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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
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| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
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| Aus der Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei unrichtiger Rentenauskunft kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bereits: LG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2008 - 6 O 171/07, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de). |
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| Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert daran, dass ein Berechnungsfehler der Rentenauskunft (sub 2.), der Eintritt eines Schadens (sub 3.) und die Kausalität zwischen beidem (sub 1.) nicht aufgezeigt werden konnte. |
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| 1. Die Rentenauskunft der Beklagten im Schreiben vom 06.03.2002 war nicht geeignet, bei einem verständigen Durchschnittsadressaten die Erwartung zu wecken, er werde nach der Systemumstellung mindestens eine Betriebsrente in Höhe des dort genannten Betrages erhalten. |
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| Bereits in dem Schreiben vom 06.03.2002 hat die Beklagte deutlich darauf hingewiesen, dass der erteilten Auskunft noch das bisherige Satzungsrecht zugrunde liegt und dass eine Auskunft unter Berücksichtigung der neuen Regelungen noch nicht erteilt werden könne. Ferner wird ausgeführt, dass sich aus der Systemumstellung erhebliche Änderungen für die Berechnung der Leistungen aus der Zusatzversorgung ergeben würden. Eine Zusage sollte mit der Auskunft ausdrücklich nicht verbunden sein. Die ganze Rentenauskunft stand somit erkennbar unter dem Vorbehalt der bevorstehenden Satzungsänderung. |
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| Im Übrigen kann die Auskunft vom 06.03.2002 auch aus anderem Grund nicht kausal für den Entschluss des Klägers zur Eingehung eines Altersteilzeitvertrages geworden sein. Denn die zugehörige Altersteilzeit-Vereinbarung war bereits im Jahr 2001 - also früher - verbindlich mündlich geschlossen worden (AS 43), auch wenn das schriftliche Vertragsdokument erst vom 19.04.2002 datiert (AS 21). |
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| 2. Ein Berechnungsfehler ist nicht ersichtlich. |
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| Die (allein gerügte) Anwendung alten Satzungsrechts bei der Rentenauskunft ist - wie bereits ausgeführt - nicht zu beanstanden, da darauf mehrfach hingewiesen wurde. |
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| Dass sich die Betriebsrentenbeträge nach der Auskunft zum 31.12.2001 (EUR 370,60) und nach der tatsächlichen Rentenmitteilung zum 01.06.2007 (EUR 214,76) so stark verändert haben, weist ebenfalls nicht auf einen Fehler der Auskunft hin. Abgesehen von den Effekten der Systemumstellung war es auch nach altem Satzungsrecht so, dass der Anstieg der gesetzlichen Rente (von EUR 793,70 lt. Auskunft auf EUR 1.192,99 lt. tatsächlichem Sozialrentenbescheid - AH 3) regelmäßig zu einer Verringerung der zu erwartenden Versorgungsrente in den letzten Jahren vor der Verrentung geführt hat. Eine Übertragung der nach alter Satzung bei einer Verrentung zum 31.12.2001 zu zahlenden Betriebsrente als Startgutschrift in das neue Versorgungspunktesystem hätte somit zu einer erheblichen Besserstellung gegenüber dem früheren Gesamtversorgungssystem geführt. Hierauf durfte der Kläger nicht vertrauen. |
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| 3. Schließlich fehlt es auch an einem Schaden: Die Summe der Rentenbeträge aus den Auskünften der BfA vom 15.11.2001 und der Beklagten vom 06.03.2002 erreicht mit EUR 1.164,30 bei weitem nicht die tatsächliche Summe von EUR 1.407,75 aus Sozialrente (EUR 1.192,99) und Betriebsrente (EUR 214,76). Da die gesamte Rentensituation des Klägers daher besser ist, als ihm dies mittels Auskünften vorhergesagt wurde, ist die Entstehung eines Schadens nicht ersichtlich. |
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| Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft - insbesondere unter Anwendung eines früheren Hochrechnungszeitpunkts - bestehen nicht. |
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| 1. Die in § 79 Abs. 3 VBLS n.F. vorgesehene Hochrechnung auf den Zeitpunkt des vereinbarten Endes der Altersteilzeit ist unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden. |
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| Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - ausgeführt, die für die rentennahen Versicherten vorgesehene Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres sei wirksam (juris-Rz. 39 ff.). |
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| Im vorliegenden Zusammenhang interessieren vor allem folgende Ausführungen des BGH: Die Hochrechnung nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" ist nicht zu beanstanden: Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb nicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicherten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein großer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgutschriften. Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt (vgl. dazu auch Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die getroffene Regelung sei jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hätten, sei von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Soweit einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, sei dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen. |
