Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2006 - 6 S 26/05

published on 10/03/2006 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2006 - 6 S 26/05
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 29.04.2005- AZ.: 2 C 50/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet ist, über die gewährte Versorgungsrente hinaus auch nach dem 01. Juli 2002 weitere EUR 107,25/brutto monatlich im Voraus als Schadensersatz entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.3.2003 - 2 C 24/02 - zu zahlen, nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus jeweils monatlich seit dem 01.07.2002 bis zum 05.09.2005.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und den dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger hat einen Anspruch auf Fortzahlung einer Versorgungsrente über den 01.07.2002 hinaus unter Berücksichtigung des im Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.3.2003 - 2 C 24/02 - ausgeurteilten Schadensersatzes über die gewährte Versorgungsrente von weiteren EUR 107,25 monatlich im Voraus. Die Beklagte war nicht befugt, unter Missachtung der Urteile des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.3.2003 - 2 C 24/02 - und des Landgerichts Karlsruhe vom 30.01.2004 - 6 S 10/03 - einseitig zu Lasten des Klägers die Versorgungsrente ab dem 01.07.2002 neu zu berechnen und den ausgeurteilten Schadensersatz zu streichen.
1. Soweit der Kläger mit seinen Anträgen lediglich ein einzelnes Berechnungselement seines Rentenanspruchs angreift, ist die Prüfung hierauf zu beschränken, soweit keine offensichtlichen Fehler in den Mitteilungen der Beklagten erkennbar sind. Es wäre prozesswirtschaftlich nicht sinnvoll, bei schwierigen Rentenberechnungen den Rechtsstreit mit einem zusätzlichen Zahlenwerk zu belasten, an dessen gerichtlicher Klärung die Parteien nicht interessiert sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom, 16. Dezember 2004, Az.: 12 U 134/04 unter Hinweis auf BAG DB 1984, 2518 unter I ).
2. Der Kläger bezieht seit dem 01.06.2001 von der Beklagten eine Versorgungsrente für Versicherte in Höhe von brutto 584,01, seit dem 01.07.2001 in Höhe von brutto EUR 560,33 (vgl. beigezogene Akte des Amtsgerichts Karlsruhe - 2 C 24/02 - AS. 61, hier: AS 77 und 81). Die Beklagte hat durch Mitteilung vom 23.08.2002 (II 65) dem Kläger diese Versorgungsrente auch nach der Neuordnung der Zusatzversorgung weiterhin gewährt und diese Versorgungsrente von brutto EUR 560,33 entsprechend den neuen Satzungsbestimmungen mit 1 v.H. dynamisiert auf (brutto) EUR 565,93 (II 65 - vgl. §§ 75 Abs. 1, 39 VBLS n.F.). Dies ist nicht zu beanstanden. Einwendungen hierzu werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
3. Fehlerhaft gewährt die Beklagte jedoch seit dem 01.07.2002 über die Versorgungsrente hinaus nicht mehr den in den Urteilen des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.3.2003 - 2 C 24/02 - und des Landgerichts Karlsruhe vom 30.01.2004 - 6 S 10/03 - ausgeurteilten Schadensersatz von weiteren EUR 107,25 brutto monatlich im Voraus.
a. Das Amtsgericht Karlsruhe hat durch Urteil vom 14.3.2003 - 2 C 24/02 - festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine über die derzeitige Versorgungsrente von EUR 584,01 (sic!) hinausgehende Zahlung von EUR 107,25 monatlich im Voraus, erstmals ab dem 01.02.2002 zu zahlen, längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Versorgungsrente wegen einer aufgrund der Satzung der Beklagten durchzuführenden Rentenanpassung oder Rentenneuberechnung ändert. Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.01.2004 - 6 S 10/03 - zurückgewiesen. Entsprechend diesen Urteilen hat die Beklagte mit Mitteilung vom 17.03.2004 (I 37) Nachzahlungen bis zum 30.06.2002 geleistet. Diese Mittelung wird insoweit nicht angegriffen.
b. Fehlerhaft geht die Beklagte jedoch in dieser Mittelung vom 17.03.2004 davon aus, nach dem Urteil des Amtsgerichts ab dem 01.07.2002 den Schadensersatz nicht mehr zahlen zu müssen.
aa. Das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.03.2003 - 2 C 24/02 - enthält keine zeitliche Befristung dahingehend, dass die Beklagte berechtigt wäre ab dem 01.07.2002 die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz insgesamt in Zweifel zu ziehen.
