Landgericht Karlsruhe Urteil, 04. März 2011 - 6 S 10/10

published on 04/03/2011 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 04. März 2011 - 6 S 10/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.09.2010, Az. 2 C 304/10, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
A.
Der Kläger begehrt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Betriebsrente.
Der am XX.XX. 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. April 1980 als Beschäftigter im öffentlichen Dienst pflichtversichert.
Mit Bescheid vom 15. August 2007 hat die Deutsche Rentenversicherung ihm ab dem 01. November 2007 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von netto 1.068,03 = brutto EUR 1.181,45 gewährt, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2008. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme wurde der Zugangsfaktor gem. § 77 Abs. 2 SGB VI um 10,80 v.H. auf 0,892 vermindert (vgl. AH II 1 - 29; hier: Anl. 6 - AH II 25). Durch Bescheid vom 19. Juni 2009 wurde dem Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ab dem 01. August 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen errechnet. Der Zugangsfaktor wurde für jeden Kalendermonat, für den die frühere Rente in der Zeit vom 01. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 2011 nicht mehr in Anspruch genommen wird, um 0,003 erhöht, woraus sich ein Zugangsfaktor von 1,0 errechnet. Da die so ermittelte Rente mit einem Betrag von netto EUR 1.232,99 = brutto EUR 1.371,50 (I 65) höher war, als die Rente wegen Erwerbsminderung, wurde diese Rente wegen Schwerbehinderung ab dem 01. August 2009 gezahlt.
Von der Beklagten erhält der Kläger seit dem 01. November 2007 eine Betriebsrente, bei der nach § 35 Abs. 3 VBLS Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme in Höhe von 10,80 v.H. berücksichtigt wurden (Mitteilung vom 03. März 2008 - I 31 ff - hier: I 41).
Nach Vorlage des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 19. Juni 2009 hat die Beklagte es abgelehnt, entsprechend der gesetzlichen Rente die Verringerung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu korrigieren.
§ 35 Abs. 3 VBLS lautet:
(3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 Prozent, höchstens jedoch um insgesamt 10,8 Prozent. …..“
Der Kläger beanstandet die Höhe seiner Betriebsrente mit Blick auf den unveränderten Abschlag in Höhe von 10,80 v.H. nach § 35 Abs. 3 VBLS, obgleich die gesetzliche Rentenversicherung bei der Zahlung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen Abschlag nach § 77 SGB VI nicht vornimmt.
10 
Das Amtsgericht, auf dessen Urteil vom 17. September 2010 wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie den nachfolgenden Feststellungen nicht wiedersprechen, hat die Klage abgewiesen.
11 
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung beantragt der Kläger, das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe abzuändern und weiter zu erkennen,
12 
1. die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung über die „Betriebsrente für Versicherte“ vom 31.10.2007 in der Fassung der Neuberechnung vom 03.03.2008 und der Anpassung der Betriebsrente zum 01.01.2009 sowie der Anpassung der Betriebsrente zum 01.07.2009 für die Zeit ab 01.08.2009 dahingehend zu ändern, dass die Betriebsrente für Versicherte auf der Basis der bis zum Rentenbeginn am 01.11.2007 erreichten 105,78 Versorgungspunkte unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassungen von 1 % aber ohne Abschlag von 10,8 % für eine vorzeitige Inanspruchnahme berechnet und ausbezahlt wird;
2. die Nachzahlung ab Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinst.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
15 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
16 
Der Kläger ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LG Dortmund vom 26.11.2009 - 2 S 30/08 - und des OLG Köln vom 5.10.2005 - 5 U 24/05 - der Ansicht, § 35 Abs. 3 VBLS regele keine Minderung der Betriebsrente auf Dauer, sondern lasse im Umkehrschluss die Heraufsetzung ab dem Zeitpunkt vor, in dem die gesetzliche Rente nicht mehr nach § 77 SGB VI gemindert wird. Die Rechtsprechung der erkennenden Kammer in deren Urteil vom 30.4.2010 - 6 S 20/09 (veröffentlicht in iuris) und die dieses Urteil bestätigende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.1.2011 - IV ZR 118/10 sei fehlerhaft, da eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des LG Dortmund, des OLG Köln und der Regelung des § 236 a Abs. 4 SGB VI und mit § 305 c Abs. 2 BGB fehle.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
18 
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I.
