Landgericht Köln Urteil, 11. Feb. 2015 - 15 O 386/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages.
1
T A T B E S T A N D:
2Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur wegen einer wirtschaftlich fehlgeschlagenen Fondsbeteiligung auf Schadensersatz in Anspruch.
3Der Kläger beteiligte sich am 03.05.2005 mit 30.000 EUR zzgl. 2,5% Agio an der C3 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, von denen der Kläger plangemäß eine Bareinlage von 70% erbrachte sowie das Agio zahlte. Der Beklagte fungierte für diese als Mittelverwendungskontrolleur. Der Beklagte stellte dem Anleger für die Einzahlung einen Überweisungsbeleg mit im Einzelnen streitigen Inhalt zur Verfügung.
4Nach § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages, der als Teil des Prospektes abgedruckt ist, sollten die Mittel auf ein Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden, über das ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt ist (Anlage K2). Es ist von einer unwiderruflichen Verfügungsberechtigung die Rede. Weiter heißt es in § 5 des Gesellschaftsvertrages, dass die Einzahlung der Einlage auf ein Treuhandkonto erfolgen soll.
5Mit Antrag vom 17.01.2005 eröffnete der Beklagte ein Geschäftsgirokonto bei der Kreissparkasse Köln. Als Kontoinhaber war die Firma C3 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG angegeben. Auch für die Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung wurde auf den „Kontoinhaber“ verwiesen und auf die Handelsregisternummer der Fondsgesellschaft. Auf der Unterschriftenkarte zum Girovertrag unterschrieb alleine der Beklagte als Zeichnungsberechtigter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kontoeröffnungsantrages wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
6Ausweislich der Beitrittserklärung war die Einlage auf das Konto der C3 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bei der Kreissparkasse Köln zu überweisen (Anlage K1), bei dem es sich um eben jenes Konto handelte.
7Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur auf Schadensersatz in Anspruch. Mit der Klage begehrt er im Antrag zu 1. die Rückzahlung der Einlage von 21.000,00 EUR und des Agios, einen entgangenen Gewinn von zwei Prozent für eine Alternativanlage und im Antrag zu 4. vorgerichtliche Anwaltskosten. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
8Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei dem Geschäftsgirokonto nicht um ein Treuhandkonto. Weil Kontoinhaberin die Fondsgesellschaft, nicht der Beklagte gewesen sei, habe die Gefahr bestanden, dass die Fondsgesellschaft die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder aber ohne dessen Zutun Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte auf Änderungen der vertraglichen Gestaltung hinwirken oder aber auf die vom Prospekt abweichende Handhabung hinweisen müssen.
9Zur Verjährung ist der Kläger der Ansicht, dass ihm nicht zugemutet werden könne, bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung jeden Aspekt der umfangreichen vertraglichen Konstruktion vollständig zu erfassen. Im Übrigen hätte es sich trotz der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft um ein Treuhandkonto in Gestalt der Ermächtigungstreuhand handeln können.
10Erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet der Kläger, wie bei dem Anleger in dem Verfahren LG Köln - 15 O 371/14 -, der unstreitig eine Beteiligung an der C1 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG gezeichnet hatte und ebenso bei einem weiteren Anleger an der C2 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, müsse auch dem Kläger hier vom Beklagten für die Einzahlung ein Überweisungsbeleg zur Verfügung gestellt worden sein, in dem als Begünstigter nach Nennung der jeweiligen Nummer der Fondsgesellschaft die Formulierung "C KG Th. F" vorgegeben gewesen; "Th." bedeute Treuhänder. Er ist der Ansicht, auch deshalb habe der Anleger nicht erkennen können, dass der Beklagte nicht wie vorgesehen ein Treuhandkonto eingerichtet habe.
11Der Kläger beantragt sinngemäß,
121. den Beklagten zu verurteilen an ihn 25.801,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
132. den Beklagten zu verurteilen, ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus seiner Beteiligung an der C3 Kino Beteiligung GmbH & Co. KG im Nominalwert von 50.000,00 EUR freizustellen;
143. die Verurteilung zu Ziffern 1. und 2. jeweils Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte an der Beteiligung an der C3 Beteiligung GmbH & Co. KG im Nominalwert von 30.000,00 EUR erfolgend;
154. die Beklagte zu verurteilen, an sie ihn die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 EUR zu zahlen;
165. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 3. im Annahmeverzug befindet.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte ist der Ansicht, er sei unabhängig von der Nennung der Fondsgesellschaft Kontoinhaber geworden, weil er alleiniger Zeichnungsberechtigter war. Er behauptet, er habe tatsächlich auch sämtliche Verfügungen alleine ausgeführt.
20Zur Verjährung ist er der Ansicht, dem Kläger habe es jedenfalls aufgrund der Angabe in der Beitrittserklärung klar sein müssen, dass das Geld auf ein Konto gezahlt werde, das auf den Namen der Fondsgesellschaft lief.