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil zu dem ausgeurteilten Schadensersatz tenoriert, dass die Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist, „längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Versorgungsrente wegen einer aufgrund der Satzung der Beklagten durchzuführenden Rentenanpassung oder Rentenneuberechnung ändert“. In den Entscheidungsgründen führt das Amtsgericht hierzu aus, dass ab dem Zeitpunkt der Rentenanpassung oder Rentenberechnung von einem Differenzbetrag in anderer Höhe auszugehen ist, der möglicherweise höher oder niedriger ausfallen kann. Insoweit sei die Beklagte nicht auf den Weg der Abänderungsklage zu verweisen (vgl. Urteil Seite 7). Demzufolge hat das Amtsgericht lediglich eine Anpassung in der Höhe durch die Beklagte gestattet, wenn die Voraussetzungen einer Rentenanpassung oder Rentenneuberechnung vorliegen. Eine zeitliche Befristung des Schadensersatzanspruch bis zum Zeitpunkt einer Rentenanpassung oder Rentenneuberechnung ergibt sich daraus gerade nicht. Bei der erneuten Prüfung von Rentenmiteilungen der Beklagten ist das erkennende Gericht wegen der Rechtskraft der vorangegangenen Gerichtsurteile hinsichtlich der jeweils maßgeblich mit zu entscheidenden Vorfrage - der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Auskunft - gebunden (vgl. zur Bindung einer rechtskräftig entschiedenen Vorfrage BGH NJW 1993, 3204, 3205; BGH NJW - RR 1987, 642; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, Rn 24 und 28 vor § 322 m.w.N.). Auf die Frage, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Schadensersatz überhaupt vorliegen, oder ob die Vorgerichte die Höhe des Schadensersatzes unter Berücksichtigung neuerer obergerichtlicher Rechtssprechung richtig berechnet haben kommt es daher nicht (mehr) an.
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bb. Die im amtsgerichtlichen Urteil vom 14.3.2003 ausgeurteilte Befugnis der Beklagten zur Änderung der Berechnung des zu leistenden Schadensersatzes umfasst inhaltlich nur Änderungen im Rahmen von Neuberechnungen oder Anpassungen, d.h. hinsichtlich der Höhe besteht eine Änderungsbefugnis durch die Beklagte nur in dem Umfang, wie eine Rentenneuberechnung oder Rentenanpassung erfolgt. Eine Anpassung nach § 39 VBLS n.F. zum 01.07.2002 umfasste deshalb nur die Erhöhung der Versorgungsrente von 1 % (§ 39 VBLS n.F.), wie sie mit der Mitteilung vom 23.08.2002 auch vorgenommen wurde.
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i) Nach § 56 VBLS a.F. wurden Versorgungsrenten nach Maßgabe der Veränderungen bei der Beamtenversorgung des Bundes angepasst. Diese Anpassung kann zu einer Erhöhung, aber auch zu einer Verminderung der Versorgungsrente führen. Diese Satzungsregelung wurde mit der 40. Satzungsänderung vom 20.12.2001 mit Wirkung vom 01.01.2001 gestrichen.
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Nach § 55 a VBLS a.F. war die Versorgungsrente bei Änderung der Rentenbezüge oder einem neuen Versicherungsfall neu zu berechnen.
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Dass die Voraussetzungen der §§ 55 a , 56 VBLS a.F. bei dem Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 30.06.2002 vorlagen, wird von der Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
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ii) Nach § 40 Abs. 1 VBLS n.F. ist eine Betriebsrente neu zu berechnen, wenn beim Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalls zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. Nach § 40 Abs. 3 VBLS n.F. wird die Betriebsrente neu berechnet bei Änderung der Erwerbsminderung, und nach § 40 Abs. 5 VBLS n.F. bei Umwandlung der Witwerrente. Keine dieser Neuberechnungsfälle liegt hier vor.
