Landgericht Köln Urteil, 25. März 2015 - 25 O 192/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wirft den Beklagten ärztliche Behandlungsfehler und Aufklärungsmängel vor und verlangt von den Beklagten aufgrund dessen Schadenersatz für die von ihr behaupteten gesundheitlichen Folgen.
3Die Beklagte zu 1) ist Trägerin des Johanniter-Krankenhauses in Radevormwald, der Beklagte zu 2) ist dort tätiger Facharzt für Anästhesiologie und Chefarzt der Anästhesie.
4Die am 12.02.1950 geborene Klägerin erlitt am 28.12.2004 bei einem Unfall eine Sprunggelenksfraktur links mit Syndesmosenruptur. Diese wurde im Haus der Beklagten zu 1) am 28.12.2004 im Wege der offenen Reposition mit Osteosynthese operativ versorgt. Dabei wurde eingangs durch den Beklagten zu 2) eine Spinalanästhesie vorgenommen. Diese Operation ist nicht streitgegenständlich. Streitig ist in diesem Zusammenhang der Umfang und Inhalt der Aufklärung über die Risiken einer Spinalanästhesie.
5Im Juli 2005 sollte das Osteosynthesematerial im Haus der Beklagten zu 1) entfernt werden. Die Aufklärung erfolgte am 07.07.2005. Ihr Inhalt und Umfang ist streitig. Die Operation wurde am 08.07.2005 durchgeführt. Dabei wurde wieder eine Spinalanästhesie durch den Beklagten zu 2) vorgenommen. Post-operativ klagte die Klägerin über Beschwerden, insbesondere über Lähmungserscheinungen und starke Schmerzen, die im Einzelnen streitig sind.
6Die Klägerin behauptet, die Spinalanästhesie am 08.07.2005 sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Injektionstechnik sei nicht lege artis gewesen. Die Punktionsstelle sei falsch gewählt worden. Der Schmerz beim Einstechen sei so schlimm gewesen wie sie noch nie in ihrem Leben Schmerz empfunden habe. Als sie dann laut vor Schmerzen gestöhnt und aufgeschrien habe, sei inne gehalten worden und der Beklagte zu 2) sei vom Zeugen Dr. C2 gefragt worden „Machen wir weiter?“ und dann sei nach einem nonverbalen bejahenden Zeichen vom Beklagten zu 2) der Injektionsvorgang fortgesetzt worden, dabei hätte er jedoch abgebrochen werden müssen. Zudem sei der Injektionsvorgang unüblich dürftig dokumentiert worden. Die Dokumentation der Beklagten sei unvollständig und möglicherweise verändert worden.
7Post-operativ seien die Störung der Blasen- und Mastdarmfunktion nicht hinreichend untersucht und behandelt worden. Wegen des fehlerhaften Injizierens habe sie nach der Operation an starken Kopfschmerzen, Kopfdruck und Nackenschmerzen gelitten und auch direkt Schwierigkeiten bei Entleerung von Blase und Darm entwickelt. Sie leide nun lebenslänglich an Lähmung und Gefühllosigkeit von Blase und Darm und habe immer Schwierigkeiten bei der Entleerung.
8Die Klägerin erhebt zudem die Aufklärungsrüge. Sie trägt vor, dass ihr die Risiken einer Spinalanästhesie bereits vor der ersten Operation am 28.12.2004 nur völlig unzureichend mitgeteilt worden seien. Zudem habe sie wegen des Unfallgeschehens ihre Brille nicht getragen und daher den Bogen gar nicht lesen können. Unterschrieben habe sie den Bogen nicht, ihre Unterschrift darunter sei gefälscht. Hätte sie von dem Risiko von Lähmungen gewusst, hätte sie sich bereits vor der ersten Operation dafür entscheiden, mit der Operation zuzuwarten, bis sie eine Vollnarkose hätte erhalten können. Vor der streitgegenständlichen zweiten Operation habe dann gar keine richtige Aufklärung stattgefunden, es sei ein kurzes Gespräch in großer Hektik gewesen, in dem erneut keinerlei Risiken der Spinalanästhesie benannt worden seien, sondern nur der Ablauf erklärt worden sei. Sie habe wegen der guten Erfahrung bei der ersten Spinalanästhesie zugestimmt, ohne indes über deren Risiken etwas zu wissen.
