Landgericht Karlsruhe Urteil, 15. Feb. 2008 - 6 O 171/07

published on 15/02/2008 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 15. Feb. 2008 - 6 O 171/07
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der vormals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Rentenauskunft bzw. unterlassenen Hinweises auf die Auswirkungen der Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten auf die Anwartschaften rentennaher Personen.
Der am … 1941 geborene Kläger war als Beschäftigter im öffentlichen Dienst seit dem 01.01.1963 durchgehend bei der Beklagten pflichtversichert (AH 119).
Im Januar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten über seinen Arbeitgeber die Erteilung einer Rentenauskunft. Mit Schreiben vom 21.03.2002 (AH 51 ff.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Höhe seiner Anwartschaft zum 31.12.2001 auf EUR 861,46 brutto belaufe. Hierbei legte die Beklagte eine gesetzliche Rente in Höhe von EUR 1.548,65 zugrunde, wie sie sich aus einer Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.2000 ergab.
Ferner wies die Beklagte in dem Schreiben vom 21.03.2002 darauf hin, dass sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im November 2001 auf eine grundlegende Umgestaltung des Zusatzversorgungsrechts geeinigt hätten und dass sich aus der Schließung des Gesamtversorgungssystems und der Einführung des Versorgungspunktemodells vom Jahr 2002 an erhebliche Änderungen für die Berechnung der Leistungen aus der Zusatzversorgung ergeben würden.
In diesem Zusammenhang ist in dem Schreiben vom 21.03.2002 Folgendes ausgeführt:
„Die Einzelheiten, die eine Berechnung der Rentenanwartschaften nach neuem Recht erlauben würden, müssen noch in den Versorgungstarifverträgen und in den Satzungen der Zusatzversorgungskassen geregelt werden. Eine Auskunft unter Berücksichtigung der neuen Regelungen ist daher erst möglich, wenn die Einzelheiten in der neuen Fassung der VBL-Satzung festgelegt und die Änderungen auch programmtechnisch umgesetzt sind. Dies wird voraussichtlich nicht vor Ende dieses Jahres der Fall sein.
Der folgenden Auskunft liegt noch das bisherige Satzungsrecht zugrunde. […] Die Rentenauskunft kann Ihnen zumindest eine Orientierung über die Höhe der aus heutiger Sicht zu erwartenden Rente geben. Der mitgeteilte Betrag ist jedoch kein feststehender Zahlbetrag. Mit der vorliegenden Berechnung ist deshalb bezüglich der Höhe einer künftigen Leistung keine Zusage verbunden.
Wir bedauern, Ihnen derzeit keine weitergehende Auskunft geben zu können und bitten hierfür um Ihr Verständnis.“
Mit Änderungsvertrag vom 11.03./25.03.2002 (AH 1) vereinbarte der Kläger mit seinem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.04.2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. Das Arbeitsverhältnis sollte am 31.03.2004 enden und die Altersteilzeit im Blockmodell bis zum 31.03.2003 geleistet werden, d. h. mit Freistellungsphase vom 01.04.2003 bis 31.03.2004.
10 
Die Beklagte errechnete mit Mitteilung vom 25.10.2003 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 642,48 und erteilte ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 160,62 Versorgungspunkten (AH 115). Gemäß Mitteilung vom 21.05.2004 (AH 161) erhält der Kläger seit dem 01.04.2004 eine Betriebsrente von der Beklagten in Höhe von EUR 672,76 brutto = EUR 561,08 netto.
11 
Mit Schriftsatz vom 13.11.2007 hat die Beklagte eine Fiktivberechnung vorgelegt, die den Vergleich mit der Versorgungsrente ermöglicht, die der Kläger bei Anwendung der Satzung der Beklagten in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung erhalten würde. Hiernach hätte der Kläger ab 01.04.2004 Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 657,94 brutto (AH 237).
