Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Okt. 2009 - 6 O 85/09

published on 23/10/2009 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Okt. 2009 - 6 O 85/09
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Nichtberücksichtigung von im Beitrittsgebiet erworbenen Vordienstzeiten.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
§ 46 Abs. 3 VBLS (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007) lautete wie folgt:
„Gegen Entscheidungen der Anstalt nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Klage zulässig …“
Durch 11. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 23. November 2007 beschlossen und vom BMF mit Schreiben vom 14. Januar 2008 genehmigt, wurde in § 46 Abs. 3 VBLS der Passus „innerhalb einer Frist von sechs Monaten“ ersatzlos gestrichen (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008).
In § 84 a Abs. 2 VBLS wurde hierzu folgende Übergangsregelung getroffen:
„Hat die Klagefrist nach § 46 Abs. 3 und 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vor dem 01. Januar 2008 zu laufen begonnen, ist § 46 Abs. 3 und 5 auch nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.“
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung bei der Beklagten und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift.
10 
Der Kläger 1957 geboren. Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15. Oktober 2002 die monatliche Rentenanwartschaft des Klägers - als einer rentenfernen Person - zum 31. Dezember 2001 auf 322,72 EUR errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 80,68 Versorgungspunkten erteilt (AH 1 ff.). Bei der Errechnung der Startgutschrift, welche auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 beruht, wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 13).
11 
Vorprozessual hat der Kläger die Startgutschrift vom 15. Oktober 2002 nicht als fehlerhaft gerügt.
12 
Der Kläger trägt vor,
13 
die Mitteilung der Beklagten sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - unverbindlich.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
festzustellen, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erreichte Anwartschaften auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie trägt vor,
19 
die sechsmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 3 VBLS sei nicht eingehalten worden.
20 
Mit Beschluss vom 01. Oktober 2009 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 16. Oktober 2009 bestimmt (AS. 29).
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
23 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
II.
24 
Indem der Kläger gegen die hier allein angegriffene Mitteilung der Startgutschrift vom 15. Oktober 2002 erst am 14. Juli 2009 die Klage erhoben hat, hat er die für diese Mitteilung maßgebliche Klagefrist (§§ 46 Abs. 3 VBLS a.F./§84a Abs. 2 VBLS n.F.) versäumt.
25 
1. Der Beklagten ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich gegenüber dem Kläger bezüglich der Mitteilung vom 15. Oktober 2002 auf § 46 Abs. 3 VBLS (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007), in welchem die sechsmonatige Ausschlussfrist in Anlehnung an § 12 Abs. 3 VVG a.F. geregelt war, zu berufen (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008, 6 O 113/08, sowie Urteil vom 24. Oktober 2008, Az. 6 O 33/08 und vom 21. August 2009 - 6 O 130/04 (veröffentlicht in juris)). Auf diese Mitteilungen findet nämlich § 46 Abs. 3 VBLS noch in seiner alten, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung.
26 
a) Durch die 11. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 23. November 2007 beschlossen und vom BMF mit Schreiben vom 14. Januar 2008 genehmigt, wurde in § 46 Abs. 3 VBLS zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die für Klagen vorgesehene Sechsmonats(ausschluss)frist abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2008 soll demnach gegen Entscheidungen der Beklagten über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis die Klage zeitlich unbeschränkt zulässig sein. Unklar verbleibt dabei zunächst, ob die neue „fristlose“ und für den Versicherten günstigere Regelung nur für Neufälle (Mitteilungen ab dem 1. Januar 2008) oder auch für „Altfälle“ (Mitteilungen vor dem 1. Januar 2008 mit an sich bereits abgelaufener oder jedenfalls noch laufender Sechsmonatsfrist), Geltung beanspruchen will. § 84 a Abs. 2 VBLS n.F. sieht insoweit allerdings - als Übergangsvorschrift - ausdrücklich vor, dass § 46 Abs. 3 a.F. auch nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden ist, wenn die darin vorgesehene Klagefrist - wie hier - vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen hat.