9Der Klägerin beantragt,
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung vom Juli 2005 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 100.000,00 Euro nebst Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2012,
11festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftige immaterielle sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung vom Juli 2005 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden, und
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 6.479,55 Euro zu zahlen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten bestreiten die erhobenen Vorwürfe zum Grund und zur Höhe. Die streitgegenständliche Spinalanästhesie sei lege artis durchgeführt worden. Wären Probleme beim Setzen der Spinalanästhesie aufgetreten, wären sie dokumentiert worden. Der dokumentierte Text „glatte SpA“ bedeute, dass es eine Spinalanästhesie ohne Komplikationen oder Probleme gewesen sei – mehr als das sei damals in problemlosen Fällen oft nicht dokumentiert worden. Vor beiden Spinalanästhesien sei die Klägerin hinreichend aufgeklärt worden. Hilfsweise erheben die Beklagten den Einwand der hypothetischen Einwilligung und behaupten hierzu, dass sich die Klägerin bei dem streitgegenständlichen Eingriff am 08.07.2005 auch bei einer umfassenderen Gegenüberstellung der Vorteile und Risiken der Vollnarkose gegenüber der Spinalanästhesie für die Spinalanästhesie entschieden hätte wegen ihrer guten Erfahrung bei dem vorangegangenen Eingriff vom 28.12.2004. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen den von der Klägerin behaupteten Krankheitsverlauf und die behaupteten Beschwerden. Auch sind sie der Ansicht, dass bezüglich der Geltendmachung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Aktivlegitimation der Klägerin fehle.
16Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.12.2013 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 82ff. GA). Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S vom 28.04.2014 (Bl. 98ff. GA) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21.01.2015 (Bl. 160ff. GA) mit Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S, der Klägerin und des Beklagten zu 2) sowie der Vernehmung der Zeugen Dr. C2, E und D verwiesen.
17Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüche aus §§ 280 I, 611 I, 249, 253 BGB bzw. §§ 823 I, 249, 253 BGB zu.
21Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Klägerin nicht beweisen, dass von Seiten der Beklagten behandlungsfehlerhaft vorgegangen wurde. Dabei ist die Kammer aufgrund der mangelhaften Dokumentation des Injektionsvorgangs von einem erleichterten Beweismaßstab zu Gunsten der Klägerin ausgegangen und hat nicht den üblichen Maßstab des § 286 ZPO angelegt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine mangelhafte Dokumentation eines Behandlungsvorgangs zu Beweiserleichterungen für den Beweisbelasteten führen kann (vgl. BGH VersR 1995, 706, 707; BGH NJW 1984, 1400; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht 3. Auflage Rz. D396), indes nicht generell zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht 3. Auflage Rz. D397 mit weiteren Nachweisen). In Betracht kommt die Umkehr der Beweislast in anderen Fällen als hier, in denen es dem Arzt obliegt zu beweisen, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme gleichwohl vorgenommen wurde. So ist der Fall hier nicht gelagert. Denn es steht fest, dass die Spinalanästhesie vorgenommen wurde. Fraglich ist lediglich der genaue Ablauf. Eine Umkehr der Beweislast wegen Dokumentationsmängeln in Fällen wie diesem hier kommt nur beim Vorliegen weiterer Umstände in Betracht (vgl. Martis/Winkhart a.a.O.). Diese kann die Kammer hier nicht erkennen. Aufgrund dessen ist die Kammer nicht von einer Beweislastumkehr, sondern von einem erleichterten Beweismaßstab zu Gunsten der Klägerin ausgegangen und hat nicht den Beweismaßstab des § 286 ZPO, sondern einen abgeschwächten Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Würdigung der Beweisergebnisse angelegt. Zudem hat die Kammer vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der für den Arzthaftungsprozess entwickelten Amtsermittlung einen Zeugen geladen und vernommen, der den Vortrag der Klägerin zum Schmerzensschrei bestätigen können sollte, den sie selbst indes gar nicht als Beweismittel explizit angeboten hatte, nämlich den Zeugen Dr. C2. Aber auch nach dem insoweit erleichterten Beweismaßstab ergibt sich nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass hier fehlerhaft vorgegangen wurde. Denn im Ergebnis hat kein anderes Beweismittel den Vortrag der Klägerin hinreichend gestützt.
22Auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Prof Dr. S in seinem insgesamt gut nachvollziehbaren, verständlichen und differenzierenden Gutachten vom 28.04.2014 steht aus Sicht der Kammer zunächst fest, dass der Injektionsvorgang bei der Spinalanästhesie vor der Operation mangelhaft dokumentiert wurde. Nach den Feststellungen des Sachverständigen fehlen im Vergleich zum medizinischen Standard und der Üblichkeit folgende Einzelaspekte bei der Dokumentation der Spinalanästhesie: Die Einstich- bzw. Punktionsstelle, der explizite Hinweis auf eine korrekte Lage der Nadel und darauf, dass klarer Liquor zu aspirieren gewesen ist, das Fehlen von Nervenreaktionen bzw. Schmerzen beim Platzieren der Nadel und während des Injektionsvorgangs, dass Aufzeichnen von Blutdruck und Herzfrequenz innerhalb der ersten 25 Minuten nach dem Einstich und schließlich die Höhe der Ausbreitung des Wirkstoffs. Nachvollziehbar hat der Sachverständige daher nicht anhand der Dokumentation beantworten können, ob der Injektionsvorgang lege artis war oder nicht.
23Die hierzu in Gegenwart des Sachverständigen durchgeführte Vernehmung von Zeugen sowie die Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2) haben indes nicht dazu geführt, dass der Sachverständige nunmehr einen fehlerhaften Behandlungsvorgang für hinreichend wahrscheinlich gehalten hat.
24Die beim damaligen Injektionsvorgang anwesenden Zeugen Dr. C2 und D sowie der Beklagte zu 2) haben übereinstimmend angegeben, dass es damaliger Usus im Haus der Beklagten zu 1) gewesen sei, dass bei komplikationslosen Spinalanästhesien nicht mehr aufgeschrieben wurde als „glatte SpA“, wie dies hier geschah, und dass sie keine Anhaltspunkte in ihrer Erinnerung oder anhand der Dokumentation dafür haben, dass es hier ein Schmerzgeschehen während der Injektion gegeben hat oder einen ansonsten ungewöhnlichen Ablauf. Der von den Zeugen sowie dem Beklagten zu 2) im Einzelnen geschilderte Ablauf der üblichen Vorgehensweise vor, während und nach der Injektion bei einer Spinalanästhesie gibt keinen Anhalt dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass vom Beklagten zu 2) eine zu hohe Punktionsstelle gewählt wurde. Auf Grundlage der Schilderungen des Beklagten zu 2) erscheint nicht wahrscheinlich, dass er eine falsche Einstichstelle wählte oder das Aspirieren von klarem Liquor unterblieb oder auf das Fehlen von Nervenreaktionen oder Schmerzen beim Platzieren der Nadel und während der Injektion nicht geachtet worden wäre. Der Beklagte zu 2) hat überzeugend geschildert, dass er grundsätzlich immer abwarte, bis er klaren Liquor sehe. Zudem hat er der Kammer erklären können, dass er grundsätzlich immer im Bereich von L3/L4 punktiere, gegebenenfalls auch im Bereich L4/L5. Weiterhin hat er glaubhaft schildern können, dass für den Fall, dass aufgrund von orthopädischen Besonderheiten oberhalb von L3 punktiert werden müsste, er dann gar keine Spinalanästhesie durchführen würde und eine andere Anästhesie wählen würde. Die von ihm und den Zeugen im Einzelnen gemachten Angaben dazu, wie jeweils immer die Höhe der Punktionsstelle ausgehend von den Beckenkämmen bestimmt wurde, haben die Kammer davon überzeugt, dass das eine übliche Vorgehensweise war, die wahrscheinlich auch im hier vorliegenden Einzelfall eingehalten wurde. Zudem liassen die Angaben des Beklagten zu 2) erkennen, dass ihm vor Augen stand, dass die Punktionsstelle nicht zu hoch gewählt werden darf und bei Schwierigkeiten die Spinalanästhesie ggf. abzubrechen ist.