21Der Beklagtet behauptet zur Frage der Überlassung von Überweisungsvordrucken an die jeweiligen Anleger, er könne aufgrund einer DATEV-Systemumstellung nicht mehr nachvollziehen, dass auch den Anlegern bei der C3 Beteiligung GmbH & Co. KG ein Überweisungsvordruck mit der Eintragung "Th. F" vorgelegt worden sei. Er ist der Ansicht, der Schluss von einem Anleger bei der C1 Beteiligung GmbH & Co. KG auf Anleger bei einer anderen C Beteiligung GmbH & Co. KG sei nicht gerechtfertigt; die Übersendung eines Überweisungsträgers mit dem behaupteten Inhalt ihm gegenüber müsse der Kläger beweisen.
22Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
23E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
24Die Klage ist nicht begründet.
25Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
26Weil die Klage ausdrücklich nur auf die Verletzung des Vertrags über die Kontrolle der Mittelverwendung gestützt wird und nicht etwa auch auf Grundsätze der Prospekthaftung, kommt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Pflichten aus dem bezeichneten Vertrag als Anspruchsgrundlage § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht.
27Nach dem Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung war der Beklagte verpflichtet, sämtliche eingehenden Anlagegelder, sei es von Direktkommanditisten, sei es von Treugebern, auf ein von ihm eröffnetes, auf ihn lautendes Konto einzuzahlen, über das alleine er verfügungsberechtigt war. Das ergibt sich aus § 2 Ziff. 1 und 2 des Vertrags. Aus beiden Regelungen ist eindeutig erkennbar, dass es sich bei dem Konto um ein eigenes Konto des Beklagten handeln musste. Bereits die Wortwahl „das Treuhandkonto des Treuhänders“ weist hierauf zwingend hin. Auch die vom Vertrag vorgegebene unwiderrufliche Verfügungsberechtigung zeigt, dass eine andere rechtliche Ausgestaltung des Kontos nicht in Betracht kommen sollte. Alleine dieses Verständnis der vertraglichen Regelung erfüllt den Zweck der Vereinbarung, eine vom Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Kontrolle der Mittelverwendung nach § 3 des Vertrags sicherzustellen.
28Der Beklagte hat gegen diese Pflicht verstoßen, indem er - in Ausübung seiner Vertretungsmacht für die Gesellschaft - das Konto für diese und unter deren Firma eröffnete. Daraus ergab sich die Möglichkeit, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft ihn aus seiner Verfügungsbefugnis entließ und selbst Dispositionen über den Kontobestand traf. Darüber hinaus stand das Konto Pfändungen von Gläubigern der Gesellschaft offen. Ob die Anleger oder der Beklagte aufgrund dessen Treuhänderstellung die rechtliche Möglichkeit gehabt hätten, hiergegen nach § 771 ZPO vorzugehen (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 771 Rn. 14; Karsten Schmidt/Brinkmann in: MünchKomm ZPO, 4. Aufl. 2012, § 771 ZPO Rn. 24 ff.), kann dahinstehen, weil alleine die rechtliche Zuordnung des Kontos zur Gesellschaft die Gefahr faktischer Störungen des Geschäftsbetriebs durch Pfändungen mit sich brachte, was nach der Intention der vertraglichen Regelung ebenfalls vermieden werden sollte.
29Der Kläger kann im eigenen Namen einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz gegen den Beklagten geltend machen, weil der Vertrag zu seinen Gunsten Schutzwirkungen entfaltet.
30Anders als in dem der Entscheidung OLG München, Urt. v. 03.02.2009 – 5 U 2760/08, BeckRS 2009, 05025, zugrunde liegenden Sachverhalt haben hier die Parteien des Vertrags nicht vereinbart, dass es sich um einen Vertrag zugunsten der Anleger handelt. Es liegt jedoch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger vor. Denn diese sind, unabhängig davon, ob es sich um Direktkommanditisten handelt oder um Treugeber, in die vertraglichen Obhuts- und Sorgfaltspflichten des Beklagten einbezogen. Die gesamte Vertragskonstruktion macht nur Sinn, wenn die Anleger bei einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Pflichten einen unmittelbaren Ersatzanspruch gegen diesen erwerben (vgl. BGH, Urt. 14.06.2012 - IX ZR 145/11).
