Landgericht Köln Urteil, 26. Mai 2015 - 21 O 361/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe der Grundschuld, Grundbuch von L, Blatt 138, Flur X, Flurstück X, in Höhe von 70.000,00 € zu erklären, Zug um Zug gegen Rückzahlung des aktuellen Darlehensbetrages aus dem Darlehen mit der Nummer #####/#### in Höhe von 66.500,32 €.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Freigabe der Grundschuld, Grundbuch von L, Blatt 138, Flur X, Flurstück X, in Höhe von 70.000,00 € in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 80.000,00 €, für die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Kläger schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T Bank, Filiale N, S 14 bis 16, ##### N, am 05.11.2009 einen Darlehensvertrag mit der Nummer #####/#### in Höhe von 150.000,00 € und am 21.11.2009 einen weiteren Darlehensvertrag mit der Darlehensummer #####/#### in Höhe von 70.000,00 €. Wegen der näheren Einzelheiten, insbesondere zu den seitens der T Bank erteilten Widerrufsbelehrungen, wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der Darlehensverträge (Anlage K 1) Bezug genommen.
3Zur Sicherung der Darlehensforderungen wurde eine Grundschuld über 220.000,00 € im Grundbuch von L, Blatt 138, Flur X, Flurstück X, eingetragen.
4Mit Schreiben vom 15.07.2014 (Anlage K 8) widerriefen die Kläger die streitgegenständlichen Darlehensverträge und begehren nunmehr die Freigabe der Grundschuld.
5Der Darlehensstand des Darlehens mit der Nummer #####/#### betrug per 30.06.2014 66.388,29 €; bis zum 15.07.2014 fielen Tageszinsen in Höhe von 112,03 € an.
6Der Darlehensstand des Darlehens mit der Nummer #####/#### betrug per 30.06.2014 126.027,73 €; bis zum 15.07.2014 fielen Tageszinsen in Höhe von 218,45 € an.
7Die Kläger begehren nunmehr die Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 191.600,00 €.
8Sie sind der Auffassung, dass sie die streitgegenständlichen Darlehensverträge am 15.07.2014 noch wirksam widerrufen konnten, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden sei. Die von der T Bank verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprächen nicht dem Deutlichkeitsgebot, sondern seien vielmehr so zu verstehen, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Darlehensangebotes bei den Klägern, ohne dass deren Vertragserklärung zu berücksichtigen wäre; der Bundesgerichtshof habe eine der streitgegenständlichen entsprechende Widerrufsbelehrung als undeutlich eingestuft. Auch die Formulierung „Ich bin darüber belehrt worden…“ sei unklar, da diese nicht die Belehrung der Kläger als solche, sondern die Bestätigung, dass eine solche Belehrung stattgefunden habe, ausspreche. Die Formulierung „ Der Lauf der Frist beginnt einen Tag…“ lasse offen, ob die Widerrufsfrist einen oder zwei Tage nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen beginne. Zudem seien vorliegend die Vorschriften über Fernabsatzverträge anwendbar, weil die Kläger ihre Darlehensverträge bei dem Finanzierungsvermittler unterschrieben hätten. Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Nummer #####/#### fehle der Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer nach erfolgtem Widerruf Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen muss.
9Die Kläger beantragen,
10die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen die Rückzahlung der aktuellen Darlehensbeträge aus den Darlehen mit den Nummern #####/#### und #####/#### insgesamt in Höhe von 191.600,00 € zu erteilen;
11festzustellen, dass die Beklagte sich im Verzug befindet.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Sie ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrungen seien nicht fehlerhaft, so dass den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zustehe. Jedenfalls müssten sich die Kläger den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen, da der Widerruf erst Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
18I.
19Die Klage ist zulässig, insbesondere das angerufene Gericht örtlich zuständig. Die beklagtenseits erhobene Rüge verfängt insoweit nicht. Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO ist bei Darlehensverträgen der Wohnsitz des Schuldners bei Kreditgewährung (Zöller/Vollkommer, 30. Auflage 2014, § 29 Rn 25). Die Kläger verlangten – formal – zwar die Freigabe der darlehenssichernden Grundschuld. Allerdings begründen sie ihren Anspruch auf Freigabe damit, dass sie die Darlehensverträge widerrufen haben, berufen sich also darauf, dass sie ihre Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen nicht (länger) erfüllen müssen. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls ein derart enger Zusammenhang zwischen der Darlehensverbindlichkeit und dem geltend gemachten Anspruch, dass eine „Aufsplittung“ des Gerichtsstandes künstlich erschiene.
20II.
