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| Die ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten als Umlagezeiten. |
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| Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt: |
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| Die am … 1948 geborene Klägerin war bis zum Stichtag des 31. Dezember 2001 als Beschäftigte im öffentlichen Dienst bei der Beklagten insgesamt in 34 kalendarischen Monaten pflichtversichert (AH 13). Im Zeitraum vom 12.09.2005 bis zum 09.09.2007 kamen weitere 25 Umlagemonate hinzu. Insgesamt hat die Klägerin 59 Umlagemonate erreicht (I 11). In der Zeit vom 20.04.1988 bis zum 26.07.1988 befand sich die Klägerin in Mutterschutz. |
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| Die Beklagte hat es mit Mitteilungen 16.06.2008 (I 11), vom 18.07.2008 (I 33) und vom 31.07.2008 (I 37) abgelehnt, der Klägerin eine Betriebsrente auszuzahlen, da die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt sei und die fraglichen Mutterschutzzeiten vor dem gemäß EuGH-Rechtsprechung relevanten Zeitpunkt lägen und damit als Umlagezeiten nicht berücksichtigungsfähig seien. |
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| Das Amtsgericht sah die Klägerin als beitragsfrei versichert an (s. Urteil, S. 3). Die Klägerin war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch selbständig tätig, zog aber die Verrentung ab 01.04.2010 in Erwägung (II 51). |
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| Die Klägerin macht geltend: |
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| Zwar nicht auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 13.01.2005 - Az.: C - 356/03 -, aber auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 - und wegen Art. 3 Abs. 3 GG seien auch die Mutterschutzzeiten als Umlagezeiten zu berücksichtigen. |
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| Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, |
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| festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Errechnung der der Klägerin zustehenden Betriebsrente (Anwartschaft) die Zeiten des Mutterschutzes (20.04.1988 bis 26.07.1988) wie Umlagemonate zu berücksichtigen. |
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| Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, |
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| Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.06.2009 die Klage abgewiesen. |
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| Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter unter Vertiefung ihres Vorbringens. |
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| Sie stellt unter Abänderung des am 09.06.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe - Az.: 2 C 112/09 - ihren erstinstanzlichen Antrag erneut. |
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| Die Beklagte beantragt in zweiter Instanz, |
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| die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2010 Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
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| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
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| Dem Berufungsantrag der Klägerin konnte auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Problematik der Mutterschutzzeiten nicht entsprochen werden (s. bereits Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 15.07.2005 - 6 O 853/03). |
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| Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, der Klägerin eine Versorgungsrente zu gewähren, hilfsweise eine Startgutschrift festzustellen, bei der aufgrund des gezahlten Mutterschutzgeldes des Arbeitgebers die Mutterschutzzeiten vom aus dem Jahr 1988 als Pflichtversicherungszeiten versorgungserhöhend berücksichtigt werden, als wenn Umlagezahlungen des Arbeitgebers in diesem Zeitraum durchgehend erfolgt wären. |
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| 1. Das Landgericht hat bereits in einem Urteil vom 18.01.2002 (AZ.: 6 S 11/01) ausgesprochen, dass Mutterschutzzeiten nicht als Umlagezeiten anzusehen sind. Es hat damals hierzu ausgeführt: |
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| „3) Soweit die Klägerin sich gegen die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten als Umlagezeiten zur Wehr setzt, liegt weder ein Verstoß gegen Grundrechte, noch gegen § 9 AGBG oder § 242 BGB vor. |