31Der Beklagte hat aber durch seinen Fehler keinen Schaden der Anleger herbeigeführt. Das richtige Verhalten des Beklagten hätte darin gelegen, das Konto für sich und auf seinen Namen zu eröffnen. Daneben sind in der Rechtsprechung Fälle entschieden worden, in denen dem Treuhänder vorgeworfen wurde, er habe die Anleger nicht auf die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben hingewiesen (BGH, Urt. v. 24.07.2003 - III ZR 390/02; BGH, Urt. v. 22.03.2007 - III ZR 98/06). Das hat vorliegend keine Bedeutung. Der Beklagte hat die vertragliche Pflicht bereits dadurch verletzt, dass er selbst als Vertreter der Gesellschaft für diese das Konto eröffnete. Daneben haben Hinweispflichten kein eigenständiges Gewicht. Im Übrigen wäre zu erwägen, ob einer Hinweispflicht nicht durch die eindeutige Angabe im Zeichnungsschein von Seiten der Gesellschaft genüge getan worden ist.
32Die danach alleine maßgebliche Handlungsalternative führt nicht zur Annahme eines Schadens bei den Anlegern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Das gilt in gleicher Weise, wenn der Anleger infolge einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder fehlerhafter Beratung Wertpapiere erworben hat, die mit den von ihm verfolgten Anlagezielen nicht in Einklang stehen (BGH, Urt. v. 08.03.2005 - XI ZR 170/04). In einem solchen Fall steht dem Anleger nicht nur ein Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zu; vielmehr kann er Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Erworbenen (BGH, Urt. v. 09.05.2005 - II ZR 287/02). Abzugrenzen ist diese Fallkonstellation von Fällen, in denen es nicht bereits durch den Erwerb zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage gekommen ist, sondern lediglich zum Eintritt einer risikobehafteten Situation (BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09, Rn. 24). Darauf aufbauend hat OLG München (a.a.O.) in einer vom ihm entschiedenen Sache den Eintritt eines Vermögensschadens für den - hier nicht vorliegenden - Fall angenommen, dass infolge fehlerhaften Vorgehens des Mittelverwendungskontrolleurs, der ein auf sich selbst und auf die Geschäftsleitung laufendes „Und-Konto“ eröffnet hatte, von Anbeginn an eine Zugriffsmöglichkeit der Geschäftsleitung auf das Konto bestand und auch genutzt wurde.
33Vorliegend war demgegenüber der Beklagte alleiniger Unterschriftsberechtigter. Es bedurfte mithin eines gegen § 5 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags verstoßenden Zugriffs der Geschäftsleitung, um den Beklagten aus seiner Treuhänderstellung und seinen Kontrollmöglichkeiten zu verdrängen. Auch Zugriffe von Gläubigern mussten zunächst stattfinden, bevor sie sich auf die Vermögenslage der Anleger tatsächlich auswirkten. Ihre erste Wirkung hätte zudem lediglich zu Zahlungsverboten nach § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO geführt, nicht hingegen zu einem unmittelbar eintretenden Vermögensverlust.
34Dem steht die Erwägung nicht entgegen, bei sofortiger Weiterveräußerung des Anteils sei denkbar gewesen, dass ein kritischer Erwerber die Abweichung des Beklagten vom Mittelverwendungskontrollvertrag zum Anlass nahm, einen Preisabschlag zu fordern. Darin läge eine gänzlich andere Schadensberechnung.
35Nach alledem ist hier durch die fehlerhafte Ausgestaltung des Kontos nur eine erhöhte Risikolage eingetreten, nicht hingegen ein bereits mit der Einzahlung eingetretener Schaden der Anleger. Ein Fehlverhalten des Beklagten bei der Mittelverwendungskontrolle selbst steht ohnehin nicht in Rede.
36Eine für den geltend gemachten Schaden ursächliche Pflichtverletzung und damit die Entstehung des Schadensersatzanspruches unterstellt, wäre dieser zudem bereits seit dem 31.12.2008 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährung richtet sich bei der nach dem 31.12.2003 erfolgten Beteiligung nach den allgemeinen Vorschriften; § 51a WPO in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung findet keine Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2013 - III ZR 294/11).
37Der Beginn der Verjährungsfrist ist gemäß § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB bereits mit der Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung im Jahr 2005 anzunehmen, weil in dieser Urkunde auf die Inhaberschaft des Kontos deutlich hervorgehoben hingewiesen wurde.
38Will man daraus nicht auf eine Kenntnis des Anlegers von der Abweichung des Beklagten vom Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung schließen, so liegt doch zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Diese setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09, Rn. 28). Davon ist auszugehen, weil der Hinweis in der Urkunde deutlich hervorgehoben war, der Anleger die Einlage auf dieses Konto einzahlte und es sich damit ohne juristische Wertung aufdrängte, dass der Beklagte kein auf ihn lautendes Konto eingerichtet hatte.