12 
Der Kläger trägt vor:
13 
Die Beklagte habe durch ihre gesamte Öffentlichkeitsarbeit den Eindruck erweckt, die aufgrund der Systemumstellung zu erteilende Startgutschrift werde bei rentennahen Personen der nach altem Satzungsrecht zum 31.12.2001 ermittelten Zusatzrente entsprechen. Der Kläger habe sich durch Seminarveranstaltungen und Informationsmaterialien der Beklagten persönlich über den Hintergrund der Reform der Zusatzversorgung informiert. Aufgrund dieser Informationen sei der Kläger davon ausgegangen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 21.03.2002 mitgeteilte Höhe der Zusatzrente garantiert sei und der späteren Startgutschrift entspreche. Nur deshalb habe er den Altersteilzeitarbeitsvertrag unterschrieben. Bei Kenntnis der tatsächlichen Auswirkungen der Systemumstellung wäre er dagegen erst zum 65. Lebensjahr in Rente gegangen. Die mit Schreiben vom 21.03.2002 erteilte Auskunft sei im übrigen auch rechnerisch falsch gewesen, weil sie sich auf den Stichtag 31.12.2001 beziehe, jedoch nicht die gesetzliche Rente zum 31.12.2001, sondern diejenige zum 31.12.2000 in Abzug gebracht worden sei. Die Beklagte habe es schließlich unterlassen, den Kläger über die Folgen der von ihm beabsichtigten Altersteilzeit vor dem Hintergrund der Systemumstellung aufzuklären. Hierdurch habe sie ihre Auskunfts- und Beratungspflicht verletzt. Der Kläger habe daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Versorgungsrente nach altem Satzungsrecht zum 31.12.2001 zuzüglich der im neuen Betriebsrentensystem ab 01.01.2002 bis zum Rentenbeginn durch weitere Versorgungspunkte erworbenen Leistung.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01.04.2004 monatlich über den betrag von EUR 672,76 hinaus weitere EUR 170,85 an Betriebsrente zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils dem Betrag von EUR 170,85 monatlich, fällig jeweils mit dem ersten des Folgemonats.
16 
2. hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den bisher entstandenen Schaden zu erstatten, der sich aufgrund der Rentenauskunft der Beklagten vom 21.03.2002 ergibt.
17 
3. weiter hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den weitergehenden Schaden zu erstatten, der sich aus der Rentenauskunft vom 21.03.2002 ergeben hat und noch ergeben wird.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Die Beklagte trägt vor:
21 
Die Rentenauskunft im Schreiben vom 21.03.2002 sei korrekt gewesen. Auf deren Unverbindlichkeit habe die Beklagte gerade auch vor dem Hintergrund der bevorstehenden Systemumstellung ausdrücklich hingewiesen. Auch in den sonstigen von der Beklagten herausgegebenen Informationen sei das Prinzip der Berechnung der Startgutschrift für rentennahe Personen korrekt dargestellt gewesen. Im übrigen habe sich nach Erteilung der Rentenauskunft die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht, weshalb auch nach altem Satzungsrecht eine Verminderung der Zusatzrente eingetreten wäre.
22 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
24 
Aus der Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei unrichtiger Rentenauskunft kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rentenauskunft der Beklagten im Schreiben vom 21.03.2002 war auch in Verbindung mit den sonstigen vom Kläger vorgelegten Beispielen für die Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten nicht geeignet, bei einem verständigen Durchschnittsadressaten die Erwartung zu wecken, er werde nach der Systemumstellung mindestens eine Betriebsrente in Höhe des dort genannten Betrages erhalten. Auch aus etwaigen Berechnungsfehlern in der Rentenauskunft ergibt sich kein Schadensersatzanspruch des Klägers.
25 
1. Bereits in dem Schreiben vom 21.03.2002 hat die Beklagte deutlich darauf hingewiesen, dass der erteilten Auskunft noch das bisherige Satzungsrecht zugrunde liegt und dass eine Auskunft unter Berücksichtigung der neuen Regelungen noch nicht erteilt werden könne. Ferner wird ausgeführt, dass sich aus der Systemumstellung erhebliche Änderungen für die Berechnung der Leistungen aus der Zusatzversorgung ergeben würden. Eine Zusage sollte mit der Auskunft ausdrücklich nicht verbunden sein. Die ganze Rentenauskunft stand somit erkennbar unter dem Vorbehalt der bevorstehenden Satzungsänderung.