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| a) Der hier in Frage stehende Versicherungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Gruppenversicherungsvertrag, bei dem die Arbeitgeber als beteiligte Versicherungsnehmer und die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer Versicherte sind. Innerhalb dieser Rechtsbeziehungen kommt der Satzung der Beklagten - wie oben (I B 1) bereits ausgeführt - die Bedeutung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Sie unterliegt damit der richterlichen Inhaltskontrolle, wobei zu prüfen ist, ob Verstöße gegen § 9 AGBG, 242 BGB und - da die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt - gegen Grundrechte, insbesondere das Gleichheitsgebot vorliegen. Wegen der Einordnung der Rechtsbeziehungen als Gruppenversicherungsvertrag ist dabei vorrangig auf die Interessen der Gruppe der betroffenen Versicherten abzustellen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, ob die Neuregelung für den im Einzelfall belastenden Versorgungsberechtigten Wirkungen entfaltet, die nicht beabsichtigt sein können und auch im Rahmen einer Härteklausel berücksichtigt werden müssten (st. Rspr., vgl. u.a. BGHZ 103, 370 = NVwZ-RR 1988, 103 = VersR 1988, 575; BGH NJW 1999, 279 = MDR 1999, 96; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 430 = VersR 2000, 624; BVerfG, NJW 2000, 3341 = VersR 2000, 836, LG Karlsruhe, NJW 2001, 1655 = VersR 2001, 706 und NVersZ 2002, 41 m.w.N.). |
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| b) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass er die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. |
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| Prüfungsmaßstab ist das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, das hier in Verbindung mit dem Gebot der Familienförderung des Art. 6 Abs. 1 GG gesehen werden muss. Aus dieser Wertentscheidung der Verfassung zugunsten der Familie ist die allgemeine Pflicht des Staates (und sonstiger Versorgungsträger) zu einem Familienlastenausgleich zu entnehmen. Das ist auch bei der Prüfung der Frage zu beachten, in welchem Umfang der Gesetz- (hier: Satzungs-)geber zum Nachteil der Familie differenzieren darf, wenn er von seiner - grundsätzlich weiten - Gestaltungsfreiheit bei der Schaffung von Normen Gebrauch macht, welche die Familie betreffen. Der Normgeber muss demnach auch darauf achten, dass Kindererziehende in den bestehenden Alterssicherungssystemen gegenüber Erwerbstätigen benachteiligt sind, er darf also diese Nachteile nicht sachwidrig außer Acht lassen (vgl. zum ganzen BVerfGE 87, 1/36 ff und VGH Mannheim, U. vom 26.02.2001 in VGH BW-Ls 2001, Beilage 4, B 1). |
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| c) Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor. |
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| aa. Nach §§ 40 ff. VBLS erhält der Versicherte grundsätzlich eine monatliche Versorgungsrente, die sich aus Differenz der Gesamtversorgung und den nach § 40 Abs. 2 VBLS anrechenbaren Bezügen, nämlich hauptsächlich solchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ergibt. Hierbei wird die Gesamtversorgung nach § 41 Abs. 1 VBLS durch einen Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 43 VBLS bestimmt, der sich nach § 41 Abs. 2 VBLS aus der gesamtversorgungsfähigen Zeit des § 42 VBLS errechnet ( Bruttoversorgungssatz - begrenzt durch den sog. Nettoversorgungssatz, § 41 Abs. 2 a-c VBLS). Bei der Ermittlung des für den Umfang der dem Versicherten zu gewährenden Leistung somit wesentlichen Berechnungsfaktors der gesamtversorgungsfähigen Zeiten werden nach § 42 VBLS nicht nur die bis zum Beginn der Versorgungsrente zurückgelegten Umlagemonate (Abs. 1), sondern bei einem Versorgungsberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, grundsätzlich auch die über die Umlagemonate hinausgehenden Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten, die der gesetzlichen Rente zugrunde liegen, nach näherer Maßgabe des § 42 Abs. 2 VBLS zur Hälfte angerechnet. |
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| Durch die Versicherung bei der Anstalt sollen die Pflichtversicherten Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung („Gesamtversorgung“) deren Charakteristikum es ist, dass sie nach einem - einer „ruhegehaltsfähigen Dienstzeit“ entsprechenden - Prozentsatz zu den „ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen“ berechnet wird. Da ein Beamter in der Regel von seiner Übernahme bis zum Versorgungsfall durchgehend bei dem gleichen Dienstherrn beschäftigt ist, lässt sich seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit leicht ermitteln. Das Beamtenrecht braucht daher lediglich die Berücksichtigung vorher liegender Zeiten zu regeln (vgl. z. B. § 9 ff. BeamtVG), die bereits bei Übernahme festgesetzt werden können, so dass die ruhegehaltsfähige Zeit jederzeit bekannt ist. |
