem Artikel vom 13.9. 2010 zu untersagen, scheitert ein Unterlassungsanspruch am Fehlen einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, die eine – vom Kläger darzulegende – Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1681, 1684). Insoweit kann zwar die Gefahr einer drohenden Rechtsverletzung neu entstehen, nachdem der Anspruch - wie hier geschehen – zuvor erloschen ist. Dafür reicht jedoch die bloße Möglichkeit eines erneuten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Beklagte ohne konkrete Hinweise darauf nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung müsste sich vielmehr in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich wäre (vgl. BGH, a.a.O.). Eine dafür erforderliche drohende Rechtsverletzung seitens der Beklagten hat der Kläger jedoch nicht dargelegt.
532.
54Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung„L berichtet über Zeugungsunfähigkeit: ,Ich habe ein Spermatogramm gemacht. Dabei kam heraus, dass eine Befruchtung mit technischen Methoden wohl nicht ausgeschlossen sei, aber nicht auf dem Normalwege. (…) Frau W. wusste von meiner Zeugungsunfähigkeit, deshalb fand der Geschlechtsverkehr stets ohne Kondom statt.´“ haben.
55Denn die vom Kläger beanstandete Äußerung betrifft die Intimsphäre des Klägers, da es um seinen Gesundheitszustand geht. Ist damit zunächst der Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt, in dem eine öffentliche Erörterung unzulässig ist, gilt dies im vorliegenden Fall allerdings nicht ausnahmslos: Der Bereich der Sexualität kann von dem gegenüber einer Berichterstattung in den Medien unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ausgenommen sein, wenn eine Sexualstraftat als Ausdrucksform der Sexualität eines Menschen im Raume steht. Die aktuelle Berichterstattung über eine solche Straftat rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Informationsinteresses nicht allein die identifizierende Veröffentlichung des Tatvorwurfs, sondern unter Umständen auch Berichte über das persönliche Leben des Täters, wenn der Inhalt der Berichte in einer unmittelbaren Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld wesentlich erscheint (BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357).
56Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Frage einer Zeugungsunfähigkeit des Klägers seiner Intimsphäre zuzurechnen, hinsichtlich derer eine Berichterstattung schlechthin unzulässig ist. Denn dieses medizinische Detail steht weder in unmittelbarer Beziehung zur Tat, noch gibt es Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen oder erscheint es für die Bewertung der Schuld wesentlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.10.2014, Az. 15 U 56/14).
57Insofern schließt sich Kammer den nachfolgend wiedergegeben Ausführungen des OLG Köln (a.a.O.) an:
58„ c. (…) Die Beantwortung der Frage, ob der Kläger zeugungsunfähig ist oder nicht, lässt keine Aufschlüsse über mögliche Motive oder andere Tatvoraussetzungen der angeklagten schweren Vergewaltigung zu. Weder die angeklagte Vergewaltigung noch die Beziehung des Klägers zur Nebenklägerin bzw. das von ihm nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gegenüber Frauen im Allgemeinen gezeigte Dominanzverhalten weisen einen Bezug zu der medizinischen Angabe auf, dass der Kläger zeugungsunfähig sein soll. Der Kläger hat zwar im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter angegeben, dass die Mitteilung, seine Kinder seien nicht seine leiblichen Kinder, und die nachfolgende Feststellung seiner Zeugungsunfähigkeit mittels Spermatogramm bei ihm ein tiefes Misstrauen gegen feste Beziehungen ausgelöst und dazu geführt hätten, dass er (bei einer Vielzahl von Frauen) auf die Suche nach Bestätigung gegangen sei. Die Zeugungsunfähigkeit war jedoch – nach der insoweit zu unterstellenden Einlassung des Klägers – nicht der Grund für diese Bindungsangst und das Misstrauen gegenüber langfristigen Bindungen, ungeachtet der Tatsache, dass auch diese Gefühle des Klägers keinen Bezug zu der angeklagten schweren Vergewaltigung aufweisen. Grund für die angegebene Bindungsangst war vielmehr der Umstand, dass der Kläger erfahren hat, dass seine beiden Kinder nicht seine leiblichen Kinder sind. Dies ist jedoch weder ein Motiv noch ein Tatbestandsmerkmal der angeklagten Tat und auch für die Schuldfrage nicht von Bedeutung. Des Weiteren spielt die Zeugungsfähigkeit des Klägers weder beim möglichen Geschehensablaufs in der Tatnacht noch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten eine Rolle, sondern dient allein der Sensationslust der Leser, die weitere intime Details aus dem Privatleben des Klägers erfahren wollen. Es entspricht insoweit den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Nebenklägerin im Strafverfahren, dass es im Vorfeld der angeblichen Vergewaltigung zwischen den beiden zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr ohne Kondom gekommen ist, was das Auffinden von DNS am Tatort erklärt. Der konkrete Grund für die Nichtbenutzung eines Kondoms ist für das mögliche Tatgeschehen dagegen unerheblich. Die Berichterstattung über den Prozesstag und die Angaben des Klägers zum Ablauf der Tatnacht hätten auch ohne Nennung dieses Details zum Gesundheitszustand des Klägers vollständig erfolgen können.