26 
2. Aus dem vom Kläger gerügten Berechnungsfehler in der Rentenauskunft ergibt sich ebenfalls kein Schadensersatzanspruch. Zwar war die Erteilung der Rentenauskunft auf den Zeitpunkt 31.12.2001, obwohl die gesetzliche Rente nur bis zum 31.12.2000 berücksichtigt wurde, nicht korrekt. Gemäß Nr. 1 Satz 2 lit. a) der Ausführungsbestimmungen zu § 70a VBLS a.F. hätte die Rentenauskunft vielmehr in einem solchen Fall ebenfalls auf den 31.12.2000 erteilt werden müssen. Da die gesamte Berechnung jedoch erkennbar unter dem Vorbehalt der bevorstehenden Satzungsänderung stand, durfte der Kläger ohnehin nicht auf deren Maßgeblichkeit für seine spätere Betriebsrente vertrauen. Der Berechnungsfehler hat sich daher im Ergebnis nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt.
27 
3. Auch die Informationsmaterialien, die der Kläger vorgelegt hat, erlauben nicht die von ihm gezogene Schlussfolgerung, die nach alter Satzung bei einer Verrentung zum Stichtag 31.12.2001 zu zahlende Betriebsrente werde durch die Systemumstellung unverändert als Startgutschrift in das neue System übertragen. So wird etwa auf Seiten 3 und 4 der vom Kläger vorgelegten VBL-Informationen 1/2002 (Anlage K6, AH 35 f.) zur Berechnung der Startgutschrift bei rentenfernen Personen folgendes ausgeführt:
28 
„in diesen Fällen ist auf der Grundlage der am 31. Dezember 2000 geltenden Satzung unter Berücksichtigung der am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Bemessungsgrößen einmalig die individuell bestimmte Versorgungsrente des Beschäftigten im Alter von grundsätzlich 63 Jahren als Ausgangswert zu ermitteln. […] Von diesem Ausgangswert ist die vom 1. Januar 2002 an nach dem Punktemodell noch zu erwerbende Zusatzrente abzuziehen.“
29 
Inhaltlich entsprechende Ausführungen enthält Punkt 3.4.2 der Seminarunterlage vom 28.01.2002 (Anlage K7, AH 47).
30 
Daraus lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Startgutschrift auch bei rentennahen Personen nicht der nach alter Satzung bei einer Verrentung zum Stichtag 31.12.2001 zu zahlenden Betriebsrente entspricht, sondern vielmehr eine Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgt und sodann die im neuen Punktemodell bis zu diesem Zeitpunkt erreichbaren Versorgungspunkte in Abzug gebracht werden.
31 
4. Schließlich war es nach altem Satzungsrecht so, dass der Anstieg der gesetzlichen Rente gerade bei Personen, die - wie der Kläger - bereits den Höchstversorgungssatz bei der Beklagten erreicht hatten, regelmäßig zu einer Verringerung der zu erwartenden Versorgungsrente in den letzten Jahren vor der Verrentung geführt hat. Dies zeigt auch die von der Beklagten vorgelegte Fiktivberechnung, wonach der Kläger bei Fortgeltung der alten Satzung ab 01.04.2004 nur noch Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 657,94 brutto gehabt hätte. Eine Übertragung der nach alter Satzung bei einer Verrentung zum 31.12.2001 zu zahlenden Betriebsrente als Startgutschrift in das neue Versorgungspunktesystem hätte somit zu einer erheblichen Besserstellung gegenüber dem früheren Gesamtversorgungssystem geführt. Hierauf durfte der Kläger nicht vertrauen.
II.
32 
Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen unterlassenen Hinweises auf die Auswirkungen einer Altersteilzeit auf die zu erwartende Betriebsrente.
