Landgericht Köln Urteil, 01. Juni 2015 - 26 O 271/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0601.26O271.14.00
published on 01/06/2015 00:00
Landgericht Köln Urteil, 01. Juni 2015 - 26 O 271/14
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
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published on 12/11/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 14 U 103/13 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12.11.2015 21 O 868/12 LG Kempten (Allgäu) ... Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nichtamtlicher Leitsatz: In dem Rechtss
published on 30/01/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. September 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 441/10 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil und das ang
published on 28/01/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 2014 ‑ 26 O 519/13 -abgeändert. Der Streitwert wird auf 34.101,92 € festgesetzt. 1Gr
published on 16/07/2014 00:00

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.