27 
b) Gegen die Übergangsregelung des § 84 a Abs. 2 VBLS n.F. bestehen nach Auffassung des Gerichts keinerlei grundsätzliche Bedenken (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008, 6 O 113/08). Sie entspricht nämlich in ihrem Regelungsgehalt Art. 1 Abs. 4 EGVVG, welcher für den dem § 46 Abs. 3 VBLS a.F. entsprechenden § 12 Abs. 3 VVG im allgemeinen Versicherungsrecht inhaltlich das Gleiche vorsieht. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum neuen VVG ergibt sich, dass eine besondere Übergangsvorschrift insoweit ursprünglich gar nicht vorgesehen war (BT-Drucksache 16/3945 vom 20.12.2006, S. 41 und 119); die allgemeine, in Art. 3 Abs. 4 EGVVG vorgesehene und an Art. 229 § 6 EGBGB angelehnte Übergangsvorschrift wurde dann aber durch die Regelung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG ergänzt, um ausdrücklich klarzustellen, dass Klagefristen, die unter Geltung des bisherigen VVG in Gang gesetzt wurden, nach sechs Monaten auslaufen (BT-Drucksache 16/5862 vom 28.06.2007, S. 70 und 100).
28 
c) Der Gleichlauf der in § 84a Abs. 2 VBLS vorgesehenen Übergangsvorschrift mit dem EGVVG ist auch sachgerecht und angemessen: Die in den §§ 12 Abs. 3 VVG a.F., 46 Abs. 3 VBLS a.F. vorgesehenen Fristen hatten dasselbe Regelungsziel. Die Abänderung des § 46 Abs. 3 VBLS erfolgte ersichtlich im Zusammenhang mit der Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. Auch ansonsten ist die Auslegung von VBLS-Vorschriften in Anlehnung an das VVG anerkannt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 1. März 2007 - 12 U 40/06 -, VersR 2007, 1503 ff. zu § 78 Abs. 3 VBLS). Würde die ausdrückliche Übergangsregelung des § 84a Abs. 2 VBLS n.F. nicht existieren, wäre - mit demselben Ergebnis - Art. 1 Abs. 4 EGVVG entsprechend heranzuziehen.
29 
2. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit dem der Mitteilung vom 15. Oktober 2002 beigefügten Merkblatt (AH 1/3) nicht zutreffend und ausreichend belehrt wurde, bestehen nicht. Zwar sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung an die Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. - und damit auch des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. - strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2007 - 12 U 40/06 - (ZTR 2007, 267 f.)). Der dem Gericht bekannte - übliche - Hinweis in Ziffer 3 des Merkblatts L 341 „Wird innerhalb der Sechsmonatsfrist keine Klage erhoben, wird die Anstalt von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei“ gibt aber keinen berechtigten Anlass zu Missverständnissen über die vorgesehene Rechtsfolge (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 35/07 - (nicht veröffentlicht)). Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, die Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, welche Konsequenzen das Versäumen der 6-Monatsfrist für den späteren Rentenbezug haben könnte, greift dieser Einwand aus oben dargestellten Gründen nicht durch. Dass der Kläger das Merkblatt L 341 zusammen mit der Mitteilung vom 15. Oktober 2002 nicht bekommen hat, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Zu beachten ist im Hinblick darauf auch, dass der Hinweis auf Klagefristen und ein dazu ergangenes Merkblatt sich unmittelbar an den maßgeblichen Text der Mitteilung zu der Startgutschrift auf Seite 1 und 2 anschließt, weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das Merkblatt tatsächlich angefügt war oder ansonsten sein Fehlen durch den durch die Mitteilung Betroffenen bei der Beklagten nachgefragt oder gerügt worden wäre.
30 
3. § 46 Abs. 3 VBLS schließt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut Klagen gegen Entscheidungen der Anstalt und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis aus, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhoben werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegen die Mitteilung der Beklagten vom 15. Oktober 2002 mit Schriftsatz vom 14. Juli 2009, bei Gericht eingegangen am 16. Juli 2009, und damit nicht rechtzeitig, Klage erhoben.
31 
4. Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese Ausschlussfrist zu berufen.
32 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann. Die Berufung auf die Ausschlussfrist findet dort ihre Grenze, wo die sie sich als unzulässige Rechtsausübung darstellen würde, z. B., wenn die Anstalt durch ihr Verhalten den Versicherten veranlasst hätte, eine Frist ungenutzt verstreichen zu lassen. Darüber hinaus kann sich die Anstalt auf eine Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist nicht berufen, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft. Das ist z. B. der Fall, wenn der Versicherte objektiv nicht in der Lage ist, vor Fristablauf einen begründeten Antrag zu stellen, weil die Voraussetzungen des Rentenanspruches erst später durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen werden, ohne dass dies vom Berechtigten zu vertreten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15. Februar 2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7; st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Urteil vom 25. Januar 2006, 6 O 183/05, Seite 9; Urt. vom 28. Februar 2003 - 6 S 101/02, Seite 3; Urteil vom 18. Januar 2002 - 6 O 279/01 und Urteil vom 29. November 2002 - 6 S 53/02).