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iii) Nach § 39 VBLS n.F. wird die Betriebsrente jeweils zum 01. Juli um 1 v.H. ihres Betrages erhöht. Mit Mitteilung vom 23.08.2002 wurde diese Anpassung vorgenommen. Bei dieser Art der „Anpassung“ (vgl. Überschrift der Regelung) spielt - anders als gemäß § 56 VBLS a.F. im Kontext des alten Gesamtversorgungssystems - die u.U. geänderte Höhe der gesetzlichen Rente keine Rolle mehr. Da das Amtsgericht im Ausgangsprozess 2 C 24/02 den Schadensersatzbetrag im Tenor in absoluter Höhe benannte (statt beispielsweise bloß seine Berechnungsweise über den Nettoversorgungssatz vorzugeben: 89,93 % statt 75,55 %, vgl. Akte 2 C 24/02, AS 73), musste es die naheliegende Änderung der gesetzlichen Rente in Betracht ziehen und im Tenor berücksichtigen. Mit der Abschaffung des § 56 VBLS a.F. ist diese Schwierigkeit entfallen; bei der stetigen Dynamisierung nach § 39 VBLS n.F. tritt sie nicht auf. Demnach ist eine Anpassung im Sinne des § 39 VBLS n.F. keine „Rentenanpassung“ im Sinne des Tenors des Ausgangsverfahrens.
16 
Andere Anpassungen oder Neuberechnungen sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die Beklagte war deshalb unter Berücksichtigung des amtsgerichtlichen Urteils nicht zu einer Streichung des ausgeurteilten Schadensersatzes berechtigt.
17 
4. Einer (erneuten) Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts vom 14.3.2003 steht auch nicht die Rechtskraft vorangegangener Urteile entgegen.
18 
Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist die abändernde Mitteilung der Beklagten vom 17.03.2004. Wie oben bereits ausgeführt, hat das erkennende Gericht im Zweitprozess bei dem als Vorfrage erneut zu prüfenden Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Erstprozesses den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen (vgl. oben I 3 b) aa)). Streitgegenstand im Vorprozess war der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen fehlerhafter Auskunft durch die Beklagte. Sofern mit dem Amtsgericht davon ausgegangen werden kann, dass die Urteile des Erstprozesses bis zum 30.06.2004 Rechtskraft entfalten, ist das erkennende Gericht dennoch an einer nochmaligen Entscheidung nicht gehindert, da die Beklagte den Umfang ihrer Bindung aus den Urteilen des Erstprozesses verkennt, wie aus der Mitteilung vom 17.03.2004 - Abänderung eines Schadensersatzanspruchs zum 01.07.2002 - ohne weiteres zu entnehmen ist. Setzt sich die Beklagte durch ihre Mitteilung vom 17.03.2002 über eine Bindung der Feststellungsurteile hinweg, wie sie das Amtsgericht (befristet) bis zum 30.06.2004 annimmt, so besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer nochmaligen Tenorierung auch für den Zeitraum ab dem 01.07.2002 (vgl. für den Streit über die Tragweite einer zu Zweifeln Anlass gebenden Urteilsformel BGHZ 36,11, 14; NJW 1972, 2268; NJW 1985, 1711; Zöller/Vollkommer aaO, Rn 20 a vor § 322).
19 
5. Der Zinsanspruch des Klägers hinsichtlich des nicht monatlich im Voraus gewährten Betrages von EUR 107,25 rechtfertigt sich für den beantragten Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum 05.09.2005 aus §§ 286, 288 BGB.
20 
6. Aus oben dargelegten Gründen hat die Berufung des Klägers daher in der Hauptsache im Umfang des monatlichen Schadensersatzbetrags von EUR 107,25 Erfolg.
21 
Keinen Erfolg hat die Klage und die Berufung insoweit, als der Kläger über die EUR 107,25 weitere EUR 23,68 als Schadensersatzbetrag geltend machen will (Der Kläger macht nämlich als monatlichen Bruttozahlbetrag geltend: EUR 691,26 = EUR 584,01 + EUR 107,25 = EUR 560,33 + EUR 23,68 + EUR 107,25). Diese Differenz beruht darauf, dass auch im Tenor Ziff. 2 des Ausgangsprozesses die seinerzeit gezahlte Rentenhöhe falsch mitgeteilt worden ist (EUR 584,01 statt EUR 560,33). Diese Mitteilung der Höhe der Zusatzrente erfolgte ersichtlich aber nur nachrichtlich und nahm daher nicht an der Rechtskraft des Urteils teil. Das Gericht hat den Anträgen des Klägers, an die es bei seiner Entscheidung nur inhaltlich, aber nicht wortwörtlich gebunden ist, im Ergebnis im berechtigten Umfang entsprochen.
II.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
23 
Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO lag nicht vor.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 21/08/2009 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsre
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.