59Der Kläger hat dieses Detail seines Gesundheitszustandes auch nicht selbst öffentlich gemacht, so dass mangels Geheimhaltung durch ihn eine Zuordnung zum Intimbereich ausscheiden würde. Denn in den öffentlichen Äußerungen des Klägers – namentlich im Interview für die Zeitschrift „Y1“ vom 9.6.2011 (…) – ist lediglich davon die Rede, dass seine beiden Söhne keine leiblichen Kinder sind. Dagegen wird die Zeugungsunfähigkeit des Klägers weder von ihm selbst angesprochen, noch ergibt sie sich zwingend aus diesem Umstand.
60Der einzige objektive Bezugspunkt zwischen der Zeugungsunfähigkeit des Klägers und der vor dem Landgericht Mannheim seinerzeit angeklagten Straftat ist die fehlende Verwendung eines Kondoms durch den Kläger (nach seinen Angaben im Einvernehmen mit der Nebenklägerin, die von seiner Zeugungsunfähigkeit wusste), die zwar bei den gerichtlichen Feststellungen erwähnt wurde, aber weder für den von der Nebenklägerin geschilderten Tatverlauf noch für Tatbestand, Motiv oder Schuldfrage eine Rolle spielt. (…)“
61Hiernach kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen aufgrund des Eingriffs in die Intimsphäre nicht an.
62Selbst wenn man jedoch lediglich den Kernbereich der Privatsphäre tangiert sähe und in eine Interessenabwägung einträte, würde nichts anderes gelten. Denn soweit der BGH (NJW 2013, 1681) eine Wiederholungsgefahr verneint, wenn „die künftige Veröffentlichung der beanstandeten Aussage nur in anderer Form in die Öffentlichkeit tragen würde, was die Presse aus Anlass der Verlesung des fraglichen Vernehmungsprotokolls in der öffentlichen Hauptverhandlung zulässigerweise berichtete“, bedeutet dies jedoch nicht, dass sämtliche Details aus der Einlassung des Angeklagten von der Presse veröffentlicht oder in sonstiger Weise verbreitet werden dürfen. Denn auch wenn ein Angeklagter sich in öffentlicher Hauptverhandlung zur Tat äußert, stellt dies keine Einwilligung seinerseits dar, sämtliche Details dieser Einlassung unabhängig davon zu veröffentlichen, ob im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten eine Wiedergabe der fraglichen Details verbietet oder ob dagegen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt. Eine solche Abwägung muss vielmehr für jedes wiedergegebene Detail der Einlassung gesondert durchgeführt werden. Zwar ist die Einlassung von zentraler Bedeutung für die Berichterstattung und für die öffentliche Meinungsbildung hinsichtlich eines möglichen Geschehensablaufs in der Tatnacht und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten. Allerdings kann sich diese zentrale Bedeutung für Berichterstattung und öffentliche Meinungsbildung auch nur auf solche Angaben des Betroffenen beziehen, die gerade den möglichen Geschehensablauf in der Tatnacht sowie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten zum Inhalt haben. Nicht in diesem Sinne von zentraler Bedeutung sind dagegen andere persönliche Umstände, die der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmung bzw. der Verlesung eines Vernehmungsprotokolls preisgibt und die eine derartige Verbindung zum Tatgeschehen bzw. zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht aufweisen (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
63Vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten fehlenden Relevanz der Zeugungsunfähigkeit für den Tatvorwurf etc., ginge auch eine Interessenabwägung zugunsten des Klägers aus, obwohl es sich um eine Gerichtsberichterstattung über seine Einlassung handelte.
64Auch das Argument der Beklagten, dass der Kläger die Veröffentlichung dieses Details hätte verhindern können, überzeugt nicht.