33 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von sich aus keine Ursache gesetzt, die den Kläger veranlasst hat, auf die rechtzeitige Rüge der Mitteilung vor Klageerhebung zu verzichten. Zutreffend führt der Kläger aus, dass nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshof nach einer Satzungsänderung bzw. bei Verrentung des Klägers ohnehin eine neue Mitteilung erteilt werden muss. Diese Mitteilungen können dann wieder von dem Kläger angegriffen werden, und zwar auch im Hinblick auf die Unverbindlichkeit der Startgutschrift entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Vor einer solchen Mitteilung ist es jedoch der Beklagten, wie bereits oben ausgeführt, nicht verwehrt bei Anwendbarkeit von § 46 Abs. 3 VBLS sich auch auf diese Satzungsvorschrift zu berufen.
III.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
23 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
II.
24 
Indem der Kläger gegen die hier allein angegriffene Mitteilung der Startgutschrift vom 15. Oktober 2002 erst am 14. Juli 2009 die Klage erhoben hat, hat er die für diese Mitteilung maßgebliche Klagefrist (§§ 46 Abs. 3 VBLS a.F./§84a Abs. 2 VBLS n.F.) versäumt.
25 
1. Der Beklagten ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich gegenüber dem Kläger bezüglich der Mitteilung vom 15. Oktober 2002 auf § 46 Abs. 3 VBLS (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007), in welchem die sechsmonatige Ausschlussfrist in Anlehnung an § 12 Abs. 3 VVG a.F. geregelt war, zu berufen (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008, 6 O 113/08, sowie Urteil vom 24. Oktober 2008, Az. 6 O 33/08 und vom 21. August 2009 - 6 O 130/04 (veröffentlicht in juris)). Auf diese Mitteilungen findet nämlich § 46 Abs. 3 VBLS noch in seiner alten, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung.
26 
a) Durch die 11. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 23. November 2007 beschlossen und vom BMF mit Schreiben vom 14. Januar 2008 genehmigt, wurde in § 46 Abs. 3 VBLS zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die für Klagen vorgesehene Sechsmonats(ausschluss)frist abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2008 soll demnach gegen Entscheidungen der Beklagten über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis die Klage zeitlich unbeschränkt zulässig sein. Unklar verbleibt dabei zunächst, ob die neue „fristlose“ und für den Versicherten günstigere Regelung nur für Neufälle (Mitteilungen ab dem 1. Januar 2008) oder auch für „Altfälle“ (Mitteilungen vor dem 1. Januar 2008 mit an sich bereits abgelaufener oder jedenfalls noch laufender Sechsmonatsfrist), Geltung beanspruchen will. § 84 a Abs. 2 VBLS n.F. sieht insoweit allerdings - als Übergangsvorschrift - ausdrücklich vor, dass § 46 Abs. 3 a.F. auch nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden ist, wenn die darin vorgesehene Klagefrist - wie hier - vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen hat.
27 
b) Gegen die Übergangsregelung des § 84 a Abs. 2 VBLS n.F. bestehen nach Auffassung des Gerichts keinerlei grundsätzliche Bedenken (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008, 6 O 113/08). Sie entspricht nämlich in ihrem Regelungsgehalt Art. 1 Abs. 4 EGVVG, welcher für den dem § 46 Abs. 3 VBLS a.F. entsprechenden § 12 Abs. 3 VVG im allgemeinen Versicherungsrecht inhaltlich das Gleiche vorsieht. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum neuen VVG ergibt sich, dass eine besondere Übergangsvorschrift insoweit ursprünglich gar nicht vorgesehen war (BT-Drucksache 16/3945 vom 20.12.2006, S. 41 und 119); die allgemeine, in Art. 3 Abs. 4 EGVVG vorgesehene und an Art. 229 § 6 EGBGB angelehnte Übergangsvorschrift wurde dann aber durch die Regelung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG ergänzt, um ausdrücklich klarzustellen, dass Klagefristen, die unter Geltung des bisherigen VVG in Gang gesetzt wurden, nach sechs Monaten auslaufen (BT-Drucksache 16/5862 vom 28.06.2007, S. 70 und 100).
