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| Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| Der Kläger begehrt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Betriebsrente. |
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| Der am XX.XX. 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. April 1980 als Beschäftigter im öffentlichen Dienst pflichtversichert. |
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| Mit Bescheid vom 15. August 2007 hat die Deutsche Rentenversicherung ihm ab dem 01. November 2007 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von netto 1.068,03 = brutto EUR 1.181,45 gewährt, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2008. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme wurde der Zugangsfaktor gem. § 77 Abs. 2 SGB VI um 10,80 v.H. auf 0,892 vermindert (vgl. AH II 1 - 29; hier: Anl. 6 - AH II 25). Durch Bescheid vom 19. Juni 2009 wurde dem Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ab dem 01. August 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen errechnet. Der Zugangsfaktor wurde für jeden Kalendermonat, für den die frühere Rente in der Zeit vom 01. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 2011 nicht mehr in Anspruch genommen wird, um 0,003 erhöht, woraus sich ein Zugangsfaktor von 1,0 errechnet. Da die so ermittelte Rente mit einem Betrag von netto EUR 1.232,99 = brutto EUR 1.371,50 (I 65) höher war, als die Rente wegen Erwerbsminderung, wurde diese Rente wegen Schwerbehinderung ab dem 01. August 2009 gezahlt. |
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| Von der Beklagten erhält der Kläger seit dem 01. November 2007 eine Betriebsrente, bei der nach § 35 Abs. 3 VBLS Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme in Höhe von 10,80 v.H. berücksichtigt wurden (Mitteilung vom 03. März 2008 - I 31 ff - hier: I 41). |
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| Nach Vorlage des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 19. Juni 2009 hat die Beklagte es abgelehnt, entsprechend der gesetzlichen Rente die Verringerung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu korrigieren. |
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| (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 Prozent, höchstens jedoch um insgesamt 10,8 Prozent. …..“ |
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| Der Kläger beanstandet die Höhe seiner Betriebsrente mit Blick auf den unveränderten Abschlag in Höhe von 10,80 v.H. nach § 35 Abs. 3 VBLS, obgleich die gesetzliche Rentenversicherung bei der Zahlung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen Abschlag nach § 77 SGB VI nicht vornimmt. |
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| Das Amtsgericht, auf dessen Urteil vom 17. September 2010 wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie den nachfolgenden Feststellungen nicht wiedersprechen, hat die Klage abgewiesen. |
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| Mit seiner dagegen gerichteten Berufung beantragt der Kläger, das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe abzuändern und weiter zu erkennen, |
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| 1. die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung über die „Betriebsrente für Versicherte“ vom 31.10.2007 in der Fassung der Neuberechnung vom 03.03.2008 und der Anpassung der Betriebsrente zum 01.01.2009 sowie der Anpassung der Betriebsrente zum 01.07.2009 für die Zeit ab 01.08.2009 dahingehend zu ändern, dass die Betriebsrente für Versicherte auf der Basis der bis zum Rentenbeginn am 01.11.2007 erreichten 105,78 Versorgungspunkte unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassungen von 1 % aber ohne Abschlag von 10,8 % für eine vorzeitige Inanspruchnahme berechnet und ausbezahlt wird; 2. die Nachzahlung ab Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinst. |
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| die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |
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| Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. |
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| Der Kläger ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LG Dortmund vom 26.11.2009 - 2 S 30/08 - und des OLG Köln vom 5.10.2005 - 5 U 24/05 - der Ansicht, § 35 Abs. 3 VBLS regele keine Minderung der Betriebsrente auf Dauer, sondern lasse im Umkehrschluss die Heraufsetzung ab dem Zeitpunkt vor, in dem die gesetzliche Rente nicht mehr nach § 77 SGB VI gemindert wird. Die Rechtsprechung der erkennenden Kammer in deren Urteil vom 30.4.2010 - 6 S 20/09 (veröffentlicht in iuris) und die dieses Urteil bestätigende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.1.2011 - IV ZR 118/10 sei fehlerhaft, da eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des LG Dortmund, des OLG Köln und der Regelung des § 236 a Abs. 4 SGB VI und mit § 305 c Abs. 2 BGB fehle. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. |