21Die Klage ist begründet, soweit die Kläger den Widerruf des Darlehens mit der Nummer #####/#### (Darlehenssumme 70.000,00 €) erklärt haben.
221.
23Die Kläger konnten das (Verbraucher-)Darlehen mit der Nummer #####/#### widerrufen, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs die Widerrufsfrist (§§ 495, 355 BGB a.F.) mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht abgelaufen war und für eine Verwirkung des Widerrufsrechts kein Raum ist.
24a)
25Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, soweit die Kläger nicht darauf hingewiesen wurden, dass sie bzw. die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen muss (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB); einen entsprechenden Hinweis enthält im Übrigen die Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 der BGB-InfoV in der Fassung vom 04.08.2009 bis zum 10.06.2010 sowie die Widerrufsbelehrung der T Bank AG betreffend den Darlehensvertrag #####/####. Zwar trifft die Auffassung der Beklagten zu, dass eine Belehrung über die Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages grundsätzlich nicht erforderlich war. Wenn der Darlehensgeber aber auf die Widerrufsfolgen hinweist, hat dieser Hinweis nach Auffassung der Kammer vollständig zu erfolgen und muss dem Darlehensnehmer zumindest auch seine Rechte im Falle des Widerrufs – namentlich die Verpflichtung der Bank zur Rückerstattung erhaltener Zahlungen innerhalb von 30 Tagen – und seine eigene Rückerstattungspflicht binnen dieses Zeitraums verdeutlichen. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung (ständige Rspr., beispielsweise BGH, Urteil vom 04.07.2002, Aktenzeichen I ZR 55/00), wobei diese Grundsätze auf alle Widerrufsrechte anwendbar sind. Eine Belehrung, welche zwar auf die Pflicht der Darlehensvertragsparteien zur Rückgewähr erhaltener Leistungen hinweist, zugleich aber die Pflicht verschweigt, diese Leistungen innerhalb von 30 Tagen zu erbringen, ist unvollständig und zumindest missverständlich; sie hinterlässt den Eindruck, dass der Vertragspartner des Darlehensnehmers die Rückerstattung auch zu einem späteren Zeitpunkt erbringen kann.
26b)
27Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht verwirkt. Die Beklagte hat keine Umstände aufgezeigt, welche eine solche Verwirkung begründen könnten. Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend bereits das erforderliche Zeitmoment nicht erfüllt (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 242 Rn 93); zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und der Widerrufserklärung liegt ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren. Jedenfalls aber fehlt es an einem Umstandsmoment. Zwar haben die Kläger mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten begonnen, was aber noch kein berechtigtes Vertrauen der Beklagten schaffen konnte, dass die Kläger den Darlehensvertrag nicht widerrufen werden. Vielmehr ließe sich das Umstandsmoment nur dann feststellen, wenn die Kläger – beispielsweise – die Darlehensverbindlichkeit vollständig zurückgeführt und danach längere Zeit hätten verstreichen lassen, um den Widerruf zu erklären (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Aktenzeichen 13 U 30/11).
282.
29Der Saldo des Darlehens mit der Nummer #####/#### per 30.06.2014 beträgt nach dem Beklagtenvortrag 66.388,29 € zuzüglich Tageszinsen bis zum 15.07.2014 in Höhe von 112,03 €, mithin 66.500,32 €. Den hierauf gerichteten Beklagtenvortrag haben die Kläger nicht mehr bestritten. Dass die Kläger nach Verrechnung der wechselseitigen Wertersatzleistungen einen höheren Betrag zu zahlen haben, ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden.
30III.
31Die Klage ist unbegründet, soweit die Kläger den Widerruf des Darlehens mit der Nummer #####/#### erklärt haben. Mangels fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist das Widerrufsrecht verfristet.
321.
33Auf die Rechtsfolgen des Darlehenswiderrufs hat die T Bank AG ausreichend hingewiesen, insbesondere auf die Pflicht zur Rückerstattung der erhaltenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen.
342.