25Auch die Angaben der Klägerin selbst zu dem Ablauf der Injektion und ihres Schmerzempfindens lassen ihre eigenen Behauptungen nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Aus Sicht der Kammer ist es schwer vorstellbar, dass zum einen ein Schmerz wie noch nie zuvor im Leben empfunden wird, und dann auch entsprechend geschrien wird, zum anderen danach aber das Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) sich um den bevorstehenden Urlaub des Beklagten zu 2) mit seinen Töchtern und den Umgang mit Pferden, von denen er „immer getreten“ werde, drehte, wie dies die Klägerin im Einzelnen ausgeführt hat. Diese Schilderung lässt eine unbeschwerte small-talk-Konversation zwischen Arzt und Patient während eines Behandlungsvorganges erkennen, der mit einer gewissen Dauer verbunden ist, so dass gewissermaßen Zeit zum Plaudern ist. Diese Gesprächsschilderung gibt keinerlei Hinweis auf ein unmittelbar zuvor erfolgtes dramatisches Geschehen, in dem ein Patient gerade einen ganz unerträglichen Schmerz empfunden hat. Nach der Lebenswahrscheinlichkeit wäre aus Sicht der Kammer dann davon auszugehen, dass eine solche Unterhaltung dann nicht weitergeführt würde. Nicht vorstellbar erscheint aus Sicht der Kammer, dass die Klägerin vor Schmerz laut aufschrie, man sich aber danach unbefangen über die genannten Themen unterhielt, als wäre nichts gewesen. Dies passt aus Sicht der Kammer nicht zusammen. Die von der Klägerin geschilderte unbeschwerte Unterhaltung passt vielmehr zu dem von Seiten des Beklagten zu 2) und den Zeugen geschilderten Ablauf einer völlig unproblematischen, „glatten“ Spinalanästhesie.
26Nichts anderes hat sich auch aufgrund der Vernehmung des Zeugen Dr. C2 ergeben, der nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerseite bestätigen können sollte, dass es hier zu einem Schmerzensschrei der Klägerin gekommen war. Der Zeuge hat sich weder an einen Schmerzensschrei der Klägerin erinnern können, noch daran, dass er trotz ihrer Schmerzäußerung gefragt hat „Machen wir weiter?“. In Übereinstimmung mit den insoweit vom Sachverständigen angesprochenen Zweifeln im Hinblick auf die üblichen Abläufe erscheint es auch der Kammer wenig wahrscheinlich, dass ein Chirurg beim Setzen einer Spinalanästhesie durch den Anästhesisten im Vorbereitungsraum überhaupt anwesend wäre. Bei lebensnaher Betrachtung des Klinikalltags liegt eher nahe, dass jeder Facharzt seinen jeweiligen Behandlungsraum für seinen Abschnitt der Behandlung benutzt und sich Ärzte verschiedener Fachrichtungen üblicherweise nicht dabei zusehen, während der eine etwas vornimmt, was der andere weder überwachen muss noch lernen soll. Dazu dürfte im üblichen Klinikalltag die Zeit fehlen und auch der Anlass. Andererseits verkennt die Kammer nicht, dass sich die Klägerin in ihrer Erinnerung sehr sicher war, dass der Zeuge Dr. C2 die Frage stellte: „Machen wir weiter?“ Möglich erscheint der Kammer, dass es so war, dass der Chirurg Dr. C2 schlichtweg vom Anästhesisten, dem Beklagten zu 2), wissen wollte, ob bald mit der Operation begonnen werden könne und deshalb die Frage stellte: „Machen wir weiter?“ Dies erscheint der Kammer jedenfalls mindestens genauso wahrscheinlich wie der Vortrag der Klägerin. Diese möglicherweise gestellte Frage muss nicht den Bedeutungsgehalt haben, den die Klägerin ihr beimisst. Erforderlich wäre nach dem hier angewendeten Beweismaßstab indes, dass der Vortrag der Klägerin hierzu überwiegend wahrscheinlich ist. Dies ist aus Sicht der Kammer jedoch nicht der Fall. Es haben sich insgesamt keine überwiegend wahrscheinlichen Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Injektionsvorgang ergeben.