19 
Die Beklagte gewährt dem Kläger auch seit dem 01. November 2007 eine Betriebsrente mit einem Abschlag in Höhe von 10,80 v.H. Einen darüber hinaus gehenden Feststellungsanspruch auf abschlagsfreie Betriebsrente kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Kläger nach § 35 Abs. 3 VBLS eine Minderung seiner Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme hinnehmen muss. Dies ergibt die Auslegung der Satzungsbestimmungen, für die es, da es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt, auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten ankommt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH VersR 2003, 895 unter II 1 a m.w.N.).
20 
Zur Begründung kann auf die den Parteien bekannte Rechtsprechung der erkennenden Kammer - Urteil vom 30. April 2010 - 6 S 20/09 - die durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10 bestätigt wurde, verwiesen werden.
21 
Der Hinweis des Klägers auf Urteile anderer Gerichte, die die von der Kammer vorgenommene und vom Bundesgerichtshof gebilligte Auslegungsprüfung der Satzungsbestimmungen der verklagten Anstalt und die Rechtskontrolle an den Maßstäben der Verfassung so nicht nachvollzogen haben, gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung der Kammer und des Bundesgerichtshofs abzuweichen.
22 
§ 236 a Abs. 4 SGB VI hindert die Beklagte nicht, den Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach ihren Satzungsbestimmungen vorzunehmen. Diese Regelung ermöglicht dem Kläger lediglich den Bezug der gesetzliche Rente zu einem bestimmten Zeitpunkt. Wie sich aus diesem Rentenbescheid ohne Weiteres ergibt, war der Zugangsfaktor für die frühere Rente wegen Erwerbsminderung nach wie vor 0,892. Für die neue Rente wegen Schwerbehinderung wurde sodann der Zugangsfaktor wegen Nichtinanspruchnahme der früheren Rente in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 31.07.2012 erhöht, sodass sich ein Zugangsfaktor von 1,000 ergab (I 81). Der Kläger verkennt, dass das Gesetz in § 77 SGB VI für den Versicherten ersichtlich zum Ausdruck bringt, dass der Zugangsfaktor und damit auch die nach § 77 Abs. 2 und 3 SGB VI zu ermittelnden Abschläge oder Zuschläge für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs maßgeblich sein sollen (vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf BSG, FamRZ 2009, 329, 330). Erst aus § 89 SGB VI ergibt sich dann der höhere Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung.
23 
Dass die beklagte Anstalt dieser Regelung nachzuvollziehen nicht verpflichtet ist und sich eine solche Pflicht auch nicht aus der Verfassung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt, haben die erkennenden Kammer und der Bundesgerichtshof in ihren, dem Kläger bekannten Entscheidungen ausführlich dargelegt, auf die verwiesen wird.
24 
Daraus, dass der Kläger eine andere Auslegungsmöglichkeit behauptet, ergibt sich noch keine Anwendung der Unklarheitsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB.
25 
Für die Anwendung der Unklarheitsregel genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist, dass unter Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. BGHZ 112, 65/68; WM 2009, 1180; BAG, NZA 2010, 445). Auf die Ausführungen der Kammer und des Bundesgerichtshofs über die Auslegung der Satzungsbestimmungen der beklagten Anstalt zu § 35 VBLS wird verwiesen. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass ein nicht behebbarer Zweifel bei der Auslegung der Satzungsbestimmungen der Beklagten Anstalt zu § 35 VBLS verbliebe.
26 
Im Übrigen hat - ebenso wie der Bundesgerichtshof am 12. Januar 2011 (a.a.O.) - auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2011 festgestellt, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt (BVerfG, 1 BvR 358(/08 und 1 BvR 555/09, veröffentlicht bei juris).
27 
Die Berufung war daher vollumfänglich zurückzuweisen.
II.
28 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Januar 2011 die Rechtsprechung der erkennenden Kammer bestätigt hat.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 118/10 Verkündetam: 12.Januar2011 Bott Justizhauptsekretärin alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
published on 30/04/2010 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2009, Az. 2 C 162/09, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. D
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.
(weggefallen)
9.
Erziehungsrente,
10.
(weggefallen)
11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.
Rente für Bergleute.
Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.