28 
c) Der Gleichlauf der in § 84a Abs. 2 VBLS vorgesehenen Übergangsvorschrift mit dem EGVVG ist auch sachgerecht und angemessen: Die in den §§ 12 Abs. 3 VVG a.F., 46 Abs. 3 VBLS a.F. vorgesehenen Fristen hatten dasselbe Regelungsziel. Die Abänderung des § 46 Abs. 3 VBLS erfolgte ersichtlich im Zusammenhang mit der Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. Auch ansonsten ist die Auslegung von VBLS-Vorschriften in Anlehnung an das VVG anerkannt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 1. März 2007 - 12 U 40/06 -, VersR 2007, 1503 ff. zu § 78 Abs. 3 VBLS). Würde die ausdrückliche Übergangsregelung des § 84a Abs. 2 VBLS n.F. nicht existieren, wäre - mit demselben Ergebnis - Art. 1 Abs. 4 EGVVG entsprechend heranzuziehen.
29 
2. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit dem der Mitteilung vom 15. Oktober 2002 beigefügten Merkblatt (AH 1/3) nicht zutreffend und ausreichend belehrt wurde, bestehen nicht. Zwar sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung an die Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. - und damit auch des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. - strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2007 - 12 U 40/06 - (ZTR 2007, 267 f.)). Der dem Gericht bekannte - übliche - Hinweis in Ziffer 3 des Merkblatts L 341 „Wird innerhalb der Sechsmonatsfrist keine Klage erhoben, wird die Anstalt von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei“ gibt aber keinen berechtigten Anlass zu Missverständnissen über die vorgesehene Rechtsfolge (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 35/07 - (nicht veröffentlicht)). Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, die Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, welche Konsequenzen das Versäumen der 6-Monatsfrist für den späteren Rentenbezug haben könnte, greift dieser Einwand aus oben dargestellten Gründen nicht durch. Dass der Kläger das Merkblatt L 341 zusammen mit der Mitteilung vom 15. Oktober 2002 nicht bekommen hat, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Zu beachten ist im Hinblick darauf auch, dass der Hinweis auf Klagefristen und ein dazu ergangenes Merkblatt sich unmittelbar an den maßgeblichen Text der Mitteilung zu der Startgutschrift auf Seite 1 und 2 anschließt, weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das Merkblatt tatsächlich angefügt war oder ansonsten sein Fehlen durch den durch die Mitteilung Betroffenen bei der Beklagten nachgefragt oder gerügt worden wäre.
30 
3. § 46 Abs. 3 VBLS schließt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut Klagen gegen Entscheidungen der Anstalt und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis aus, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhoben werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegen die Mitteilung der Beklagten vom 15. Oktober 2002 mit Schriftsatz vom 14. Juli 2009, bei Gericht eingegangen am 16. Juli 2009, und damit nicht rechtzeitig, Klage erhoben.
31 
4. Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese Ausschlussfrist zu berufen.
32 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann. Die Berufung auf die Ausschlussfrist findet dort ihre Grenze, wo die sie sich als unzulässige Rechtsausübung darstellen würde, z. B., wenn die Anstalt durch ihr Verhalten den Versicherten veranlasst hätte, eine Frist ungenutzt verstreichen zu lassen. Darüber hinaus kann sich die Anstalt auf eine Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist nicht berufen, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft. Das ist z. B. der Fall, wenn der Versicherte objektiv nicht in der Lage ist, vor Fristablauf einen begründeten Antrag zu stellen, weil die Voraussetzungen des Rentenanspruches erst später durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen werden, ohne dass dies vom Berechtigten zu vertreten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15. Februar 2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7; st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Urteil vom 25. Januar 2006, 6 O 183/05, Seite 9; Urt. vom 28. Februar 2003 - 6 S 101/02, Seite 3; Urteil vom 18. Januar 2002 - 6 O 279/01 und Urteil vom 29. November 2002 - 6 S 53/02).
33 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von sich aus keine Ursache gesetzt, die den Kläger veranlasst hat, auf die rechtzeitige Rüge der Mitteilung vor Klageerhebung zu verzichten. Zutreffend führt der Kläger aus, dass nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshof nach einer Satzungsänderung bzw. bei Verrentung des Klägers ohnehin eine neue Mitteilung erteilt werden muss. Diese Mitteilungen können dann wieder von dem Kläger angegriffen werden, und zwar auch im Hinblick auf die Unverbindlichkeit der Startgutschrift entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Vor einer solchen Mitteilung ist es jedoch der Beklagten, wie bereits oben ausgeführt, nicht verwehrt bei Anwendbarkeit von § 46 Abs. 3 VBLS sich auch auf diese Satzungsvorschrift zu berufen.
III.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 21/08/2009 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsre
published on 01/03/2007 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2005 – 6 O 225/04 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.