27Nicht erwiesen hat sich der Vortrag der Klägerseite, wonach die hier aufgetretene Schädigung überhaupt nur bei einer fehlerhaften Injektionstechnik möglich sei (Blatt 8 GA). Schon das von der Klägerseite in Bezug genommene anästhesistische Privatsachverständigengutachten von Prof. Dr. C (AH I am Ende) ergibt dies nicht. Der vom Gericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. S hat festgestellt, dass es grundsätzlich so ist, dass die Ätiologie des cauda equina Syndroms, worunter die Klägerin wahrscheinlich leidet, unklar ist und es keineswegs zwingend ist, dass das Auftreten dieses Syndroms mit der Art und Weise der Durchführung der Spinalanästhesie zusammenhänge. Zwar sei klar, dass es zeitlich nach der hier erfolgten Spinalanästhesie zu diesem Syndrom bei der Klägerin gekommen sei und dass zuvor solche Beschwerden bei der Klägerin nicht vorlagen. Indes müsse dies nicht mit der Art und Weise der Durchführung der Spinalanästhesie zusammenhängen, wie der Sachverständige betont hat (Bl. 166 GA). Es sei kein Behandlungsfehler, wenn im Rahmen einer Spinalanästhesie tatsächlich einmal ein Nerv punktiert werde (Bl. 166 GA), dies könne durchaus passieren. Zudem sei wahrscheinlich, dass es zu der hier in Rede stehenden Schädigung des conus medullaris bereits im Zusammenhang mit dem ersten Einstechen gekommen sei und nicht bei dem nachfolgenden Applizieren des Lokalanästhetikums. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen wären die gesundheitlichen Schädigungen sonst anders und es wäre auch zu einem völlig anderen Schmerzensbild gekommen als dem, das die Klägerin beschreibt. Zudem wäre es auch nicht zu einer effektiv wirkenden Spinalanästhesie gekommen, was unstreitig der Fall war. Danach ist aus Sicht der Kammer festzuhalten, dass selbst unterstellt, es hätten beim Injektionsvorgang eine Fehllage gegeben, dies erkannt worden wäre, dann die Nadel zurückgezogen worden wäre und erneut zur Punktion angesetzt worden wäre, dies an der Schädigung „nichts mehr geändert hätte“ (Bl. 166 R GA).
28Die Beklagten haften auch nicht aufgrund von Fehlern im Rahmen der post-operativen Nachsorge. Soweit das Sachverständigengutachten post-operative Befunderhebungsmängel bejaht, sind sie indes nicht kausal geworden für den weiteren Verlauf. Nachvollziehbar und klar verneint das Gutachten ein mögliches reaktionspflichtiges Ergebnis mangels Vorliegen von Therapieoptionen. Zwar sei es so, dass wenn es zu Lähmungserscheinungen komme, innerhalb von 6 Stunden nach einer Operation weiterführende bildgebende Diagnostik veranlasst werden müsse. Bei der hier beschriebenen Symptomatik, nämlich Lähmung der Blase und des Enddarms, wäre es anästhesiologischer Standard gewesen, bildgebende Diagnostik anzuordnen und ein neurologisches Konsil anzufordern. Dies führe aber nur dann zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis, wenn ein Hämatom gefunden werde und sich so herausstellt, dass die Lähmungserscheinungen darauf zurückzuführen sind. Reaktionspflichtiges Ergebnis sei dann, das Hämatom operativ auszuräumen. Mittels des später veranlassten MRT habe jedoch eine Raumforderung ausgeschlossen werden können (Bl. 102 GA), also auch das Vorliegen eines Hämatoms. Daher geht der Sachverständige vom Vorliegen des Cauda-equina-Syndroms aus. Dafür gebe es keine Therapie. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen des Sachverständigen ist daher festzuhalten, dass bildgebende Diagnostik die Behandlung der Klägerin nicht hätte verändern können (Bl. 116 GA).
29Die Beklagten haften auch nicht aufgrund der von der Klägerseite als mangelhaft gerügten Aufklärung am 07.07.2005. Zwar ist die schriftlich dokumentierte Aufklärung nach den Feststellungen des Sachverständigen mangelhaft und belegt nicht, dass hinreichend aufgeklärt wurde. Insbesondere bemängelt der Sachverständige, dass relevante Risiken - ausgehend von dem schriftlich Niedergelegten - nicht hinreichend angesprochen und die alternative Maßnahme einer Vollnarkose nicht hinreichend erläutert wurde, was jeweils Pflicht auf Seiten der Beklagten gewesen wäre (Bl. 120-121 GA). Zur Aufklärung am 07.07.2005 befragt hat der Beklagte zu 2) nur ausgesagt, dass er davon ausgehe, dass er die Dinge so, wie sie hier schriftlich festgehalten sind (darunter bleibende Nervenschäden und Mihtionsstörung), auch mit der Klägerin besprochen habe und er ihr dies mündlich erläutert habe. Er hat sich also nur auf den schriftlich dokumentierten Aufklärungsinhalt beziehen können, den der Sachverständige bereits als mangelhaft bewertet hatte. Eine weitergehende eigene Erinnerung hatte der Beklagte zu 2) nicht. Vor diesem Hintergrund haben die Beklagten nicht beweisen können, dass die Klägerin vor dem Eingriff vom 08.07.2005 im Rahmen des Aufklärungsgesprächs am 07.07.2005 über alternative Anästhesieformen und Risiken hinreichend aufgeklärt wurde.