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| Die Beklagte gewährt dem Kläger auch seit dem 01. November 2007 eine Betriebsrente mit einem Abschlag in Höhe von 10,80 v.H. Einen darüber hinaus gehenden Feststellungsanspruch auf abschlagsfreie Betriebsrente kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Kläger nach § 35 Abs. 3 VBLS eine Minderung seiner Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme hinnehmen muss. Dies ergibt die Auslegung der Satzungsbestimmungen, für die es, da es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt, auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten ankommt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH VersR 2003, 895 unter II 1 a m.w.N.). |
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| Zur Begründung kann auf die den Parteien bekannte Rechtsprechung der erkennenden Kammer - Urteil vom 30. April 2010 - 6 S 20/09 - die durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10 bestätigt wurde, verwiesen werden. |
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| Der Hinweis des Klägers auf Urteile anderer Gerichte, die die von der Kammer vorgenommene und vom Bundesgerichtshof gebilligte Auslegungsprüfung der Satzungsbestimmungen der verklagten Anstalt und die Rechtskontrolle an den Maßstäben der Verfassung so nicht nachvollzogen haben, gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung der Kammer und des Bundesgerichtshofs abzuweichen. |
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| § 236 a Abs. 4 SGB VI hindert die Beklagte nicht, den Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach ihren Satzungsbestimmungen vorzunehmen. Diese Regelung ermöglicht dem Kläger lediglich den Bezug der gesetzliche Rente zu einem bestimmten Zeitpunkt. Wie sich aus diesem Rentenbescheid ohne Weiteres ergibt, war der Zugangsfaktor für die frühere Rente wegen Erwerbsminderung nach wie vor 0,892. Für die neue Rente wegen Schwerbehinderung wurde sodann der Zugangsfaktor wegen Nichtinanspruchnahme der früheren Rente in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 31.07.2012 erhöht, sodass sich ein Zugangsfaktor von 1,000 ergab (I 81). Der Kläger verkennt, dass das Gesetz in § 77 SGB VI für den Versicherten ersichtlich zum Ausdruck bringt, dass der Zugangsfaktor und damit auch die nach § 77 Abs. 2 und 3 SGB VI zu ermittelnden Abschläge oder Zuschläge für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs maßgeblich sein sollen (vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf BSG, FamRZ 2009, 329, 330). Erst aus § 89 SGB VI ergibt sich dann der höhere Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung. |
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| Dass die beklagte Anstalt dieser Regelung nachzuvollziehen nicht verpflichtet ist und sich eine solche Pflicht auch nicht aus der Verfassung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt, haben die erkennenden Kammer und der Bundesgerichtshof in ihren, dem Kläger bekannten Entscheidungen ausführlich dargelegt, auf die verwiesen wird. |
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| Daraus, dass der Kläger eine andere Auslegungsmöglichkeit behauptet, ergibt sich noch keine Anwendung der Unklarheitsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB. |
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| Für die Anwendung der Unklarheitsregel genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist, dass unter Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. BGHZ 112, 65/68; WM 2009, 1180; BAG, NZA 2010, 445). Auf die Ausführungen der Kammer und des Bundesgerichtshofs über die Auslegung der Satzungsbestimmungen der beklagten Anstalt zu § 35 VBLS wird verwiesen. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass ein nicht behebbarer Zweifel bei der Auslegung der Satzungsbestimmungen der Beklagten Anstalt zu § 35 VBLS verbliebe. |
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| Im Übrigen hat - ebenso wie der Bundesgerichtshof am 12. Januar 2011 (a.a.O.) - auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2011 festgestellt, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt (BVerfG, 1 BvR 358(/08 und 1 BvR 555/09, veröffentlicht bei juris). |
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| Die Berufung war daher vollumfänglich zurückzuweisen. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Januar 2011 die Rechtsprechung der erkennenden Kammer bestätigt hat. |
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