Landgericht Köln Urteil, 24. Feb. 2016 - 26 O 247/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T A T B E S T A N D :
2Die Klägerin verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die sie auf eine mit Wirkung zum 1.10.2003 abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzschutz (Reproduktion des Versicherungsscheins Nr. #######, Bl. 293 ff d.A.) geleistet hat.
3Das Übersendungsschreiben vom 17.9.2003 (in Reproduktion Bl. 30 d.A.) enthält unter der Überschrift „Widerspruchsrecht“ folgende Widerspruchsbelehrung:
4„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
5Nach unwidersprochener Behauptung der Beklagten war diese Belehrung – wie in einem vorgelegten vergleichbaren Schreiben an einen anderen Versicherungsnehmer (Bl. 311 f d.A.) – in Kursivdruck gehalten.
6Insgesamt wurden von der Klägerin Beiträge in Höhe von 6.661,20 € entrichtet.
7Mit Schreiben vom 20.10.2008 (Bl. 302a d.A.) kündigten die Klägerin und Herr B insgesamt 6 Versicherungen, darunter die streitgegenständliche, zum 1.10.2008. Daraufhin ermittelte die Beklagte einen Rückkaufswert zum Kündigungszeitpunkt in Höhe von 1.294,52 € (Schreiben vom 18.11.2008, Bl. 53 d.A.), zahlte aber unstreitig lediglich 1.080,96 € aus.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.4.2015 (Bl. 54 f d.A.) wurde der „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“, hilfsweise die Kündigung, erklärt, mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 16.6.2015 (Bl. 56 f d.A.) unter Bezugnahme auf das Abrechnungsschreiben, mit dem eine Kündigung akzeptiert und eine Rückabwicklung abgelehnt wurde, erneut der „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“ ausgesprochen und Zahlung eines Betrages von 9.523,77 € verlangt.
9Die Klägerin ist der Ansicht, die im Anschreiben vom 17.9.2003 erteilte Belehrung sei zweifelsfrei schon deshalb mangelhaft, weil es an einem erforderlichen Hinweis auf die Notwendigkeit der Textform fehle, ebenso an einer drucktechnisch deutlichen Hervorhebung. Ihr stünde daher ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge von 6.661,20 € abzüglich der Rückkaufswertzahlung in Höhe von (zunächst angenommenen) 1.294,52 € bzw. 1.080,96 € zuzüglich der von der Beklagten gezogenen Zinsen von 4.157,09 € zu.
10Hilfsweise hat die Klägerin die Zahlungsforderung auf den geschuldeten „Mindestrückkaufswert“ gestützt und entsprechende Hilfsanträge angekündigt, diese aber im Hinblick auf die von der Beklagten insoweit erhobene Einrede der Verjährung zurückgenommen.
11Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen,
121. an sie 9.523,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.7.2015 zu zahlen,
132. an die Klägerin weitere 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hält die erteilte Widerspruchsbelehrung für formell als auch inhaltlich ausreichend. Auch für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung sei die Ausübung des Widerspruchsrechts treuwidrig, indem die Klägerin sich 12 Jahre nach Vertragsschluss auf einen vermeintlichen anfänglichen Mangel berufe. Überdies komme – entgegen der nicht überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – nach vollzogener Kündigung ein Widerspruch nicht mehr in Betracht.
17Vorsorglich macht sie umfängliche Ausführungen zur Anspruchshöhe, denen die Klägerin entgegentritt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
20Die Klage ist nicht begründet.
21Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hat die von der Klägerin entrichteten Versicherungsbeiträge nicht ohne rechtlichen Grund erlangt.
22Zwar ist die 14-tägige Widerspruchsfrist gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., die beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist, vorliegend nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Widerspruchsbelehrung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügt hat. Denn unabhängig von der Frage einer drucktechnischen Hervorhebung fehlt der Hinweis auf die erforderliche Form des Widerspruchs und es wird für den Beginn der Frist fehlerhaft nur auf den Erhalt des Versicherungsscheins, abgestellt.
23Indes war die Klägerin aus Rechtsgründen gehindert, noch am 20.4.2015 bzw. 16.6.2015 wirksam einen Widerspruch zu erklären. Nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ist die Geltendmachung des Widerspruchsrechts bzw. des Bereicherungsanspruchs rechtsmissbräuchlich, so dass dem Klageanspruch der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegensteht.
24Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann nach den Umständen des Einzelfalls von einer Verwirkung des Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrecht ausgegangen werden, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß belehrt und der Vertrag jahrelang durchgeführt worden ist, während grundsätzlich einer Verwirkung die wegen fehlender oder unzutreffender Belehrung mangelnde Kenntnis vom Widerspruchsrecht entgegenstehen kann. Dies ist aber nur ein, wenngleich sicher wesentliches Element im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände, und gleichwohl können besondere Gegebenheiten die Annahme rechtfertigen, dass der Versicherer berechtigterweise mit einem Widerspruch des Versicherungsnehmers viele Jahre nach der kündigungsbedingten Vertragsbeendigung nicht mehr rechnen muss und auch der Versicherungsnehmer insoweit nicht mehr schutzwürdig ist (OLG Köln, Urteil vom 6.11.2015 – 20 U 108/15 – , Urteil vom 19.9.2014 – 20 U 69/14 – ). Demzufolge wird auch in der Rechtsprechung in Fällen einer unrichtigen Belehrung bei Hinzutreten besonderer Umstände ein Rechtsmissbrauch bzw. eine Verwirkung angenommen, so etwa in den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen OLG München – 25 U 3877/11 – , OLG Dresden – 7 U 146/15 – und LG Berlin – 7 O 309/14. Als besondere Umstände sind dort etwa die Inanspruchnahme der Versicherung als Kreditsicherheit, der Ablauf der Versicherung nach langem Zeitraum oder ein langer Zeitraum mit bestätigenden Handlungen des Versicherungsnehmer angenommen worden; das Oberlandesgericht Köln hat im Urteil vom 19.9.2014 (20 U 69/14) Verwirkung bei einem Zeitraum von 20 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerruf angenommen und dabei darauf abgestellt, dass die Frage der Kenntnis von einem Widerrufsrecht nur ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände darstelle. Entscheidend sei auch der Zweck des Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer, der sich möglicherweise voreilig zu einem Vertragsabschluss entschieden habe, eine rechtliche Handhabe zu geben, um den Vertrag nicht fortsetzen zu müssen. Dieser Zweck verblasse im Laufe der Zeit und trete dann in den Hintergrund, wenn der Versicherungsnehmer den abgeschlossenen Vertrag über viele Jahre hinweg fortführe und so zu erkennen gebe, dass er am Vertrag festhalten werde. Im Urteil vom 6.11.2015 (20 U 108/15) hat das Oberlandesgericht Köln besondere Gegebenheiten darin gesehen, dass der Kläger unter Inanspruchnahme der Verbaucherzentrale über viele Jahre hinweg ausschließlich Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert verfolgt und den vertraglichen Bestand des Versicherungsvertrages zu keiner Zeit in Abrede gestellt habe.
25Vorliegend hat die Klägerin den im Jahr 2003 geschlossenen Vertrag unter Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes beanstandungslos geführt, die vereinbarten Prämien regelmäßig gezahlt und der Beklagten eine Anschriftenänderung mitgeteilt, ehe im Oktober 2008 die Kündigung des Vertrages ausgesprochen worden ist. Daraufhin ist ihr der kündigungsbedingte Rückkaufswert mitgeteilt und ausgezahlt worden, ohne dass die Klägerin sich hiergegen gewandt hätte. Erst fast 7 Jahre nach der Kündigung und rund 12 Jahre nach Vertragsschluss hat die Klägerin sodann durch Anwaltsschreiben den Widerspruch erklären lassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin nach Kündigung und Entgegennahme des Rückkaufswertes einen derart langen Zeitraum zugewartet hat, ehe sie den Widerspruch erklären ließ, hat sie den Anschein erweckt, dass es mit der vertragsbeendigenden Kündigung sein Bewenden habe und aufgrund der ursprünglich fehlerhaften Widerspruchsbelehrung keine Rechte mehr geltend gemacht würden. In Zusammenschau mit dem oben dargestellten Zweck des Widerspruchsrechts und dem Zeitraum von 12 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerspruch genügt nach Ansicht der Kammer der verstrichene Zeitraum zwischen vertragsbeendigender Kündigung und Erklärung des Widerspruchs, um aufgrund dieser Einzelumstände ein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten der nicht mehr schutzbedürftigen Klägern anzunehmen.
26Auf eine – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – ohnehin nicht gegebene Europarechtswidrigkeit des Policenmodells kommt es nicht an, da die Klägerin die Bereicherungsansprüche rechtsmissbräuchlich geltend macht. Dieser Einwand von Treu und Glauben greift selbst im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss (BGH aaO mwN; BVerfG Beschlüsse vom 2.2.15 – 2 BvR 2437/14 – und vom 4.3.2015 – 1 BvR 3280/14 –).
27Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Streitwert: 6.661,20 €
30Der Rückkaufswert (in der unstreitig ausgezahlten Höhe von lediglich 1.080,96 €) ist auf die Zinsforderung von 4.157,09 € anzurechnen. Die verbleibende Zinsforderung ist als Nebenforderung gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.
31Der – zurückgenommene – Hilfsantrag ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil er gebührenrechtlich denselben Gegenstand betrifft (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Das Anspruchsziel ist bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch. Zudem schließen sich beide Ansprüche (Hauptanspruch auf Rückabwicklung bzw. Hilfsantrag auf Mindestrückkaufswert bzw. auf Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten) aus. Auch deswegen ist § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG anzuwenden (OLG Köln, Urteil vom 28.8.2015 – 20 U 88/15 unter Hinweis auf: BGH NJW-RR 2003, 713; OLG Rostock, OLGR 2008, 170; Zöller/Herget, ZPO, 30 . Aufl. § 3 Rn 16 „Eventual- und Hilfsantrag“).
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.