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| Die für die Berechnung der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zugrundezulegende Zeit („gesamtversorgungsfähige Zeit“) lässt sich jedoch nicht so einfach feststellen, weil der Wechsel des Arbeitsplatzes (Fluktuation) bei den Angestellten und Arbeitern sehr häufig ist (beim Versichertenbestand der Anstalt wird jährlich ein Wechsel von etwa 15 % beobachtet). Wegen verschiedener Berechnungsprobleme führten Überlegungen zu dem Schluss, dass zunächst alle Zeiten mit Beiträgen für eine zusätzliche Versicherung unter Beteiligung eines Arbeitgebers voll gesamtversorgungsfähig sein müssen. Das sind die Umlagezeiten zur Anstalt (vgl. dazu Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 42 VBLS Rn. 2 und LG Karlsruhe, U. v. 9.3.2001 in NJW 2001, 1655, sowie U. v. 28.9.2001 in NVersZ 2002, 41 ff). |
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| bb. Dementsprechend werden bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nach § 42 Abs. 1 VBLS die bis zum Beginn der Versorgungsrente zurückgelegten Umlagemonate (§ 29 Abs. 10 VBLS) berücksichtigt. Umlagemonat ist ein Kalendermonat, für den Umlagen für mindestens einen Tag für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entrichtet ist (§ 29 Abs. 10 S. 1 VBLS). Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 VBLS festgesetzten Satzes zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Abs. 7) des Versicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Beitrags nach § 76 Abs. 1 a VBLS zu zahlen (§ 29 Abs. 1 VBLS). Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 29 Abs. 7 VBLS). Die von den Beteiligten zu zahlenden Umlagen werden also mit einem Prozentsatz aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt berechnet. Den Prozentsatz bezeichnet die Satzung als „Umlagesatz“. Der Umlagesatz ist für alle Versicherten und Altersgruppen einheitlich. In der Zeit vor 1967 hat die Anstalt Umlagen nicht erhoben. In den Jahren 1967 bis 1977 einschließlich erhob die Anstalt Umlagen nebst Beiträgen und seit dem 01.01.1978 nur noch Umlagen. Der Umlagesatz betrug in der Zeit vom 01.01.1990 bis zum 31.12.1998 zwischen 4,5 und 5,2 % und seit dem 01.01.1999 7,7 % (vgl. Gilbert/Hesse a.a.O. Rn. 1 zu § 76 VBLS). |
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| Im Rahmen der Lohn- und Vergütungsverhandlungen 1998 verständigten sich die Tarifpartner darauf, dass ab 01.01.1999 ein höherer Finanzierungsbedarf als 5,2 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen wird (vgl. § 8 Abs. 1 Vers.Tarifvertrag). Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil an der Umlage gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers an der Umlage verändert das steuerpflichtige, sozialversicherungspflichtige und zusatzversorgungspflichtige Entgelt nicht, da der Arbeitgeber den Beitrag des Arbeitnehmers von dessen Nettoarbeitsentgelt einbehält. Zum 01.01.1999 wurde der Umlagesatz im Abrechnungsverband West, dem auch die Klägerin angehörte, auf 7,7 %, also 2,5 % über 5,2 % angehoben. Der Pflichtversicherte hat die Hälfte des über 5,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts hinausgehenden Finanzierungsbedarf, also 1,25 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu tragen (vgl. Gilbert/Hesse a.a.O. Rn. 5a zu § 76 VBLS). |
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| cc. Sofern die Klägerin rügt, während des Mutterschutzes sei es ihr bzw. ihrem Arbeitgeber nicht möglich, Umlagen zu zahlen, weshalb sie gegenüber Männern, die ununterbrochen, auch während Krankheit Umlagen einzahlten, benachteiligte sei, liegt eine Ungleichbehandlung nicht vor. Die Klägerin verkennt, dass sie während des Mutterschutzes kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erhält (vgl. oben I A ), da sie keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn gezahlt bekommt. Weil der Arbeitgeber, bzw. die Klägerin nicht zur Zahlung von Umlagen verpflichtet ist, werden die Zeiten des Mutterschutzes konsequenterweise auch nicht als Umlagemonate berücksichtigt. |