33 
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte aus früheren Schreiben des Klägers hätte ersehen können, dass dieser eine Altersteilzeit in Erwägung zog. Als Massenversicherer ist die Beklagte nämlich nicht verpflichtet, von sich aus die einzelnen Versicherungsverhältnisse zu überwachen und die Versicherten jeweils auf die Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung hinzuweisen oder von nachteiligen Entscheidungen abzuhalten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 70a Anm. 10).
34 
Die Annahme einer solchen Pflicht würde über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der Beklagten hinaus. Denn sie könnte einer solchen Pflicht nur genügen, wenn sie organisatorisch sicherstellen würde, dass jede einzelne Anmeldung sorgfältig darauf geprüft wird, ob und worüber der Versicherte belehrt werden muss. Das kann einem Massenversicherer nicht angesonnen werden. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Oberschiedsgericht, OS 113/71, 99/76, wörtlich wiedergegeben bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 2 Anm. 3).
35 
Nicht zu übersehen ist auch, dass die Beklagte im Regelfall nur über sehr geringe Informationen hinsichtlich der Gesamtsituation des einzelnen Versicherten verfügt. Darum konnte die Beklagte beispielsweise auch nicht überblicken, was die genauen Lebensumstände des Klägers waren, die für oder gegen eine Altersteilzeit sprachen. Daraus, dass das Versicherungsverhältnis als Gruppenversicherungsvertrag konzipiert ist, ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte mit den Versicherten in der Regel keinen Kontakt aufzunehmen braucht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2006, Az. 6 S 2/05).
III.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
37 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
24 
Aus der Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei unrichtiger Rentenauskunft kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rentenauskunft der Beklagten im Schreiben vom 21.03.2002 war auch in Verbindung mit den sonstigen vom Kläger vorgelegten Beispielen für die Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten nicht geeignet, bei einem verständigen Durchschnittsadressaten die Erwartung zu wecken, er werde nach der Systemumstellung mindestens eine Betriebsrente in Höhe des dort genannten Betrages erhalten. Auch aus etwaigen Berechnungsfehlern in der Rentenauskunft ergibt sich kein Schadensersatzanspruch des Klägers.
25 
1. Bereits in dem Schreiben vom 21.03.2002 hat die Beklagte deutlich darauf hingewiesen, dass der erteilten Auskunft noch das bisherige Satzungsrecht zugrunde liegt und dass eine Auskunft unter Berücksichtigung der neuen Regelungen noch nicht erteilt werden könne. Ferner wird ausgeführt, dass sich aus der Systemumstellung erhebliche Änderungen für die Berechnung der Leistungen aus der Zusatzversorgung ergeben würden. Eine Zusage sollte mit der Auskunft ausdrücklich nicht verbunden sein. Die ganze Rentenauskunft stand somit erkennbar unter dem Vorbehalt der bevorstehenden Satzungsänderung.
26 
2. Aus dem vom Kläger gerügten Berechnungsfehler in der Rentenauskunft ergibt sich ebenfalls kein Schadensersatzanspruch. Zwar war die Erteilung der Rentenauskunft auf den Zeitpunkt 31.12.2001, obwohl die gesetzliche Rente nur bis zum 31.12.2000 berücksichtigt wurde, nicht korrekt. Gemäß Nr. 1 Satz 2 lit. a) der Ausführungsbestimmungen zu § 70a VBLS a.F. hätte die Rentenauskunft vielmehr in einem solchen Fall ebenfalls auf den 31.12.2000 erteilt werden müssen. Da die gesamte Berechnung jedoch erkennbar unter dem Vorbehalt der bevorstehenden Satzungsänderung stand, durfte der Kläger ohnehin nicht auf deren Maßgeblichkeit für seine spätere Betriebsrente vertrauen. Der Berechnungsfehler hat sich daher im Ergebnis nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt.
