Landgericht Hamburg Urteil, 22. Apr. 2016 - 332 O 390/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger begehren nach Widerruf ihres Immobilienkredits dessen Rückabwicklung von der beklagten Bank.
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Die Parteien schlossen im Juni 2011 einen grundpfandrechtliche gesicherten Darlehensvertrag über 207.000,00 EUR für den Kauf eines Wohnhauses. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages, insbesondere hinsichtlich der dort auf Seite 3 enthaltenen Widerrufsbelehrung wird auf den als Anlage K 1 zur Akte gereichten Darlehensvertrag vom 28.06.2011 verwiesen.
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Mit Schreiben vom 31.08.2015 und 10.09.2015 erklärten beide Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages.
- 4
Die Kläger vertreten die Auffassung, sie könnten den Darlehensvertrag auch über 4 Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrages widerrufen, da die verwendete Widerrufsbelehrung formal und inhaltlich fehlerhaft sei. Sie sei formal fehlerhaft, da sie optisch nicht hervorgehoben sei. Inhaltlich entspreche sie nicht der damals geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, da bei dem vorliegenden grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen der Hinweis gemäß Ziffer 6 der Musterwiderrufsbelehrung fehle. Auch würden in der Belehrung die Faxnummer und die E-Mail-Adresse nicht genannt.
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Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 28.06.2011 mit der Nr. 5....6 durch den Widerruf vom 31.08.2015 und vom 10.09.2015 beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 9
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die erhobene Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Zudem hätten die Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt.
- 10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 11
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Möglichkeit, lediglich eine Feststellungsklage bei einem streitigen Widerruf eines Darlehensvertrages zu erheben, zwischenzeitlich in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt.
- 12
Die Klage ist jedoch unbegründet, ohne dass es insoweit auf eine etwaige Verwirkung des von den Klägern erklärten Widerrufsrechts ankommt.
I.
- 13
Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 28.06.2011 mit der Nr. 5....6 wurde nicht durch den Widerruf der Kläger vom 31.08. und 10.09.2015 beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
- 14
Der Widerruf des Darlehensvertrages ist unwirksam, weil die Kläger ihr Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB a.F. jedenfalls nicht fristgemäß innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB a.F. sondern erst mehr als 4 Jahr nach Abschluss des Darlehensvertrages ausgeübt haben. Die zweiwöchige Frist des § 355 II 2 BGB a.F. zum Widerruf der auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags im Juni 2011 gerichteten Willenserklärung war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen mit Schreiben vom 31.08. und 10.09.2015 bereits abgelaufen. Nach § 355 III 1 BGB a.F. beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist in dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 I BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Gem. § 495 II 1 Nr. 1 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 treten insoweit an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 II EGBGB. Außerdem bestimmt § 495 II 1 Nr. 2 lit b) BGB a.F., dass die Widerrufsfrist auch dann nicht beginnt, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 II BGB erhält.
- 15
Da den Klägern vorliegend in den ihnen zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen sowohl die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 II EGBGB als auch die Pflichtangaben nach § 492 II BGB a.F. in ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden ist, stand den Klägern kein unbefristetes „ewiges“ Widerrufsrecht zu. Stattdessen wurde die 14-tägige Widerrufsfrist gem. § 355 III 1 BGB a.F. i.V.m. § 495 II 1 Nr. 1 und Nr. 2 b) BGB a.F. bereits am Tage des Vertragsschlusses in Gang gesetzt und war zum Zeitpunkt der beiden Widerrufserklärungen im Jahr 2015 bereits abgelaufen. Im Einzelnen (vgl. insoweit auch instruktiv LG Essen, Urt. v. 20.08.2015, Az. 6 O 186/15):
1.
- 16
Die in dem Darlehensvertrag (Anlage k 1) unter Ziff. 11 aufgeführten Widerrufsinformationen enthalten die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 II EGBGB. Gemäß § 495 II 1 Nr. 1 BGB a.F. ersetzen die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 II EGBGB die eigentlich nach § 355 BGB a.F. vorgeschriebene Widerrufsbelehrung. Aufgrund der Vorschrift des § 495 II 1 Nr. 1 BGB ist eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des § 360 I BGB nicht erforderlich, stattdessen genügt es, wenn die erforderlichen Pflichtangaben in den Darlehensvertrag aufgenommen werden. Dies ist vorliegend der Fall.
- 17
In Art. 247 § 6 II EGBGB a.F. heißt es:
- 18
"Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen."
a.)