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| Sie bleiben aber bei der Berechnung der Versorgungsrente auch nicht unberücksichtigt. Wie oben unter I B 3 c) aa)) bereits dargelegt, ist für die Ermittlung des für den Umfang der dem Versicherten zu gewährenden Leistung wesentlicher Berechnungsfaktor die gesamtversorgungsfähige Zeit. Als gesamtversorgungsfähige Zeiten werden nach § 42 VBLS aber nicht nur bis zum Beginn der Versorgungsrente zurückgelegten Umlagemonate (§ 42 Abs. 1 VBLS), sondern bei einem Versorgungsberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, grundsätzlich auch die über die Umlagemonate hinausgehenden Beitragszeiten (einschließlich beitragsgeminderter Zeiten) und beitragsfreien Zeiten, die der gesetzlichen Rente zugrunde liegen, nach näherer Maßgabe des § 42 Abs. 2 VBLS zur Hälfte angerechnet. Rentenrechtliche Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 1 Ziff. 1 b SGB VI). Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 SGB VI). Anrechnungszeiten sind Zeiten in denen Versicherte wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VI). Demzufolge werden die von der Klägerin bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit geltend gemachten Zeiten zwar nicht als Umlagemonate, jedoch als Anrechnungszeiten im Rahmen rentenrechtlicher Zeiten (§ 42 Abs. 2 S. 1 a) aa) VBLS) berücksichtigt. Die Klägerin erhält also für die Zeiten des Mutterschutzes nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit Zeiten angerechnet, die ein Mann nicht erhalten kann. Der Unterschied besteht darin, dass bei Männern, die ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von ihrem Arbeitgeber erhalten, und für die in diesen Zeiten Umlagen gezahlt werden, diese Zeiten als Umlagemonate anerkannt werden. Frauen dagegen, die im Mutterschutz sind und für diese Zeiten kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erhalten, bekommen diese Zeit als Anrechnungszeit nach den rentenrechtlichen Regelungen für die Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit mit berücksichtigt. |
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| dd. Männer, die wegen Krankheit in gleichen Zeiträumen wie die Klägerin wegen Mutterschutz nicht arbeiten, erhalten im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes ( § 3 ff EFZG) einen steuerpflichtigen Arbeitslohn und somit zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, weshalb für diese Monate auch Umlagen gezahlt werden. Erhalten Arbeitnehmer nach Ablauf der Zeiten des Entgeltfortzahlungsgesetzes keinen Arbeitslohn, sondern Krankengeld (§§ 44 ff SGB VI), so entfällt auch für diese Arbeitnehmer die Zahlungspflicht von Umlagen. Krankengeldzuschüsse, die ein Arbeitgeber ggf. zahlt, d.h. Krankenbezüge, die (vgl. z. B. § 37 Abs. 8 BAT, § 42 MTArb, § 34 BMT-G) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der Nettourlaubsvergütung (bzw. dem Nettoarbeitsentgelt) gezahlt werden, stellen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar, wie sich aus § 29 Abs. 7 S. 3 d VBLS ergibt. |
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| ee. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: |
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| Die gesetzliche Rentenversicherung beruht auf dem aus dem sogenannten Generationenvertrag folgenden Umlageprinzip. Danach werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen aus dem selben Zeitraum gedeckt (§ 153 Abs. 1 SGB VI). Die Alterssicherung auf der Grundlage der Satzung der Beklagten erfolgt nach dem sogenannten Abschnittsdeckungsverfahren. Bei dem Abschnittsdeckungsverfahren wird die Prämie nicht jeweils nur für ein Jahr, sondern für einen Abschnitt von mehreren Jahren (z.B. 5 oder 10 Jahre) festgesetzt. Infolgedessen ergibt sich eine gewisse kurzfristige Kapitalbildung mit beschränkten Zinserträgen, die den Prämiensatz ermäßigen (vgl. § 75 VBLS). Dieses Abschnittsdeckungsverfahren bewirkt, dass die Versorgungsleistungen grundsätzlich aus den von den Mitgliedern selbst angesammelten Beiträgen finanziert werden. Die individuelle Beitragsleistung der Mitglieder erhält damit ein höheres Gewicht, als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Satzungsgeber der Zusatzversorgung dürfte daher eher auf Beitragsleistungen auch während Mutterschutz - und Kinderbetreuungszeiten bestehen, als derjenige der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn die Beklagte ist ausschließlich auf Beiträge der Beteiligten angewiesen. Sie erhält insbesondere keine Bundes- oder Landeszuschüsse zum Ausgleich „versicherungsfremder“ Leistungen wie Rentenanwartschaften für Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten, wie dies bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist. Gemäß § 213 Abs. 1 und 3 SGB VI leistete der Bund solche Zuschüsse zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, die - wie sich aus § 213 Abs. 2 S. 2 SGB VI ergibt - den Beitragssatz niedriger halten sollen. Besonders deutlich ist dies seit dem 01.01.1999 an § 279 f SGB VI zu sehen, welcher durch Art. 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und Versicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I Seite 3843) geschaffen worden war und durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz (AvmEG) vom 21.03.2001 in dem neu gefassten § 177 SGB VI fortgeführt wird (BGBl I, Seite 403). Danach wird vom Bund für die Kindererziehung zu deren Abgeltung an die Rentenversicherung ein bestimmter Pauschalbetrag gezahlt. |