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| Angesichts des weiten Handlungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist darum nach Ansicht der Kammer auch nicht zu beanstanden, wenn in § 79 Abs. 3 VBLS das individual-vertraglich vorgesehene Ende der Erwerbstätigkeit als maßgeblich bezeichnet wird. Grundsätzlich werden die bei § 79 Abs. 2 VBLS n.F. auftretenden, vom BGH beschriebenen Pauschalierungseffekte damit sogar vermieden und die sog. Einzelfallgerechtigkeit ist höher. |
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| 2. Das mit Änderungsvertrag vom 12.12.2003 vorgesehene frühere Ende der Altersteilzeit (Vollendung des 60. statt des 65. Lebensjahres) brachte keinen klägergünstigeren Hochrechnungszeitpunkt mit sich. |
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| Denn der in § 79 Abs. 3 VBLS n.F. vorgesehene Stichtag ist nicht zu beanstanden. Nach dem Stichtag vom 13.11.2001 getroffene Altersteilzeitvereinbarungen eröffnen nach der Rechtsprechung des BGH nicht den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. (BGH, Urt. v. 17.09.2008 - IV ZR 64/05, NVwZ 2009, 129 ff., insbes. juris-Rz. 21). |
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| Damit geht einher, dass auch spätere Aufhebungen und Änderungen der Altersteilzeitverträge unbeachtlich sind (s. LG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2006 - 6 O 355/05, juris-Rz. 24; OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2008 - 12 U 24/07, Umdruck-S. 23). |
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| 3. Auch nach Treu und Glauben ist die Beklagte im konkreten Fall nicht gehalten, auf die Vollendung des 60. oder 63. Lebensjahres hochzurechnen. |
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| a) Die von der Kammer in einer Entscheidung vom 10.03.2008 (Az. 6 O 228/04, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de) vertretene Rechtsauffassung, wonach es der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, einen rentennahen Versicherten mit Altersteilzeit (§ 79 Abs. 3 VBLS n.F.) schlechter als einen sonstigen rentennahen Versicherten zu behandeln, ist im konkreten Fall jedenfalls nicht einschlägig. |
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| Denn der hiesige Kläger gehört an sich gar nicht zu den rentennahen Jahrgängen, sondern vielmehr - da 1947 geboren - zu den rentenfernen Jahrgängen. Indes ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS im Gesamtergebnis schlechter behandelt wird, als wenn § 79 Abs. 1 VBLS zur Anwendung käme. |
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| Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass nach der allerdings - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht bestätigten Rechtsprechung des OLG Karlsruhe ein genereller Günstigkeitsvergleich zwischen einer Berechnung nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS n.F. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.2007 - 12 U 43/06, juris-Rz. 71) bzw. auch zwischen einer Berechnung nach § 79 Abs. 2 und Abs. 3 VBLS n.F. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2008 - 12 U 24/07, Umdruck-S. 23) nicht vorgeschrieben ist. |
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| b) Auch ein Härtefall liegt nicht vor. |
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| Die vorgelegte Fiktivberechnung Nr. 1 ergibt für den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, dass bei Hochrechnung auf die Vollendung des 60. Lebensjahres im Rahmen der Startgutschriftberechnung nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. von einer Betriebsrente zum 01.06.2007 in Höhe von EUR 230,67 (AH 287) hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der gewährten Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 214,76 (AH 91) ergab. Rechnerisch ist der Anspruch des Klägers um EUR 15,91 oder um 7 % geringer als der Anspruch eines Versicherten, der schon vor dem 14.11.2001 ein Altersteilzeitende zur Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart hatte. |
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| Die vorgelegte Fiktivberechnung Nr. 2 ergibt für den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, dass bei Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres im Rahmen der Startgutschriftberechnung (also bei Anwendung der Übergangsvorschrift des § 79 Abs. 2 VBLS n.F.) von einer Betriebsrente zum 01.06.2007 in Höhe von EUR 220,18 (AH 315) hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der gewährten Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 214,76 (AH 91) ergab. Rechnerisch ist der Anspruch des Klägers um EUR 5,42 oder um 2,5 % geringer als der Anspruch als gewöhnlicher Rentennaher. |
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| Diese relativ geringfügigen Differenzen erlauben es jeweils ersichtlich nicht, von einem Härtefall zu sprechen. |
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| Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. |
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