30Die Kammer geht jedoch von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin in die Vornahme einer Spinalanästhesie aus. Denn der Sachverständige hat auf Befragen des Gerichtes nachvollziehbar erläutert, dass auch das alternative anästhesistische Vorgehen, nämlich die Operation unter Vollnarkose, mit umfassenden und erheblichen Risiken behaftet gewesen wäre. Die Risiken einer Vollnarkose sind nach seiner Einschätzung in ihrer Summe durchaus vergleichbar mit denen einer Spinalanästhesie. Eine Vollnarkose könne zu einer schweren Lungenentzündung mit Todesfolge, einem Herz-Kreislaufstillstand oder einer schweren allergischen Reaktion führen. Ebenso sei möglich, dass eine Vollnarkose zu einer schwerwiegenden Nervenschädigung führe, nämlich zu einem apallischen Syndrom, also einer sehr schweren Schädigung des Gehirns. Diese Schädigung ist nach der Einschätzung des Sachverständigen umfassender und massiver als die bei einer Spinalanästhesie drohende Querschnittslähmung (Bl. 169 GA). Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin in ihren schriftlichen Äußerungen und vor allem in ihrer mündlichen Anhörung vor der Kammer betont hat, nicht eine Querschnittslähmung als Risiko gewollt zu haben, dass sie nicht in einen Rollstuhl gewollt hätte und dass sie sich gegen diese Risiken entschieden hätte. Aus Sicht der Kammer ist jedoch zu sehen, dass alternativ die bei der Vollnarkose drohenden Nervenschäden bis hin zum apallischen Syndrom in Betracht zu ziehen waren.
31Nach Einschätzung der Kammer ist die heutige Sicht der Klägerin sehr von den Folgen des Eingriffs und ihren heutigen Lebensumständen geprägt. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung ist indes die (potentielle) Aufklärungssituation ex ante und damit vor dem Eintritt jeglicher Beeinträchtigung. Auf diese Situation bezogen ist zu sehen, dass kein "Königsweg" zur Verfügung stand, der ohne Risiko gewesen wäre.
32Die Klägerin hat die Kammer nicht überzeugen können, dass sie damals einen schwereren Gehirnschaden als weniger schlimm empfunden hätte als eine Querschnittslähmung. Hierzu hat die Klägerin nicht vorgebracht. Es wäre auch nicht lebensnah, dass dies als weniger gravierend und vorzugswürdig empfunden werden würde. Im Hinblick darauf, dass die Spinalanästhesie im Dezember 2004 problemlos verlaufen war, ist der Einwand der hypothetischen Einwilligung der Beklagten für den Folge-Eingriff vom 08.07.2005 daher aus Sicht der Kammer begründet. Denn die Klägerin hat mehrfach betont, wie zufrieden sie mit der ersten Operation am 28.12.2004 und der Spinalanästhesie war. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin bei der Entfernung des Osteosynthesematerials am 08.07.2005 in einer Situation war, in der sie, hätte man ihr alle Risiken beider Anästhesie-Formen vorgestellt, einschließlich der gravierenden, und auch die jeweilige Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, sie sich für das Eingehen derselben Risiken entschieden hätte, die sie schon einmal eingegangen war und sie sich mithin erneut für die Spinalanästhesie entschieden hätte, mit der sie gute Erfahrungen gemacht hatte.
33Nach allem hat die durchgeführte umfassende Beweisaufnahme keine Haftung der Beklagten ergeben.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
35Streitwert: 150.000,00 Euro
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Annotations
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.