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| Die Beklagte könnte die Anerkennung der Zeiten des Mutterschutzes als Umlagemonate nur durch „Umverteilung“ gewähren, also durch Verringerung aller oder bestimmter Versicherungsleistungen und/oder durch Beitragserhöhungen. Solche Maßnahmen könnten aber ebenfalls im Hinblick auf höherrangiges Recht (Art. 3 Abs. 1, 14 GG) verfassungsrechtlich bedenklich sein, diesmal zum Nachteil anderer Versicherter. Mutterschutzzeiten deshalb lediglich als Anrechnungszeiten nach § 42 Abs. 2 VBLS zu berücksichtigen und nicht als Umlagezeiten überschreitet den Gestaltungsspielraum der Beklagten deshalb so lange nicht, als sie dafür keine den Umlagen gleichwertige Zuschüsse erhält. Solche wären aber wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung nur durch den Bund zu erbringen. |
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| 2. Der BGH hat in der Revision das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere von Art. 119 EGV sowie Artikel 11 Nummer 2a der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - ABlEG 1992 Nr. L 348, S. 1) und Artikel 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABlEG 1986 Nr. L 225, S. 40), neu gefasst durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABlEG 1997 Nr. L 46, S. 20), folgende Fragen gemäß Art. 234 des EG - Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt: |
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| Stehen Art. 119 EGV und/oder Artikel 11 Nr. 2a der Richtlinie 92/85/EWG und Artikel 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG, neu gefasst durch die Richtlinie 96/97/EG, Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems der hier vorliegenden Art entgegen, nach denen eine Arbeitnehmerin während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs (hier: vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994) keine Anwartschaften auf eine im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens aus der Pflichtversicherung ab Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) monatlich zu beanspruchende Versicherungsrente erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß ein Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitabschnitt steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält, die der Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs zufließenden Leistungen nach den nationalen Bestimmungen jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen ? |
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| Gilt dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß die Versicherungsrente nicht - wie die beim Verbleib in der Pflichtversicherung im Versicherungsfall zu leistende Versorgungsrente - der Absicherung der Arbeitnehmerin im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern die während der Zeit der Pflichtversicherung für sie geleisteten Beiträge abgelten soll ? |
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| (vgl. BGH, Urteil vom 09.7.2003, AZ: IV ZR 100/02, abgedruckt in ZTR 2003, 447, recherchiert in juris KORE 593632003). |
|
| In seiner Begründung hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass die §§ 29 Abs. 1, und 7, 44 Abs. 1 Satz 1 a VBLS nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) und das Gebot der Familienförderung gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Mütter gemäß Art. 6 Abs. 4 GG verstoßen. Wegen der möglichen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorgelegt. |
|
| 3. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. Januar 2005 - Az.: C - 356/03 - entschieden, dass Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten Fassung dahingehend auszulegen ist, dass er nationalen Bestimmungen entgegen steht, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs keine Anwartschaften auf eine Versicherungsrente, die Teil des Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, dass die Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs steuerpflichtigen Arbeitslohn enthält. |