39Der Kläger hat die Beitrittsvereinbarung mit dem Hinweis, dass die Einlage auf das Konto der „C3 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ zu überweisen ist, nicht nur unterzeichnet, sondern er hat in der Folge auch danach gehandelt. Auch wenn der Kläger als juristischer Laie mit den Einzelheiten eines Treuhandkontos nicht vertraut sein muss, so drängt es sich auf, dass ein Konto, das als solches der Fondsgesellschaft bezeichnet wird, kein Konto des Treuhänders ist. Dass auch bei Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft gleichwohl ein Treuhandkonto in Gestalt einer Ermächtigungstreuhand hätte bestehen und deshalb alleine aus der Kontoinhaberschaft die prospektwidrige Gestaltung nicht habe abgeleitet werden können, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Denn der damit erhobene Vorwurf, dass die bestehende Treuhandabrede zwischen dem Beklagten und der Fondsgesellschaft womöglich nicht als Vollrechtstreuhand ausgestaltet war, weil nämlich die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war, ergab sich wie dargelegt bereits aus den bei Zeichnung bekannten Angaben.
40Mit dieser Bewertung wird dem Anleger auch kein zu hohes Maß an sachgedanklichem Mitbewusstsein und Rechtsverständnis abverlangt. Der Anleger war nicht gehalten, jeden Aspekt des Prospektes zu prüfen. Der Kläger hebt aber selbst hervor, dass die Mittelverwendungskontrollabrede in der Ausgestaltung, wie sie im Prospekt nebst Anlagen beworben wurde, für ihn ein ausschlaggebender Gesichtspunkt für die damalige Anlageentscheidung gewesen sein soll, sich an dem Fonds zu beteiligen. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass er die einschlägigen Prospektpassagen geprüft hat. Sollten ihm die Einzelheiten hingegen unbekannt gewesen sein und er das Geld sehenden Auges auf ein Konto der Fondsgesellschaft überwiesen haben, so müsste davon ausgegangen werden, dass es für seine Anlageentscheidung auch nicht von Bedeutung war, dass das Geld auf ein Konto der Fondsgesellschaft gelangte.
41Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass dem Anleger nicht als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er den Prospekt nicht durchliest (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09, Rn. 30). Es geht hier nicht um die Kenntnisnahme des Klägers von dem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle, sondern um die Kenntnis von dem Sachverhalt, der sich als Abweichung des Beklagten von diesem Vertrag darstellt. Wenn dem Anleger dieser Umstand gleichgültig war, ließ er in Bezug auf die Mittelverwendungskontrolle selbst geringste Ansätze eigenüblicher Sorgfalt außer Betracht, eben weil er dem Punkt keine Beachtung schenkte. Rechtliche Wertungen sind für das Merkmal der Kenntniserlangung nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 29.01.2008 - XI ZR 160/07, Rn. 26). - Diese Erwägung trägt zudem die Annahme, dass die Einzelheiten der Kontoführung für die Anlageentscheidung des Anlegers nicht ursächlich gewesen sind, weil sie ihn nicht interessiert haben.
42An dieser Bewertung ändert sich schließlich nichts, falls auch dem Kläger zur Einzahlung durch den Beklagten ein Überweisungsträger mit der Angabe in der Empfängerbezeichnung "Th. F" verwendet worden wäre. Zunächst entspricht es nicht unbedingt allgemeinem Sprachgebrauch, diese Angabe als "Treuhänder F" zu verstehen. Dieses Verständnis unterstellt hätte sich für den Anleger nicht der unzutreffende Eindruck ergeben, dass es sich um ein auf den Beklagten lautendes Konto gehandelt hätte, sondern nur zutreffend, dass der Beklagte als Treuhänder über das Konto verfügungsberechtigt war. Hätte der Anleger demgegenüber zu Unrecht angenommen, dass es sich um ein Konto des Beklagten handelte, so hätte er angesichts der identischen Kontonummer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Unterschied zur Angabe im Zeichnungsschein bemerken und bei Zweifeln nachfragen müssen. Danach bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob sich der Beklagte zum Inhalt der von ihm überlassenen Vordrucke der Sache nach mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO erklären durfte. Dies würde erheblichen Vortrag des Klägers voraussetzen, an dem es hier schon deshalb fehlt, weil der dem Vortrag allein zu Grunde liegende Schluss von dem bei anderen Anlagen verwendeten Vordruck auf die streitgegenständliche Beteiligung keine logische Grundlage hat.
43Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
44Streitwert:
45Klageantrag zu 1. 21.750,00 EUR
46Klageantrag zu 2. + 7.200,00 EUR
47zusammen: 28.950,00 EUR
48Der geltend gemachte entgangene Zinsgewinn wirkt sich beim Klageantrag zu 1. nicht auf den Streitwert aus, vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 261/10. Beim Klageantrag zu 2. sind von der offenen Zeichnungssumme 80% in Ansatz gebracht worden.
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(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat
- 1.
sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und - 2.
die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
(2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen:
- 1.
die Identifikationsnummer nach § 139b und - 2.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.
(2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.
(2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln.
(2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.