27 
3. Auch die Informationsmaterialien, die der Kläger vorgelegt hat, erlauben nicht die von ihm gezogene Schlussfolgerung, die nach alter Satzung bei einer Verrentung zum Stichtag 31.12.2001 zu zahlende Betriebsrente werde durch die Systemumstellung unverändert als Startgutschrift in das neue System übertragen. So wird etwa auf Seiten 3 und 4 der vom Kläger vorgelegten VBL-Informationen 1/2002 (Anlage K6, AH 35 f.) zur Berechnung der Startgutschrift bei rentenfernen Personen folgendes ausgeführt:
28 
„in diesen Fällen ist auf der Grundlage der am 31. Dezember 2000 geltenden Satzung unter Berücksichtigung der am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Bemessungsgrößen einmalig die individuell bestimmte Versorgungsrente des Beschäftigten im Alter von grundsätzlich 63 Jahren als Ausgangswert zu ermitteln. […] Von diesem Ausgangswert ist die vom 1. Januar 2002 an nach dem Punktemodell noch zu erwerbende Zusatzrente abzuziehen.“
29 
Inhaltlich entsprechende Ausführungen enthält Punkt 3.4.2 der Seminarunterlage vom 28.01.2002 (Anlage K7, AH 47).
30 
Daraus lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Startgutschrift auch bei rentennahen Personen nicht der nach alter Satzung bei einer Verrentung zum Stichtag 31.12.2001 zu zahlenden Betriebsrente entspricht, sondern vielmehr eine Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgt und sodann die im neuen Punktemodell bis zu diesem Zeitpunkt erreichbaren Versorgungspunkte in Abzug gebracht werden.
31 
4. Schließlich war es nach altem Satzungsrecht so, dass der Anstieg der gesetzlichen Rente gerade bei Personen, die - wie der Kläger - bereits den Höchstversorgungssatz bei der Beklagten erreicht hatten, regelmäßig zu einer Verringerung der zu erwartenden Versorgungsrente in den letzten Jahren vor der Verrentung geführt hat. Dies zeigt auch die von der Beklagten vorgelegte Fiktivberechnung, wonach der Kläger bei Fortgeltung der alten Satzung ab 01.04.2004 nur noch Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 657,94 brutto gehabt hätte. Eine Übertragung der nach alter Satzung bei einer Verrentung zum 31.12.2001 zu zahlenden Betriebsrente als Startgutschrift in das neue Versorgungspunktesystem hätte somit zu einer erheblichen Besserstellung gegenüber dem früheren Gesamtversorgungssystem geführt. Hierauf durfte der Kläger nicht vertrauen.
II.
32 
Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen unterlassenen Hinweises auf die Auswirkungen einer Altersteilzeit auf die zu erwartende Betriebsrente.
33 
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte aus früheren Schreiben des Klägers hätte ersehen können, dass dieser eine Altersteilzeit in Erwägung zog. Als Massenversicherer ist die Beklagte nämlich nicht verpflichtet, von sich aus die einzelnen Versicherungsverhältnisse zu überwachen und die Versicherten jeweils auf die Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung hinzuweisen oder von nachteiligen Entscheidungen abzuhalten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 70a Anm. 10).
34 
Die Annahme einer solchen Pflicht würde über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der Beklagten hinaus. Denn sie könnte einer solchen Pflicht nur genügen, wenn sie organisatorisch sicherstellen würde, dass jede einzelne Anmeldung sorgfältig darauf geprüft wird, ob und worüber der Versicherte belehrt werden muss. Das kann einem Massenversicherer nicht angesonnen werden. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Oberschiedsgericht, OS 113/71, 99/76, wörtlich wiedergegeben bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 2 Anm. 3).
35 
Nicht zu übersehen ist auch, dass die Beklagte im Regelfall nur über sehr geringe Informationen hinsichtlich der Gesamtsituation des einzelnen Versicherten verfügt. Darum konnte die Beklagte beispielsweise auch nicht überblicken, was die genauen Lebensumstände des Klägers waren, die für oder gegen eine Altersteilzeit sprachen. Daraus, dass das Versicherungsverhältnis als Gruppenversicherungsvertrag konzipiert ist, ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte mit den Versicherten in der Regel keinen Kontakt aufzunehmen braucht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2006, Az. 6 S 2/05).
III.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
37 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 06/03/2009 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand   1 Der im ö
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Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.