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| 4. Die angesprochene Entscheidung des EuGH vom 13.01.2005 - Az.: C - 356/03 - zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten nebst die der Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden Richtlinien 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348, S. 11) und Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABL. L 225, S. 40), in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 46, S. 20) geänderten Fassung, sind für die bei der Klägerin vorliegenden Mutterschutzzeiten aus dem Jahr 1988 nicht einschlägig. Diese beiden Richtlinien erfassen den vorliegenden Sachverhalt nicht in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich. |
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| Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/97 muss jede Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die unselbständig Erwerbstätigen alle Leistungen abdecken, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden. |
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| Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG ist gemäß Art. 14 Abs. 1 zwei Jahre nach dem Erlass am 19. Oktober 1992 abgelaufen. |
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| Die Mutterschutzzeiten, um die es im hiesigen Verfahren geht, wurden lange vor diesen Zeitpunkten, nämlich im Jahr 1988, in Anspruch genommen. Daher ist weder die Richtlinie 83/378 in der durch die Richtlinie 96/97 geänderte Fassung, noch die Richtlinie 92/85/EWG in Bezug auf die Berücksichtigung solcher Zeiten für die Berechnung der entsprechenden Anwartschaftszeiten anzuwenden (vgl. dazu auch EuGH aaO. Ziffer 25 und 26 des Urteils). |
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| Dies schließt die Anwendung der Richtlinien auf erst später entstehende Rentenansprüche bzgl. Mutterschutzzeiten, die vorher in Anspruch genommen wurden, nicht von vorneherein aus. Allerdings hält die Kammer das Vertrauen der Beklagten und der an ihr beteiligten Arbeitgeber, für bereits in der Vergangenheit liegende Anwartschaftszeiten keine zusätzlichen Leistungen erbringen zu müssen, grundsätzlich für schutzwürdig (vgl. auch BGH aaO ). |
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| 5. Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BVerfG vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 - führt nicht zum Erfolg des Klagebegehrens. Das BVerfG nimmt in dieser Entscheidung (vgl. juris-Tz. 27) Bezug auf eine Entscheidung des EuGH vom 23. Oktober 2003 (Az. C-4/02 u. C-5/02 in: ZBR 2004, 246). |
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| Die Kammer hat bereits in einer Entscheidung vom 10.02.2005 (Az. 6 O 380/05, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de) ausgeführt, dass diese EuGH-Entscheidung, die zu § 14 BeamtenVG a.F. ergangen ist, auf das Betriebsrentenrecht der Beklagten nicht zu übertragen ist. Denn schon das alte Versorgungssystem der Beklagten musste nicht völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen. Es bestehen daher grundsätzliche Bedenken gegen die Übertragbarkeit der Entscheidungen des BVerfG und des EuGH, in denen die "Vorteile aus der degressiven Ruhegehaltsskala" des deutschen Beamtenversorgungsrechts ausschlaggebend für die dort aufgefallene Schlechterbehandlung von Teilzeitbeschäftigten war, auf das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes. Die hochkomplexen, aber doch unterschiedlichen Themenkreise dürfen nicht argumentativ miteinander vermengt werden. |
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| Bereits oben wurde ausgeführt, dass und warum ein Verstoß gegen Art. 3 GG weder aus Sicht der Kammer noch aus Sicht des BGH vorliegt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Es ist im Übrigen auch dem deutschen Verfassungsrecht nicht fremd, selbst bei Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 GG dem Normgeber Übergangsfristen zu gewähren. Warum die schon aufgrund der oben zitierten EuGH-Rechtsprechung (vom 13.01.2005 - Az.: C - 356/03 -) einschlägige Übergangsfrist des 17.05.1990 nicht ausreichend sein soll, zeigt die klagende Partei nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. |
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| Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche klagabweisende Urteil war daher als unbegründet zurückzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegen. |
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