Landgericht Köln Beschluss, 04. Juli 2016 - 26 S 11/16
Gericht
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (139 C 37/15) vom 17.03.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
2.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.060,89 EUR festgesetzt. Der ausgezahlte Rückkaufswert (877,00 €) ist auf die geltend gemachten Zinsen (1.562,92 €) anzurechnen. Die verbleibende Zinsforderung von 685,92 € ist als Nebenforderung gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.
1
Gründe:
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.05.2016 Bezug genommen, den die Kammer auch in teilweise abweichender Besetzung aufrecht erhält.
4Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
5Soweit ergänzend vorgetragen wird, dass erstinstanzlich eine Hinweispflicht des Gerichtes verletzt worden sei, ist weder dargetan noch ersichtlich, was für ein Hinweis hätte erteilt werden sollen und welche Reaktion der Klägerseite hierauf hätte erfolgen sollen; nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann dieser Vortrag ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden.
6§ 8 VVG a.F. ist anwendbar, weil nicht die Ausnahmevorschrift des § 5a VVG a.F. eingreift, da der Klägerin bei Antragstellung die erforderlichen Unterlagen übergeben worden sind; dies hat das Amtsgericht zu Recht als unstreitig angesehen, weil die Klägerin dem vorgetragenen Umstand, dass der Versicherungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen fest verbunden war, nicht konkret entgegengetreten ist. Es ist unerheblich, ob das Antragsformular bereits mit einer Unterschrift der Beklagen versehen war.
7Die wiederholt gegen die Wirksamkeit der Belehrung erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Rücktrittsbelehrung greifen nicht durch. Das angefochtenen Urteil und der Hinweisbeschluss der Kammer haben sich hiermit bereits erschöpfend befasst.
8Im übrigen verbleibt die Kammer dabei, dass es der Klägerin unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles in jedem Falle verwehrt ist, sich auf eine etwaige unrichtige Belehrung zu berufen und deshalb Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Stellungnahme vom 8.6.2016 nicht.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
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(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.