35Die Widerrufsbelehrung entspricht weitestgehend dem Wortlaut der damaligen Fassung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB. Dort ist geregelt, dass, soweit der Verbrauchervertrag schriftlich abzuschließen ist, die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher „auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt werden“. Die den Klägern erteilte Belehrung weicht hiervon allein insofern ab, als sie die Formulierung personalisiert, es dort also „mein“ schriftlicher Antrag bzw. eine Abschrift „meines“ Vertragsantrages heißt. Dies wirkt sich im Ergebnis aber klarstellend, also gerade nicht irreführend aus. Aufgrund der Verwendung des Possessivpronomens konnten die Kläger nämlich nicht der Fehlvorstellung erliegen, die Frist beginne bereits einen Tag nach Zugang eines (etwaigen) mit einer Belehrung versehenen Darlehensangebots der T Bank, d. h. unabhängig von einer Vertragserklärung ihrerseits, zu laufen. Vielmehr war klar, dass - neben der Aushändigung einer ihre Unterschrift enthaltenden Vertragsurkunde (bzw. einer Abschrift hiervon) - allein die Aushändigung ihres eigenen Antrages (bzw. einer Abschrift hiervon) den Fristlauf in Gang setzen würde. Die von den Klägern zitierte Entscheidung des BGH (BGH Urt. v. 10.03.2009 - Az. XI ZR 33/08), mit der eine der vorliegenden ähnliche, allerdings ohne Possessivpronomen formulierte Widerrufsbelehrung für irreführend und damit für unwirksam erklärt wurde, ist hier nicht einschlägig. Dieser lag die Fallkonstellation zugrunde, dass die beklagte Bank dem Verbraucher ein von ihr bereits unterzeichnetes und mit „Darlehensvertrag“ überschriebenes Darlehensangebot nebst Widerrufsbelehrung zugeschickt hatte, welches der Verbraucher erst drei Wochen später unterzeichnet an die Bank zurückgesandt hatte. In einer solchen Konstellation legt die Belehrung nach Ansicht des BGH aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers das fehlerhafte Verständnis nahe, die Frist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des mit der Belehrung versehenen Angebots der Bank. Die Konstellation ist mit der hiesigen nicht vergleichbar.
363.
37Soweit die Kläger meinen, die Formulierung „ich bin darüber belehrt worden (…)“ sei unklar formuliert, da diese nicht die Belehrung der Kläger als solche, sondern die Bestätigung, dass eine solche Belehrung stattgefunden habe, ausspreche; hierdurch werde dem Verbraucher suggeriert, dass nicht der von ihnen zu unterzeichnende Text, sondern eine vorausgegangene Belehrung für den Fristbeginn maßgeblich sei, überzeugt dies nicht. Am Maßstab des durchschnittlichen Verbrauchers gemessen suggeriert die Formulierung nicht, dass vorher eine fristenauslösende Belehrung stattgefunden hat. Jedenfalls erfolgt eine Klarstellung in der Belehrung durch die Ausführungen im Abschnitt „Fristlauf“: „Der Lauf der Frist (…) beginnt (…) nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung (…) ausgehändigt wurde“. Damit ist klar und verständlich, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
384.
39Die Einschätzung, die Belehrung über den Fristlauf lasse offen, ob die Frist einen oder zwei Tage nach Erhalt der Widerrufsbelehrung etc. zu laufen beginnt, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Kammer daher nicht geteilt
405.
41Wieso – wie die Kläger meinen – die Vorschriften über Fernabsatzverträge anwendbar sein sollen und daher zusätzliche Belehrungstexte erforderlich seien, erschließt aus dem Sachverhalt nicht. Zudem zitieren die Kläger selbst nur Belehrungsvorschriften betreffend Fernabsatzverträge über „Dienstleistungen“.
426.
43Die Widerruflichkeit des Darlehens mit der Nummer #####/#### führt entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, dass auch das Darlehen mit der Nummer #####/#### widerrufen werden kann. Woraus die Kläger eine solche Rechtsfolge herleiten wollen, ist nicht ersichtlich. Die beiden Darlehensverträge stellen entgegen ihrer Auffassung keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 BGB dar. Diese Norm regelt die Widerruflichkeit eines Darlehens und des durch dieses finanzierten Geschäfts, nicht aber diejenige zweier, in Zusammenhang stehender, gleichwohl aber rechtlich selbständiger Darlehen. Insofern befasst sich die klägerseits zitierte Entscheidung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Urteil vom 16.04.2013, Aktenzeichen 3 O 175/11) nicht mit einer Konstellation, die mit dem Streitfall vergleichbar wäre. Die dortigen Darlehensverträge konnten beide mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung widerrufen werden und mit ihnen zugleich das finanzierte Geschäft.
447.
45Ob die Beklagte den Klägern den Einwand der Verwirkung entgegenhalten kann und in welcher Höhe der Darlehenssaldo besteht, bedarf aufgrund der vorstehenden Ausführungen keiner Erörterung.
46IV.
47Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.08.2014 die Rückabwicklung des Darlehensvertrages ab und befindet sich daher mit der Freigabe der Grundschuld in Höhe von 70.000,00 € seit diesem Zeitpunkt in Verzug (§ 286 Abs. 2 Satz 3 BGB).
48V.
49Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
50VI.
51Der Streitwert beträgt 191.600,00 €.
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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.