65Denn der Kläger hat sich zunächst in nichtöffentlicher Vernehmung vor dem Haftrichter geäußert und dabei – unabhängig davon, ob er überhaupt das Bewusstsein hatte, dass eine Veröffentlichung seiner Angaben in Zukunft bevorstand – als Betroffener eines Strafverfahrens agiert, was auf die Art und den Umfang der Einlassung Einfluss gehabt hat. Er hatte sodann in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim die Wahl, sich nach § 243 Abs. 5 StPO selbst zur Sache zu äußern oder aber die Verlesung des Vernehmungsprotokolls nach § 254 Abs. 1 StPO zu dulden. Bei keiner dieser beiden Alternativen kann jedoch ein (ggf. konkludent geäußerter) Willen festgestellt werden, eine Öffentlichkeit, die über die Saalöffentlichkeit hinausgeht, an Details seines Sexuallebens teilhaben zu lassen. Auch wenn dem Kläger bereits im Rahmen der richterlichen Vernehmung vor dem Haftrichter am 24.3.2010 aufgrund der vorangegangenen Belehrung klar gewesen sein dürfte, dass es ihm freistand, sich zur Sache zu äußern, sind seine dann folgenden Äußerungen nicht darauf angelegt gewesen, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern dienten der ihm als Beschuldigten zustehenden Darstellung der Tatnacht. Würde in solchen Fällen eine generelle Berechtigung der Presse bejaht werden, die Einlassung vollumfänglich zum Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung zu machen, wäre es unzulässigerweise der Kläger selbst, der – den Fragen der Prozessbeteiligten bzw. zuvor der nichtöffentlichen Vernehmung durch den Ermittlungsrichter ausgesetzt – im Rahmen der einzelnen Antwort abzuwägen hätte, welche Details aus seinem Privatleben er noch preiszugeben bereit ist, gleichzeitig aber auch im Auge behalten müsste, dass es ihm in erster Linie darum geht, seine Sicht der Dinge im Hinblick auf den Tatvorwurf darzulegen (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
66Keine Rolle spielt – entgegen der Auffassung der Beklagten – der Umstand, dass die hier streitbefangenen Äußerungen durch andere Medien ebenfalls thematisiert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sind. Ist eine wahre Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden und hierdurch deren Sicht auf die betroffene Person mitgeprägt, so ist dies zwar grundsätzlich geeignet, das Gewicht der Weiterverbreitung der Tatsache gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern und dem Interesse an einer weiteren Berichterstattung gegenüber dem Schutz des Betroffenen an einer Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes Vorrang zu geben. Denn bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe, vielmehr hängt sein Bestand von der tatsächlichen Anerkennung durch die Öffentlichkeit ab; allerdings gilt auch insofern der Grundsatz, dass der Verweis auf das – möglicherweise – rechtswidrige Verhalten eines Dritten – wie hier - den Störer nicht entlasten kann (BVerfG, NJW 2010, 1195, 1197).
67Auch eine Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
68Nach der – bereits dargestellten - Rechtsprechung des BGH (NJW 2013, 1681 m.w.N.) entfällt die Wiederholungsgefahr, wenn nunmehr rechtmäßig über einen bestimmten Umstand berichtet werden könnte. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte allerdings über Details aus der klägerischen Einlassung nicht vor deren Verlesung am 13.9.2010, sondern erst danach berichtet, indem sie diese zum Gegenstand der Prozessberichterstattung des betreffenden Tages gemacht hat. Insofern geht es vorliegend nicht um die Frage einer Wiederholungsgefahr, sondern darum, ob das Schutzinteresse des Klägers nicht schon deshalb zurücktreten muss, weil die Medien berechtigt sind, über die in öffentlicher Verhandlung wiedergegebene Einlassung des Klägers in vollem Umfang zu berichten. Dies ist jedoch hinsichtlich der Zeugungsunfähigkeit – wie dargestellt – nicht der Fall.
693.
70Soweit der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der betreffenden Äußerung über seine Zeugungsfähigkeit hat, ist diese gemäß § 257 S. 1 BGB auch zur Freistellung des Klägers von den Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten verpflichtet. Die erstattungsfähigen Anwaltskosten berechnen sich im Hinblick auf die zu unterlassende Äußerung nach einem Streitwert von 25.000,- EUR, so dass sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Ansatz der nicht anzurechnenden 0,65-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) ein Gesamtbetrag in Höhe von 532,20 EUR ergibt.
714.
72Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
73Streitwert: 50.000,- EUR (2 x 25.000,- EUR)
74Rechtsbehelfsbelehrung:
75Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
76a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
77b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
78Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
79Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
80Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
81Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
moreResultsText
Annotations
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.