- 19
Zwar kann sich die Beklagte nicht auf das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen, da die von ihr unter Ziff. 11 des jeweiligen Darlehensvertrages verwandte Klausel nicht vollständig dem Muster der Anlage 6 entspricht, da bei dem vorliegenden grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen der Hinweis gemäß Ziffer 6 der Musterwiderrufsbelehrung fehlte. Die vom BGH vertretene streng formalistische Betrachtungsweise im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV ist hierbei auf die Nachfolgenorm, den Art. 247 § 6 II 3 EGBGB, zu übertragen (LG Essen, Urt. v. 16.04.2015, 6 O 33/15). Im Zusammenhang mit der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV vertritt der BGH die Auffassung, dass der Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig der Musterbelehrung entsprechen muss. Sobald der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, kann er sich schon deshalb nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 I, III BGB-InfoV berufen. Dies gilt unabhängig von dem konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, zitiert nach juris). Da es sich bei § 14 BGB-InfoV um die Vorgängerregelung des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB handelt, sind an das vollständige "Entsprechen" die gleichen Anforderungen zu stellen, was dazu führt, dass sich die Beklagte aufgrund des fehlenden Hinweises gemäß Ziffer 6 der Musterwiderrufsbelehrung nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen kann.
- 20
Zudem fehlt es vorliegend auch an einer „hervorgehobenen“ Widerrufsbelehrung im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, da die Beklagte jedenfalls die gesamte Seiten 3 und 4 des Darlehensvertrages mit dem gleichen Schriftbild sowie den Umrandungen entsprechend der Musterwiderrufsbelehrung nach der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB gestaltet hat. Hierdurch fehlt es an einer „hervorgehobenen“ Widerrufsbelehrung im vorgenannten Sinne, die durch die Musterbelehrung gerade gewährleistet sein soll.
- 21
b.) Das Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion ist allerdings unschädlich, da die in Ziffer 11 des streitgegenständlichen Darlehensvertrags enthaltenen Widerrufsinformationen als solche den Anforderungen des Art. 247 § 6 II 1, 2 EGBGB genügen. Nach Art. 247 § 6 II 1, 2 EGBGB muss der Vertrag folgende Angaben enthalten:
- 22
- Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs (hierzu (aa.))
- 23
- Hinweis auf Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten (hierzu (bb.))
- 24
- Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages (hierzu (cc.))
- 25
Diese Pflichtangaben sind in Ziffer 11 des streitgegenständlichen Darlehensvertrags enthalten. Im Einzelnen:
- 26
aa.) Die erforderlichen Pflichtangaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs werden in Ziffer 11 der Widerrufsinformation mitgeteilt. Dort heißt es:
- 27
"Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettobetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."
- 28
bb.) Die Widerrufsinformation weist darüber hinaus darauf hin, dass ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen ist und Zinsen zu vergüten sind. So heißt es in den Widerrufsinformationen unter der Überschrift "Widerrufsfolgen":
- 29
"Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.“
- 30
Eines Hinweises gem. Fußnote 6 der Musterwiderrufsbelehrung, wonach der Darlehensnehmer gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB nachweisen kann, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger als der Vertragszins war, bedarf es in diesem Rahmen damit gerade nicht.
- 31
cc.) Die Belehrung enthält zudem die Angabe des jeweils pro Tag konkret zu zahlenden Zinsbetrags, welcher vorliegend 21,67 EUR beträgt.
c.)
- 32
Der Einwand der Kläger, die Widerrufsbelehrung sei in keiner Weise deutlich genug drucktechnisch hervorgehoben, sondern wie jede weitere Ziffer des Vertrages gestaltet und nummeriert, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Wie bereits dargestellt, ist es aufgrund der Sonderregelung in § 495 II 1 Nr. 1 BGB a.F. nicht erforderlich, dass dem Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach § 360 I BGB a.F. erteilt wird. Stattdessen reicht es aus, wenn die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in den Darlehensvertrag aufgenommen werden (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB (2012), § 495 Rn. 7). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht vollumfänglich unter Ziffer 11 des Darlehensvertrags mitgeteilt hat. Diese Angaben sind auch „klar und verständlich“ im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB.
- 33
Soweit es in Art. 247 § 6 II 3 EGBGB heißt, dass das Muster der Anlage 6 in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form zu verwenden ist, handelt es sich im Übrigen um eine bloße Voraussetzung für das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB und damit gerade nicht um eine allgemein gültige Wirksamkeitsvoraussetzung. Da die Belehrung der Beklagten ohnehin nicht dem Muster der Anlage 6 nicht entspricht und sich die Beklagte somit auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen kann, ist die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung allein an den Anforderungen des Art. 247 § 6 II 1, 2 EGBGB zu messen, der jedoch keine besondere Hervorhebung oder graphische Gestaltung der Widerrufsinformationen verlangt (so jetzt auch BGH, Urt. v. 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15 – zitiert nach juris).
