Landgericht Köln Urteil, 09. Sept. 2015 - 20 O 85/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Versorgungsrente für den Zeitraum Juli bis Dezember 2013 in Höhe von jeweils 961,68 EUR, mithin zusammen 5.770,08 EUR in Anspruch.
3Die Beklagte ist eine kommunale Zusatzversorgungskasse, die die Aufgabe wahrnimmt, den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Der am 26.06.1953 geborene Kläger gehörte als Arzt der Versorgungseinrichtung Bezirksärztekammer Koblenz an. Die Bezirksärztekammer Koblenz zahlt dem Kläger seit 01.07.2013 eine Altersrente. Die Versicherung des Klägers bei der Beklagten bestand mit einmonatiger Unterbrechung von Januar 1983 bis Dezember 2006 und betrug insgesamt 287 Monate.
4Gemäß § 31 ist der Eintritt des Versicherungsfalls bei der Beklagten davon abhängig, dass am Monatsbeginn ein Anspruch „auf gesetzliche Rente wegen Alters“ besteht.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 31 der Satzung der Beklagten hinsichtlich seiner Versorgungsrente gegeben seien. Die Altersrente, die der Kläger seit Juli 2013 von der Bezirksärztekammer Koblenz erhält, sei eine solche Rente. Die Altersversorgung der Bezirksärztekammer sei eine Versorgung auf der Basis eines Gesetzes und demzufolge eine gesetzliche Rentenversicherung.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.770,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2015 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie beruft sich darauf, dass in § 125 SGB VI festgelegt sei, dass Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen werden. Bei der Bezirksärztekammer Koblenz handele es sich weder um einen Regional- noch um einen Bundesträger. Die Bezirksärztekammer Koblenz sei kein gesetzlicher Rentenversicherungsträger im Sinne des SGB VI und dementsprechend auch nicht im Sinne der Satzung der Beklagten. Bei nicht gesetzlich rentenversicherten Beschäftigen gelte die Satzung der Beklagten entsprechend, allerdings unter Berücksichtigung der Pflichtversicherungszeiten als Ersatz für die Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Erforderlich für die vom Kläger beantragte Betriebsrente sei neben dem Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren eine Wartezeit von 35 Jahren. Zwar habe der Kläger im Juni 2013 unstreitig das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit von 35 Jahren habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht erfüllt, so dass ein Anspruch auf Betriebsrente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze bestehe. Auf Grund der schrittweisen Anhebung des Eintritts der Altersrente auf 67 Jahren, habe der Kläger erst ab Februar 2019 einen Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung der Beklagten.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten Versorgungsrente für die Monate Juli bis Dezember 2013 begehren. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 31 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände.
15Nach § 31 der Satzung der Beklagten, tritt der Versicherungsfall ein, sobald der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung hat. Seit Juli 2013 wird dem Kläger von der Bezirksärztekammer Koblenz eine Altersrente gezahlt. Die Bezirksärztekammer Koblenz ist keine gesetzliche Rentenversicherung, so dass auch die Zahlung an den Kläger keine gesetzliche Rente darstellt.
16Nach § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB VI werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Nach § 125 Absatz 2 SGB VI sind Bundesträger die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Knappschaft-Bahn-See. Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen aus der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ und einem Zusatz der insgesamt 14 Regionalträger. Im Falle des Klägers wäre etwa die „Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz“ oder die „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ zuständig. Die Bezirksärztekammer Koblenz fällt jedoch weder unter die Bezeichnung Deutsche Rentenversicherung Bund oder Deutsche Knappschaft-Bahn-See, noch handelt es sich dabei um einen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung. Ärzte haben in Deutschland die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen und stattdessen über berufsständige Versorgungswerke vorzusorgen. Diese Versorgungseinrichtungen wie die Bezirksärztekammer Koblenz unterliegen nicht den gesetzlichen Vorschriften der Deutschen Rentenversicherung Bund, sondern den Bestimmungen ihrer eignen Satzungen.
17Personen, die Altersrenten von berufsständischen Versorgungseinrichtungen z.B. der Bezirksärztekammer Koblenz erhalten, sind nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 18.07.2012, Az. IV ZR 62/11, OLG Köln, Urteil vom 26.05.2011, Az. 7 U 195/10, und Urteil vom 16.06.2011, 7 U 3/11, LG Köln, Urteil vom 24.02.2010, Az. 20 U 398/09, sowie Urteile vom 06.10.2010, Az. 20 U 49/10, und vom 08.12.2010, Az. 20 U2 101/10) nicht gesetzlich versichert im Sinne der Satzungen von Zusatzversorgungskassen.
18Dies ergibt sich für die Beklagte schon aus dem Zusammenhang zwischen § 31 RZVKS und § 43 RZVKS. Denn § 43 ist gerade eine „Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind“.
19Der Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei nicht gesetzlich rentenversicherten Personen bestimmt sich satzungsgemäß nach §§ 43 S. 1, 2 und 31 RZVKS. Gemäß § 43 gelten die §§ 16 bis 42 der Satzung entsprechend. Allerdings sind bei Anwendung des § 31 der Satzung anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen. Der Kläger war mit einer einmonatigen Unterbrechung von Januar 1983 bis Dezember 2006 bei der Beklagten versichert, mithin 287 Monate. Nach § 236a SGB VI ist die Inanspruchnahme der Altersrente frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, welches der Kläger am 26.06.2013 erreichte. Dennoch ergibt sich kein Anspruch auf Altersrente, da die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) nicht erfüllt ist.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708, 711 ZPO.
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(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.
(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
1952 | |||||
Januar | 1 | 63 | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 63 | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 63 | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 63 | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 63 | 5 | 60 | 5 |
Juni – Dezember | 6 | 63 | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 63 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 63 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 63 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 63 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 63 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 64 | 0 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10 | 61 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.
(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie
- 1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente - a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder - b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
- 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.