- 34
Dies bedeutet zwar nicht, dass auch eine im Fließtext eingefügte Widerrufsbelehrung in kaum lesbarem Kleindruck unter Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht beanstandet werden kann, da Art. 247 § 2 II 3 EGBGB einem Darlehensgeber, der sich zur Erfüllung seiner Informationspflichten keines Musters bedient, ausdrücklich aufgibt, dass die erforderlichen Pflichtangaben - also auch die zum Widerrufsrecht - gleichartig zu gestalten und hervorzuheben sind. Diesen Anforderungen ist die Beklagte allerdings gerecht geworden, da sie die erforderlichen Angaben - einschließlich der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht - durch Verwendung eines einheitlichen Schriftbildes und einer einheitlichen Schriftgröße nicht nur gleichartig gestaltet, sondern durch entsprechende Nummerierungen, Fettdrucke und Absätze klar strukturiert und hervorgehoben hat. Eine deutliche Hervorhebung im Sinne der gesetzlichen Anforderung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt abzulehnen, dass die Widerrufsinformationen sich nicht am Ende des Vertrages befinden, sondern nach den Widerrufsinformationen noch weitere Angaben folgen. Die besondere Positionierung der Widerrufsinformationen am Ende der Vertragsurkunde kann zwar grundsätzlich als Mittel zur Hervorhebung der Belehrung dienen, ist aber nicht zwingende Voraussetzung für die Bejahung einer ordnungsgemäßen Hervorhebung der Belehrung im Sinne des Art. 247 § 2 II 3 EGBGB, soweit die Widerrufsinformationen auf andere Weise von dem Rest des Vertrages hinreichend hervorgehoben sind, was vorliegend durch die eingefügten Absätze und die optische klare Gliederung durch die Überschriften in Fettdruck erfolgt ist.
2.
- 35
Darüber hinaus enthält der Darlehensvertrag auch die nach § 492 II BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben. Nach § 495 II 1 Nr. 2 b) a.F. BGB wird die Widerrufsfrist nur in Gang gesetzt, wenn der Darlehensnehmer zusätzlich die Pflichtangaben nach § 492 II BGB a.F. erhalten hat. In § 492 II BGB a.F. heißt es:
- 36
„Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.“
- 37
Die Widerrufsinformationen für den Darlehensvertrag erfüllen die Voraussetzungen der §§ 495 II 1 Nr. 2 b), 492 II BGB. Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag i.S.d. § 503 I BGB. Für einen solchen Vertrag bemisst sich der Umfang der Aufklärungspflichten allein nach der Vorschrift des Art. 247 § 9 EGBGB (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB (2012), § 503 Rn. 13). Im Einzelnen:
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Nach der Legaldefinition in § 503 I 1 BGB liegt ein Immobiliardarlehensvertrag vor, wenn die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde und zu Bedingungen erfolgte, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Eine Abhängigkeit der Gewährung des Darlehens von der Bestellung eines Grundpfandrechts ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Grundpfandrecht die einzige Sicherheit ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, (2015), § 503 Rn. 2).
- 39
Hinsichtlich des Darlehensvertrags ist dies nach Ziff. 9 des Darlehensvertrags der Fall, da hiernach das Darlehen erst in Anspruch genommen werden kann, wenn die vorgehenen Sicherheiten bestellt.
- 40
Bei Immobiliardarlehen sind die Mitteilungspflichten nach Art. 247 § 9 EGBGB erheblich reduziert, weil lediglich die Angaben nach Art. 247 § 3 I Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 IV und nach § 8 EGBGB zwingend sind (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, (2012), § 503 Rn. 13). In Art 247 § 9 EGBGB heißt es:
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"Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Die vorvertragliche Information muss auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss. Der Vertrag muss ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 enthalten.“
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Die Beklagte hat die ihr nach Art. 247 § 9 EGBGB obliegenden Mitteilungspflichten erfüllt. Die Darlehensverträge enthalten sämtliche der nach Art. 247 § 3 I Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB erforderlichen Angaben. In Art. 247 § 3 I EGBGB heißt es u.a.:
- 43
"Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:
- 44
1. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers
- 45
2. die Art des Darlehens
- 46
3. den effektiven Jahreszins
- 47
4. den Nettodarlehensbetrag
- 48
5. den Sollzinssatz
- 49
6. die Vertragslaufzeit
- 50
7. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
- 51
[ ... ]
- 52
10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können
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[ ... ]
- 54
13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts"
- 55
Alle diese Angaben sind in den betroffenen Darlehensverträgen enthalten, auf den insoweit zwecks Vermeidung unnötiger Schreibarbeit verwiesen wird; dies wird im Übrigen auch von keiner der Parteien bestritten. Soweit die Kläger insoweit rügen, dass die Faxnummer und die E-Mail-Adresse der Beklagten nicht genannt seien, übersehen sie, dass nach Art. 247 § 3 I EGBGB nur der Name und die Anschrift des Darlehensgeber zwingend anzugeben sind.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlagen in den § 709 ZPO.
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Annotations
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.